Europarecht

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Steuertarif für unbenannte Energieerzeugnisse

Aktenzeichen  VII R 9/11

Datum:
14.11.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
EuGH-Vorlage
Normen:
§ 2 EnergieStG
Art 2 Abs 3 EGRL 96/2003
Spruchkörper:
7. Senat

Leitsatz

NV: Verlangt Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie (EG) 2003/96 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom bei der Besteuerung anderer Energieerzeugnisse als derjenigen, für die in der Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt ist, einen Steuersatz anzuwenden, der im nationalen Recht für die Verwendung eines Energieerzeugnisses als Heizstoff festgelegt ist, sofern jenes andere Energieerzeugnis ebenfalls als Heizstoff verwendet wird? Oder kann, wenn das andere Energieerzeugnis bei einer Verwendung als Heizstoff einem bestimmten Energieerzeugnis gleichwertig ist, der für dieses Energieerzeugnis im nationalen Recht festgelegte Steuersatz angewandt werden, auch wenn es ich dabei um einen einheitlichen Steuersatz ohne Rücksicht auf die Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff handelt?

Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 15. Dezember 2010, Az: 4 K 219/10 VE, Urteilnachgehend EuGH, 3. April 2014, Az: C-43/13 und C-44/13, Urteilnachgehend FG Düsseldorf, 15. Juni 2016, Az: 4 K 1767/15 VE, Urteil

Tatbestand

1
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) stellt Oberflächenbeschichtungen mittels eines thermischen Verfahrens her. Dafür verwendet sie in Fässern bezogenes unversteuertes Testbenzin (Unterpos. 2710 11 21 der Kombinierten Nomenklatur KN) und das der gleichen Position zuzuweisende Leichtöl Exxsol D 60, die dabei verbrannt werden.
2
Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt HZA) hat für das Testbenzin und das Exxsol D 60 durch die Jahre 2007 und 2008 betreffende Steuerbescheide vom 1. Dezember 2008 und 7. Dezember 2009 insgesamt 134.747,70 € Energiesteuer nach einem Steuersatz von 654,50 €/1 000 kg festgesetzt. Dieser ist in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des deutschen Energiesteuergesetzes (EnergieStG) für Benzin der Unterpos. 2710 11 41 bis 2710 11 49 KN mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg festgelegt. Die Klägerin hat hiergegen nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben; sie will die Anwendung eines der wesentlich niedrigeren Steuersätze erreichen, die in § 2 Abs. 3 EnergieStG für eine Reihe von anderen Energieerzeugnissen festgelegt sind, wenn sie zum Verheizen verwendet werden.
3
Testbenzin und Leichtöl sind in § 2 EnergieStG nicht aufgeführt. Nach § 2 Abs. 4 EnergieStG ist daher der Steuersatz des Energieerzeugnisses anzuwenden, dem sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
4
Die Klage war vor dem Finanzgericht erfolgreich, weil dieses der Ansicht ist, es müsse Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 und 3 der Richtlinie 2003/96/EG (RL 2003/96/EG) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 283/51) berücksichtigt werden; bei einer dieser Richtlinienbestimmung konformen Auslegung des § 2 EnergieStG könne angesichts der Verwendung des Testbenzins und Leichtöls zum Verheizen der Steuersatz nicht § 2 Abs. 1 EnergieStG, sondern nur § 2 Abs. 3 EnergieStG entnommen werden, weil nur dort Steuersätze für Heizstoffe festgelegt seien.
5
Das HZA hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen