Aktenzeichen 25 W (pat) 601/17
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2016 109 287.4
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Juni 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener sowie des Richters Dr. Nielsen
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Februar 2017 aufgehoben.
Gründe
I.
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Die Bezeichnung
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TimeMaster
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ist am 13. Oktober 2016 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
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Klasse 09:
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Aufgezeichnete Daten; Informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; Lesegeräte [Datenverarbeitungsgeräte]; Datenerfassungsgeräte; Elektronische Terminkalender; Zugangs- und Zugriffssteuerungsgeräte; Buchungsapparate; Elektronische Kalender; Elektronische Logbücher; Funkfrequenzidentifikations-Tags RFID-Tags; Lesegeräte zur Funkfrequenzidentifikation RFID; Elektronische Etiketten; Zugangs- und Zugriffssteuerungsgeräte, insbesondere Automatische Zugangskontrollgeräte, Automatische Zugangskontrollapparate, Automatische Zugangskontrollsysteme, Automatische Zutrittskontrollanlagen, Biometrische Scanner, Automatische Geräte zur Gewährleistung der Zugangssicherheit, Computerisierte Stempeluhren mit Fingerabdruckerkennung, Digitale Türschlösser, Codierte Schlüsselkarten, Elektrisch mechanische Kombinationsschlösser, Elektrische Geräte für die Zugangskontrolle, Elektrische Geräte zur Gewährleistung der Zugangssicherheit, Elektrische Schlösser, Elektrische Zugangskontrollanlage, Elektrische Zugangskontrollgeräte, Elektrische Zugangskontrollapparate, Elektronische Schließvorrichtungen, Elektronische Schlüsselkarten, Fernsteuerungsgeräte zum Öffnen und Schließen von Türen, Funkbetätigte Türschlosssteuerungen, Geräte zur Eingangsfernkontrolle, Geräte zur Verifizierung von Daten auf Magnetkarten; Alarm- und Warnausrüstung, insbesondere Alarmgeräte, Alarmsensoren, Alarmsysteme, Apparate für die Sicherheitsüberwachung, Branddetektoren, Diebstahlalarmanlagen [elektrisch], Diebstahlalarmgeräte, Einbruchalarmanlagen, Elektrische und elektronische Einbruchalarmgeräte, Rauchmelder, Sicherheitsalarmanlagen, Sicherheitskameras, Zentraleinheiten für Alarmanlagen; Computergestützte persönliche Planer; Bildschirme; Elektrische Terminalcontroller; Mobile Apps, insbesondere zur Zutrittskontrolle und Anwesenheitskontrolle; Datenbanken elektronische; Software, insbesondere Software zur Zutrittskontrolle und Anwesenheitskontrolle; Mobile Datengeräte; Mobile Computer; Software und Softwareapplikationen für mobile Geräte; Software für biometrische Systeme zur Identifizierung und Authentifizierung von Personen; Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung; Elektrische Zutrittskontrollanlagen; Elektronische Standortverfolgungsgeräte und -instrumente; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler, insbesondere Geräte zum Messen, Überwachen und Analysieren des Stromverbrauchs, Geräte zur Aufzeichnung der Arbeitsleistung, Kabellose Steuerungen zur Fernüberwachung sowie zur Funktions- und Statuskontrolle von anderen elektrischen, elektronischen und mechanischen Geräten oder Systemen, Kabellose Steuerungen zur Fernüberwachung und -kontrolle der Funktion und des Status von Sicherheitssystemen, Kontrollapparate und -instrumente, Sensoren und Detektoren, Steuergeräte [Regler], Überwachungsinstrumente und -apparate; Datenverarbeitungsgeräte und -ausrüstung sowie Zubehör [elektrisch und mechanisch]; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;
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Klasse 42:
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IT-Dienstleistungen; Technologische Dienstleistungen in Bezug auf Computer; Datenvervielfältigungs- und -konvertierungsdienste, Datenkodierungsdienste; Aktualisierung von Speicherbanken [Software] von Computersystemen; Computer-Projektmanagement im Bereich der Elektronischen Datenverarbeitung [EDV]; Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software; Entwicklung von Computerhardware; Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software; Durchführung von Computeranalysen; Computerdiagnostik; Analyse großer Datenmengen hinsichtlich der Beziehungen der Daten untereinander, gezielte Datensuche; Computerdienstleistungen für Datenanalysen; IT- Beratungs-, Auskunfts- und -Informationsdienstleistungen; Technischer Support im Softwarebereich; Aktualisierung von Webseiten für Dritte; IT-Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste; Vermietung von Computerhardware und -anlagen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.
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Mit Beschluss vom 9. Februar 2017 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und einem bestehenden Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angesprochenen Verkehrskreise würden der Bezeichnung TimeMaster lediglich den unmittelbar beschreibenden Hinweis, wonach die Waren zur Zeiterfassung dienen könnten, entnehmen. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 mit ihren IT-spezifischen Schwerpunkten könnten damit in engem Sachzusammenhang stehen. Das englische Substantiv „time“ habe die Bedeutung von Zeit. In Verbindung mit dem Wort “Master” (engl. “Meister”), das den Eindruck einer besonderen Qualität im Sinne eines meisterlichen Produkts erwecken solle (Verweis auf die Entscheidungen des BPatG 24 W (pat) 082/94 – MASTER; 32 W (pat) 137/95 – Finishmaster), erschließe sich dem hier im wesentlichen angesprochenen Fachverkehr ohne weiteres der sachliche Aussagegehalt, dass es sich bei derart bezeichneten Produkten um solche handele, die im Rahmen der Zeiterfassung oder Zeitwirtschaft eine “Masterfunktion” besäßen. Damit könne die angemeldete Bezeichnung die Ausstattung, Bestimmung oder den Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreiben. Gerade auf dem Sektor der Informations- und Telekommunikationstechnik würden personifizierte Sachbezeichnungen häufig verwendet. Die angemeldete Bezeichnung „TimeMaster“ sei damit zweifellos eine sprachübliche und für den Verkehr auch naheliegende Wortverbindung. Die Einzelbegriffe „Time“ und „Master“ würden entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet werden und würden auch in der Gesamtheit keinen neuen Begriff, der über die Bedeutung der einzelnen Bestandteile hinausginge, bilden. Daher würde die angemeldete Bezeichnung lediglich im eingangs genannten Sinne als Sachinformation, nicht aber als betriebliche Herkunftsangabe aufgefasst werden und sei daher nicht geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Ebenso handle es sich um eine beschreibende Angabe, an deren freier, ungehinderter Verwendung auch die Mitbewerber der Anmelderin ein berechtigtes Interesse hätten (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
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Gegen die Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, die Markenstelle habe eine globale Begründung bei der Zurückweisung der Anmeldung in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vorgenommen, die angesichts der unterschiedlichen Produktkategorien, denen die beanspruchten Waren angehörten, nicht sachgerecht sei. So seien Datenerfassungsgeräte in eine andere Produktkategorie einzuordnen als beispielsweise Diebstahlsalarmgeräte oder Rauchmelder. Insofern sei schon eine differenziertere Betrachtung der Schutzhindernisse erforderlich. Speziell im Bereich der elektronischen Datenerfassung beispielsweise könnten die entsprechenden Waren und Dienstleistungen sich auf nahezu jeden realen Begriff beziehen. Von einer fehlenden Unterscheidungskraft könne aber nur ausgegangen werden, wenn die Hard- oder Software bezüglich der Waren und Dienstleistungen eine bestimmende oder zumindest beachtliche Funktion ausmache. Zugangskontrollapparate beispielsweise hätten die Funktion, nur bestimmten Nutzern den Zutritt zu einem bestimmten Bereich zu ermöglichen, dass daneben auch die Erfassung der Zeit möglich sei, spiele allenfalls eine untergeordnete Rolle.
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Trotz eines beschreibenden Anklangs handle es sich bei der angemeldeten Bezeichnung nicht um eine beschreibende Angabe, denn sie sei sprachunüblich. Die Bezeichnung „TimeMaster“ oder der entsprechende deutsche Begriff „ZeitMeister“ seien nicht nachweisbar und lexikalisch auch nicht erfasst. Ebenso wenig würde sich der Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ein Hinweis auf eine Zeiterfassung mit einer Masterfunktion entnehmen lassen. Dementsprechend werde, wie die von der Anmelderin beigefügten Unterlagen zeigten, die Bezeichnung sowohl von der Anmelderin selbst, aber auch von anderen Herstellern weiterer Produkte wie Uhren, Rasenmäher und Filme ausschließlich markenmäßig verwendet. „TimeMaster“ sei als ein sogenanntes sprechendes Zeichen, das eine produktbezogene sachliche oder werbliche Aussage enthalte ohne eine beschreibende Angabe darzustellen, schutzfähig.
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Auch fehle ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Dienstleistungen, denn dafür reiche die Feststellung der Markenstelle, wonach „Time“ durch die Bezeichnung „Master“ personifiziert werde nicht aus. Die Bezeichnung „TimeMaster/Zeitmeister“ werde weder im englischen noch im deutschen Sprachraum verwendet. Übliche Benennungen für eine Berufsbezeichnung in der IT Branche seien IT-Dienstleister, IT-Service Provider, IT Service Contractor. „TimeMaster“ hingegen reihe sich in diese Begriffsbildung nicht ein und werde weder im englischen noch im deutschen Sprachraum zur Beschreibung einer Ausübung einer IT-Dienstleistung verwendet. Auch in Bezug zu den angemeldeten Dienstleistungen stünde ein unmittelbarer und konkreter Bezug zu einer „Zeiterfassung“ jeweils nicht im Vordergrund, so dass auch insoweit die angemeldete Bezeichnung schutzfähig sei.
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Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
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den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Februar 2017 aufzuheben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
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Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg.
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Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „TimeMaster“ stehen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Deshalb war der angefochtene Beschluss aufzuheben.
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1. Dem Anmeldezeichen kann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, auch wenn es sich um einen Grenzfall handeln mag.
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Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 –Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/ Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f.
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– Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 – test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 – 57 – Flugbörse).
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Hiervon ausgehend besitzen Bezeichnungen keine Unterscheidungskraft, denen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2010, 1100 Rn. 23 – TOOOR!).
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Nach diesen Grundsätzen kann die Unterscheidungskraft letztlich nicht verneint werden. Denn insoweit ist ein hinreichend naheliegender und ohne weiteres verständlicher sachbeschreibender Zusammenhang zwischen der angemeldeten Wortkombination und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht gegeben, der einem Verständnis der angemeldeten Bezeichnung als betrieblicher Herkunftshinweis entgegenstehen könnte.
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Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um eine aus den beiden englischen Grundbegriffen „Time“ und „Master“ zusammenfügte Wortkombination. Das englische Wort Time bedeutet unter anderem „Zeit, Frist, Uhrzeit, Zeitpunkt“ und ist dem inländischen Verkehrskreis mit den in den deutschen Sprachschatz eingegangenen Wörtern „timen, Time-out, Timer, Timesharing und Timing“ (vgl. DUDEN, Die deutsche Rechtschreibung, 27. Aufl. 2017) sowie der gebräuchlichen Wortzusammenstellung „Time Management“ bestens bekannt. Das weitere englische Wort „Master“ ist spätestens seit der Einführung des „Master“-Studienabschlusses in seiner Bedeutung als „Meister, Lehrer, Könner“ geläufig (vgl. DUDEN, Die deutsche Rechtschreibung, 27. Aufl. 2017). Im technischen Bereich handelt es sich bei „Master“ um die Bezeichnung eines Teils einer technischen Anlage, der die Arbeitsweise eines anderen Teils oder mehrerer anderer Teile oder der gesamten Anlage entscheidend beeinflusst (vgl. das „Digitale Wörterbuch der deutschen Sprache“ www.dwds.de). Insoweit ist eine Verwendung von „Master“ im Bereich der Informationstechnologie und Elektronik anzutreffen, wenn beispielsweise von „CANopen-Master-gateways“ und „CANopen-Master/Slave Paketen“, „Dual-IO-Link-Master-Tranceiver“, „IO-Link-Lösungen“ oder von Koppelungen von „Sercos-“ und „EtherCAT-Master“ und von „Bus-Master-Lösungen“ die Rede ist. Auch kann es sich im Zusammenhang mit einer Soft- oder Hardware bei dem „Master“ um eine Schnittstelle oder auch um ein Gerät handeln. Im Kontext mit dem Wort „Master“ existieren bereits zahlreiche Wortverknüpfungen, die jeweils mit einer vorangestellten Sach- oder Fachbezeichnung das Sachgebiet, auf das sich das Können oder Meisterliche bezieht, bezeichnen. So gibt es mit dem „Webmaster“ einen Betreuer von Webseiten, sowie die sich aus sich heraus erklärenden Wortkombinationen „Quizmaster“, „Talkmaster“, „Showmaster“.
