Zivil- und Zivilprozessrecht

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit ohne weitere Begründung – Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs gegen die Mitglieder des BVerfG

Aktenzeichen  1 BvR 1452/16

Datum:
14.7.2016
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160714.1bvr145216
Normen:
§ 19 Abs 1 BVerfGG
§ 90 BVerfGG
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Karlsruhe, 2. Juni 2016, Az: 1 U 61/16, Beschlussvorgehend OLG Karlsruhe, 17. Mai 2016, Az: 1 U 61/16, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch – soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind – nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
2
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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