Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “DER POTT KOCHT” – fehlende Unterscheidungskraft

Aktenzeichen  27 W (pat) 552/16

Datum:
27.5.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2019:270519B27Wpat552.16.0
Normen:
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
Spruchkörper:
27. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 051 910.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Mai 2019 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Paetzold und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Am 4. September 2015 ist das Zeichen
2
DER POTT KOCHT
3
für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen zur Eintragung als Wortmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden:
4
Klasse 16: Abziehbilder; Aufkleber; Sticker; Bierdeckel; Bilder gerahmt oder ungerahmt; Briefmarken; Briefpapier; Broschüren; Bücher; Büroartikel; Comic; Hefte; Druckereierzeugnisse; Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Fahnen; Wimpel; Flaschenhüllen aus Pappe oder Papier; Flaschenverpackungen aus Pappe oder Papier; Flyer; Folien aus Kunststoff für Verpackungszwecke; Folien aus regenerierter Zellulose für Verpackungszwecke; Formulare; Fotografien; Fotogravuren; Glückwunschkarten; Hüllen; Kalender; Karaffenuntersetzer aus Papier; Karten; Lätzchen aus Papier; Musikglückwunschkarten; Notizbücher; Papierhandtücher; Papierservietten; Papiertaschentücher; Papiertüten; Plakate; Plakate aus Papier und Pappe; Plakatträger aus Papier oder Pappe; Plastikfolien, dehnbar und haftend für Palettenverpackungen; Platzdeckchen aus Papier; Porträts; Postkarten; Prospekte; Schachteln aus Pappe oder aus Papier; Schilder aus Papier und Pappe; Tickets [Fahrkarten, Eintrittskarten]; Tischdecken aus Papier; Tischtücher aus Papier; Tischwäsche aus Papier; Toilettenpapier; Untersetzer aus Papier; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Papier oder Kunststoff; Verpackungspapier; Zeitschriften; Zeitungen;
5
Klasse 21: Abfalleimer; Becher; Behälter für Haushalt oder Küche; Bierkrüge; Blumentöpfe; Brotbretter; Brotkästen; Brotkörbe; Butterdosen; Dampfkochtöpfe, nicht elektrisch; Eierbecher; Eimer aller Art; Einmachgläser; Einwegteller; Eiskübel; emailliertes Glas; Essig und Ölkännchen; Essstäbchen; Figuren aus Porzellan, Keramik, Steingut oder Glas; Filter für den Haushalt; Flakons; Flaschen; Flaschenöffner, elektrisch und nicht elektrisch; Fliegenfallen; Fliegenklatschen; Formen; Formen für Eiswürfel; Fritteusen, nicht elektrisch; Fruchtpressen [nicht elektrisch] für Haushaltszwecke; Futtertröge; Gefäße für Haushalt oder Küche; Gemüseschüsseln; Gewürzservice; Gießkannen; Glas, roh oder teilweise bearbeitet, ausgenommen Bauglas; Glasbehälter; Gläser; Glaswaren, bemalte; Grillhandschuhe; Grillroste; Grillständer; Haushaltsgeräte; Haushaltshandschuhe; Insektenanlock- und vertilgungsgeräte, elektrisch; Insektenfallen; Isolierbehälter, Gefäße; Isolierflaschen; Isoliergefäße für Getränke; Isoliergefäße für Nahrungsmittel; Kaffeefiltergeräte, nicht elektrisch; Kaffeekocher, nicht elektrisch; Kaffeemühlen, handbetrieben; Kaffeeservice; Kannen; Krüge; Karaffen; Karaffenuntersetzer, nicht aus Papier, ausgenommen Tischwäsche; Käseglocken; Kasserollen; Keksdosen; Keramikerzeugnisse für den Haushalt; Kerzenauslöscher; Kerzenglas; Kochformen; Kochgeschirre; Kochkessel; Kochtöpfe; Kochutensilien; Körbe für den Haushalt; Korbflaschen; Kristallglaswaren; Kuchenformen; Küchengefäße; Küchengeräte; Küchengeschirr; Kühlflaschen; Kühltaschen; Kunstgegenstände aus Porzellan, Keramik, Steingut oder Glas; Lehmtöpfe; Messerbänke für den