Bankrecht

Ordnungsgemäße Widerrufsinformation zum KFZ-Finanzierungsdarlehensvertrag

Aktenzeichen  19 U 6521/19

Datum:
18.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 24172
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 148, § 296 Abs. 1, § 522 Abs. 2, § 530
EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 13
BGB § 358 Abs. 3
AEUV Art. 267
RL 2008/48/EG Art. 10 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1. Die Frist zur Stellungnahme gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ermöglicht dem Berufungskläger nicht etwa eine Art „zweite Berufungsbegründung“. Soweit in dem weiteren Schriftsatz im Berufungsverfahren neue Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten sind, sind diese deshalb gem. §§ 530, 296 I ZPO zwingend zurückzuweisen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird der Darlehensgeber im Darlehensvertrag beauftragt, den Darlehensnehmer zu einer Ratenschutz- und einer Shortfall-Versicherung anzumelden, und werden im Darlehensvertrag die an den Darlehensnehmer zu leistenden Versicherungsbeiträge, die aus dem Darlehen zu bezahlen sind, selbständig ausgewiesen, bilden Darlehens- und Versicherungsverträge eine wirtschaftliche Einheit. (Rn. 20 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Wortlaut des Art. 10 Absatz 2 lit. p der RL 2008/48/EG ergibt offenkundig und ohne dass für vernünftige Zweifel Raum bliebe, dass in der Widerrufsinformation bei der Umschreibung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht sämtliche Informationen iSd Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b der RL 2008/48/EG aufgelistet sein müssen.  (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

28 O 9543/19 2019-10-10 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.10.2019, Aktenzeichen 28 O 9543/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche wegen des Widerrufs eines Darlehensvertrages, mit dem er den Kauf eines Kraftfahrzeuges finanziert hat, und dessen Rückabwicklung gegenüber der Beklagten weiter.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 10.10.2019 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, welcher beantragt,
Unter Abänderung des am 10.10.2019 verkündeten Urteil (Az.: 28 O 9543/19), wird wie folgt erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. …22 über nominal 28.979,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 17.05.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 17.286,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Mercedes E 300 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …91 nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 749,34 € freizustellen.
Weiterhin beantragt der Kläger rein vorsorglich die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 20.01.2020 (Bl. 325/342 d.A.), auf die Bezug genommen wird, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 14.02.2020 nahm der Kläger zu dem Hinweis des Senats Stellung und wiederholte weitgehend seine bisherigen Ausführungen. Darüber hinaus beantragte er u.a. wegen der seiner Ansicht nach nicht mehr zu bestreitenden Tatsache, dass die Rechtsprechung des BGH in einer unerträglichen Art und Weise unstimmig geworden sei, die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH (KlSS vom 14.02.2020, Seite 1/2 und 11ff). Desweiteren führt er aus, der Kläger sei nicht darüber informiert worden, dass es sich um ein befristetes Darlehen handele (KlSS vom 14.02.2020, Seite 4/5). Neu rügt der Kläger in seiner Stellungnahme, die streitgegenständliche Widerrufsinformation sei falsch, soweit sie die Ratenschutzversicherung Tod und Arbeitsunfähigkeit (AU) und Shortfall G. Versicherung als verbundene Verträge bezeichne. Tatsächlich habe der Kläger als Darlehensnehmer der Beklagten lediglich den Auftrag erteilt, ihn zu der jeweils bestehenden Gruppenversicherung anzumelden. Versicherungsnehmerin sei die Beklagte gewesen, er selbst sei nicht Vertragspartner des jeweiligen Versicherungsvertrages geworden, sondern lediglich versicherte Person in einer bestehenden Versicherung für fremde Rechnung. Die Anmeldeleistung erbringe die Beklagte im Verhältnis zum Darlehensnehmer kostenlos.
Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen 28 O 9543/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat hält das angefochtene Urteil des Landgerichts München I für offensichtlich zutreffend und nimmt auf dieses Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis des Senats vom 20.01.2020, wonach er die Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält.
Ergänzend ist noch auszuführen:
1. Soweit der Kläger meint, er sei im streitgegenständlichen Darlehensvertrag entgegen Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht darüber informiert worden, das ihm gewährte Darlehen sei befristet (KlSS vom 14.02.2020, Seite 3/4) geht er fehl. Vielmehr wurde er darüber zumindest in der Europäischen Standardinformation in Rubrik „Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits“ im Punkt „Kreditart“, welcher lautet „Ratenkredit mit gleichbleibenden Monatsraten, erhöhter Schlussrate und festem Zinssatz“ informiert. Auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18) wird Bezug genommen.
2. Dem Kläger ist kein Erfolg beschieden, soweit er nunmehr neu vorträgt, bei der Ratenschutzversicherung Tod und Arbeitsunfähigkeit (AU) und der Shortfall G. Versicherung handele es sich um keine mit dem Darlehensvertrag verbundene Verträge, so dass die erteilte Widerrufsinformation unrichtig sei (KlSS vom 14.02.2020, Seite 6 ff).
Hier ist vorauszuschicken, dass die dem Kläger eingeräumte Frist zur Stellungnahme gem. § 522 II 2 ZPO nicht etwa eine Art „zweite Berufungsbegründung“ ermöglicht. Soweit in dem weiteren Schriftsatz im Berufungsverfahren neue Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten sind, sind diese deshalb gem. §§ 530, 296 I ZPO zwingend zurückzuweisen (vgl. z.B. Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 530 Rnr. 4; Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 522 Rnr. 28). Darauf hatte der Senat als nobile officium auch bereits in seinen Allgemeinen Verfahrenshinweisen ausdrücklich aufmerksam gemacht.
Auch der verspätete Vortrag hätte aber keine andere Entscheidung gerechtfertigt:
Mit dem Darlehensvertrag und den beiden streitgegenständlichen Versicherungen liegen verbundene Verträge gemäß § 358 Abs. 3 BGB vor. Die Beklagte setzte daher in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation die Gestaltungshinweise Nr. 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5 g zutreffend um.
(1) Die Berufung stellt nicht in Abrede, dass der Kläger der Beklagten den Auftrag erteilt hat, ihn zu den beiden Versicherungen anzumelden, und dass die Beklagte diesen Auftrag ausgeführt hat.
(2) Anders als die Berufung meint, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger jeweils Versicherungsnehmer geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass mit dem „Auftrag“ des Klägers, ihn bei den jeweils bestehenden Gruppenversicherungen anzumelden, ein weiterer Vertrag zwischen der Beklagten und dem Kläger über die Erbringung einer anderen Leistung (Beitritt zur Gruppenversicherung) zustande gekommen ist, der die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB erfüllt.
Der Kläger war aufgrund dieses Vertragsverhältnisses jedenfalls verpflichtet, der Beklagten die dafür anfallenden Aufwendungen (Prämien) zu ersetzen. Dieser Verpflichtung kam er mit der Mitfinanzierung der dafür anfallenden Aufwendungen nach (vgl. Anlage K 1, Seite1 von 5).
(3) Die gemäß § 358 Abs. 3 BGB erforderliche wirtschaftliche Einheit ist ebenfalls zu bejahen.
Wirtschaftliche Einheit ist anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände, die sich nicht wie notwendige Tatbestandsmerkmale abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt. Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (BGH, Urteil vom 15.12.2009 – XI ZR 45/09, Rn. 30 f.; BGH, Urteil vom 18.12.2007 – XI ZR 324/06, Rn. 25 f.).
Nach diesen Maßstäben liegt im vorliegenden Fall eine wirtschaftliche Einheit aus den nachgenannten Gründen vor:
– Im Darlehensvertrag wird die Beklagte beauftragt, den Kläger zu den beiden streitgegenständlichen Versicherungen anzumelden und im Darlehensvertrag werden die an die Beklagte zu leistenden Versicherungsbeiträge selbständig ausgewiesen.
– Das streitgegenständliche Darlehen war zweckgebunden, soweit der Darlehensvertrag seine Verwendung zur Bezahlung der Prämien der Restschuldversicherungen vorsah. Dadurch wurde dem Kläger die freie Verfügungsbefugnis über diesen Teil der Darlehensvaluta genommen.
– Das Darlehen wurde von der Beklagten ausgereicht ebenso wie diese den Kläger zu den beiden Versicherungen anmeldete.
– Diese Umstände rechtfertigen die Annahme, dass Darlehensvertrag und die beiden Versicherungen über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Dass die Anmeldung zu den beiden Versicherungen nicht ohne den Darlehensvertrag geschlossen worden wäre, liegt auf der Hand. Umgekehrt wäre das Darlehen in Höhe des Teilbetrages, mit dem die Versicherungsbeiträge bezahlt worden sind, ohne die Anmeldung zu den Versicherungen nicht aufgenommen worden.
(4) Soweit der Kläger sich auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.09.2017 – 17 U 239/13 und den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12.11.2012 – 6 U 64/12 stützen möchte, verkennt er, dass vorliegend – anders als bei dem vom OLG Karlsruhe zu entscheidenden Sachverhalt von der Beklagten für die Geschäftsbesorgung Aufwendungen anfielen, welche aus den Darlehensmitteln finanziert wurden und dass – anders als bei dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Sachverhalt mit dem Darlehensvertrag und dem Auftrag zur Versicherungsanmeldung zwei verschiedene Willenserklärung zur Begründung von zwei Vertragsverhältnissen abgegeben wurden.
(5) Von einem verbundenen Vertrag scheint der Kläger im Ergebnis wohl auch selbst auszugehen. Anders lässt sich nicht erklären, warum der Kläger die Rückabwicklung des Darlehensvertrages insgesamt verlangt und damit auch, soweit mit dem Darlehen die Versicherungsprämien bedient wurden.
3. Soweit die Berufung ausführt, die unwirksame Klausel betreffend das Aufrechnungsverbot sei geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei vor dem Hintergrund der Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 19.12.2019 – C-779/18, Celex.Nr. 62018CC0779 entschieden abzulehnen (KlSS vom 14.02.2020, Seite 10) teilt der Senat diese Ansicht nicht. Das in den Allgemeinen Darlehensbedingen unter Ziffer 10.3 vereinbarte Aufrechnungsverbot (vgl. Anlage B 3) führt nicht zur Undeutlichkeit einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Widerrufsinformation (Ständige Rechtsprechung des BGH, u.a. Urteil vom 17.9.2019 – XI ZR 662/18).
4. Neu ist auch die Rüge des Klägers, er werde entgegen Art. 247 § 3 Nr. 13 EGBGB nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts belehrt (KlSS vom 14.02.2020, Seite 11). Sie verhilft der Berufung jedoch nicht zum Erfolg. In der Europäischen Standardinformation, welche unangegriffen Bestandteil des Darlehensvertrages ist (vgl. Hinweis vom 20.01.2020, Ziffer 1.1.2.) wird der Kläger unter Ziffer 4 „Andere wichtige rechtliche Aspekte“ im Punkt „Widerrufsrecht Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen den Kreditvertrag zu widerrufen“ mit einem klaren „Ja“ über das Bestehen seines Widerrufsrechts informiert. Dies ignoriert der Kläger vollständig.
5. Auch soweit der Kläger die erstinstanzlich erhobene Einwendung, die Widerrufsbelehrung sei in zu kleiner Schrift verfasst, nunmehr in seiner Stellungnahme vom 14.02.2020 (dort Seite 11) aufgreift, verfängt dies nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen (LGU Seite 18).
6. Die Aussetzung des Berufungsverfahrens gemäß Art. 148 ZPO und die Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Dies gilt auch soweit das LG Ravensburg, Beschluss vom 17.01.2020 – 2 O 315/19, das LG Saarbrücken – 1 O 164/18 und das LG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2020 – 13 O 1/19 (Anlage K 19) verschiedene Fragen dem EuGH vorgelegt haben (KlSS vom 14.02.2020, Seite 2).
Die Auslegung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Damit besteht schon deshalb kein Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV und eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO.
Dies sieht auch der Bundesgerichtshof, dem sich der Senat anschließt, ebenso:
(1) So hat der Bundesgerichtshof explizit unter Bezugnahme auf den zitierten Vorlagebeschluss des LG Saarbrücken der vom Kläger geforderten Vorlage eine deutliche Absage erteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18; BGH, Beschluss vom 02.04.2019 – XI ZR 488/17), der sich der Senat anschließt:
Zum anderen ergibt der Wortlaut des Artikel 10 Absatz 2 lit. p der RL 2008/48/EG offenkundig und ohne dass für vernünftige Zweifel Raum bliebe, dass in der Widerrufsinformation bei der Umschreibung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht sämtliche Informationen iSd Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b der RL 2008/48/EG aufgelistet sein müssen (…). Dem entspricht, dass die Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung A: Wirtschafts- und Wissenschaftspolitik (Implementation of the Consumer Credit Directive, PE 475.083, 2012, S. 33 f. und S. 36 f.) die deutschen Regelungen zur Umsetzung der RL 2008/48/EG und den Verweis auf eine gesetzliche Vorschrift zwecks Umschreibung der Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht als der Richtlinie widersprechend beanstandet hat (…). Schließlich ist das deutsche Gesetz und der Wille des deutschen Gesetzgebers derart eindeutig, dass eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18 m.w.N.).
(2) Für eine Vorlage an den EuGH sah BGH in den Verfahren IX ZR 650/18 und XI ZR 11/19, in denen er sich mit den zu erteilenden Pflichtinformationen betreffend die außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages, den Verzugszins und die Vorfälligkeitsentschädigung befasste, keinen Anlass.
(3) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Deutlichkeit einer Widerrufsinformation und damit deren Klarheit und Verständlichkeit nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 17.9.2019 – XI ZR 662/18).
7. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Es liegt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 522 Abs. Nr. 2 und 3 ZPO).
(1) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 12).
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage im Übrigen nur dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 12; Beschluss vom 22. September 2015 – II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN). Dies ist nicht der Fall, zumal mit den Urteilen der BGH vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 bereits höchstrichterliche Entscheidungen vorliegen. Darauf, ob eine fehlerhafte Pflichtangabe einer fehlenden Pflichtangabe gleichsteht, kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, da keine fehlerhaften Pflichtangaben erteilt wurden.
Der Umstand, dass – wie vorliegend – eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 14; Beschluss vom 22. September 2015 – II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 5).
(2) Die Revision ist nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen.
Das wäre dann der Fall, wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt würde, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 10; Beschluss vom 29. Mai 2002 – V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45; Beschluss vom 1. Oktober 2002 – XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186; Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293 mwN; Beschluss vom 9. Juli 2007 – II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Rn. 2).
Eine solche Abweichung ist nicht ersichtlich und wird von der Berufung auch nicht vorgetragen. Der Senat weicht in seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab. Divergenzen zu oberlandesgerichtlichen Endentscheidungen sind nicht bekannt und werden auch von der Berufung nicht dargelegt.
(3) Die Fortbildung des Rechts erfordert ebenfalls keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 15; Beschluss vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225). Dies ist nach Ansicht des Senats und – soweit bekannt – erkennbar auch der überwiegenden Mehrheit der Oberlandesgerichte nicht der Fall.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert bis zu 35.000,00 € für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG, §§ 3, 4 ZPO anhand des Nettodarlehensbetrages von 28.979,67 € und der Anzahlung von 1.500,00 € bestimmt.

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