Aktenzeichen 132 C 17280/16
Leitsatz
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.09.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 100,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.09.2016. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 413,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit seit 11.09.2016 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und bis Ablauf des 24.03.2017 nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aufgrund der mangelhaften Tätowierung am 04.03.2016 entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.356,00 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.
A
Eines Wiedereintritts in die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO bedurfte es nicht. Zwar hat die Klägerin noch am 28.03.2017 und 30.03.2017 und damit nach Ablauf der Endfrist nach § 128 II ZPO Schriftsätze bei Gericht eingereicht; ein Wiedereintritt war aber bereits deshalb nicht vorzunehmen, da kein relevanter Sachvortrag erfolgt ist: Die Frage, ob sich die Klägerin als Tattoomodel beworben hat oder nicht, ferner, ob sie sich vor der Tätowierung über die vermeintlichen Tätowierkenntnisse der Beklagten informiert hat, ist für die Entscheidung des Gerichts nicht von Bedeutung, wie unten noch erläutert wird.
B
Der Feststellungsantrag war entsprechend §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass für die Frage der Vorhersehbarkeit der immateriellen Schäden nicht die mündliche Verhandlung bzw. deren Schluss gemeint war, sondern der Ablauf des 24.03.2017. Denn hierbei ist zu berücksichtigen, dass der klägerische Antrag davon ausging, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt und geschlossen wird; aufgrund der beidseitigen Zustimmung der Parteien wurde jedoch im schriftlichen Verfahren nach § 128 II ZPO entschieden, was die Klagepartei bei ihrer ursprünglichen Antragsstellung nicht berücksichtigte (und auch nicht prognostizieren konnte). Da für die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für immateriellen Schaden regelmäßig der Schluss der mündlichen Verhandlung gilt und die Klagepartei dies erkennbar in ihrem Antrag berücksichtigt hat, war auf den Zeitpunkt abzustellen, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, da dieser dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 128 ZPO, Rn. 14).
B
Die Klage ist zulässig.
I.
Die Zuständigkeit des Gerichts beruht auf §§ 12, 13 ZPO (örtlich), §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1 GVG 3 ff. ZPO; von einem Streitwert über 5.000,00 € ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen, von der Beklagtenseite nicht bestrittenen Vortrags, dass sich die Kosten der Tattoo-Entfernung auf mindestens 3.570,00 € betragen dürften, nicht auszugehen; den Feststellungsantrag anhand dessen bemisst das Gericht mit 3.256,00 €; den Kosten der Entfernung schätzt das Gericht einen weiteren Schadensersatzanspruch von etwa 500,00 € zu, insbesondere für ein weiteres Schmerzensgeld aufgrund etwaiger, noch nicht abschließend erkennbarer Schmerzen bei Entfernung des Tattoos durch Laserbehandlung o.Ä. Ferner zu berücksichtigen ist ein Abschlag von 20 %, da der Feststellungsantrag ein Minus zum Leistungsantrag darstellt. Insgesamt ergibt sich damit unter Addition der weiteren (Haupt-)Forderungen ein Streitwert von 4.356,00 €.
II.
Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Klägerin besitzt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, § 256 I ZPO.
1. Ein Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetretenen Verletzung eines Rechtsguts ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten. Lässt sich eine Aussage darüber, ob in der Zukunft noch Spätfolgen der Verletzungen/Beeinträchtigungen auftreten können, nicht treffen, dann ist, solange der Eintritt derartiger Schäden nicht ausgeschlossen werden kann, die Möglichkeit von Spätschäden gegeben. Ein Festellungsinteresse ist dann nur ausgeschlossen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW 2001, 3414, 3415, m.w.N.).
Dem steht der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeld im Falle immaterieller Schäden nicht entgegen: Dieses berücksichtigt zwar grundsätzlich auch im Rahmen einer Prognoseentscheidung die künftige Entwicklung des Schadensbilds; lässt sich aber derzeit nicht klären, ob in Zukunft noch Spätfolgen eintreten werden, besteht gleichwohl ein Feststellungsinteresse bzgl. zukünftiger immaterieller Schäden (BGH, a.a.O.). Der klägerische Antrag berücksichtigt diesen Umstand, da er immaterielle Schäden nur insoweit umfasst, als diese noch nicht vorhersehbar sind.
2. Die Klägerin begründet ihr Feststellungsinteresse damit, dass sie sich mittelfristig die streitgegenständliche Tätowierung entfernen lassen möchte, wofür weitere Kosten entstehen würden, die aber noch nicht abschließend absehbar seien. Hinsichtlich der begehrten Feststellung auf die Ersatzpflichtigkeit materieller Schäden wird damit hinreichend ein rechtliches Interesse dargelegt. Aber auch hinsichtlich immaterieller, noch nicht vorhersehbarer Schäden ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen: Denn es ist allgemein bekannt, dass eine Entfernung von Tätowierungen, etwa mittels Lasers, mit weiteren Schmerzen verbunden ist; zum derzeitigen Zeitpunkt ist aber noch nicht absehbar, welche Schmerzen mit einer Tattooentfernung einher gehen werden, da die nötigen Maßnahmen und Schritte der Entfernung letztlich erst nach Abschluss der Behandlung erkennbar sein werden.
C
Die Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche zu, ferner ist der Feststellungsantrag begründet.
I.
Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds von 1.000,00 € ergibt sich aus der Verletzung der Pflichten aus dem streitgegenständlichen Werkvertrag, §§ 634 Nr. 3, 280 I, 253 II BGB.
1. Unstreitig haben die Parteien einen Vertrag über das Erstellen der streitgegenständlichen Tätowierung geschlossen; dieser unterfällt dem Werkvertragsrecht, §§ 631 ff. BGB, da damit ein konkreter Erfolg seitens des Unternehmers in Form einer erbrachten Tätowierung geschuldet ist (so auch LG Kassel, Beschluss vom 13. Mai 2009 – 1 S 34/09 -, juris; vgl. auch AG Wuppertal, Urteil vom 21. August 2014 – 34 C 265/12 -, juris zum vergleichbaren Fall des Permanent-Make-Up).
2. Die Klägerin hat die Klägerin an ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt, indem sie das Tattoo mangelhaft erstellt hat.
a) Die Beklagte hat durch die zwei Tätowierungsvorgänge tatbestandlich Körperverletzungen zu Lasten der Klägerin begangen. Das Erstellen eines Tattoos erfolgt wie allgemein bekannt durch Einbringen der Farbpigmente in die Haut mittels dafür vorgesehener Nadeln und stellt damit einen – im Übrigen schmerzhaften – Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Dem steht nicht entgegen, dass ein Tattoo aufgrund seiner Eigenart stets mit körperlichen Beeinträchtigungen und Schmerzen verbunden ist. Derjenige, der sich einer solchen Prozedur unterzieht, willigt zwar in die Körperverletzung ein; die Einwilligung ist dabei aber darauf bezogen, dass die Behandlung mangelfrei und nach den Regeln der Kunst erbracht wird (vgl. LG Kassel, Beschluss vom 13. Mai 2009 – 1 S 34/09 -, juris; Diercks-Harms, MDR 2011, 462, 465; OLG Hamm, NJW-RR 2014, 717). Hieran fehlt es hier; ein Mangel i.S.v. § 634 BGB liegt vor.
aa) Mangels ausdrücklicher Parteivereinbarung über eine Beschaffenheit des Tattoos sowie mangels einer nach dem Vortrag vorausgesetzten Verwendung des Tatoos ist auf den Mangelbegriff des § 634 II 2 Nr. 2 BGB abzustellen, wonach ein Mangel vorliegt, wenn das Werk nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die vom Besteller nach Art des Werkes erwartet werden kann. In diesem Zusammenhang spielt insbesondere eine Rolle, ob das Werk die anerkannten Regeln der Technik wahrt oder davon negativ abweicht.
bb) Nach den überzeugenden und deutlichen Ausführungen des Sachverständigen … konnte sich das Gericht von einem Sachmangel in diesem Sinne überzeugen, § 287 I ZPO.
(1) Der Sachverständige … äußerte einerseits, dass sich bei dem streitgegenständlichen Tattoo bereits kleinere formale Ungenauigkeiten erkennen ließen, etwa das Fehlen eines Kommas sowie eine abweichende Großschreibung eines Buchstabens in „…“; ferner sei die Schrift in den 4 Zeilen nicht linksbündig, sondern, wirke unaufgeräumt, wobei zu berücksichtigen sei, dass dies auch auf Kundenwunsch erfolgt sein könne. Im Folgenden führt der Sachverständige aus, dass das „…“ in „…“ deutlich zu groß sei und ein präziser Zeilenabstand der ersten drei Zeilen nicht eingehalten worden sei, was bereits optisch auffällig sei; die einzelnen Buchstaben würden nicht auf einer gedachten Geraden innerhalb einer Zeile liegen.
Der Sachverständige führt ferner aus, dass eine Schrift dieser Größe für einen geübten und professionellen Tätowierer keine einfache Aufgabe sei, aber dennoch gut zu bewerkstelligen; bei dem streitgegenständlichen Tattoo seien handwerkliche und gestalterische Mängel aber unübersehbar, wie etwa unterschiedliche Strichbreiten und verwackelte Linien, uneinheitliche Abstände zwischen den Buchstaben, teilweise zu eng, so dass ein Wort unleserlich würde; die Namen seien völlig unscharf, was wohl an einer mehrfachen Nachbesserung der Konturlinie liegen würde. Insgesamt kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Tätowierung verwaschen und teilweise unleserlich sei und in gestalterischer sowie handwerklich-technischer Sicht von mangelnder Professionalität zeuge; zum Einwand der Beklagten, Fehler in der Nachpflege beim Heilprozess könnten hierfür ursächlich sein, erklärte der Sachverständige, dass dies nicht sein könne, da in diesem Fall nur fehlende Linien oder unvollständige Linien denkbar seien, was hier aber nicht so sei.
(2) Die Überzeugung des Gerichts beruht dabei auf den deutlichen Ausführungen des Sachverständigen wie auch auf den vorgelegten Lichtbildern des streitgegenständlichen Tattoos. Auf diesen Fotos konnte das Gericht selbst bereits die vom Sachverständigen ausführlich geschilderten Auffälligkeiten erkennen, etwa die abweichenden Abstände, ungerades, insgesamt unsauberes Schriftbild und abweichende Strickstärken. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen kommt das Gericht darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass diese Auffälligkeiten nicht etwa im Normalfall bei der Erstellung eines Tattoos wie des hier streitgegenständlichen typischerweise vorkommen können und daher keinen Mangel begründen, sondern, dass ein professioneller Tätowierer – worunter die Beklagte nach ihren eigenen Angaben fällt – derartige Fehler nicht mache; das Tattoo entspricht damit gerade nicht der Qualität, die die Klägerin erwarten durfte. Die entsprechenden Mängel sind angesichts der deutlichen Angaben des Sachverständigen auch nicht durch die mangelhafte Pflege der Klägerin begründet, sondern allein durch die Beklagte.
Sofern diese vorträgt, dass man berücksichtigen müsse, dass die Klägerin sich als Facebookmodel beworben habe, kann das Gericht nicht erkennen, inwiefern dies – ungeachtet des Umstands, dass dies von der Klägerin bestritten wurde – von Relevanz sein soll. Denn auch in diesem Fall würde dies nicht bedeuten, dass die Anforderungen an Qualität und Ausführung des Tattoos sinken und dass die Beklagte der Klägerin ein Tattoo wie das hier streitgegenständliche stechen durfte.
b) Im Übrigen erübrigen sich Ausführungen zu den sonstigen (streitigen) Umständen zwischen den Parteien, insbesondere bzgl. Referenzbildern auf der Webseite …, woher diese stammen, etc., und ob die Klägerin von der Beklagten diesbezüglich getäuscht wurde, auch hinsichtlich ihrer Berufserfahrung. Denn selbst wenn die Behauptungen der Klägerin zuträfen, würden diese Umstände keine (Schmerzensgeld-)Ansprüche begründen, da diese auf die Wirksamkeit der Einwiligung keine Auswirkungen haben.
Eine Einwilligung würde durch eine Täuschung – im Strafrecht wie auch im Zivilrecht – nur dann in Frage gestellt, wenn hierdurch ein derartiger Irrtum erweckt wird, dass er einer autonomen Verfügung des Rechtsgutinhabers über das Rechtsgut entgegensteht; dies kommt im Allgemeinen nur bei rechtsgutbezogenen Irrtümern in Betracht (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, Vorb. §§ 32 ff., Rn. 47). Dagegen handelt es sich bei den Fragen der Berufserfahrung und etwaiger Referenzbilder nur um das unbeachtliche Motiv für die Einwilligung – was sich bereits aus der Überlegung ergibt, dass die Klägerin diesen Rechtsstreit wohl kaum angestrengt hätte, wenn das Tattoo handwerklich vollkommen in Ordnung wäre, aber es zuträfe, dass die Beklagte nicht über die behauptete Berufserfahrung verfügt. Auf die diesbezüglichen Beweisangebote der Parteien kommt es daher nicht an.
3. Die Beklagte hat ihre Pflichtverletzung auch zu vertreten, § 280 I BGB; ungeachtet des Umstands, dass dies bereits nach § 280 I 2 BGB vermutet wird, ist auch den deutlichen Ausführungen des Sachverständigen … zu entnehmen, dass der Beklagten Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
4. Damit liegt zugleich eine nach § 253 II BGB als Voraussetzung für immaterielle Schäden nötige Körperverletzung vor. Nach § 253 II BGB kann aufgrund der Körperverletzung eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden. Aufgrund der bewiesenen Mängel und der damit einhergehenden Beeinträchtigungen hält das Gericht ein Schmerzensgeld von 1.000,00 € für angemessen, § 287 I ZPO.
Hierbei lässt es sich von folgenden Erwägungen leiten:
a) Das Schmerzensgeld soll einerseits Ausgleich für erlittene Schmerzen gewährleisten, andererseits dem Verletzten Genugtuung für die Schädigung durch den Schädiger verschaffen.
b) Der Genugtuung kommt hier gewisse, aber nicht übermäßige Bedeutung zu. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Schmerzen, die durch das Tätowieren selbst verursacht wurden, auch bei einer ordnungsgemäßen Behandlung unweigerlich aufgetreten wären; ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Tätowierung nicht auf die Schädigung der Kundin gerichtet ist, sondern auf Herstellung eines von der Kundin gerade gewünschten Erfolgs – es liegt also kein Fall von Böswilligkeit des Schädigers gegenüber dem Verletzten vor.
Hinsichtlich der Frage der Art des Verschuldens, die für die Frage der Genugtuung von erheblicher Bedeutung ist, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Beklagten mittlere Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass zwar noch keine grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, denn nach den Angaben des Sachverständigen ist ein Tattoo dieser Form und Größe auch für einen professionellen Tätowierer keine einfache Aufgabe; zugleich kann das Verhalten angesichts der deutlichen Fehler und des Hinweises, dass das Tattoo „gut zu bewerkstelligen“ sei, aber auch nicht mehr als bloß einfache Fahrlässigkeit eingestuft werden.
c) Im Rahmen der Ausgleichsfunktion ist zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen der Verletzung nachhaltig anhalten, da das Tattoo im Grundsatz dauerhaft eingebracht ist – wobei hierbei zu berücksichtigen ist, dass es Möglichkeiten der Entfernung gibt, von denen die Klägerin nach eigenem Vortrag auch Gebrauch machen wird. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Tattoo auf dem linken Unterarm angebracht ist, also an einer – insbesondere bei wärmerer Temperaturen – eher offensichtlichen Stelle, wobei zumindest die Möglichkeit der Verdeckung mittels langärmeiger Kleidung besteht.
d) Nicht relevant ist dagegen die Frage, ob und inwiefern die Klägerin durch die Beklagte getäuscht worden ist; diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zur Frage der Einwilligung verwiesen werden.
e) Unter Gesamtabwägung aller Umstände kommt das Gericht daher zum Ergebnis, dass der von der Klägerin als Mindestbetrag angesetzte Betrag von 1.000,00 € erforderlich, aber auch hinreichend ist.
