Aktenzeichen III ZR 5/12
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin, 18. November 2011, Az: 9 U 72/09vorgehend LG Berlin, 5. März 2009, Az: 13 O 52/08
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. November 2011 – 9 U 72/09 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert beträgt 25.516,97 €.
Gründe
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine mehrfach gebrochene Gehwegplatte, die im Bereich einer Einfahrt verlegt und somit dem Überfahren durch Kraftfahrzeuge ausgesetzt ist, müsse im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten (§ 7 BerlStrG) des Näheren auf mögliche Lockerungen und die damit etwa verbundene Gefahr von “Aufkantungen” (oder “Absenkungen”) überprüft werden, steht im Einklang mit der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung und lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Schlick Wöstmann Seiters
Tombrink Remmert