Aktenzeichen 73 C 208/16
BGB § 278, § 280 Abs. 1, § 365c Abs. 1, Abs. 2
BGB § 286, § 288, § 291
Leitsatz
1 Aus dem Schriftzug „Reinigungsannahme“ kann nicht geschlossen werden, dass dort Kleidung nur angenommen, aber nicht gereinigt wird. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Hinweis in AGB unter der Überschrift „Preise und Zahlungsbedingungen“, dass die Reinigungsannahme nur als Vermittler tätig werde, ist eine überraschende Klausel gem. § 305c BGB und damit unwirksam. (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Reinigungsannahme haftet gem. § 278 BGB für die Pflichtverletzung der mangelhaften Reinigung durch die mit ihr vertragliche verbundene Reiniungungsfirma. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 450,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.10.2015 sowie weitere 93,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.01.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 900,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte ist Vertragspartnerin geworden und haftet für die Verfärbung des Brautkleides gem. § 280 I BGB.
Aufgrund der Beweisaufnahme, in der die Zeugenaussage der Zeugin … stereotyp und abgesprochen erschien, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte Vertragspartnerin der Klägerin wurde.
Aus dem Schriftzug „Reinigungsannahme“ kann keinesfalls geschlossen werden, dass dort Kleidung nur angenommen, aber dort nicht gereinigt wird. Ein Hinweis in diese Richtung fehlt.
Dieser könnte sich allenfalls aus den AGB ergeben, wobei es sich insoweit allerdings um eine überraschende Klausel gemäß § 365 c Abs. 1, Abs. 2 BGB handelt: Den Hinweis darauf, dass bei der Reinigungsannahme die Beklagte nur als Vermittler tätig wird (Ziff. 3 der AGB) vermutet kein Kunde unter der Überschrift „Preise und Zahlungsbedingungen“!. Darüber hinaus konkretisieren AGB die Vertragsbeziehungen und setzen einen Vertragsschluss grundsätzlich voraus, was nach den AGB der Klägerin hier gerade nicht der Fall wäre.
Die Beklagte hat auch die Pflichtverletzung der mangelhaften Reinigung durch die mit ihr vertraglich verbundene Reinigungsfirma gem. § 278 Satz 1 BGB zu vertreten. Die Beklagte ist den Beweis schuldig geblieben, dass die Hauptursache der Veränderung entweder in einer fehlerhaften Kennzeichnung durch den Hersteller oder in der fehlerhaften Bearbeitung des Herstellers liegt (sh. K 13). Das diesbezügliche Vorbringen ist unsubstantiiert.
Der Klägerin ist ein Schaden in Höhe von 450,– € entstanden. Gemäß § 287 ZPO schätzt das Gericht den Schaden in dieser Höhe. Dies beruht darauf, dass – bei einem Neupreis von 1.099,–€ – für das getragenes Brautkleid noch 50% des Neupreises bei einem Verkauf zu erzielen sind. Durch die Verfärbung hat das Kleid dann an Wert zwar verloren, jedoch schätzt das Gericht den Restwert auf 100,- €. Daraus ergibt sich, dass der Klägerin letztlich ein Schaden von 450,- € entstanden ist.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten und die Zinsen folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Nr. 11, 711, 713 ZPO.