Aktenzeichen 14 O 1387/17
Leitsatz
Tenor
1. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 13.419,72 € festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.
Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. In der Erledigterklärung der beklagten Partei durch Schriftsatz vom 02.05.2017 liegt ein Verzicht auf die Zustellung der Klage, so dass Rechtshängigkeit vorliegt (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 91 a Rn 17).
Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
Vorliegend waren deshalb der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Zudem hat die beklagte Partei zwischenzeitlich gegenüber der Drittschuldnerin eine Erledigungs- und Verzichtserklärung abgegeben und hierdurch zum Ausdruck gebracht, dass der Anspruch der Klägerseite berechtigt war.
Die beklagte Partei hat ferner, da sie auf entsprechender Aufforderung der Klagepartei aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts München II vom 12.10.2016, Az.: 11 O 5811/16, nicht weiter zu vollstrecken, erklärte, auf die Vollstreckung nicht zu verzichten, Veranlassung zur Klage gegeben. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO kommt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung.