Zivil- und Zivilprozessrecht

Revisionsurteil: Berichtigung des Tatbestandes

Aktenzeichen  I ZR 6/10

Datum:
29.5.2012
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 314 ZPO
§ 320 ZPO
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 6. Oktober 2011, Az: I ZR 6/10vorgehend OLG Frankfurt, 12. November 2009, Az: 6 U 160/08vorgehend LG Frankfurt, 23. Juli 2008, Az: 2-6 O 439/07

Tenor

Der Antrag der Beklagten, den Tatbestand des Urteils des Senats vom 6. Oktober 2011 zu berichtigen, wird als unzulässig abgelehnt.

Gründe

1
Die Beklagten haben beantragt, den Tatbestand des Urteils des Senats vom 6. Oktober 2011 dahingehend zu berichtigen, dass “Sicherungs-CD” ersetzt wird durch “Recovery-CD”. Dieser Antrag ist unzulässig.
2
Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1998 – V ZR 224/97, NJW 1999, 796; Beschluss vom 30. Oktober 2003 – I ZR 176/01, GRUR 2004, 271; Musielak/Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 320 Rn. 3, jeweils mwN). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet, liegt nicht vor.
3
Die Entscheidung kann unbeschadet der Vorschrift des § 320 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dieser für die Verwerfung des unzulässigen Antrags keine Bedeutung zukommt (BGH, GRUR 2004, 271, 272). Im Übrigen hat auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt.
Büscher                                                Pokrant                                         Schaffert
                           Kirchhoff                                           Löffler

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