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Vor diesem Hintergrund kann sich für die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich in erster Linie um die Fachkreise handeln dürfte, bei der Bezeichnung „TimeMaster“ zwar ein Informationsgehalt in Richtung von „Zeitmeister“ erschließen. Im Zusammenhang mit Uhren wird die Bezeichnung dabei auch bereits (wohl eher kennzeichnend) verwendet. In Bezug auf die Waren der Klasse 9 und dabei vor allem im Kontext mit solchen Geräten, die Daten erfassen können und dementsprechend auch Daten im Zusammenhang mit der Zeit/Time erfassen können, liegt eine Beschreibung durch das Wort „Time“, wonach es sich bei den Geräten um Zeit(daten)erfassungsgeräte handeln kann, zwar nahe. Allerdings erschließt sich aus der Kombination mit „Master“ zu dem Markenwort „TimeMaster“ (Zeitmeister) ein solches Verständnis nicht ohne weiteres und jedenfalls nicht ohne weitere gedankliche Zwischenschritte. Um zu einem denkbaren beschreibenden Gehalt im Sinn von „Time“ als Datenerfassung und „Master“ im Sinn eines meisterlichen Produkts oder einer Zeiterfassung oder Zeitwirtschaft mit „Masterfunktion“ zu gelangen, sind mehrere gedankliche Schritte erforderlich. Die angesprochenen Verkehrskreise müssen dazu das Markenwort „TimeMaster“ in die Bestandteile „Time“ und „Master“ zerlegen und mit „Time“ eine Zeitdatenerfassung oder -aufzeichnung verbinden und sodann den weiteren Schluss ziehen, dass es sich um Zeiterfassungsgeräte handelt, die meisterlich oder mit Meisterfunktionen ausgestattet sind. Diese Schlussfolgerung ist aber letztlich das Ergebnis einer analysierenden Vorgehensweise. Damit handelt es sich bei einem Verständnis einer „meisterliche Zeitdatenerfassung“ nicht um eine sich in den Vordergrund drängende für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung der Waren (vgl. hierzu auch BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 24 – smartbook; GRUR 2012, 270 Rn. 12 – Link economy).
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Auch in Bezug auf die Waren der Klasse 9, die Zeitordnungs- oder Zeitübersichtssysteme enthalten wie die elektronischen Terminkalender, Computergestützte persönliche Planer, entsprechende Software etc. liegt durchaus ein Bezug zu dem Thema des „Zeitmanagement“ auf der Hand. Aber auch hier bedarf es noch weiterer Überlegungen, um von dem problemlosen Verständnis eines „Zeitmeisters“ zu einem solchen im Sinn eines Zeit“managers“, Zeiterfassers oder Zeitverwalters zu gelangen. Der Senat hat die Bezeichnung „Time Master“ in einem Verständnis als Synonym für „Zeitmessgeräte“ (z.B. Stechuhren) nicht gefunden, und die Wortkombination wird nach Auffassung des Senats auch nicht ohne weiteres in diesem Sinne verstanden werden. Die in der Praxis tatsächlich verwendeten englischen Begriffe für die Zeiterfassung sind „time recording“, „time record“, „time tracking“, „time registration“, „timekeeping“ (vgl. die entsprechenden Beispiele aus dem Online Wörterbuch www.linguee.de/ deutsch-englisch).
