Zivil- und Zivilprozessrecht

Erfolglose Berufung im Streit um Forderung

Aktenzeichen  1 U 3170/19

Datum:
10.9.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 51885
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 138 Abs. 3, § 448, § 522 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

9 O 21213/16 2019-05-15 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.05.2019, Aktenzeichen 9 O 21213/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 56.882,- € festgesetzt.

Gründe

I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 15.05.2019 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger:
1. Das Urteil des Landgerichts München I, Gz. 9 O 21213/16, vom 15.05.209, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 43.139,- € jedoch nicht unterschreiten darf, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinsatz seit dem 09.07.2016.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 6.542,79 € zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinsatz seit dem 09.07.2016.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren zukünftigen materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher dieser Maus der fehlerhaften Behandlung bei der Beklagten im Rahmen der Behandlung am 03.12.2013 entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht an Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich angefallene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.954,45 € zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.05.2019, Aktenzeichen 9 O 21213/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch das Vorbringen im Schriftsatz vom 03.09.2019 rechtfertigt keine andere Beurteilung:
Steht der Darlegungspflichtige selbst außerhalb des Geschehensablaufs und kann er auch von sich aus den Sachverhalt nicht ermitteln, während die Gegenseite die erforderlichen Informationen hat oder sich leicht beschaffen kann, so genügt es nach Treu und Glauben nicht, dass die Gegenseite sich mit einfachem Bestreiten begnügt. Vielmehr muss sie im Einzelnen darlegen, dass die von ihr bestrittene Behauptung unrichtig ist, sodass die beweisbelastete Partei den Beweis für ihre Richtigkeit antreten kann (sog. sekundäre Darlegungslast). Der Bestreitende muss dann auch zumutbare Nachforschungen unternehmen, ansonsten gilt die Behauptung der Gegenpartei nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. Th/P, ZPO 40. Aufl. Vorb § 284 Rn. 18a und 37). Die Benennung von Zeugen ist jedoch nicht mehr Teil des den Parteien obliegenden Tatsachenvortrags, weshalb die Grundsätze der sekundären Darlegungslast hierauf keine Anwendung finden. Die Weigerung einer nicht beweispflichtigen Partei, einen ihr bekannten Zeugen namhaft zu machen, kann deshalb nur im Rahmen der Beweiswürdigung als Beweisvereitelung zu ihren Lasten berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.2008 – III ZR 239/06, juris-Rn. 18).
Vorliegend hatte die Beklagte unter Vorlage der Behandlungsdokumentation vorgetragen, der Zeuge Dr. R. habe den Zugang bei dem Kläger gelegt und darüber die Infusion mit einem Schmerzmittel vorgenommen. Der Zeuge gab dann bei seiner Einvernahme an, diese Maßnahme ausweislich der Dokumentation lediglich angeordnet, aber (wohl) nicht selbst ausgeführt zu haben, ohne sich konkret an den Sachverhalt erinnern und die tatsächlich handelnde Person benennen zu können. Entgegen der Auffassung des Klägers begründet dieser Umstand noch keinen für seine Parteieinvernahme von Amts wegen nach § 448 ZPO erforderlichen „Anbeweis“ für die behaupteten Verstöße gegen Hygienebestimmungen. Der Sachverständige hat die Dokumentation nicht beanstandet. Auch nach Auffassung des Senats muss nicht jeder Mitarbeiter des ärztlichen oder pflegerischen Personals, der bei einem Patienten einen intravenösen Zugang legt und / oder eine Injektion bzw. Infusion vornimmt, in der Dokumentation namentlich verzeichnet werden. Von einer Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast oder gar einer Beweisvereitelung der Beklagten kann unter diesen Voraussetzungen nicht ausgegangen werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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