5. Der Anspruch ist dabei ab 11.09.2016 zu verzinsen, dem Tag nach Klagezustellung, §§ 280 I, II, 286 I 2, 288 I BGB i.V.m. § 187 I BGB analog. Dagegen bestehen für einen früheren Verzugszeitpunkt keine Anhaltspunkte; warum die Beklagte sich bereits ab 07.05.2016, wie beantragt, im Verzug befunden haben soll, wird von der Klageseite nicht vorgetragen. Insoweit war die Klage abzuweisen.
II.
Ein Anspruch auf (Rück-)Zahlung von 100,00 € ergibt sich aus §§ 634 Nr. 3, 636, 323, 346 I BGB. Das mangelhafte Tattoo berechtigte die Klägerin ohne Weiteres zum Rücktritt. Insbesondere war eine Fristsetzung für ein Nacherfüllungsverlangen nicht erforderlich.
Aufgrund des Umstands, dass ein Tattoo stets mit einem körperlichen Eingriff und Schmerzen verbunden ist, ist es dem Kunden regelmäßig nicht zumutbar, noch einmal einen Eingriff durch diejenige Person zu dulden, die bereits einen ersten körperlichen Eingriff in fehlerhafter Weise durchgeführt hat; insofern kommt dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Tätowierers besondere Bedeutung zu (OLG Hamm, NJW-RR 2014, 717, 718). Dass dieses Vertrauen hier erschüttert ist, ist angesichts der festgestellten Mangelhaftigkeit nachvollziehbar.
Die Erklärung des Rücktritts, § 349 BGB, liegt dabei jedenfalls konkludent in der Geltendmachung des Betrags von 100,00 € mit der Klage, da damit zum Ausdruck gebracht wird, dass man eine Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses begehrt.
Dieser Anspruch ist dabei entsprechend des Antrags der Klägerin ab Rechtshängigkeit, dem Tag nach Zustellung der Klage, zu verzinsen, §§ 280 I, II, 286 I 2, 288 I BGB i.V.m. § 187 I BGB analog.
III.
Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf §§ § 634 Nr. 4, 280, 241 II BGB: Im Rahmen von Schadensersatzansprüchen sind vorgerichtliche Anwaltskosten auch ohne Verzug erstattungsfähig, wenn der Geschädigte die Beauftragung eines Anwalts für zweckmäßig und erforderlich halten durfte, und sofern es sich nicht nur um einen einfach gelagerten Fall handelt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, insbesondere handelt es sich bei Ansprüchen wegen einer fehlerhaften Tätowierung um keinen einfach gelagerten Sachverhalt. Ausgehend von einer Regelgeschäftsgebühr von 1,3, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ergibt sich dabei jedenfalls der von der Klägerin angesetzte Betrag von 413,64 €; der Ansatz eines Gegenstandswerts von bis zu 4.000,00 € begegnet entsprechend der Ausführungen zum Streitwert oben keinen Bedenken, §§ 23 I 1 RVG, 39 ff., 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO.
Der Anspruch ist ebenso wie beantragt ab Rechtshängigkeit, mithin 11.09.2016, zu verzinsen, §§ 280 I, II, 286 I 2, 288 I BGB i.V.m. § 187 I BGB analog.
IV. Ferner war die Feststellung der Ersatzpflichtigkeit festzustellen; denn der Klägerin steht entsprechend obiger Ausführungen auch ein Anspruch auf Erstattung weiterer (materieller wie immaterieller) Schäden wegen der mangelhaften Tätowierung zu, §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB bzw. § 253 II BGB.
D
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO; die Klägerin unterliegt nur bzgl. einer geringfügigen Zuvielforderung, die keinerlei höhere Kosten verursacht hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
E
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO. Sie entspricht dem Zuständigkeitsstreitwert, insofern sei auf die Ausführungen oben verwiesen.