Zivil- und Zivilprozessrecht

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

Aktenzeichen  10 U 1993/16

Datum:
20.10.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 128632
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 269, § 307, § 516

 

Leitsatz

1 Sind in einem Verkehrsunfallprozess Zinsen “ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Widerklage” beantragt und wird die Widerklage zuerst dem Kfz-Haftpflichtversicherer als Drittwiderbeklagtem und erst danach dem klagenden Kfz-Führer bzw. Halter als Widerbeklagtem zugestellt, so ist für den Zinsbeginn hinsichtlich aller Widerbeklagten die (frühere)Zustellung an den Haftpflichtversicherer maßgeblich. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2 Hängt der Zinslauf von einer Zustellung ab, so werden Zinsen ab dem auf den Tag der Zustellung folgenden Tag geschuldet. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

20 O 5346/15 2016-04-05 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Die Klägerin ist des Rechtsmittels der Berufung, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gerichtet hat, verlustig.
II. Auf die Berufung der Klägerin und Widerbeklagten sowie der Drittwiderbeklagten vom 03.05.2016 wird das Endurteil des LG München I vom 05.04.2016 abgeändert und wie folgt neugefasst:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin und Widerbeklagte sowie die Drittwiderbeklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Beklagten 6.540,82 £ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.480,82 £ seit 19.03.2015 und aus 60,00 £ seit 25.02.2017 sowie 3.577,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.03.2015 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner die Kosten aller künftig notwendigen zahnärztlichen Nachbehandlungen, Kontrolluntersuchungen, Hygienebehandlungen und ggf. erforderlichen Erneuerungen der Implantate sowie der hierfür anfallenden Fahrtkosten jeweils gegen vom Beklagten vorzulegende Nachweise zu tragen haben.
4. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin alleine 3%, die Klägerin und die Drittwiderbeklagten samtverbindlich 95% und der Beklagte 2%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte 2%. Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte jeweils 3%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger alleine 3% und der Kläger sowie die Drittwiderbeklagten samtverbindlich 95%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
III. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
IV. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin alleine 3%, die Klägerin und die Drittwiderbeklagten samtverbindlich 95% und der Beklagte 2%. Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin trägt der Beklagte 2%. Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte jeweils 3%. Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens des Beklagten tragen der Kläger alleine 3% und der Kläger sowie die Drittwiderbeklagten samtverbindlich 95%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens jeweils selbst.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Die Parteien machen wechselseitig Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 03.10.2014 gegen 23.45 Uhr auf der E.str., Ecke K.platz, in M. geltend. Beteiligt an dem Verkehrsunfall waren der Drittwiderbeklagte B., welcher nach einem Halt an der Lichtzeichenanlage mit dem Pkw Mini Cooper weiter fuhr, und der Beklagte, welcher gerade, aus Sicht des Drittwiderbeklagten von rechts kommend, die Straße zu Fuß überquerte. Es kam zur Kollision zwischen dem klägerischen Pkw und dem Beklagten.
Von einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO sowie §§ 540 II, 313 b I 1 ZPO).
I.
B. Nachdem die Klägerin ihre Berufung, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gerichtet hat, zurückgenommen hatte, war noch gem. § 516 III ZPO auszusprechen, dass sie des Rechtsmittels der Berufung insoweit verlustig ist.
II.
Im Übrigen war aufgrund der Berufung der Klägerin und Widerbeklagten sowie der Drittwiderbeklagten das Ersturteil, wie geschehen abzuändern und neuzufassen.
1.) Die Neufassung beruht auf der geänderten Widerklage gem. Schriftsatz vom 20.02.2017 (vgl. dort S. 2 = Bl. 158 d.A.) in Gestalt der Teilwiderklagerücknahme gem. Schriftsatz vom 08.09.2017 (Bl. 206 d.A.) sowie dem Anerkenntnis gem. klägerischem Schriftsatz vom 06.9. 2017 (Bl. 204 d.A.).
2.) Hinsichtlich der Zinsen war dabei zu beachten, dass solche „ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Widerklage“ beantragt waren. Die Widerklage in ihrer ursprünglichen Gestalt war der Klägerin und Widerbeklagten am 20.03.2015 und den Drittwiderbeklagten jeweils am 18.03.2015 zugestellt worden. Die früher erfolgte Zustellung an die Haftpflichtversicherung müssen sich die Klägerin sowie der Drittwiderbeklagte zurechnen lassen. Verzugszinsen werden ab dem Folgetag geschuldet (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 187, Rdnr. 1 m.w.N.). Weiterhin war zu beachten, dass i.H.v. 60,00 £ eine Widerklageerweiterung mit dem o.g. Schriftsatz vom 20.02.2017 erfolgt war (vgl. auch den entsprechenden Hinweis in der Verfügung vom 03.03.2017 = Bl. 166 d.A.) und dass dieser Schriftsatz dem Klägervertreter am 24.02.2017 zugestellt worden ist (vgl. zu Bl. 157/165 d.A.).
3.) Die Entscheidung bzgl. der Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf §§ 92 I 1, 100 IV ZPO und entspricht den Regeln der Baumbach‘schen Formel. Zwar ist das teilweise Unterliegen des Beklagten, welches auf den beiden Teil-Widerklagerücknahmen (zunächst i.H.v. 20,00 € und dann i.H.v. 285,00 £ = 360,47 €) beruht, gemessen am fiktiven Gesamtstreitwert verhältnismäßig geringfügig i.S.d. § 92 II Nr. 1 ZPO. Allerdings hat diese Zuviel- Forderung einen Gebührensprung (Streitwert dadurch höher als 16.000,00 €) veranlasst.
III.
Aufgrund des Anerkenntnisses war die Berufung im Übrigen zurückzuweisen (vgl. auch Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 307, Rdnr. 10 m.w.N.).
IV.
Die Kostenentscheidung (bzgl. der Kosten des Berufungsverfahrens) folgt aus §§ 92 I 1, 100 IV, 516 III ZPO.
V.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
VI.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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