Aktenzeichen RN 14 K 18.32712
AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a, § 26a, § 31 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1
Leitsatz
Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass