Aktenzeichen 35 Ca 12195/16
Leitsatz
§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG steht dem Ersatz der Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes entgegen. Aufgrund des Wortlautes der Vorschrift ist jeder Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage und folglich auch ein materiell-rechtlich begründeter Kostenerstattungsanspruch entsprechend gemindert (ebenso BAG BeckRS 9998, 21544). (Rn. 11) (red. LS Andy Schmidt)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 41.738,10 zuzüglich Zinsen in Höhe von 4% ab dem 26. Oktober 2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, ab dem 11. November 2016 Zinsen auf € 41.738,10 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich der gemäß Ziffer 1. titulierten Zinsen für denselben Zinszeitraum zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte die gemäß Ziffer zu 1. und 2. titulierte Hauptforderung nebst Zinsen sowie die Nebenforderungen aus weiteren Zinsen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung schuldet.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
6. Der Streitwert wird auf € 45.672,10 festgesetzt.
Gründe
I.
Hinsichtlich des Schadensersatzes in Höhe von € 41.738,10 nebst Zinsen sowie hinsichtlich des Feststellungsantrags erwies sich die Klage als begründet, da der diesbezügliche schlüssige Vortrag der Klägerin infolge Säumnis des Beklagten als zugestanden gilt, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 331 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte war zum Verhandlungstermin ordnungsgemäß geladen, ist jedoch nicht erschienen, nicht vertreten und nicht entschuldigt, so dass auf Antrag der Klägerin diesbezüglich ein Versäumnisurteil zu erlassen war.
II.
Im Übrigen war die Klage erfolglos. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 1.434,00.
§ 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schränkt nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch ein, sondern entfaltet zugleich materiellrechtliche Wirkungen. In Höhe der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten steht der Annahme eines nach materiellrechtlichen Normen ersatzfähigen Schadens § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen. § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt jeden Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten aus. Damit ist bereits dem Wortlaut nach jeder Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage und folglich auch ein materiellrechtlich begründeter Kostenerstattungsanspruch entsprechend gemindert (vgl. BAG Urteil vom 30. April 1992 – 8 AZR 288/91).
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.
2. Der Streitwert ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzen.
IV.