Tisch; Mixbecher; Mixgeräte für den Haushalt, nicht elektrisch; Mühlen für die Küche, nicht elektrisch; Mühlen für Haushaltszwecke, handbetrieben; Nachttöpfe; künstliche Eier aus Glas oder Porzellan; Nudelmaschinen, handbetätigt; Obstschalen; Ofenhandschuhe; Opalglaswaren; Papier oder Plastikbecher; Papierhandtuchspender; Papierkörbe; Papierteller; Parfümzerstäuber; Pfeffermühlen, handbetrieben; Pfefferstreuer; Picknickkoffer; Platten; Platten gegen das Überkochen von Milch; Plätzchen, Keksausstechformen; Porzellan; Proviantdosen; Rasierpinsel; Rasierpinselhalter; Rattenfallen; Räuchergefäße; Rauchverzehrer für den Haushalt; Reiben für die Küche; Reinigungsgeräte, handbetätigt; Reinigungstücher; Rührgeräte, nicht elektrisch; Rührlöffel; Rührstäbchen für Cocktails; Salatschüsseln; Salzstreuer; Salzfässer; Schaber zum Reinigen von Behältern; Schalen; Schilder aus Porzellan oder Glas; Schneebesen, nicht elektrisch, für den Haushalt; Schneidbretter für die Küche; Schnellkochtöpfe, nicht elektrisch; Schuhanzieher; Schuhbürsten; Schuhputzgeräte, nicht elektrisch; Schüsseldeckel; Schüsseln; Schüsseluntersetzer; Schwämme für den Haushalt; Schwammhalter; Schwenkkasserollen; Seifendosen; Seifenhalter; Seifenschalen; Seifenspender; Seiher; Servierdrehplatten; Serviettenhalter; Serviettenringe; Siebe; Siphonflaschen für kohlensäurehaltiges Wasser; Sparbüchsen; Speiseeisgeräte; Speisekartenhalter; Spiegelglas; Spritzbeutel; Spülbürsten; Stahlwolle für Reinigungszwecke; Stangen und Ringe für Handtücher; Statuen aus Porzellan, Keramik, Steingut oder Glas; Staubtücher; Staubwedel; Steingutware; Stiefelknechte; Stiefelspanner; Stoffeimer; Suppenschüsseln; Tabletts für den Haushalt; Tabletts für den Haushalt aus Papier; Tafelaufsätze; Tafelgeschirr; Tafelservice; Taschenflaschen; Tassen; Teedosen; Tee-Eier; Teekannen; Teemützen, wärmer; Teeservice; Teesiebe; Teigmesser; Teigroller; Teller; Teppichkehrer; Teppichklopfer; Tischbesen; Toilettengeräte; Toilettenaccessoires; Toilettenpapierhalter; Toilettenpapierspender; Toilettenschwämme; Topfdeckel; Töpfe; Töpferwaren; Topfhandschuhe; Topflappen; Tortenheber, schaufeln; tragbare Kühltaschen, boxen, nicht elektrisch; Tränkgefäße; Trichter; Trinkflaschen für sportliche Aktivitäten; Trinkgefäße; Trinkgläser; Trinkhalme; Trinkhörner; Trinkkrüge; Überzüge für Bügelbretter; Untertassen; Urnen; Vasen; Waffeleisen, nicht elektrisch; Waschbretter; Wäscheklammern; Wäscheständer; Wasserkessel, nicht elektrisch; Wegwerfteller; Weinheber; Zahnbürsten; Zahnseide; Zahnstocher; Zahnstocherbehälter; Zerkleinerungsgeräte für die Küche, nicht elektrisch; Zuckerdosen;
6
Klasse 25: Anzüge; Babyhöschen; Babywäsche; Badeanzüge; Badehosen; Bademäntel; Bademützen; Badesandalen; Badeschuhe; Bandanas; Baskenmützen; Beinwärmer; Bekleidung aus Lederimitat; Bekleidung für Autofahrer; Bekleidungsstücke; Bekleidungsstücke aus Papier; Blendschutzschirme; Boas; Bodysuits; Boxershorts; Damenkleider; Damenschlüpfer; Damenslips; Duschhauben; Einstecktücher; Faschings, Karnevalskostüme; Gürtel; Halstücher; Hausschuhe; Hemden; Hemd-Höschenkombinationen; Holzschuhe; Hosen; Hosenträger; Hüftgürtel; Hüte; Jacken; Jerseykleidung; Joppen; Kamisols; Käppchen; Kapuzen; Kopfbedeckungen; Krawatten; Krawattentücher; kurzärmlige Hemden; Lätzchen, nicht aus Papier; Lederbekleidung; Leggings; Leibwäsche; Mäntel; Mäntel [pelzgefüttert]; Mantillen; Morgenmäntel; Muffe; Mützen; Mützenschirme; Oberbekleidungsstücke; Ohrenschützer; Overalls; Pantoffeln; Papierhüte; Parkas; Petticoats; Ponchos; Pullover; Pyjamas; Radfahrerbekleidung; Regenbekleidung; Röcke; Sandalen; Schals; Schals, Schärpen; Schlafanzüge; Schleier; Schlüpfer; Schuhe; Schuhwaren; Schürzen; Slips; Socken; Sportschuhe; Sportschuhe [Halbschuhe]; Sporttrikots; Sportunterhemden; Stiefel; Stirnbänder; Stoffschuhe [Espadrillos]; Stollen für Fußballschuhe; Strandanzüge; Strandschuhe; Strumpfbänder; Strümpfe; Strümpfe [schweißsaugend]; Strumpfhalter; Strumpfhosen; Sweater; Trägerkleider; Trikotkleidung; T-Shirts; Turbane; Überzieher; Uniformen; Unterbekleidungsstücke; Unterbekleidungsstücke [schweißaufsaugend]; Unterwäsche; Wäsche; Westen; Wirkwaren; Zylinderhüte;
7
Klasse 41: Aufzeichnung von Videoaufnahmen; Aus und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Bereitstellen von Karaokeeinrichtungen; Bereitstellen von Sportanlagen; Bereitstellung von Online-Musik, nicht herunterladbar; Bereitstellung von Online-Videos, nicht herunterladbar; berufliche Umschulungen; Berufsberatung; Betrieb einer Diskothek; Betrieb eines Clubs; Coaching; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Desktop-Publishing; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; Dienstleistungen im Rahmen von Sportcamps; Dienstleistungen von Diskjockeys; Dienstleistungen von Fitnessklubs; Dienstleistungen von Fitnesstrainern; Dienstleistungen von Kindergärten; Dienstleistungen von Museen; Dienstleistungen von Nachtklubs; Dienstleistungen von Schulen; Dienstleistungen von Spielhallen; Dienstleistungen von Tonstudios; Dienstleistungen von Varietétheatern; Dienstleistungen von Vergnügungsparks; Durchführung von Fitnesskursen; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Eintrittskartenvorverkauf; Erstellen von Bildreportagen; Fernkurse; Fernsehunterhaltung; Filmproduktion; Filmproduktion, ausgenommen Werbefilmproduktion; Filmvorführungen in Kinos; Fotografieren; Glücksspiele; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Informationen über Unterhaltungsveranstaltungen; Komponieren von Musik; Layoutgestaltung, außer für Werbezwecke; Mikroverfilmung; Modellstehen für Künstler; Montage von Videobändern; Musikdarbietungen; Musikproduktion; online angebotene Spieldienstleistungen; online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Organisation von Modenschauen zu Unterhaltungszwecken; Party Planung; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Privatunterricht; Produktion von Shows; Rundfunkunterhaltung; Theateraufführungen; Tierdressur; Unterhaltung; Unterhaltungsdienstleistungen im Rahmen von Feriencamps; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Bällen; Veranstaltung von Lotterien; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben; Veranstaltung von Unterhaltungsshows; Veranstaltung von Wettbewerben; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Vermietung von Kinofilmen; Vermietung von Spielausrüstung; Vermietung von Spielzeug; Vermietung von Sportausrüstungen, ausgenommen Fahrzeuge; Vermietung von Sportplätzen; Vermietung von Sporttaucherausrüstungen; Vermietung von Stadien; Veröffentlichung von Büchern; Zirkusdarbietungen; Zusammenstellung von Rundfunk und Fernsehprogrammen;
8
Klasse 43: Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen; Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen einer Kinderkrippe; Dienstleistungen von Alten und Seniorenheimen; Dienstleistungen von Ferienheimen; Dienstleistungen von Tierpensionen; künstlerisches Gestalten von Lebensmitteln; Vermietung von Kochgeräten; Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern; Vermietung von transportablen Bauten; Vermietung von Trinkwasserspendern; Vermietung von Versammlungsräumen; Vermietung von Zelten; Reservierung von Hotel und Pensionsunterkünften; Zimmervermittlung.
9
Mit Beschluss vom 14. Januar 2016 hat das DPMA, Markenstelle für Klasse 43, die Markenanmeldung wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen.
10
Zur Begründung wird auf den vorangegangenen Beanstandungsbescheid vom 23. Oktober 2015 Bezug genommen. Die Wortfolge „DER POTT KOCHT“ sei wegen ihres beschreibenden Sinngehaltes nicht schutzfähig. Wie der beigefügten Internetrecherche zu entnehmen sei, handele es sich bei „Pott“ um eine umgangssprachliche, aber gleichwohl sehr verbreitete Bezeichnung für das „Ruhrgebiet“, und werde der Slogan „Der Pott kocht“ sowohl als Hinweis auf die Küche des Ruhrgebietes als auch allgemein auf diverse Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen genutzt. Das Zeichen stelle sich daher den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als ein Hinweis dar, dass die angemeldeten Waren und Dienstleistungen die Küche des Ruhrgebietes beinhalten bzw. im Rahmen von Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen, die speziell auf das Ruhrgebiet bezogen seien, angeboten würden.
11
Gegen den ihr am 18. Januar 2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde vom 18. Februar 2016, beim DPMA eingegangen am selben Tage mit gleichzeitiger Einzahlung der Beschwerdegebühr. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.
12
Die Beschwerdeführer und Anmelder beantragt,
13
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 43, vom 14. Januar 2016 aufzuheben.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
15
Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG i.V.m. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „DER POTT KOCHT“ steht in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat.
16
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
17
Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2018, 301, Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 – OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 – HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 – Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 – EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 27 – Bio-ID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 – OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 12 – smartbook).
18
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2017, 186, Rn. 32 – Stadtwerke Bremen; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 – HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 – Starsat; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006). Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 – OUI; BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 21 – Gute Laune Drops; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 – Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 – Starsat).
19
Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (EuGH, GRUR 2006, 411, Rn. 24 – Matratzen Concord/ Hukla; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 8 Rn. 47). Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2018, 301, Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 12 – Link economy).
20
Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH, GRUR 2013, 1143, Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten).
21
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu verneinen.
22
Bei dem angemeldeten Wortzeichen „DER POTT KOCHT“ handelt es sich um einen sprachüblich gebildeten Aussagesatz der deutschen Sprache, bestehend aus Subjekt (Artikel + Substantiv „Der Pott“) und Prädikat (das Verb „kocht“), wobei das Wort „Pott“ zunächst laut Duden eine umgangssprachliche Bezeichnung für „Topf“ ist. Wie bereits im Beanstandungsbescheid vom 23. Oktober 2015 dargelegt, handelt es sich bei dem Begriff „Pott“ aber zudem um eine sehr verbreitete umgangssprachliche Bezeichnung für das „Ruhrgebiet“ und wird der Slogan „Der Pott kocht“ u. a. sowohl als Hinweis auf die Küche des Ruhrgebietes als auch allgemein auf diverse Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen genutzt. Auf die vom DPMA insoweit zugesandten Belege wird Bezug genommen.
23
Dies entspricht auch den Kenntnissen und Recherchen des Senats. Die Wortfolge „DER POTT KOCHT“ wurde vom Kommunalverband Ruhrgebiet im Jahr 1998 als Slogan einer groß angelegten Imagekampagne für das Ruhrgebiet gewählt (vgl. die als Anlagen 1 und 2 zum Hinweis des Senats vom 11. April 2019 zugesandten Belege). Sie wird und wurde auch bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung als Hinweis nicht nur auf die Küche des Ruhrgebiets, sondern auch auf die verschiedensten Veranstaltungen im Ruhrgebiet sowie in Verbindung mit einer Vielzahl unterschiedlicher Waren und Dienstleistungen verwendet. So wurde und wird der Ausdruck „Der Pott kocht“ insbesondere im Zusammenhang mit Fußballereignissen regelmäßig verwendet (vgl. beispielhaft die Berichterstattungen verschiedener Jahre über Fußballspiele mit der Aussage „Der Pott kocht“ bzw. „Da kocht der Pott“, Anlagen 3 – 5 zum Hinweis des Senats vom 11. April 2019). Bereits bei Einführung des Slogans „Der Pott kocht“ wurde die Bezeichnung „Pott“ als „Kultbegriff“ bei jugendlichen Fußballfans angesehen (vgl. die vorgenannte Anlage 1). Aber auch ganz andere Veranstaltungen tragen den Titel „Der Pott kocht“, wie beispielsweise ein bereits seit vielen Jahren regelmäßig (im Zweijahresrhythmus) stattfindender radiologischer MRTA-Kongress am Universitätsklinikum Essen (vgl. den Bericht aus dem Jahr 2013 mit der Erwähnung des Kongresses „Der Pott kocht“ und die Ankündigung des 12. Essener MTRA-Kongresses „Der Pott kocht“ aus dem Jahr 2017, Anlagen 6 und 7 zum Hinweis des Senats vom 11. April 2019). Auch ein Bericht über eine „startupweek“ im Ruhrgebiet wurde mit „Der Pott kocht“ betitelt (vgl. den als Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis vom 11. April 2019 zugesandten Beleg), ebenso wie Reiseangebote („Das Ruhrgebiet – der Pott kocht“) oder die Ankündigung einer „Olé-Party“ für April 2015 (Anlagen 9 und 10 zum vorgenannten Hinweis). Daneben wurde und wird die Bezeichnung für diverse Waren verwendet, oftmals als Titel oder Inhaltsangabe, so für Kochbücher oder anderer Bücher über das Ruhrgebiet, für CDs oder Bekleidungsapplikationen (vgl. die als Anlagen 11 bis 14 zum gerichtlichen Hinweis vom 11. April 2019 zugesandten Belege).
24
Vor diesem Hintergrund werden die angesprochenen Verkehrskreise der beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 21, 25, 41 und 43, bei denen es sich um die allgemeinen Verkehrskreise und hier insbesondere auch den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher handelt, die angemeldete Bezeichnung in erster Linie als sachbeschreibenden Hinweis auf Thema oder Gegenstand dieser Waren und Dienstleistungen, soweit diese einen bezeichnungsfähigen Inhalt aufweisen, oder auch auf deren Veranstaltungs- oder Vertriebsort halten.
25
Darüber hinaus wird der angesprochene Verkehr diesem Satz – unabhängig von einer möglichen beschreibenden Bedeutung in Bezug auf bestimmte Waren und Dienstleistungen – ohne analysierende Betrachtungsweise und ohne weitere Gedankenschritte unmittelbar eine werbenden Sachaussage über das Ruhrgebiet entnehmen. Auch soweit die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Wortfolge keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen sollten, werden sie diese Redewendung also im Hinblick auf ihren ohne Weiteres verständlichen Aussagegehalt und ihre vielfältige und branchenübergreifende Verwendung in jedem Fall stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen.
26
3. Offen bleiben kann, inwieweit die Eintragung der angemeldeten Bezeichnung hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zugleich wegen eines Freihaltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu versagen ist. Für die Ablehnung der Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke ist das Vorliegen eines der voneinander rechtlich unabhängig anwendbaren Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG ausreichend (EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 54 – EUROHYPO; BGH, GRUR 2012, 272, Rn. 22 – Rheinpark-Center Neuss).
27
4. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Beschwerdeführer die Durchführung einer solchen nicht beantragt hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG).

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