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Soweit die angemeldete Bezeichnung in Bezug zu Geräten für die Zugangskontrolle, Alarmsysteme, Sicherheitssysteme, Überwachungssysteme und entsprechende Geräte bzw. Software steht, ist der Aussagegehalt von „TimeMaster“ bzw. „Zeit Meister“ ebenso wenig ausreichend beschreibend, weil auch bei solchen Systeme zwar die Erfassung oder Aufzeichnung der Zeit/ Time ein wichtiges Merkmal sein kann, aber auch hier die Verbindung von „Time“ mit dem Wort „Master“ zu weiteren Überlegungen Anlass gibt. Denn soweit die Bestandteile aufeinander bezogen verstanden werden, legt die konkrete Verbindung mit dem Wort „Time“ ein Verständnis von „Master“ als Meister“ oder „meisterlich“ in werblicher Übertreibung einer meisterlichen Qualität des Systems nicht nahe. Der Senat konnte auch keinen Anhalt dafür finden, dass ein System selbst als „Master“ bezeichnet wird. Zwar werden einzelne Komponenten beispielsweise im Zusammenhang mit der Übertragung von Daten Datenkanäle mit „Master/Slave“ Komponenten ausgestattet, mit Master in Alleinstellung werden aber auch hier einzelne Geräte oder Systeme nicht bezeichnet. Insoweit kann auch in diesem Warenzusammenhang nicht von einer sich in den Vordergrund drängenden beschreibenden Aussage von „TimeMaster“ ausgegangen werden.
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Entsprechendes gilt für die beanspruchten Dienstleistungen aus der Informationstechnologie in der Klasse 42, bei denen eine Zeitüberwachung zum Teil zwar eine Rolle spielen bzw. den Sinn und Zweck der Computeranalysen oder der Datensuche bzw. der Analyse der Datenmengen darstellen kann, hinsichtlich derer aber der Hinweis auf einen „Time Master“ noch sprechend ist, nachdem weitere gedankliche Schritte erforderlich sind um zu dem Aussagegehalt einer Zeiterfassung, Zeitauswertung oder einem Zeitmanagement in meisterlicher Manier zu gelangen.
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Insgesamt kommt der Gesamtheit „Time Master“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen trotz des möglicherweise erkennbaren Bezugs zu einer Zeiterfassung oder Zeitaufzeichnung insgesamt noch keine sich hinreichend aufdrängende, ohne weiteres ersichtliche beschreibende Bedeutung ohne kennzeichnenden Charakter für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu. Eröffnet die angemeldete Wortkombination in ihrer Gesamtheit einen gewissen Interpretationsspielraum in der Form, dass die von der Markenstelle dargelegte Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung erst in mehreren gedanklichen Schritten und nach einer sprachlichen Analyse nachvollzogen werden kann und zudem nicht hinreichend eindeutig ist, wird sich bei unbefangener Wahrnehmung kein entsprechendes die Waren und Dienstleistungen beschreibendes Verständnis aufdrängen, so dass die Vorstellungen, was mit der Bezeichnung gemeint sein könnte, eher diffus sein werden. Sprechenden Marken ist die Erkennbarkeit oder eine gewisse Anspielung auf eine bestimmte Bedeutung immanent, wobei solche Marken aufgrund bestimmter Elemente – hier insbesondere auch durch die Kombination mit „Master“ – als Kennzeichen erfasst werden können.
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Insgesamt hat die Wortfolge „TimeMaster“ im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen keinen unmittelbaren und ohne weiteres aus sich heraus verständlichen Sinngehalt, so dass der angemeldeten Marke letztlich nicht jede Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann.
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2. Im Hinblick auf die fehlende Eignung der Wortfolge „TimeMaster“ zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren unterliegt das Zeichen auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
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Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben.