Zivil- und Zivilprozessrecht

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Aktenzeichen  14 O 3705/20

Datum:
25.10.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 44610
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 17.06.2021 wird aufrechterhalten.
2. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 17.06.2021 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags fortgesetzt werden.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 11.900,00 € festgesetzt.

Gründe

Das Versäumnisurteil vom 17.06.2021 ist aufrechtzuerhalten, da die zulässige Klage unbegründet ist, § 343 ZPO.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch, insbesondere aus §§ 826, 823 Abs., 2, 852, 280 ff. BGB zu.
Eine Kenntnis der Beklagten hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, so dass eine sekundäre Darlegungslast derselben nicht zum Tragen kommt. Die bloße Entwicklungszusammenarbeit genügt hierfür ebenso wenig wie die Konzernverbundenheit, die nicht zu einer Kenntniszurechnung über §§ 31, 278, 831 BGB, je auch analog, führt.
Überdies ist der Anspruch auch verjährt.
Kosten: § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

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