Zivil- und Zivilprozessrecht

Zwangsvollstreckung: Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil bei Übergehen eines Schutzantrags im Berufungsverfahren

Aktenzeichen  VIII ZR 34/13

Datum:
16.7.2013
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 321 ZPO
§ 712 ZPO
§ 716 ZPO
§ 719 Abs 2 ZPO
Spruchkörper:
8. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Traunstein, 16. Januar 2013, Az: 3 S 3135/12vorgehend AG Traunstein, 6. Juli 2012, Az: 311 C 1414/10

Tenor

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 16. Januar 2013 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Traunstein vom 6. Juli 2012 wird abgelehnt.

Gründe

1
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem – wie hier – für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht, wenn der Schuldner es im Berufungsverfahren versäumt hat, einen Vollstreckungsschutzantrag (§ 712 ZPO) zu stellen oder bei einem Übergehen eines derartigen Antrags durch das Berufungsgericht Urteilsergänzung gemäß §§ 716, 321 ZPO zu beantragen (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2008 – VIII ZR 98/08, WuM 2008, 613; vom 24. November 1999 – XII ZR 69/99, NZM 2000, 382).
2
So ist es hier. Zwar hatten die Beklagten bereits in der Berufungsbegründung beantragt, die Schutzanordnungen aus § 712 ZPO zu treffen, und diesen Antrag auch in der Berufungsverhandlung gestellt (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2012, S. 2). Allerdings hat das Berufungsgericht hierüber nicht entschieden. Eine Urteilsergänzung gemäß §§ 716, 321 ZPO haben die Beklagten beim Berufungsgericht nicht beantragt.
Ball                            Dr. Frellesen                              Dr. Hessel
          Dr. Achilles                              Dr. Schneider

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