Aktenzeichen 34 SchH 14/15
Leitsatz
1. Unbegründete Ablehnung von Schiedsrichtern im Zusammenhang mit der Gestaltung der schiedsgerichtlichen Beweisaufnahme. (amtlicher Leitsatz)
2 Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers dient offensichtlich verfahrensfremden Zwecken und ist daher – unter Mitwirkung der abgelehnten Richter – wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig zu verwerfen. (redaktioneller Leitsatz)
3 Es ist ersichtlich, dass der Antragsteller die Richterablehnung systematisch als Instrument zur Kontrolle und Bekämpfung richterlichen Handelns einsetzt, wenn seinen Anträgen nicht entsprochen und sein Rechtsverständnis oder seine Sachverhaltsinterpretation nicht geteilt wird. Dies stellt einen Missbrauch des Ablehnungsrechts dar. (redaktioneller Leitsatz)
4 Im gerichtlichen Verfahren nach § 1037 Abs. 3 ZPO können Befangenheitsgründe jedoch nur nachgeschoben werden, soweit die bisherigen Gründe lediglich ergänzt und nicht neue Ablehnungsgründe vorgebracht werden (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 10. März 2016 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. wird verworfen.
II.
Die Anhörungsrüge, die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 10. März 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 22. Februar 2016 werden verworfen.
III.
Die Anträge vom 27. November 2015, 15. Februar 2016, 4. Mai 2016 und 2. August 2016, die Ablehnung der Schiedsrichter M. E., Dr. G. R. und Dr. S. W. wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären, werden zurückgewiesen.
IV.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen der Anhörungsrüge zu tragen.
V.
Der Streitwert wird auf 700.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller war zusammen mit den Antragsgegnern zu 2 und 3 Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1, damals noch bezeichnet als … des bürgerlichen Rechts (GbR), mit Sitz in Bayreuth. Ihr Zweck war die gemeinsame Erbringung von Architektenleistungen. Mit dem Gesellschaftsvertrag hatten die Beteiligten am 24.2.2001 auch eine Schiedsvereinbarung (SV) getroffen, wonach alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen den Partnern untereinander oder zwischen Partnern und der Gesellschaft unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, von denen der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben muss, endgültig entschieden werden.
Mit seiner Schiedsklage vom Juni 2008 und Erweiterung vom August 2013 nebst (Teil-)Zusammenfassung vom 2.3.2015 macht der Antragsteller gegen die Antragsgegner Auskunfts- und Zahlungsansprüche hinsichtlich seines Auseinandersetzungsguthabens sowie Rechenschaftslegung über die im Ausscheidenszeitpunkt schwebenden Geschäfte nebst Zahlung seines diesbezüglichen Anteils geltend.
Gegenständlich sind die gemäß Schriftsätzen vom 27.11.2015, 15.2.2016, 4.5.2016 und 2.8.2016 gerichtlich gestellten Anträge, die Ablehnung der drei Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären.
1. Dem bereits am 5.9.2012 beim Oberlandesgericht München gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung der drei Schiedsrichter durch den Schiedskläger hatte der Senat mit Beschluss vom 10.7.2013 (34 SchH 8/12, juris) nicht stattgegeben.
Den mit Schriftsatz vom 23.12.2013 beim Oberlandesgericht gestellten und mit nachfolgenden Schriftsätzen ergänzten Antrag, das Amt der Schiedsrichter für beendet sowie hilfsweise deren Ablehnung für begründet zu erklären, hat der Senat mit Beschluss vom 25.2.2015 (34 SchH 21/13) zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe der Anhörungsrüge, Rüge analog § 321a ZPO sowie der Gegenvorstellung hat der Senat mit Beschlüssen vom 2.12.2015 und 14.1.2016 abschlägig beschieden. In diesem Verfahren hat der Antragsteller sowohl den Beschluss vom 25.2.2015 als auch die nachfolgenden richterlichen Äußerungen und Beschlüsse (vom 6.8.2015, 5.10.2015, 23.11.2015 und 2.12.2015) zum Anlass genommen, unter Beanstandung des Inhalts der Äußerungen und der Entscheidungen als grundrechtsverletzend die jeweils befassten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Unter Bezugnahme auf dieses Verfahren hat der Antragsteller seinen gegenwärtigen Sachantrag mit dem Ersuchen vorgelegt, die Entscheidung „anderen Richtern des Gerichts zu übertragen“. Im weiteren Verlauf hat er den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. Sch. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch hat der Senat als rechtsmissbräuchlich erachtet und mit Beschluss vom 18.1.2016 (Bl. 44/47 d. A.) unter Mitwirkung der abgelehnten Richter verworfen. Die gegen die Entscheidung – wiederum unter Anbringen eines Ablehnungsgesuchs gegen die entscheidenden Richter – eingelegten Rechtsbehelfe der Anhörungsrüge, der Rüge analog § 321a ZPO und der Gegenvorstellung hat der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter bei gleichzeitiger Verwerfung des Ablehnungsgesuchs mit Beschluss vom 22.2.2016 (Bl. 116/122 d. A.) negativ verbeschieden.
In Reaktion auf diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10.3.2016 die „den Beschluss vom 22.02.2016 fassenden Richter des OLG“ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Befangenheit der abgelehnten Richter ergebe sich aus den Gründen des Beschlusses vom 22.2.2016, die aus Sicht des Antragstellers unzutreffend, rechtswidrig und willkürlich sind. Er meint, die rechtlichen Voraussetzungen für die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs wegen Rechtsmissbrauchs hätten nicht vorgelegen. Mangels überprüfbarer Begründung des – wörtlich zitierten – Beschlusses sei die gegenteilige Sicht des Gerichts nicht nachvollziehbar. Gleichzeitig hat er gegen den Beschluss Gehörsrüge, Rüge analog § 321a ZPO und Gegenvorstellung eingelegt. Entgegen der Beschlussbegründung habe die Rügeschrift den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügt; auch der Rechtsbehelf analog § 321a ZPO sei zulässig gewesen; die geltend gemachten Grundrechtsverstöße hätten vorgelegen. Der Senat habe das Vorbringen des Antragstellers offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen und mit der Entscheidung vom 22.2.2016 erneut dem Antragsteller dessen verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und ein faires Verfahren im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) willkürlich entzogen.
Wegen des Inhalts der vorgenannten Entscheidungen sowie der Begründung der Ablehnungsgesuche und Rechtsbehelfe im Einzelnen wird auf die genannten Beschlüsse des Senats und die Schriftsätze des Antragstellers verwiesen.
2. In der Sache macht der Antragsteller die Befangenheit der Schiedsrichter geltend.
Er bringt im Schiedsverfahren vor, das beklagtenseits vorgelegte „Wertgutachten“ und der „Bericht zur Auseinandersetzungsbilanz“, beide erstellt von Dr. P., seien unverwertbar und für die Berechnung der ihm nach § 11 und § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (GV) zustehenden Ansprüche unbrauchbar. Er hat seinerseits beauftragte Gutachten des Wirtschaftsprüfers C. vom 5. und 9.3.2015 vorgelegt.
§ 11 GV (Ausscheiden eines Partners und Abfindung) besagt:
…
(2) Bei Ausscheiden eines Partners … führen die verbleibenden Partner das Büro weiter. Die verbleibenden Partner sind berechtigt und verpflichtet, das Gesamthandsvermögen (…) zu übernehmen und für den Anteil des Ausscheidenden am materiellen und immateriellen Recht diesem oder dessen Erben eine Abfindung zu leisten. Maßgebend für den Anteil sind die Vermögensanteile der Partner gemäß § 7 Abs. 1.
Das materielle Gesamthandsvermögen und der immaterielle Wert des Büros (Bürowert) werden durch ein Sachverständigengutachten auf der Basis einer Bürowertermittlung nach der Methode P. festgestellt. Können sich die Partner nicht binnen 3 Monaten ab dem Bekanntwerden des Ausscheidungstatbestandes auf einen Gutachter einigen, benennt diesen auf Antrag eines Partners der Präsident der Bayerischen Architektenkammer; jeder Partner kann an den benannten Sachverständigen den Auftrag erteilen. …
Nach § 12 GV (Schlussbestimmungen) gilt:
(1) Soweit dieser Vertrag keine ausdrücklichen Regelungen enthält, gelten ergänzend die Regelungen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in §§ 705 ff. BGB.
…
Eine Vereinbarung über die Gestaltung der Beweisaufnahme, § 1042 Abs. 3 ZPO (vgl. Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1042 Rn. 30), haben die Schiedsparteien nicht getroffen.
a) Mit Beschluss vom 4.9.2015 (Ziff. 1), dem Kläger bekannt geworden am 8.9.2015, gab das Schiedsgericht dem Kläger auf, binnen eines Monats „das Schreiben des Präsidenten der Bayer. Architektenkammer vorzulegen, das die drei Gutachter enthält“ und aufgrund dessen nach dem Vorbringen des Klägers der Auftrag zur Wertermittlung an den Sachverständigen C. erfolgt sei. Weiter kündigte das Schiedsgericht den Erlass eines Beweisbeschlusses an (Ziff. 2), mit dem ein noch zu benennender Sachverständiger mit der Beantwortung folgender Beweisfragen beauftragt werden soll:
– Ergeben sich aus den klägerseits vorgelegten Gutachten … Anhaltspunkte dafür, dass – und wenn ja in welcher Höhe – Korrekturen hinsichtlich der beklagtenseits vorgelegten Gutachten … angezeigt sind.
– Sind in dem „Wertgutachten“ Dr. P. die schwebenden Geschäfte nach § 740 BGB methodisch miteinbezogen.
Mit Schriftsatz vom 22.9.2015 lehnte der Kläger die Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das angeforderte Anschreiben habe er bereits als Anlage zum Schreiben vom 14.11.2013 zum Verfahren gereicht; auf die erfolgte Vorlage habe er mit Schreiben vom 26.5.2014 hingewiesen. Aus dem Beschluss gehe hervor, dass die Schiedsrichter sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hätten. Der damit verbundene Grundrechtsverstoß stelle eine Fortsetzung des bereits im ersten Hinweisbeschluss vom 24.9.2008 gezeigten grundrechtsverletzenden Verfahrens des Schiedsgerichts dar. Aus der angekündigten Fragestellung gehe hervor, dass das Schiedsgericht die gesellschaftsvertragliche Regelung in § 11 Abs. 2 GV sowie den Bewertungsanlass missachten werde und unter Verstoß gegen die Verfahrensgrundrechte des Klägers einen das Vermögen des Klägers erheblich schädigenden Beweisbeschluss erlassen werde, denn nach § 11 Abs. 2 GV sei das Bewertungsgutachten eines neutralen Gutachters – wie vom Antragsteller vorgelegt – maßgeblich; das von einem parteilichen „Berater“ der Gegenseite auf der Basis von Beratungsverträgen erstellte Parteigutachten, das sich der Kläger nicht zu eigen gemacht habe, sei im Verfahren nicht zu verwenden. Unter Übergehen seines diesbezüglichen Vorbringens halte das Schiedsgericht offenbar an der Auffassung fest, dass das „Gutachten“ des Dr. P. ordnungsgemäß zustande gekommen und daher verwertbar sei, statt ausgehend vom klägerseits vorgelegten Gutachten über konkrete Einwände der Antragsgegner Beweis zu erheben. Die zweite angekündigte Frage sei schon nach der Methodenerläuterung im schriftlichen „Gutachten“ des Dr. P. und weiteren im Schiedsverfahren getätigten fachkundigen Äußerungen negativ zu beantworten und bedürfe daher – wie das sachkundige Schiedsgericht wisse – keines Beweises. Es sei offensichtlich, dass das Schiedsgericht mit der angekündigten Beweisfrage beabsichtige, den Antragsteller bewusst zu benachteiligen, ihm seinen weder ausdrücklich noch konkludent abbedungenen, sondern in § 12 Abs. 1 GV ausdrücklich vereinbarten Anteil am Ergebnis schwebender Geschäfte abzusprechen und das Schiedsverfahren unter einseitigem Eingehen auf das Vorbringen der Antragsgegner zu beenden. Mit dem Erlass des beabsichtigten Beweisbeschlusses würde das Schiedsgericht das Recht zum Nachteil des Antragstellers beugen und den Tatbestand des Prozessbetrugs, begangen durch die Antragsgegner, vollenden.
Das Schiedsgericht trat nicht zurück und wies das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 23.10.2015, dem Kläger bekannt geworden am 30.10.2015, zurück.
b) In der Sachverhaltsdarstellung des Zurückweisungsbeschlusses vom 23.10.2015 ist formuliert:
Die drei Beklagten haben der Ablehnung nicht zugestimmt.
Die Zurückweisung begründete das Schiedsgericht dahingehend, dass aus dem Beschluss vom 4.9.2015 Sorgfalt und die Gewährung rechtlichen Gehörs hervorgingen. Abschließend gab es seine Absicht bekannt, entsprechend § 1037 Abs. 3 ZPO das Schiedsverfahren mit der Beratung und dem Erlass eines Beweisbeschlusses fortzusetzen.
Mit Schriftsatz vom 13.11.2015 lehnte der Kläger die Schiedsrichter daraufhin erneut ab. Er rügte eine Ungleichbehandlung der Parteien und machte geltend, dass er weder über eine Anfrage des Schiedsgerichts an die Beklagten wegen Zustimmung noch über deren Antwort in Kenntnis gesetzt worden sei.
Er wiederholte seinen Vorwurf fortgesetzten Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze, weil das Schiedsgericht wie schon im Hinweis vom 24.9.2008 die gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen unter Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs missachte und versuche, das Verfahren durch Präklusion voranzubringen. Als Verweigerung rechtlichen Gehörs rügte er, die Schiedsrichter hätten sich für nicht befangen erklärt, ohne auf die gegen sie erhobenen Vorwürfe einzugehen. Weshalb in Ziff. 1 des Beschlusses Sorgfalt und die Gewährung rechtlichen Gehörs zum Ausdruck käme, sei unerfindlich. Auf den Kern seines Vorbringens zu Ziff. 2 des Beschlusses sei das Schiedsgericht nicht eingegangen. Damit habe es erneut den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Verwirklichung der abschließend geäußerten Absicht würde wegen der zu erwartenden Sachverständigenkosten eine erhebliche Schädigung des Klägers durch sinnlose Aufwendungen bedeuten.
Die Beklagten traten dem Ablehnungsgesuch vom 13.11.2015 entgegen. Das Schiedsgericht wies das Gesuch mit Beschluss vom 30.12.2015, dem Kläger bekannt geworden am 16.1.2016, zurück.
c) Im Zurückweisungsbeschluss vom 30.12.2015 führte das Schiedsgericht aus, dass es weder eine offizielle Anfrage an die Beklagten wegen Zustimmung zum Ablehnungsgesuch vom 22.9.2015 noch eine Zustimmungserklärung gebe. Das Fehlen der Zustimmungserklärung sei als objektive Tatsachenfeststellung festzuhalten. Soweit sich die Ablehnung auf Umstände stütze, die sich aus dem Beschluss vom 4.9.2015 ergäben, sei bereits mit dem Beschluss vom 23.10.2015 entschieden.
Mit Schriftsatz vom 30.1.2016 lehnte der Kläger die Schiedsrichter wiederum ab. Der Verdacht, das Schiedsgericht habe bei Erlass seines Beschlusses vom 23.10.2015 keine Kenntnis darüber gehabt, ob die Beklagten dem Ablehnungsgesuch zustimmen, sei bestätigt. Die ungeprüfte Feststellung fehlender Zustimmung sei mithin pflichtwidrig erfolgt, der Beschluss vom 23.10.2015 wegen Verfahrensverstoßes rechtswidrig. Er, der Kläger, habe sein Gesuch im Übrigen nicht auf die bereits am 22.9.2015 geltend gemachten, sondern auf neue und eigenständige Ablehnungsgründe gestützt. Sein Vorbringen sei offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen worden. Deshalb sei es geboten, auf die mit Schriftsatz vom 13.11.2015 dargelegten Ablehnungsgründe erneut einzugehen.
Die Beklagten gaben durch schriftsätzliche Äußerungen ihrer Bevollmächtigten zu erkennen, dass sie dem Ablehnungsgesuch vom 30.1.2016 nicht zustimmen. Das Schiedsgericht wies das Gesuch mit Beschluss vom 5.4.2016, dem Kläger bekannt geworden am 9.4.2016, zurück.
d) Im Zurückweisungsbeschluss vom 5.4.2016 ließ das Schiedsgericht die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs dahinstehen. Der Befangenheitsantrag sei jedenfalls unbegründet, da er sich ausschließlich auf Umstände stütze, die vor dem Beschluss vom 30.12.2015 lägen und in dieser Entscheidung bereits berücksichtigt worden seien.
Mit Schriftsatz vom 22.4.2016 lehnte der Kläger daraufhin die Schiedsrichter ab. Die mit dem verbeschiedenen Ablehnungsgesuch vorgetragenen Gründe hätten nicht vor dem 30.12.2015 gelegen, sie seien mithin in der Entscheidung vom 30.12.2015 nicht berücksichtigt. Der Beschluss vom 5.4.2016 entbehre wegen der Verwendung bloßer Floskeln einer Begründung. Das Schiedsgericht sei auf die mit Schriftsatz vom 30.1.2016 vorgetragenen Ablehnungsgründe – so die Nichtberücksichtigung der mit Schriftsatz vom 13.11.2015 vorgetragenen Gründe – nicht eingegangen. Die wiederholten Präklusionsversuche des Schiedsgerichts würden den Eindruck vermitteln, die Schiedsrichter hätten die Intention, erneute Ablehnungsanträge des Klägers herauszufordern, um für den Fall einer ausbleibenden Rüge das Schiedsverfahren über die Präklusion zu erledigen.
Die Beklagten stimmten dem Ablehnungsgesuch vom 22.4.2016 nicht zu. Das Schiedsgericht wies das Gesuch mit Beschluss vom 27.6.2016 (Ziff. I.), dem Kläger bekannt geworden am 4.7.2016, zurück.
Soweit sich das Ablehnungsgesuch vom 22.4.2016 auf Gründe stütze, die vor dem Beschluss vom 5.4.2016 lägen, sei mit Beschluss vom 5.4.2016 entschieden. Soweit es sich auf eben den Beschluss vom 5.4.2016 stütze, handele es sich inhaltlich um eine Beschwerde, über die das Schiedsgericht nicht zu entscheiden habe.
e) Am 11.4.2016 erließ das Schiedsgericht einen Beweisbeschluss, von dem der Kläger am 22.4.2016 Kenntnis erlangte. Nach dessen Ziff. 1 soll einem noch zu benennenden Sachverständigen die Frage unterbreitet werden, ob die klägerseits vorgelegten Gutachten vom 5. und 9.3.2015 das materielle Gesamtvermögen und den immateriellen Wert des Büros der Schiedsbeklagten zum Stichtag 31.12.2004 richtig wiedergeben oder ob und ggfls. in welcher Höhe die Feststellungen im Wertgutachten vom 29.6.2009 und im Bericht zur Auseinandersetzungsbilanz des Dr. P. Korrekturen veranlassen.
Mit Schriftsatz vom 6.5.2016 lehnte der Kläger daraufhin die Schiedsrichter ab. Der Beweisbeschluss mache die einseitige Verfahrensgestaltung zum Nachteil des Klägers deutlich; durch eine entsprechende Beauftragung des Sachverständigen werde der versuchte Prozessbetrug der Beklagten, begangen durch das von ihnen in Täuschungsabsicht vorgelegte „Gutachten“, vollendet. Weiter machte er geltend: Die Beschränkung der dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellenden Unterlagen verfolge wiederum den Zweck, den Kläger erheblich zu benachteiligen. Die vom Schiedsgericht gesetzte Ausschlussfrist für Fragen betreffend die in Ziff. 1 genannten Gutachten zeige, dass der Begutachtung das von den Beklagten vorgelegte „Gutachten“ zugrunde gelegt werden und das vom Kläger vorgelegte Gutachten nur als Einwendung gelten solle. Richtigerweise müsse das Schiedsgericht vor einer Beauftragung des Sachverständigen die Beklagten zu einer substantiierten Äußerung auf das klägerseits vorgelegte Gutachten, die darin enthaltenen Ansätze und Aussagen auffordern und eine Begutachtung nur über deren Einwände anordnen. Mit seinem Vorgehen versuche das Schiedsgericht, den Kläger zur Formulierung von Fragen zum Zahlenwerk der Beklagten zu veranlassen und dadurch dessen Einlassung sowie die Verwertbarkeit des Zahlenwerks zu unterstellen. Zudem kommentierte der Kläger die Beschlussinhalte zur Vorschussanforderung, zu der vom Sachverständigen erwarteten Einverständniserklärung, zur Ermächtigung des Schiedsgerichts zur Auftragserteilung, über die Darstellung der Vertragsbeziehung zum Sachverständigen sowie zu Höhe und Fälligkeit des Honorars.
Die Beklagten stimmten dem Ablehnungsgesuch vom 6.5.2016 nicht zu. Das Schiedsgericht wies das Gesuch ebenfalls mit Beschluss vom 27.6.2016 (Ziff. II.) zurück. Der Beweisbeschluss sei seit Herbst 2015 angekündigt gewesen. Er berücksichtige die von beiden Seiten vorgelegten Gutachten und diene der Klärung der aufgrund unterschiedlicher Beurteilungen aufgeworfenen Fragen.
f) Der Antragsteller beantragt gemäß am 30.11.2015, 15.2.2016, 4.5.2016 und 2.8.2016 eingegangenen Schriftsätzen, die Ablehnung der drei Schiedsrichter aus den von ihm im Schiedsverfahren geltend gemachten (oben Buchst. a) bis e)) und hier schriftsätzlich vorgetragenen Gründen für berechtigt zu erklären. Die Schiedsrichter würden mit allen – auch mit strafrechtlich relevanten – Mitteln versuchen, die den Schiedskläger erheblich benachteiligende Verfahrensgestaltung fortzusetzen, um das Schiedsverfahren unter ausschließlicher Wahrung der Interessen der Beklagten zu beenden. Das Schiedsgericht behandle wider besseres Wissen die beklagtenseits vorgelegten „Beratungsergebnisse“ ihres parteilichen „Beraters“ als valable Basis für den beabsichtigten „Gutachtensvergleich“. Die Beklagten hätten das Gutachten des Sachverständigen C. nicht substantiiert bestritten und seien nicht aufgefordert worden, ihre Einwendungen geltend zu machen. Die an den Kläger im Beweisbeschluss vom 11.4.2016 gerichtete Aufforderung zur vorbehaltlosen Einzahlung eines Auslagenvorschusses lasse erkennen, dass der Kläger mit der von ihm vorgebrachten Ablehnung präkludiert werden solle. Mit der ausgesprochenen Ermächtigung zur Erteilung des Sachverständigenauftrags sollten Einwände gegen die Person des noch zu benennenden Sachverständigen und eine inhaltliche Einflussnahme auf die Beweisfragen präkludiert werden. Die Fälligkeitsbestimmungen zum Sachverständigenhonorar würden dazu dienen, das Fragerecht der Parteien zumindest zu erschweren. Damit könne weder von einer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der Schiedsrichter noch von einem fairen Schiedsverfahren ausgegangen werden.
g) Die Antragsgegner zu 1 und 2 beantragen Zurückweisung, der Antragsgegner zu 3 Verwerfung wegen Missbrauchs des Antragsrechts und hilfsweise Zurückweisung. Ablehnungsgründe lägen nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. Sch. angebrachte Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 10.3.2016 dient offensichtlich verfahrensfremden Zwecken und ist daher wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig – unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BVerfG vom 15.6.2015, 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 f. und 18; NJW 2005, 3410/3412; NJW 2007, 3771/3773) – zu verwerfen.
Aus dem schematisierten Vorgehen des Antragstellers, das – wie unter Ziff. I.1. in komprimierter Form dargestellt – im Verfahren 34 SchH 21/13 zum Ausdruck gekommen ist und mit dem wiederholten Anbringen eines Ablehnungsgesuchs gegen die Richter(innen) des erkennenden Senats wegen einer aus Sicht des Antragstellers fehlerhaften Gerichtsentscheidung unter Wiederholung der geltend gemachten Gründe und Bezeichnung ihrer aus der ergangenen Entscheidung ersichtlichen Behandlung als neuen und eigenständigen Ablehnungsgrund seine Fortsetzung findet, ist ersichtlich, dass der Antragsteller die Richterablehnung systematisch als Instrument zur Kontrolle und Bekämpfung richterlichen Handelns einsetzt, wenn seinen Anträgen nicht entsprochen und sein Rechtsverständnis oder seine Sachverhaltsinterpretation nicht geteilt wird. Dies stellt einen Missbrauch des Ablehnungsrechts dar.
III. Die Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO, die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 22.2.2016 sind nicht zulässig.
1. Die Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO gegen den Beschluss vom 22.2.2016 ist nicht statthaft.
a) Die am 22.2.2016 ausgesprochene Zurückweisung der Gehörsrüge ist unanfechtbar, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO. Eine auf die Behauptung, durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge im Anspruch auf rechtliches Gehör erneut verletzt worden zu sein, gestützte Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist deshalb nicht statthaft (BVerfG vom 26.4.2011, 2 BvR 597/11, juris; BGH vom 10.2.2012, V ZR 8/10, juris; BayVerfGH NJW-RR 2011, 430).
b) Dies gilt auch insoweit, als sich die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der in Analogie zu § 321a ZPO erhobenen Rüge sonstiger Grundrechtsverletzungen sowie der hilfsweise eingelegten Gegenvorstellung richtet. Die Rüge nach § 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO eröffnet die Kontrolle einer im Instanzenzug nicht mehr anfechtbaren Entscheidung durch das Ausgangsgericht, im Interesse der Rechtssicherheit jedoch keine revolvierende Überprüfungsmöglichkeit „ad infinitum“ (BGH a. a. O.; BayVerfGH a. a. O.).
2. Die gegen den Beschluss vom 22.2.2016 gerichtete Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung sind nicht statthaft.
a) Wird – wie hier – die Behauptung, durch die Zurückweisung einer Anhörungsrüge nicht nur im Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern zudem in weiteren Grundrechten erneut verletzt worden zu sein, mit einem in Analogie zu § 321a ZPO gebildeten Rechtsbehelf oder mit der Gegenvorstellung vorgetragen, so erweisen sich diese Rechtsbehelfe – nicht anders als die Anhörungsrüge selbst – als nicht statthaft. Eine Entscheidung, die nach dem Gesetz unanfechtbar ist, kann auch über einen solchen Umweg nicht anfechtbar gemacht werden (BGH vom 10.2.2012).
b) Nichts anderes gilt, wenn die grundsätzlich zugleich mit der Anhörungsrüge geltend zu machenden sonstigen Grundrechtsverstöße zum Gegenstand eigenständiger Rechtsbehelfe gemacht wurden und über diese – wie mit Beschluss vom 22.2.2016 geschehen – eine Entscheidung ergangen ist.
IV. Die Anträge, die Ablehnung der Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären, haben keinen Erfolg.
1. Die Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über die Anträge folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl. 295). Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seinen vorausgegangenen Beschluss vom 10.7.2013 (34 SchH 8/12, juris Rn. 44).
2. Die Frist des § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist eingehalten.
Ein Teil der Ablehnungsgründe ist allerdings wegen Verfristung präkludiert, denn nach § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Ablehnungsgründe innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntwerden im Schiedsverfahren geltend zu machen, wenn – wie hier – eine abweichende Verfahrensvereinbarung, § 1037 Abs. 1 ZPO, nicht besteht.
a) Präklusion (§ 1027 ZPO) ist danach eingetreten, soweit der Antragsteller die Ablehnung auf den Inhalt des ersten Hinweisbeschlusses vom 24.9.2008 stützt.
b) Ob im gerichtlichen Ablehnungsverfahren noch geltend gemacht werden kann, die Aufforderung zur vorbehaltlosen Einzahlung eines Auslagenvorschusses, die Ermächtigung zur Erteilung des Sachverständigenauftrags sowie die Bestimmungen zur Fälligkeit des Sachverständigenhonorars im Beweisbeschluss vom 11.4.2016 ließen die Intention erkennen, Vorbringen des Klägers zu präkludieren oder zumindest zu erschweren, ist zweifelhaft.
Im Schiedsverfahren hat der Antragsteller zwar diese Anordnungen des Beweisbeschlusses kommentiert, den nun geltend gemachten Verdacht jedoch nicht erhoben und das Ablehnungsgesuch auf einen solchen Verdacht nicht gestützt. Im gerichtlichen Verfahren nach § 1037 Abs. 3 ZPO können Befangenheitsgründe jedoch nur nachgeschoben werden, soweit die bisherigen Gründe lediglich ergänzt und nicht neue Ablehnungsgründe vorgebracht werden (vgl. MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1037 Rn. 21 und 28; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1103).
Letztlich kann die Frage dahinstehen, da das zusätzliche Vorbringen im gerichtlichen Antrag das Ablehnungsgesuch jedenfalls in der Sache nicht trägt (dazu unter Ziff. 3.).
3. Das staatliche Gericht entscheidet aufgrund eigenständiger und vom Vorschaltverfahren unabhängiger Prüfung. Die Frage, ob der Antragsteller das Ablehnungsrecht im Schiedsverfahren missbraucht, kann unentschieden bleiben, da berechtigte Ablehnungsgründe jedenfalls nicht vorliegen.
a) Die Regelung in § 1036 Abs. 2 ZPO verweist zwar nicht auf die Gründe für die Ablehnung eines staatlichen Richters; diese können aber als Anhaltspunkt dafür dienen, in welchen Fällen Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen (vgl. OLG Frankfurt SchiedsVZ 2011, 342/343; MüKo/Münch § 1036 Rn. 30; Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 1036 Rn. 2 und 38; Zöller/Geimer § 1036 Rn. 10; Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 1036 Rn. 4). Für die Prüfung ist nicht die subjektive Sicht des Ablehnenden maßgeblich. Vielmehr ist nach objektiviertem Maßstab zu beurteilen, ob der geltend gemachte Umstand geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit zu begründen (Wieczorek/Schütze § 1036 Rn. 48; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1036 Rn. 22 und 45).
Das Ablehnungsverfahren dient grundsätzlich nicht dazu, vor Erlass des Schiedsspruchs Verfahrensfehler geltend zu machen. Es dient auch nicht dazu, die Rechtsmeinung und Rechtsanwendung der Schiedsrichter einer (laufenden) Kontrolle durch das staatliche Gericht zu unterziehen. Fehler in der Verfahrensführung, bei der Tatsachenfeststellung und der Rechtsanwendung können nur in Ausnahmefällen die Besorgnis der Befangenheit begründen, nämlich dann, wenn sie in besonderer Häufung und Schwere auftreten und die Fehlerhaftigkeit der Sachbehandlung mit einiger Deutlichkeit auf eine Voreingenommenheit oder Willkür der Schiedsrichter hindeutet (vgl. Zöller/Geimer § 1036 Rn. 14).
b) Solches wird vom Antragsteller zwar offenbar angenommen, findet in den als Grund für die Ablehnungsanträge genannten Beschlüssen aber keine Bestätigung.
aa) Indem das Schiedsgericht mit Beschluss vom 4.9.2015 den Antragsteller zur Vorlage eines bereits in den Akten befindlichen Schreibens aufforderte, hat es den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, sondern gewahrt. Wenn den Schiedsrichtern bei Erlass des Beschlusses nicht präsent gewesen sein sollte, dass sich das Schreiben bereits in den Akten des Schiedsverfahrens befindet, lässt dies bei einer umfangreichen Akte wie dieser nicht den Schluss zu, das Schiedsgericht nehme das Vorbringen des Antragstellers nicht zur Kenntnis. Die Aufforderung zeigt zudem, dass das Schiedsgericht – entgegen der subjektiven Meinung des Antragstellers – bei seiner Verfahrensgestaltung nicht bezweckt, die materiellen Ansprüche des Antragstellers mithilfe von Präklusion zu verkürzen und das Verfahren mittels Präklusion zu erledigen.
Aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht nicht der Meinung des Antragstellers folgt, das von den Beklagten beauftragte und in das Schiedsverfahren eingeführte Wertgutachten vom 29.6.2009 nebst Bericht zur Auseinandersetzungsbilanz des Dr. P. sei obsolet, ergibt sich kein Anhalt für Befangenheit. Mit der Berücksichtigung dieser Unterlagen verletzt das Schiedsgericht den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht, denn Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Schiedsrichter nicht dazu, der Rechtsmeinung des Antragstellers zu folgen. Dies gilt auch insoweit, als der Antragsteller seine rechtliche Bewertung der Unterlagen als beweisbare Tatsachenfrage verstanden wissen will.
Auch Willkür tritt aus dem am 4.9.2015 angekündigten Beweisthema nicht zutage. Ein Richterspruch ist objektiv willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 96, 189/203; BayVerfGHE 59, 232/238). Die Berücksichtigung der von den Schiedsbeklagten eingeführten Unterlagen des Dr. P. im Rahmen der Beweisaufnahme erscheint danach nicht als willkürlich.
Soweit der Antragsteller meint, die Beweisaufnahme müsse sich – ausgehend von dem seinerseits vorgelegten Gutachten – anders gestalten und sei auf konkrete Einwände der Beklagten zu beschränken, ist daran festzuhalten, dass das Ablehnungsrecht weder zur Verfahrenskontrolle noch zur staatlichen Kontrolle der Beweisaufnahme im Schiedsverfahren dient. Ein schwerwiegender Fehler, der eine parteiliche Einstellung oder gar eine Rechtsbeugung erkennen ließe, sind jedenfalls nicht zu erkennen. Der Antragsteller hatte vielmehr Gelegenheit, sich zum beabsichtigten Inhalt des Beweisbeschlusses zu äußern, und damit auch die Möglichkeit, seine Sicht über die sich aus der Beweislastverteilung ergebenden Konsequenzen für die Beweisaufnahme darzulegen. Dafür, dass das Gericht diesbezügliches Vorbringen nicht zur Kenntnis nehmen und erwägen werde, ist nichts ersichtlich.
Dass das Schiedsgericht die zweite angekündigte Frage für klärungsbedürftig hält, zeigt wiederum nur eine Divergenz zur Einschätzung des Antragstellers, nicht hingegen eine Befangenheit der Schiedsrichter auf.
Schon deshalb, weil keine groben Verfahrens- und Rechtsverstöße vorliegen, tritt in dem Beschluss vom 4.9.2015 auch keine Fortsetzung einer angeblich grob rechtswidrigen früheren Verfahrensgestaltung zutage.
bb) Eine Ungleichbehandlung der Parteien durch Vorenthalten von Informationen über – tatsächlich nicht existente – Verfahrensschritte liegt nicht vor.
Zweifel an der Unparteilichkeit der Schiedsrichter ergeben sich auch nicht daraus, dass sich diese im Beschluss vom 23.10.2015 für nicht befangen erklärt haben, ohne in diesem Zusammenhang auf die gegen sie erhobenen Vorwürfe einzugehen. Eine (schriftliche) Stellungnahme der Schiedsrichter zu den geltend gemachten Befangenheitsgründen (vgl. Lachmann Rn. 1063, 1071) war nicht veranlasst, denn die Besorgnis der Befangenheit leitete der Antragsteller aus dem aktenkundigen Beschluss des Schiedsgerichts her. Einer Stellungnahme bedurfte es daher weder zur Sachklärung noch zur Sicherstellung rechtlichen Gehörs.
Die weitere Begründung des Zurückweisungsbeschlusses vom 23.10.2015 lässt weder Willkür noch sonstige Umstände erkennen, die Zweifel an der Unparteilichkeit wecken könnten. Indem der Antragsteller diese Gründe nicht teilt, wiederholt er zwar seine gegenteilige Sicht, zeigt aber keinen Befangenheitsgrund auf. Dass die Begründung eine ihn benachteiligende einseitige Verfahrensführung aufzeige, weil die Schiedsrichter auf den Kern seines Vorbringens nicht eingegangen seien, trifft nicht zu. Das Schiedsgericht war verfahrensrechtlich nicht gehalten, sein Vorgehen näher zu erläutern oder zu rechtfertigen. Die Ankündigung einer aus Sicht des Antragstellers offensichtlich sinnlosen Beweisaufnahme lässt aus objektivierter Sicht Zweifel an der Unparteilichkeit der Schiedsrichter nicht erkennen. Auf die Ausführungen unter aa) wird verwiesen.
cc) Die im Zurückweisungsbeschluss vom 30.12.2015 getroffene Feststellung über das Fehlen einer Zustimmungserklärung der Beklagten ist sachlich zutreffend und daher nicht – schon gar nicht als Befangenheit – zu beanstanden, denn eine Zustimmungserklärung hatte bei Beschlusserlass nicht vorgelegen. Dass die ausdrückliche Zustimmungsverweigerung der Beklagten erst nach Beschlusserlass eintraf, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Ob vor Erlass des Beschlusses vom 23.10.2015 eine ausdrückliche Erklärung der Beklagten grundsätzlich hätte abgewartet werden müssen, kann dahinstehen. Eine Parteilichkeit der Schiedsrichter kommt in der Verfahrensweise jedenfalls nicht zum Ausdruck, zumal – wie der nachfolgende Verlauf bestätigt – mit einer Zustimmung realistisch nicht zu rechnen war.
Die übrige Begründung des Zurückweisungsbeschlusses vom 30.12.2015 gibt gleichfalls keinen Anlass für Zweifel an der Unparteilichkeit der Schiedsrichter. Es mag ungenau sein, die vorgetragenen Ablehnungsgründe als Wiederholung darzustellen, denn der Schiedskläger hatte mit den umfangreichen Wiederholungen aus dem bereits verbeschiedenen Ablehnungsgesuch eine die Besorgnis von Befangenheit begründende Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darzustellen versucht. Ein Grund zur Besorgnis von Befangenheit ergibt sich hieraus aber nicht.
dd) Es trifft schon nicht zu, dass der schiedsrichterliche Beschluss vom 5.4.2016 lediglich mit Floskeln begründet sei.
Zudem berücksichtigt der Antragsteller nicht, dass seine wiederholten Ablehnungsgesuche wegen angeblicher Nichtberücksichtigung seines Vorbringens letztlich immer zu demselben Punkt zurückführen, den er unter umfangreichen Zitaten aus seinen früheren Schriftsätzen wiederholt, nämlich zur Beanstandung des beklagtenseits in das Schiedsverfahren eingeführten Wertgutachtens vom 29.6.2009 nebst Bericht zur Auseinandersetzungsbilanz des Dr. P. als angeblich obsolet. Mit Blick hierauf ergibt sich aus der Begründung des schiedsrichterlichen Beschlusses vom 5.4.2016 kein Anhaltspunkt für eine parteiliche Einstellung der Schiedsrichter und kein Anhaltspunkt für „Präklusionsversuche“ des Schiedsgerichts.
ee) Der Beweisbeschluss vom 11.4.2016 begründet keine Zweifel an der Unparteilichkeit der Schiedsrichter. Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, die Beweisaufnahme des Schiedsgerichts durch das staatliche Gericht zu kontrollieren. Der Beschluss zeigt, dass das Schiedsgericht die inhaltlichen Einwände, die der Schiedskläger gegen den am 4.9.2015 (Ziff. II.) angekündigten Beweisbeschluss erhoben hat, berücksichtigt, mithin die behauptete einseitige Verfahrensgestaltung zu dessen Nachteil gerade nicht praktiziert. Dass der Schiedskläger an der Einführung von Unterlagen, die der Bearbeitung des Sachverständigenauftrags dienen, gehindert werde, ist nicht ersichtlich. Wenn der Schiedskläger die Herangehensweise des Schiedsgerichts für falsch hält, weil er meint, die Beklagten müssten zu den einzelnen Positionen des von ihm vorgelegten Gutachtens Stellung beziehen, nicht hingegen dürften Fragen an die von ihnen vorgelegten Unterlagen des Dr. P. abgefordert werden, weshalb die Beweisaufnahme nicht in der vorgesehenen Weise stattfinden dürfe, so zeigt er seine rechtliche Einschätzung darüber auf, was als unstreitig oder streitig zu behandeln sei und in welcher Weise Beweis erhoben werden müsse. Parteilichkeit ist damit jedoch nicht dargetan. Die Beweisanordnung des Schiedsgerichts erscheint weder als willkürlich noch sonst grob fehlerhaft; eine parteiliche Einstellung zum Nachteil des Klägers ergibt sich nicht daraus, dass das Schiedsgericht mit dessen Meinung nicht übereinstimmt.
Für die behauptete Präklusionsintention und den Versuch, dem Schiedskläger eine „Einlassung“ zu unterstellen, gibt der Beweisbeschluss aus objektivierter Sicht nichts her.
ff) Indem der Antragsteller zusammenfassend behauptet, die Schiedsrichter würden wider besseres Wissen vorgehen und mit allen – auch mit strafrechtlich relevanten – Mitteln versuchen, eine ihn erheblich benachteiligende Verfahrensgestaltung „fortzusetzen“, um das Schiedsverfahren unter ausschließlicher Wahrung der Interessen der Antragsgegner zu beenden, so geht all dies über Unterstellungen und subjektive Vermutungen nicht hinaus. Auf Tatsachen gestützte Umstände, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der Schiedsrichter aufkommen ließen (§ 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO), liegen nicht vor.
Die zum Beweis für das Vorbringen im Schiedsverfahren und das darauf beruhende Wissen des Schiedsgerichts benannten Zeugen sind nicht zu vernehmen, denn den Schluss auf eine Befangenheit der Schiedsrichter, den der Antragsteller daraus subjektiv zieht, teilt der Senat nicht. Die zum Beweis für die Unterstellungen angebotenen Zeugen sind gleichfalls nicht zu vernehmen, denn das Beweisangebot läuft auf einen reinen Ausforschungsbeweis hinaus. Es mag im Zivilprozess zulässig sein, eine nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Das bedeutet aber nicht, dass das Ablehnungsverfahren dazu benutzt werden kann, Ablehnungsgründe, für die es keine Tatsachengrundlage gibt und die auf bloßen Vermutungen des Ablehnenden beruhen, unter Zeugenbeweisantritt ins Blaue hinein zu behaupten.
4. Der Antrag, die Ablehnung der Schiedsrichter für begründet zu erklären, ist aus diesen Gründen zurückzuweisen. Dass sich die Antragsgegner im Wesentlichen darauf beschränkt haben, das Vorliegen von Ablehnungsgründen zu verneinen, besagt weder, dass sie den Ablehnungsgesuchen inhaltlich nichts entgegenzusetzen hätten, noch dass die Interpretation des Antragstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln wäre.
Eine Anhörung der Schiedsrichter zu den Ablehnungsgesuchen ist nicht angezeigt; die nicht weiter aufklärungsbedürftigen Umstände, auf die die Anträge gestützt sind, ergeben sich aus dem unstreitigen Inhalt der im Schiedsverfahren erlassenen Beschlüsse.
5. Die Kostenfolge ergibt sich für das Verfahren der Anhörungsrüge aus § 91 ZPO, im Übrigen aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Ablehnungsgesuche gemäß Ziff. I. des Tenors ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO) nicht vorliegen. Im Übrigen ist der Beschluss kraft Gesetzes unanfechtbar; § 321a Abs. 4 Satz 4, § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Den Streitwert bestimmt der Senat in Nebenverfahren wie der Schiedsrichterablehnung grundsätzlich mit einem Bruchteil der Hauptsache, wobei hier streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist, dass die Ablehnung sämtliche Schiedsrichter betrifft, so dass der angemessene Streitwert nahe dem Hauptsachewert liegt (§ 48 GKG, § 3 ZPO).