Insolvenzrecht

Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

Aktenzeichen  V R 15/15

Datum:
2.12.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005
§ 200 InsO
§ 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 UStG 2005
§ 15 Abs 2 S 1 Nr 1 UStG 2005
UStG VZ 2012
Spruchkörper:
5. Senat

Leitsatz

1. Im Insolvenzverfahren einer KG, die ihre Tätigkeit bereits vor Insolvenzeröffnung eingestellt hatte, ist über den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters nach der früheren Unternehmenstätigkeit der KG zu entscheiden .
2. Der Insolvenzverwalter hat seine Leistung erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erbracht. Ein Vorsteuerabzug bereits im Insolvenzverfahren kommt daher nur nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 UStG in Betracht .

Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 29. Januar 2015, Az: 7 K 25/13, Urteilnachgehend FG Köln, 1. Juni 2016, Az: 7 K 809/16, Beschluss

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. Januar 2015  7 K 25/13 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

1
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist seit 2003 Insolvenzverwalterin über das Vermögen der K-GmbH & Co. KG (K-KG). Die K-KG war Besitzunternehmen für eine Unternehmensgruppe. Sie vermietete Grundstücke an die MK-GmbH, der weitere Gesellschaften nachgeordnet waren, gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unter Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Die MK-GmbH vermietete diese Grundstücke ihrerseits weiter. Der Anteil der steuerfreien Umsätze der K-KG am Gesamtumsatz belief sich in 1992 auf 0,13 %, in 1993 auf 1,35 %, in 1994 auf 0,46 % und in 1995 auf 0,24 %. Ab 1996 führte sie ausschließlich steuerpflichtige Umsätze aus. Die K-KG hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Geschäftstätigkeit bereits längere Zeit eingestellt. Die wesentlichen Vermögenswerte waren bereits 2002 verwertet worden. Dabei erfolgte die Lieferung von Grundstücken gemäß § 9 UStG unter Verzicht auf Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG.
2
Die Klägerin lieferte als Insolvenzverwalterin für die K-KG im Insolvenzverfahren insbesondere ein Grundstück der Masse steuerfrei und einen „Werbepylon“ steuerpflichtig. Sie zog Mieten und Außenstände ein. Die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen beliefen sich auf 8.367.832,05 €, von denen 6.935.434,07 € bei der Schlussverteilung berücksichtigt wurden. Diese beruhten zu 80 % auf der umsatzsteuerpflichtigen Anmietung von Gewerbeflächen und in geringerem Umfang auf Krediten zur Grundstücksfinanzierung. Die Insolvenzforderungen standen nicht im Zusammenhang mit früher erbrachten steuerfreien Ausgangsumsätzen.
3
Mit Beschluss vom 10. Januar 2012 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung für die Tätigkeit der Klägerin als Insolvenzverwalterin auf 72.384,54 € zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 13.753,06 € fest. Die Klägerin erteilte am 10. Januar 2012 die Rechnung für ihre Leistung in dem Insolvenzverfahren der K-KG an sich selbst als Insolvenzverwalterin der K-KG.
4
Die Klägerin gab am 8. Juni 2012 für die K-KG eine Umsatzsteuervoranmeldung 2012/II ab, mit der sie für die K-KG einen Vorsteuerabzug in Höhe von 13.753,06 € aus ihrer der K-KG erteilten Rechnung über die Leistung als Insolvenzverwalterin geltend machte. Dabei wies sie auf den geplanten Abschluss des Insolvenzverfahrens hin, für den es auf den „Einzug restlicher Steuererstattungsansprüche“ ankomme. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) erkannte nur einen Vorsteuerabzug von 5.712,38 € an, erfasste diesen in der Umsatzsteuerfestsetzung 2012/I und setzte die Umsatzsteuer durch Bescheid vom 6. August 2012 in gleicher Höhe als Zahllast fest. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens ging das FA im Änderungsbescheid zur Umsatzsteuerfestsetzung 2012/I vom 14. November 2012 von einem Vorsteuerabzug in Höhe von 5.851,07 € aus und setzte in gleicher Höhe einen Vergütungsbetrag fest. Den nur anteiligen Vorsteuerabzug aus der von der Klägerin erbrachten Verwaltungsleistung begründete das FA mit den Verwertungsumsätzen im Insolvenzverfahren. Diese seien aufgrund der steuerfreien Grundstückslieferung nur zu 42 % steuerpflichtig gewesen. Der Einspruch gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2012/I hatte keinen Erfolg.
5
Nach Erhebung der Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2012/I zum Finanzgericht (FG) erging der Umsatzsteuerjahresbescheid für das Streitjahr 2012 vom 4. Juni 2013, mit dem das FA wiederum einen Vergütungsanspruch in Höhe von 5.851,07 € festsetzte. Dieser Bescheid wurde gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens.
6
Das FG gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1397 veröffentlichten Urteil statt, weil die K-KG aus der Leistung der Klägerin in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Die Leistung des Insolvenzverwalters diene nicht nur der Ausführung von Verwertungsumsätzen, so dass diese auch nicht Grundlage für eine Vorsteueraufteilung sein könnten. Die Leistung des Insolvenzverwalters gehe über die bloße Verwertung hinaus und beziehe sich auch auf das in § 1 der Insolvenzordnung (InsO) genannte Ziel der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung. Der Insolvenzverwalter erhalte seine Vergütung für die Durchführung des gesamten Verfahrens. Die Leistung des Insolvenzverwalters hänge mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit vor der Insolvenzeröffnung zusammen. Es handele sich um einen der Unternehmenstätigkeit nachgelagerten Akt, der der Unternehmensabwicklung diene. Hierfür spreche auch die Parallele zum Vorsteuerabzug bei der Geschäftsveräußerung. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) sei maßgeblich, dass die K-KG nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt gewesen sei. Ein Zusammenhang zu früheren steuerfreien Leistungen habe nicht bestanden.
7
Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Revision, mit der es Verletzung materiellen Rechts geltend macht. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug bestehe nur teilweise. In Bezug auf die Leistung des Insolvenzverwalters liege der für den Vorsteuerabzug erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsleistung nur zu den Leistungen vor, die die K-KG im Insolvenzverfahren erbracht habe und damit nur zu den Verwertungsumsätzen. Nach Maßgabe dieser Verwertungsumsätze bestehe ein nur anteiliges Recht auf Vorsteuerabzug. Das FG habe daher zu Unrecht auf die Ausgangsumsätze der KG vor Insolvenzeröffnung abgestellt. Es komme auch nicht auf die festgestellten Insolvenzforderungen an. Unerheblich sei, dass der Insolvenzverwalter seine Vergütung für die Durchführung des gesamten Verfahrens erhalte. Die Ziele nach § 1 InsO hätten außer Betracht zu bleiben. Der Vorsteuerabzug setze zudem voraus, dass die Eingangsleistung bezogen werde, bevor der Unternehmer die Ausgangsleistung erbringe. Die vom FG zum Vorsteuerabzug bei der Geschäftsveräußerung gezogene Parallele sei unzutreffend. Im Streitfall liege keine Geschäftsveräußerung vor.
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Das FA beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
9
Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen.
10
Dienstleistungen für eine Geschäftsveräußerung seien mit der Insolvenzverwaltung vergleichbar. Es gebe auch Insolvenzverfahren ohne Verwertungsmaßnahmen. Die für den Insolvenzverwalter nach § 1 InsO verbindlichen Ziele könnten nicht auf die Verwertung beschränkt werden. So sei der Insolvenzverwalter z.B. auch zur Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen verpflichtet. Hilfsweise sei nur auf die Verhältnisse des Streitjahrs abzustellen. Die vom Insolvenzverwalter verwerteten Vermögensgegenstände seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht Aufteilungsmaßstab. Alle zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen hätten Eingangsumsätze mit Vorsteuerabzug betroffen oder seien Bankkredite oder öffentliche Abgaben gewesen.

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