Europarecht

Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis

Aktenzeichen  7 E 19.1566, 7 K 18.1747

Datum:
23.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 37206
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 166
VwGO § 123
ZPO §§ 114 ff.
FeV § 28 Abs 4 S. 1 Nr. 2
FeV § 30

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von * wird für das unter dem Aktenzeichen Au 7 K 18.1747 geführte Klageverfahren abgelehnt.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der 1962 geborene Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B in eine deutsche Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse. Für die in dieser Angelegenheit erhobene Verpflichtungsklage (in Form der Versagungsgegenklage), die beim erkennenden Gericht unter dem Az. Au 7 K 18.1747 geführt wird, wurde Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner in diesem Klageverfahren mandatierten Bevollmächtigten gestellt.
1. Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts * vom 17. August 2006 (Az.:, rechtskräftig seit 17.8.2006) der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig gesprochen und ihm wurde seine (deutsche) Fahrerlaubnis entzogen. Die vom Amtsgericht festgesetzte Sperrfrist von zehn Monaten für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis endete mit Ablauf des 16. Juni 2007.
Am 23. April 2007 stellte der Antragsteller beim Landratsamt * einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnisklassen A und B. Nachdem er das zur Überprüfung seiner Fahreignung angeforderte medizinischpsychologische Gutachten nicht vorlegte, wurde der Antrag als zurückgenommen behandelt.
Am 17. Juni 2008 wurde dem Antragsteller von der Behörde „*“ ein bis zum 17. Juni 2018 befristeter tschechischer Führerschein mit der Führerscheinnummer ED * ausgestellt (s. Seite 1 des Führerscheins Nr. 4a, 4b, 4c). Als Wohnort des Antragstellers wird unter Nr. 8 des Führerscheins „*“ ausgewiesen. Auf der Rückseite (Seite 2 des Führerscheins) ist in Spalte 10 für die Fahrerlaubnisklasse B der 17. Juni 2008 als Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung ausgewiesen (s. Bl. 48 [Vorder- und Rückseite] der Behördenakte).
2. Am 24. Mai 2018 beantragte der Antragsteller bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes * (nachfolgend: Landratsamt) die Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Dabei legte er u.a. die Meldebestätigung der Stadt * vor, dass er dort seit 2. November 2004 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet ist („Beiblatt zum Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis“, Bl. 35 der Behördenakte). Um die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses zu überprüfen, stellte das Landratsamt am 24. Mai 2018 über das Kraftfahrt-Bundesamt eine Anfrage an das tschechische Verkehrsministerium, in welchem Zeitraum der Antragsteller seinen Wohnsitz und Aufenthalt in Tschechien gehabt habe und ob für die Führerscheinklasse B eine Prüfung abgelegt worden sei (Bl. 45 der Behördenakte).
Mit E-Mail vom 11. Juni 2018 beschwerte sich der Antragsteller insbesondere deswegen über das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde, da von ihm im Rahmen seiner ersten Vorsprache im Februar 2018 ein tschechischer Wohnsitznachweis nicht verlangt worden sei (Merkblatt „Februar 2018“, Bl. 57 der Behördenakte und Merkblatt „Mai 2018“, Bl. 56 der Behördenakte). Seine Fahrerlaubnis laufe in Bälde (17.6.2018) ab und für seine neue berufliche Tätigkeit sei eine Fahrerlaubnis unumgänglich. Am 13. Juni 2018 übermittelte der Antragsteller per E-Mail zwei (in tschechischer Sprache abgefasste) Dokumente (Bl. 52 der Behördenakte), nämlich eine am 12. Dezember 2007 ausgestellte Bescheinigung über einen vorläufigen Aufenthalt mit der Kennzahl VA * („Potvrzení o přechodném“, vom Antragsteller als „Bürgerausweis“ bezeichnet), die eine Adresse in * ausweist, sowie eine am 30. April 2008 von „*“ ausgestellte Bescheinigung über die Geburtennummer („Doklad O Rodnem Cisle“).
Das Landratsamt teilte dem Antragsteller mit zwei Schreiben vom 21. Juni 2018 (u.a. Beschwerdebeantwortung) im Wesentlichen mit, dass erst am 24. Mai 2018 durch die eingereichte Meldebestätigung bekannt geworden sei, dass der Antragsteller seit 2. November 2004 durchgehend in * mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Der vorgelegte Führerschein mit eingetragenem Wohnsitz * sowie der am 12. Dezember 2007 ausgestellte „Bürgerausweis“ hätten keinen Aufschluss darüber gegeben, ob der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz durchgehend für mindestens 185 Tage in Tschechien gehabt habe. Die Umschreibung des Führerscheins könne erst nach Vorlage eines entsprechenden Wohnsitznachweises der zuständigen tschechischen Behörde mit genauem Datum der An- und Abmeldung erfolgen. Eine Wohnsitzanfrage in Tschechien über das Kraftfahrt-Bundesamt sei bereits am 24. Mai 2018 erfolgt.
In seiner E-Mail vom 10. Juli 2018 (Bl. 70 bis 72 und Bl. 73 bis 75 der Behördenakte) führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass er dem Landratsamt am 9. Juli 2018 im Rahmen des dort geführten Gesprächs eine Wohnsitzbescheinigung nebst beglaubigter Übersetzung vorgelegt habe, die seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik vom 12. Dezember 2007 bis 13. Juni 2008 belege. Trotzdem habe das Landratsamt ihm unter Hinweis auf das im Führerschein ausgewiesene Datum 17. Juni 2008 die Umschreibung verweigert und ihm einen Wohnsitzverstoß vorgeworfen. Bei dem Datum im Führerschein (Punkt 4a) handle es sich um das Ausstellungsdatum, das völlig sekundär sei. Primär wichtig sei das Datum der Erteilung. Er habe die Prüfung in den sechs Monaten erfolgreich abgelegt, was allerdings noch zu keiner Erteilung geführt habe. Das Erteilungsdatum sei somit der Tag, an dem die Wohnsitzbestimmungen (184/185 Tage) erfüllt gewesen seien, was im vorliegenden Fall der 12. oder 13. Juni 2008 gewesen sei. Das Landratsamt antwortete mit Schreiben vom 17. Juli 2018, dass der am 9. Juli 2018 vorgelegte, in die deutsche Sprache übersetzte Nachweis einen Wohnsitz vom 12. Dezember 2007 bis 13. Juni 2008 bescheinigt habe. Die Fahrerlaubnis sei jedoch am 16. (gemeint wohl: 17.) Juni 2008 erteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Antragsteller keinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien gehabt, so dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Umschreibung nicht gegeben seien.
Mit den E-Mails vom 15. August 2018, 23. August 2018 und 27. August 2018 legte der Antragsteller seine Rechtsmeinung dar bzw. legte gegen das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde Beschwerde ein. Das Landratsamt nahm hierzu mit den Schreiben vom 22. August 2018 und 29. August 2018 Stellung.
Unter dem 23. August 2018 (eingegangen beim Landratsamt am 30.8.2018) übermittelte das Kraftfahrt-Bundesamt die Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums vom 14. August 2018 mit dem zum Führerschein des Antragtellers ausgefüllten (Formular-)Fragebogen und den unter dem Datum 12. Juli 2018 vom Magistrat * ausgefüllten (Formular-)Fragebogen zum tschechischen Wohnsitz des Antragstellers (Bl. 127 bis 130 der Behördenakte).
In dem vom Magistrat * ausgefüllten (Formular-) Fragebogen zum Wohnsitz des Antragstellers (Bl. 127 der Behördenakte) ist u.a. Folgendes angegeben:
„2) Request in case of suspicion of noncompliance with normal residence criteria: According to our information the person has his/her residence in our country based on:
Place of normal residence according to our information:
(handschriftlich eingetragen) POTVREZENI O PRECHODNEM POBYTU 12.12.2007 *
̶ Place, where person usually lives for at least 185 days each calender year: Unknown
̶ Place of close family members: Unknown
̶ Existence of accomodation: Unknown
̶ Place where business is conducted: Unknown
20 ̶ Place of property interests: Unknown ̶ Place of administrative links to public authorities and social services (place where person pays taxes, receives social benefits, has a car registered etc.): Unknown“
Mit Schreiben vom 6. September 2018 informierte das Landratsamt den Antragsteller u.a. über die Rückantwort des tschechischen Verkehrsministeriums. Die Beantwortung sämtlicher Fragen mit „unknown“ könne nach neuerer Rechtsprechung in Verbindung mit der Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes als unbestreitbare Information des Ausstellerstaates gewertet werden, die in einer Gesamtbewertung zur Erkenntnis führen könne, dass ein dauerhafter Wohnsitz im Ausland nicht bestanden habe. Da dem Antragsteller durch die am 9. Juli 2018 vorgelegte Meldebescheinigung ein Aufenthalt in Tschechien lediglich im Zeitraum vom 12. Dezember 2007 bis 13. Juni 2008 bescheinigt worden sei, die tschechische Fahrerlaubnis laut Führerschein und aktueller Auskunft der tschechischen Behörden aber am 17. Juni 2008 erteilt worden sei, es für das Bestehen des Wohnsitzes aber auf diesen Zeitpunkt ankomme, stelle dies ein weiteres Hindernis für die Umschreibung des Führerscheins dar. Hierzu nahm der Antragsteller mit E-Mail vom 9. September 2018 Stellung (Bl. 134 bis 141 der Behördenakte).
3. Mit Bescheid vom 11. September 2018 lehnte das Landratsamt den Antrag vom 24. Mai 2018 auf Umschreibung der in Tschechien ausgestellten Fahrerlaubnis der Klasse B vom 17. Juni 2008 in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B ab (Nr. 1) und stellte fest, dass der Antragsteller nicht dazu berechtigt war oder ist, von der in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 2). Der tschechische Führerschein Nr. ED*, ausgestellt am 17. Juni 2008, sei bis spätestens 12. Oktober 2018 beim Landratsamt * zum Zwecke der Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen; bei Verlust des Führerscheins sei eine Eidesstattliche Versicherung vorzulegen. (Nr. 3). Sollte der Führerschein bzw. bei Verlust die Eidesstattliche Versicherung bis zum Ablauf der in Nr. 3 genannten Frist nicht abgeliefert worden sein, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500‚00 EUR angedroht (Nr. 4). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nummer 3 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 5).
Der Bescheid wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 14. September 2018 zugestellt.
4. Der (damalige) Bevollmächtigte des Klägers erhob per Telefax am 11. Oktober 2018 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg und beantragte, den Bescheid des Landratssamtes vom 11. September 2018 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, den tschechischen Führerschein des Antragstellers in einen deutschen Führerschein umzuschreiben. Die Klage wird bei Gericht unter dem Az. Au 7 K 18.1747 geführt.
Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2019 wurde die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (mit Anlagen) vorgelegt und beantragt,
dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen.
Mit Schriftsatz vom 1. März 2019 führte der (damalige) Bevollmächtigte zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, dass es unbeachtlich sei, dass der Führerschein am 17. Juni 2008 ausgehändigt worden sei, da der Antragsteller vor Ablauf der 185-Tagefrist die anderweitigen Voraussetzungen wie theoretische und praktische Prüfung erfolgreich bestanden habe und die Fahrerlaubnisbehörde erst nach Ablauf der erforderlichen Frist für das Wohnortprinzip sodann die Fahrerlaubnis erteilt habe. In der vorliegenden Konstellation gelte die Fahrerlaubnis als am 13. Juni 2008 erteilt, nämlich zu dem Zeitpunkt als die 185 Tage zur Erfüllung des Wohnsitzes erfüllt gewesen seien. Die tatsächliche Aushändigung vier Tage später sei unbeachtlich.
Zudem ergebe sich bereits aus dem Führerschein des Antragstellers, dass das Wohnortprinzip beachtet worden sei. Daher sei es dem Antragsgegner verwehrt gewesen, ins Blaue hinein Nachforschungen bei den tschechischen Behörden anzustellen. Ein bestehender Wohnsitz in Deutschland sei kein ausreichender Anhaltspunkt, um einen bestehenden Wohnsitz in einem anderen Staat zu bestreiten. Vielmehr hätten hier Informationen aus dem anderen Staat kommen müssen, was nicht geschehen sei. Zudem habe der Antragsgegner nicht bei den Meldebehörden nachgefragt, sondern beim Verkehrsministerium. Es werde bestritten, dass dort überhaupt melderechtliche Informationen eingeholt werden können. Dem Antragsteller werde durch die von ihm vorgelegte Meldebestätigung der Wohnsitz im ausstellenden Staat bescheinigt. Der Antragsgegner sei nicht dazu befugt gewesen, Informationen vom Antragsteller zu verlangen bzw. solche einzuholen.
Mit Schriftsatz vom 12. März 2019 zeigte die nunmehrige Bevollmächtigte des Antragstellers dessen Vertretung an und beantragte Akteneinsicht, die ihr durch Übersendung der Gerichts- und Behördenakte gewährt wurde (s. Schreiben des Gerichts vom 13.3.2019).
Das Landratsamt beantragte mit Schreiben vom 15. März 2019, die Klage abzuweisen und 31 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Bedenken an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses hätten bestanden, da der Antragsteller seit 2. November 2004 durchgehend in * gemeldet sei. Das tschechische Verkehrsministerium habe in der daraufhin gestellten Anfrage alle Fraugen mit „unknown“ beantwortet, was als unbestreitbare Information in einer Gesamtwertung zur Erkenntnis führen könne, dass ein dauerhafter Wohnsitz im Ausland nicht bestanden habe. Auch die vom Kläger vorgelegte Meldebescheinigung weise auf einen Wohnsitzverstoß hin, da sie für den Zeitraum vom 12. Dezember 2007 bis 13. Juni 2008 einen Wohnsitz in Tschechien bescheinige, die tschechische Fahrerlaubnis aber ausweislich des Führerscheins erst am 17. Juni 2008 erteilt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 21. März 2019 legte die Bevollmächtigte des Antragstellers eine (weitere) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (mit Anlagen) vor und beantragte nochmals, 34 dem Antragsteller für die vorliegende Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterfertigten zu bewilligen.
Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz vom 7. Juni 2019 im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die Forderung des Antragsgegners nach einem Wohnsitznachweis im Hinblick auf den Eintrag eines tschechischen Wohnsitzes im Führerschein und die vom Antragsteller vorgelegten Dokumente (CZ-Geburtennummer und CZ-Bürgerausweis) keine rechtliche Grundlage gegeben habe. Es sei auch rechtlich irrelevant, an welchem Tag die Fahrerlaubnis ausgestellt bzw. von einer tschechischen Behörde unterzeichnet worden sei. Der Antragsteller habe „nur“ 185 Tage in Tschechien seinen Wohnsitz haben und in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllen müssen. Dies sei vorliegend der Fall. Ob die Fahrerlaubnis dann vier Tage später gestempelt worden sei oder nicht, sei nicht relevant. Der Antragsteller habe sich in Tschechien wegen der Wohnsitzvoraussetzungen sogar noch einmal erkundigt und dem Antragsgegner mit E-Mail vom 13. August 2018 mitgeteilt, dass die Behörde das Erteilungsdatum mit dem Ausstellungsdatum verbinde, die Voraussetzungen zum Erhalt der Fahrerlaubnis jedoch mit Ablauf der 185 Tage vorlägen. Es komme also nicht darauf an, dass der Führerscheininhaber noch am Tag der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellerland habe, sondern nur darauf, dass er ihn im Zeitpunkt des Ablaufs der 185 Tage gehabt habe.
Die vom Antragsgegner zitierten Urteile des EuGH seien mit dem Fall des Antragstellers nicht vergleichbar. Zudem sei in der Klageerwiderung nicht thematisiert worden,, dass der EuGH in seinem Urteil vom 24. April 2012 (Az.: C-419/10) ganz klar gesagt habe, dass eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie (gemeint sei die Richtlinie, auf die sich der Antragsgegner stütze) weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden dürfe.
Der Antragsgegner wies mit Schreiben vom 10. Juli 2019 nochmals darauf hin, dass gemäß Art. 7 der 3. Führerscheinrichtlinie (RL 2006/126/EG) ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden dürfe, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Die Ansicht der Antragstellerseite, dass die Fahrerlaubnis mit bestandener Prüfung und nicht mit der Aushändigung des Führerscheins als erteilt gelte und es nur auf den Ablauf der 185-Tage-Regelung ankomme, sei nicht zutreffend.
5. Mit Schreiben vom 20. September 2019, eingegangen beim Bayerischen Verwal tungsgericht Augsburg am 23. September 2019, stellte der Antragsteller den streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO und beantragte,
den Bescheid vom 11. September 2018 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die tschechische Fahrerlaubnis in eine deutsche umzuschreiben.
Zur Eilbedürftigkeit wurde ausgeführt, dass die Entscheidung des Antragsgegners dazu geführt habe, dass der Lebensunterhalt via Hartz 4 bestritten werden müsse. In den nächsten Wochen könne eine Tätigkeit aufgenommen werden, für welche eine Fahrerlaubnis unumgänglich sei. Im Übrigen verwies der Antragsteller auf den Schriftsatz seines (früheren) Bevollmächtigten vom 1. März 2019 und den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. Juni 2019.
Mit Schreiben vom 25. September 2019 stellte der Antragsteller das behördliche Verfahren zur Umschreibung seiner tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis unter Beifügung seines (bereits in der Behördenakte enthaltenen) Schriftverkehrs mit dem Landratsamt ausführlich dar.
Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 7. Oktober 2019, 44 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. 6. Am 14. Oktober 2019 erfolgte eine telefonische Anfrage des Gerichts beim Landratsamt hinsichtlich eines tschechischen Wohnsitznachweises für den Zeitraum vom 12. Dezember 2007 bis 13. Juni 2008, den der Antragsteller laut Aktenlage am 9. Juli 2018 beim Landratsamt vorgelegt haben soll und der im Bescheid vom 11. September 2018 sowie auch in etlichen Schreiben des Antragstellers und Antragsgegners erwähnt wird. Dem Landratsamt wurde mitgeteilt, dass diese von beiden Parteien in Bezug genommene Bescheinigung weder im Original noch in Kopie in der Behördenakte enthalten ist und von der Antragstellerseite auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt wurde. Laut Auskunft des Landratsamtes hat der Antragsteller die Wohnsitzbescheinigung am 9. Juli 2018 nur vorgezeigt und dann wieder mitgenommen. Auch sei hiervon keine Kopie gefertigt und zur Behördenakte genommen worden.
7. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 5 m.w.N.). Die begehrte Regelung muss zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sein und es muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 123 Rn. 14 m.w.N.). Dies gilt im Fahrerlaubnisrecht angesichts der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße, da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr mit erheblichen Gefahren für diese Rechtsgüter einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2018 – 11 CE 18.1170 – juris Rn. 15; B.v. 28.11.2014 – 11 CE 14.1962 – juris Rn. 11; B.v. 11.12.2014 – 11 CE 14.2358 – juris Rn. 18; s. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 20 FeV Rn. 6).
Die Voraussetzungen für die beantragte einstweilige Anordnung liegen hier nicht vor, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen konnte. Der geltend gemachte Anspruch auf Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis besteht nicht, da die tschechische Fahrerlaubnis wegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis den Antragsteller nicht dazu berechtigt hat, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen; der Bescheid des Antragsgegners vom 11. September 2018 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
1. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) wird dem Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, auf Antrag die Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen erteilt, ohne dass die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 FeV genannten Vorschriften anzuwenden sind. Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWRFahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet nach § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV § 30 Abs. 1 FeV entsprechend Anwendung.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWRFahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV).
Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).
Diese Bestimmungen stehen mit Art. 1 Abs. 2, Art. 7 und Art. 9 der RL 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1 – RL 91/439/EWG) und mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der RL 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18 – RL 2006/126/EG) in Einklang.
Nach Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG und Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt (und damit auch die zugrundeliegenden Fahrerlaubnisse, vgl. EuGH, U.v. 26.10.2017 – C195/16 – ABl EU 2017, Nr. C 437, S. 8 – juris Rn. 48 f.). Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 91/439/EWG und gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e RL 2006/126/EG hängt die Ausstellung des Führerscheins ab vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes bzw. darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder – beim Antragsteller nicht einschlägig – nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben. Die Voraussetzungen, wann von einem ordentlichen Wohnsitz auszugehen ist, werden in Art. 9 RL 91/439/EWG und dem wortgleichen Art. 12 RL 2006/126/EG definiert.
Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10, Akyüz – NJW 2012, 1341 Rn. 62).
2. Hieraus folgt zunächst, dass es dem Antragsgegner nicht verwehrt war, der Frage nachzugehen, ob der Antragsteller bei der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte (BayVGH, B.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 20). Durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats liegenden Wohnorts im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten (vgl. vgl. EuGH, U.v. 26.4.2012 – C-419/10, Hofmann – NJW 2012, 1935-1940, juris Rn. 90; BayVGH, U.v. 1.4.2019 – 11 B 18.2100 – juris Rn. 23 f.; B.v. 18.3.2019 – 11 C 18.2162 – juris Rn. 16; B.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 20; U.v. 25.9.2012 – 11 B 10.2427 – NZV 2013, 259). Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der RL 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 20; U.v. 7.5.2015 – 11 B 14.654 – juris Rn. 33). Dass ggf. auch widersprüchliche behördliche Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat von der Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaats als Hinweis auf einen Scheinwohnsitz gewertet werden dürfen (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 11 ZB 17.1696 – juris Rn. 25), ergibt sich schon daraus, dass Angaben im Führerschein wie auch andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen gleichrangig („oder“) als Erkenntnisquellen genutzt werden dürfen (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 – C-445/08 – EuZW 2009, 735 Rn. 51).
Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellermitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C-467/10 – NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257 – juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 – 16 B 534/17 – juris Rn. 14 ff. m.w.N). Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75). Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2019 – 11 B 18.2100 – juris Rn. 23 f; B.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 20; B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257 – juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 – 16 B 534/17 – juris Rn. 14 ff.).
3. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben weisen die aus dem Ausstellermitgliedstaat Tschechien stammenden Informationen im vorliegenden Fall auf die Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei der Ausstellung des Führerscheins hin und lassen in Zusammenschau mit den übrigen bekannten Umständen auf einen Wohnsitzverstoß schließen.
a) Im vorliegenden Fall liegt ein Wohnsitzverstoß bereits deswegen vor, da der Antragsteller am 17. Juni 2008 – dem Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis und der Ausstellung des Führerscheins – in der Tschechischen Republik keinen ordentlichen Wohnsitz (mehr) innehatte – sofern ein solcher überhaupt jemals bestanden hat (siehe hierzu nachfolgend unter b)).
Der tschechische Führerschein des Antragstellers weist auf Seite 1 unter Nr. 4a den 17. Juni 2008 als Ausstellungsdatum aus und dieses Datum (17.6.2008) wird auch auf Seite 2 des Führerscheins unter Spalte 10 als Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für die Klasse B dokumentiert (s. auch RL 2006/126/EG Anhang I, Bestimmungen zum EG-Muster-Führerschein). Die nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten am 9. Juli 2018 vom Antragsteller vorgelegte (aber weder in der Behörden- noch in der Gerichtsakte befindliche) Wohnsitzbescheinigung, bei der es sich um eine tschechische Meldebescheinigung handeln dürfte, weist dagegen – wie ebenfalls vom Antragsteller und Antragsgegner übereinstimmend vorgetragen wird – aus, dass ein Wohnsitz des Antragstellers in Tschechien (ab dem 12.12.2007) nur bis zum 13. Juni 2008 gemeldet war. Dieser tschechische Wohnsitznachweis, auf den sich der Antragsteller auch in seiner Antragsbegründung vom 25. September 2019 ausdrücklich bezieht, stellt damit eine vom Ausstellermitgliedstaat herrührende und unbestreitbare Information dar, die maßgeblich darauf hinweist, dass nach dem 13. Juni 2008 ein ordentlicher Wohnsitz in Tschechien nicht mehr bestanden hat. Auch hat der Antragsteller selbst in seinen Schreiben an das Landratsamt und das Gericht zum Ausdruck gebracht, dass er den 13. Juni 2008 als den maßgeblichen Zeitpunkt für die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses ansehe und nicht einmal andeutungsweise geltend gemacht, dass er nach dem 13. Juni 2008 noch einen – ordentlichen – Wohnsitz in Tschechien gehabt bzw. unterhalten hat.
Die beiden anderen, vom Antragsteller vorgelegten Dokumente (s. Bl. 52 der Behördenakte), zum einen die am 12. Dezember 2007 ausgestellte Bescheinigung über einen vorläufigen Aufenthalt mit der Kennzahl * („Potvrzení o Přechodném“), zum anderen die am 30. April 2008 von „*“ ausgestellte Bescheinigung über die Geburtennummer („Doklad O Rodnem Cisle“), geben über die Dauer des Aufenthaltes in Tschechien keinen Aufschluss und können daher einen ordentlichen Wohnsitz, der als zeitliche Komponente einen Mindestaufenthalt von 185 Tagen im Kalenderjahr voraussetzt, nicht belegen.
Dass der Führerschein als Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur ausgestellt werden darf, wenn der Fahrerlaubnisbewerber zum Ausstellungszeitpunkt einen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat innehat, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 91/439/EWG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e RL 2006/126/EG bestimmen ausdrücklich, dass der Fahrerlaubnisbewerber im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat haben muss (…“hängt die Ausstellung des Führerscheins ab vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes“ bzw. „darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben“ – Unterstreichungen durch das Gericht). Auch entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat vorhanden sein muss (vgl. EuGH, U.v. 26.6.2008 – C-329/06 und C-343/06 – juris Rn. 72, C-334/06 bis C336/06, C-343/06 – juris Rn. 69 und 72: „…die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der RL 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war“; EuGH, B. v. 9.7.2009 – Rs. C-445/08, Wierer – NJW 2010, 217, juris Rn. 51: „Informationen, die … beweisen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dessen Hoheitsgebiet hatte.“; EuGH, U. v. 26.4.2012 – C-419/10, Hofmann – NJW 2012, 1935-1940, juris Rn. 76: „In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Führerschein nach den Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der RL 91/439 und 7 Abs. 1 Buchst. e der RL 2006/126 nur von dem Mitgliedstaat ausgestellt werden darf, in dessen Hoheitsgebiet der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz hat“; BVerwG, B.v. 22.10.2014 – 3 B 21/14 – DAR 2015, 3031, juris Rn. 6; U.v. 30.5.2013 – 3 C 18/12 – Blutalkohol 50, 312-316, juris Rn. 25; BayVGH, B.v.13.6.2013 – 11 CE 13.738 – juris Rn. 3).
Die Rechtsansicht der Antragstellerseite, dass der 13. Juni 2008 deswegen als Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis anzusehen ist (entgegen dem im Führerschein unter Nr. 4a und in Spalte 10 dokumentierten Ausstellungs- bzw. Erteilungszeitpunkt), weil am 13. Juni 2008 das Erfordernis eines Aufenthalts von (mindestens) 185 Tagen erfüllt war und die erforderlichen Prüfungen absolviert waren, würde bedeuten, dass eine Fahrerlaubnis „automatisch“ erteilt ist oder als erteilt gilt, sobald der Bewerber die gesetzlich vorgegebenen Anforderungen (Wohnsitz, Prüfungen, ggf. Vorlage ärztlicher Atteste) erfüllt hat. Für ein solches Rechtsverständnis lässt sich aber, wie bereits ausgeführt, in den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschriften (vgl. Art. 3, 7 Abs. 1 RL 91/439/EWG und Art. 4, 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG) keine Grundlage finden. Diese Vorschriften verknüpfen die Erlaubnis, Kraftfahrzeuge (der erteilten Klasse) zu führen, mit der Ausstellung des Führerscheins; nur dies entspricht auch dem Grundsatz von Rechtssicherheit und Klarheit. So stellen Art. 3 Abs. 1 RL 91/439/EWG und gleichlautend Art. 4 Abs. 1 RL 2006/126/EG fest, dass der Führerschein zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt und Art. 7 Abs. 1 RL 91/439/EWG bzw. Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG regeln, unter welchen Voraussetzungen der Ausstellermitgliedstaat einen Führerschein ausstellen darf. Maßgeblich ist daher eine (ausdrückliche) Entscheidung der zuständigen Behörde darüber, dass der Fahrerlaubnisbewerber die erforderlichen Voraussetzungen (u.a. Prüfungen, Wohnsitz) erfüllt bzw. nachgewiesen hat. Erst wenn die Behörde eine solche Entscheidung getroffen hat und mit der Ausstellung eines Führerscheins dokumentiert, ist die Fahrerlaubnis erteilt, so dass nur die im Führerscheindokument ausgewiesenen Angaben und Daten maßgeblich sind (s. auch § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 StVG). Die vom Antragsteller in seiner E-Mail vom 13. August 2018 angeführte Auskunft des Magistrats, dass es üblich ist/war, das Erteilungsdatum auf dem Führerschein mit dem Ausstellungsdatum gleichzusetzen, widerspricht dem nicht, sondern weist im Gegenteil aus, dass sich das maßgebliche Datum für die Erteilung der Fahrerlaubnis aus dem Führerschein ergibt.
Im vorliegenden Fall hat die tschechische Behörde, hier Magistrat, den Führerschein mit gleichzeitiger Erteilung der Fahrerlaubnis für die Klasse B am 17. Juni 2008 unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellt, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt (17.6.2018) ausweislich des von ihm vorgelegten Wohnsitznachweises und ausweislich seiner bisherigen Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren keinen Wohnsitz in Tschechien innehatte.
b) Darüber hinaus ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Zusammenschau der aus dem Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen sowie der übrigen bekannten Umstände, insbesondere der deutschen Meldeverhältnisse, ergibt, dass der Antragsteller einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Art. 9 RL 91/439/EWG und des gleichlautenden Art. 12 RL 2006/126/EG in Tschechien nie innehatte, sondern dort lediglich einen fiktiven Wohnsitz bzw. Scheinwohnsitz angemeldet hat.
Die genannten Vorschriften definieren den ordentlichen Wohnsitz wie folgt: 66 „Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese letztgenannte Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge “.
Ein ordentlicher Wohnsitz liegt daher nur vor, wenn neben der zeitlichen Komponente (mindestens 185 Tage) persönliche sowie ggf. berufliche Bindungen am Ort vorhanden sind.
Der Fragebogen zum tschechischen Wohnsitz des Antragstellers (Bl. 127 der Behördenakte) wurde vom Magistrat in * („Magistrat *“), der auch den Führerschein ausgestellt hat, ausgefüllt; auch will der Antragsteller seinen Wohnsitz in der Stadt * gehabt haben. In diesem Fragebogen wird zwar auf die Frage: „Place of normal residence according to our information“ auf das am 12. Dezember 2007 von OCP-* ausgestellte „Potvrzení o Přechodném“, VA, also auf den vom Antragsteller (per E-Mail) vorgelegten Bürgerausweis (Bl. 52 der Behördenakte) verwiesen, der eine Adresse in Tschechien (*) ausweist. Dagegen werden alle übrigen Fragen – zu einem Aufenthalt von mindestens als 185 Tagen im Kalenderjahr, zu einer geschäftlichen oder beruflichen Betätigung am angeblichen Wohnsitz in Tschechien, ob er dort enge Familienangehörige, Vermögensinteressen oder Kontakte zu Behörden oder sozialen Diensten hatte – mit „unknown“ (unbekannt) beantwortet, was bedeutet, dass über den Antragsteller von der tschechischen Behörde nichts in Erfahrung gebracht werden konnte. Da die tschechische Republik ein moderner „Industriestaat“ ist, ist eine derartige „Spurlosigkeit“ einer Person mit angeblichem dortigem ordentlichen Wohnsitz mehr als fragwürdig. Damit stellt diese Auskunft aus dem Ausstellermitgliedstaat einen Hinweis dafür dar, dass der Antragsteller einen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik mangels persönlicher und/oder beruflicher Bindungen nicht begründet hat, sondern lediglich ein Scheinwohnsitz angemeldet wurde.
Ein gewichtiges Indiz für einen Scheinwohnsitz ist zudem die weitere Information aus dem Ausstellermitgliedstaat, nämlich der tschechische Wohnsitznachweis (mit deutscher Übersetzung), den der Antragsteller (laut übereinstimmender Angaben der Beteiligten) dem Landratsamt am 9. Juli 2018 vorgezeigt hat, der aber nicht zur Behördenakte gelangt ist und auch dem Gericht nicht vorgelegt wurde. Dieser Nachweis bescheinigt (ebenfalls laut übereinstimmender Angaben der Beteiligten) einen Wohnsitz in Tschechien im Zeitraum vom 12. Dezember 2007 bis 13. Juni 2008. Der Umstand, dass sich der Antragsteller ausschließlich bzw. genau für den Mindestzeitraum von 185 Tagen in Tschechien angemeldet hat, weist aber maßgeblich darauf hin, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen. Hierfür spricht auch die Argumentationslinie der Antragstellerseite, die sich ausschließlich auf das (formale) Erfüllen des 185-Tage-Erfordernisses beruft und dabei übersieht, dass die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Tschechien neben dieser zeitlichen Komponente (zwingend) persönliche und ggf. berufliche Bindungen im Ausstellermitgliedstaat erfordert.
Unter Heranziehung der beiden Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat und unter Berücksichtigung der inländischen Umstände steht im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Gerichts ein Wohnsitzverstoß bei Erteilung der Fahrerlaubnis und Ausstellung des tschechischen Führerscheins fest. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 1.4.2019 – 11 B 18.2100 – juris Rn. 30; B.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 22). Hier spricht als gewichtiger inländischer Umstand für einen Scheinwohnsitz des Klägers in Tschechien lediglich zur Erlangung einer Fahrerlaubnis die Tatsache, dass er dauerhaft, also auch im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis, mit Hauptwohnsitz in …Deutschland gemeldet war.
Es obliegt daher dem Antragsteller, im Klageverfahren (sofern er dieses fortführen will) substantiierte und verifizierbare Angaben zu seinem Wohnsitz zu machen und zwar zum einen dazu, dass er in der Tschechischen Republik aufgrund persönlicher sowie ggf. beruflicher Bindungen tatsächlich einen „ordentlichen“ Wohnsitz im Sinne des Art. 9 RL 91/439/EWG und des gleichlautenden Art. 12 RL 2006/126/EG unterhalten hat und dass er auch noch zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins am 17. Juni 2008 dort einen ordentlichen Wohnsitz hatte.
c) Die Ausführungen der Bevollmächtigten des Antragstellers in ihrem Schriftsatz vom 7. Juni 2019 (letzte Seite), dass der EuGH in seinem Urteil vom 26. April 2012 (Az.: C-419/10) klar gesagt habe, dass eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie…weder entzogen noch in irgendeiner Weise beschränkt werden darf, verkennen sowohl die entsprechenden Ausführungen des EuGH in diesem Urteil als auch die Rechtslage. Die Antragstellerseite will mit ihren Ausführungen wohl auf Art. 13 Abs. 2 RL 2006/126/EG hinweisen („Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.“). Hierzu hat der EuGH im o.g. Urteil vom 26. April 2012 (Az.: C-419/10, Hofmann – NJW 2012, 1935-1940, juris) unter Rn. 38 bis 41 wie folgt ausgeführt: 74 „Wie die deutsche Regierung geltend macht, wäre zudem, wenn Art. 13 Abs. 2 der RL 2006/126 dahin auszulegen wäre, dass eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis grundsätzlich weder entzogen noch eingeschränkt werden könnte, eine Anwendung von Art. 11 Abs. 4 dieser Richtlinie nicht mehr möglich, obwohl in deren Art. 18 Abs. 2 ausdrücklich vorgesehen ist, dass er ab 19. Januar 2009 gilt.
Jedenfalls zeigt, wie die deutsche Regierung hinzufügt, die Stellung des Art. 13 innerhalb der RL 2006/126, dass sein Abs. 2 nicht auf Maßnahmen zur Einschränkung, zur Aussetzung oder zum Entzug eines Führerscheins Bezug nimmt, sondern nur auf die zum Führen von Fahrzeugen bestimmter Klassen erworbenen Fahrerlaubnisse.
Wie der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wird mit der RL 2006/126 ein Modell eines einheitlichen europäischen Führerscheins geschaffen, der die in den Mitgliedstaaten existierenden unterschiedlichen Führerscheine ersetzen soll. Art. 4 der Richtlinie regelt und definiert die verschiedenen Führerscheinklassen, zu denen die Mitgliedstaaten, die jeweils ihre eigenen Führerscheinklassen definiert haben, Äquivalenzen festzulegen haben.
Somit soll Art. 13 der RL 2006/126, der die Überschrift „Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden Führerscheinen“ trägt, nur die Frage der Äquivalenzen zwischen den vor der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den verschiedenen darin definierten Führerscheinklassen regeln.
Der Wohnsitzverstoß ist daher entgegen den Ausführungen der Antragstellerseite nicht deshalb unbeachtlich, weil sich die Rechtslage in der Tschechischen Republik im Jahr 2009 geändert hat. Zwar trifft es zu, dass nach Art. 18 Abs. 2 RL 2006/126/EG Teile der Richtlinie erst zum 19. Januar 2009 in Kraft getreten sind. Das Wohnsitzerfordernis in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e RL 2006/126/EG ist dabei aber nicht genannt. Das Wohnsitzerfordernis war darüber hinaus auch schon in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 91/439/EWG festgeschrieben, galt daher auch schon vor Inkrafttreten der RL 2006/126/EG und gilt nach der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zur RL 2006/126/EG in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e RL 2006/126/EG unverändert fort (s. BayVGH, U.v. 1.4.2019 – 11 B 18.2100 – juris Rn. 32).
Nach allem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, da nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung die tschechische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt hat und folglich auch kein Anspruch zur Umschreibung dieser Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis besteht.
4. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
5. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Ge richtskostengesetzes (GKG) sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anhang zu § 164 Rn. 14). Der sich aufgrund der Fahrerlaubnisklasse B ergebende Streitwert von 5.000,00 EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.
III. Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten für das unter dem Aktenzeichen Au 7 K 18.1747 geführte Klageverfahren ist ebenfalls als unbegründet abzulehnen.
Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ausreichend ist hierfür eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs. Ansonsten wäre die verfassungsrechtlich garantierte Chancengleichheit von Bemittelten und Unbemittelten bei der Rechtsverfolgung nicht hergestellt (vgl. BayVGH vom 21.11.2007, Az. 24 C 07.2525).
Ausgehend hiervon liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor. Es spricht eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klage, die auf die Verpflichtung des Beklagten zielt, die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers unter Aufhebung des Bescheids vom 11. September 2018 in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben, unbegründet ist.
Wie unter II. (Rn. 46 bis 81) ausgeführt wurde, besteht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung (und auch nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags) kein Anspruch auf Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis; der Bescheid des Landratsamtes vom 11. September 2019 erweist sich als rechtmäßig.

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