Zivil- und Zivilprozessrecht

Schäden am Fahrsilo

Aktenzeichen  2 U 1237/18

Datum:
6.3.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 52997
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 412 Abs. 1, § 520 Abs. 3, § 522 Abs. 2, § 531 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

11 O 2015/17 2018-05-30 Endurteil LGREGENSBURG LG Regensburg

Tenor

I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 30.05.2018, Az. 11 O 2015/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Die Beklagte hält die Ausführungen des Sachverständigen F sachlich für unzutreffend. Ursache für die festgestellten Schäden am Fahrsilo sei vielmehr ausschließlich, dass die Klägerin keinen Schutzanstrich vorgenommen habe. Auch die verwendeten Fugenbänder und Abstandshalter hätten bei Aufbringung eines Schutzanstrichs nicht zu den Schäden geführt. Deshalb hätte das Landgericht zu der bestrittenen Behauptung der Beklagten, sie habe der Klägerin einen entsprechenden Hinweis erteilt, die angebotenen Zeugen vernehmen müssen.
Mit diesen Rügen kann die Beklagte der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

Gründe

1. Der Sachverständige hat im selbständigen Beweisverfahren als Ursache für die Rissbildung den krassen Körnungsunterschied der verwendeten Betonsorten ermittelt. Dies hat er auch nicht − wie von der Beklagten ausgeführt − lediglich ohne Begründung behauptet. Vielmehr hat er, etwa auf Seite 15 ff. des Gutachtens vom 16.06.2015, ausführlich erläutert, dass die verschiedenen Körnungen (wegen der unterschiedlichen Kornoberflächen bezogen auf den Korninhalt und des dadurch bedingten verschiedenen Wasserbedarfs) zu unterschiedlichem Schwindverhalten führen, was zwangsläufig zu Rissen führe. Dabei hat sich der Sachverständige mit dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten des Dr. S auseinandergesetzt. Auch in der Anhörung am 12.12.2016 hat der Sachverständige F als Ursache für die Risse den extremen Unterschied in der Körnung zwischen Fundament- und Anschlussbeton genannt. Zudem seien sowohl der Fundamentbeton als auch der Anschlussbeton nicht silobeständig und bräuchte daher einen besonderen Schutz. Soweit die Wand aus XT3-Beton ausgeführt sei, benötige sie keine Beschichtung. Auf Frage hat er ausdrücklich ausgeführt, dass auch bei Anbringung einer Beschichtung die Risse entstanden wären (Bl. 191 f. BA). Damit hat der Sachverständige auch nach Auffassung des Senats die von ihm getroffenen Feststellungen nachvollziehbar begründet.
2. Die Beklagte hat diese Feststellungen des Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren mit der Begründung in Zweifel gezogen, dass sich aus einem Aufsatz des Dipl.-Ing. J. S. (Anlage B 2) die Notwendigkeit ergebe, auch sog. „säureresistenten Beton“ mit einer säurebeständigen Beschichtung zu schützen; aus einer Information der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft und des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (Anlage B 7) gehe hervor, dass Auffangbehälter in der Regel aus monolithischen Stahlbetonbehältern mit Schutzanstrich bestünden. Schließlich spreche auch eine Produktinformation der Fa. Heidelberger Beton über Beton für das landwirtschaftliche Bauen (Anlage B 13) davon, dass bei starkem chemischem Angriff immer ein Beton XA3 zu verwenden und unbedingt sachgerecht zu beschichten sei.
Soweit der Sachverständige F festgestellt hat, dass die Beklagte keine ordnungsgemäßen Fugenbänder verwendet hat, argumentiert die Beklagte lediglich dahingehend, dass wegen der mittigen Anordnung eines jeden Fugenbandes eine Beschichtung ohnehin erforderlich wäre. Damit geht sie auf die Frage der Dauerhaftigkeit des Fugenbandes selbst nicht ein, ganz abgesehen von der Feststellung des Sachverständigen, dass auch der Anschluss der Fugenbänder im Fundamentbereich nicht fachgerecht ausgeführt ist.
Das Landgericht hat den Sachverständigen zum Termin vom 30.05.2018 geladen und der Beklagten damit die Möglichkeit gegeben, ihm die Publikationen vorzuhalten und ihn ggf. zur Änderung seiner Auffassung zu bewegen. Wie aus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht, hat der Sachverständige F auf seine Gutachten und die mündliche Gutachtensergänzung und -erläuterung im selbständigen Beweisverfahren Bezug genommen. Fragen wurden an den Sachverständigen weder von der Beklagtenvertreterin noch vom ebenfalls persönlich anwesenden Geschäftsführer der Beklagten gestellt. Das Landgericht hat daher zu Recht die Feststellungen des Sachverständigen F , an denen dieser ausdrücklich festgehalten hatte, seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die von der Beklagten vorgelegten Publikationen befassten sich ausschließlich mit der Frage, ob auch bei mangelfrei verarbeitetem silobeständigem Beton eine zusätzliche Beschichtung erforderlich ist. Insoweit lässt sich auch aus den Ausführungen des Sachverständigen F ersehen, dass eine solche Beschichtung einen zusätzlichen Schutz gewähren kann. Die Feststellung des Sachverständigen F , dass die Ursache der Schäden in der grob unterschiedlichen Körnung der verwendeten Betonsorten liegt und zwei dieser Sorten zudem nicht silobeständig sind, werden durch die vorgelegten Publikationen nicht berührt; aus ihnen lässt sich eine Bestätigung für die − dem gerichtlichen Gutachten entgegenstehende − Behauptung der Beklagten nicht herauslesen, dass auch diese Herstellungsmängel, ebenso wie Mängel im Bereich der Fugenbänder, bei Auftrag einer Beschichtung folgenlos geblieben wären.
Für die Erholung eines anderen Gutachtens bestand daher schon für das Landgericht keine Veranlassung; es spricht nichts dafür, dass der gerichtliche Sachverständige F fachlich nicht hinreichend qualifiziert wäre oder ein anderer Sachverständiger überlegene Erkenntnismöglichkeiten besäße, § 412 Abs. 1 ZPO.
Auf die Frage, ob die Beklagte, wie von ihr behauptet, aber von der Klägerin bestritten, auf das Erfordernis eines Schutzanstrichs noch vor der ersten Befüllung des Silos hingewiesen hat, kommt es daher für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Die von der Beklagten hierzu angebotenen Zeugen waren daher nicht zu vernehmen.
Da die Beklagte mit der Berufungsbegründung nicht darlegt, dass und warum sie ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen wäre, die sich aus den Anlagen B 2, B 7 und B 13 ergebenden und die weiteren mit der Berufungsbegründung angeschnittenen Fragen bereits im erstinstanzlichen Verfahren an den Sachverständigen zu stellen, ist auch der Senat nicht gehalten, den Sachverständigen nochmals anzuhören, § 520 Abs. 3, § 531 Abs. 2 ZPO.
3. Auf der Grundlage der vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch für den Senat bindend sind, hat das Landgericht die Beklagte zu Recht zur Zahlung eines Vorschusses von 41.000,00 € an die Klägerin verurteilt; die voraussichtliche Höhe der Mangelbeseitigungskosten wird in der Berufung nicht angegriffen.
II.
Die Beklagte kann auf diesen Hinweis innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung nehmen. Vorsorglich weist der Senat auf die Gebührenersparnis im Falle einer Berufungsrücknahme hin.

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