Zivil- und Zivilprozessrecht

Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung

Aktenzeichen  17 U 2433/19

Datum:
23.7.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 44642
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 4

 

Leitsatz

Verfahrensgang

28 O 12061/18 2019-04-15 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.04.2019, Aktenzeichen 28 O 12061/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.799,80 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Senat nimmt gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts.
Zum Sachvortrag im Berufungsrechtszug verweist der Senat ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf die Schriftsätze des Klägers vom 21.06.2019 (dort S. 1/2, Bl. 231/232 d.A.) und der Beklagten vom 23.05.2019 (dort S. 2, Bl. 230 d.A.).
II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.04.2019, Aktenzeichen 28 O 12061/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
III. Auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 27.06.2019 (Bl. 256/259 d.A.), den Klägervertretern zugestellt am 04.07.2019, wird Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers vom 18.07.2019 (Bl. 261/263 d.A.) enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
1. Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16, NJW-RR 2017, 1077 Rn. 25/27) hält der Senat daran fest, dass vorliegend die gesamte Anlage K 1 als Grundlage zur Überprüfung der Frage heranzuziehen ist, ob die erforderlichen Pflichtangaben gemacht wurden. Bereits durch die Durchnummerierung der Seiten 1 bis 10 ist klar und verständlich dargestellt, dass es sich um einen einheitlichen Vertrag handelt; die Hinzugehörigkeit der Seiten 1 bis 4 zum einheitlichen Vertrag wird zudem durch die auf den Seiten 1 bis 6 ausgewiesene Antrags(end) nummer 87***** belegt.
2. Der Senat hat – wie unter Ziffer 3 des Beschlusses vom 27.06.2019 (Bl. 259 d.A.) bereits ausgeführt – eine umfassende Prüfung vorgenommen: Weitere Gesichtspunkte, die zu einer Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung führen könnten, haben sich dabei nicht ergeben. Bei nicht ausdrücklich gerügten Mängeln – hier angeblich unzureichenden Pflichtangaben – genügt dieser summarische Hinweis (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl., § 522 Rn. 17 und 20).
3. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Senat sieht sich in Übereinstimmung mit der hier und im Beschluss vom 27.06.2019 genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung.
4. Insgesamt hält der Senat deshalb nach nochmaliger Überprüfung an seiner im Beschluss vom 27.06.2019 dargelegten Auffassung fest.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 708 Nr. 10 analog und 713 ZPO sowie § 26 Nr. 8 EGZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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