Aktenzeichen 8 U 93/17
ZPO § 522 Abs. 2
Leitsatz
Verfahrensgang
8 U 93/17 2017-08-25 Hinweisbeschluss OLGBAMBERG OLG Bamberg
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 05.05.2017, Az. 11 O 503/15, wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das in Ziff. 1. genannte Urteil des Landgerichts Aschaffenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 424.985,45 Euro festgesetzt.
I. Die Klägerin stellt in der Berufungsinstanz folgende Anträge:
1. Das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 05.05.2017 wird aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Aschaffenburg zurückverwiesen.
hilfsweise:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 424.985,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2015 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 5.684,39 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.01.2016 zu zahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Die mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 15.09.2017 erhobenen Einwendungen wiederholen Ausführungen aus der Berufungsbegründung. Der Senat hat sie geprüft und erwogen. Er bleibt jedoch bei seiner Auffassung, dass gemäß §§ 9 und 7 AVB-Arch/Ing die streitgegenständlichen Ansprüche verjährt sind. Zur Begründung wird vollumfänglich auf den Hinweis des Senats vom 25.08.2017 (Bl. 588 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls. Der Senat weicht dabei weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch von der anderer Oberlandesgerichte ab. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, weil keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.