Aktenzeichen 273 C 2376/17
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 887,62 € festgesetzt.
Gründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München örtlich und sachlich zuständig, §§ 17 ZPO, 23 Nr. 1 GVG.
Die Klage ist jedoch unbegründet, dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Dahinstehen kann, wann der Versicherungsvertrag geschlossen wurde, wann die Flüge gebucht und storniert wurden und ob die geltend gemachten Stornokosten tatsächlich anfielen, weil die Klage schon aus anderen Gründen abzuweisen war. Der beklagten Partei musste deshalb keine Schriftsatzfrist auf den Schriftsatz der Klagepartei vom 28.03.2017 gewährt werden.
Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte deshalb nicht, weil der Schulwechsel der Tochter des Klägers keinen Versicherungsfall darstellt.
Die Fälle, in denen Versicherungsschutz besteht, sind in § 13 der AVB des Reiserücktrittsvertrages ausdrücklich und abschließend genannt. Unter Punkt 1.e dieses Paragrafen heißt es: „Arbeitsplatzwechsel der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson, vorausgesetzt, die versicherte Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht und die versicherte Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten sechs Monate der neuen beruflichen Tätigkeit.“
Ein solcher Arbeitsplatzwechsel der Tochter des Klägers liegt hier nicht vor. Auch wenn der Schulbesuch verpflichtend sein mag, so ist die Schule kein Arbeitsplatz des Schülers. Der Schulbesuch dient vielmehr dem Verschaffen einer Ausbildung, aufgrund derer eine Lehre oder ein anderweitiger Arbeitsplatz gesucht werden kann. Diese Vorbereitung mag zwar die Grundlage für das Erlangen eines Arbeitsplatzes sein, ist aber nicht mit einem solchen gleichzusetzen. Ein Schulwechsel oder die Inanspruchnahme eines Stipendiums mit der Teilnahme am Patenschafts-Programm stellt daher keinen Arbeitsplatzwechsel dar.
Nachdem die Gründe, aufgrund derer die Beklagte einzutreten hat, in den Allgemeinen Vertragsbedingungen ausdrücklich genannt sind, der hiesige Grund aber nicht darunterfällt, auch nicht damit gleichzusetzen ist, ist die Klage abzuweisen.
Kosten: § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: § 3 ZPO.