Aktenzeichen 2 O 5434/15
Datum:
4.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 345
Leitsatz
Tenor
1. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 20.07.2016 wird verworfen.
2. Die Beklagten tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.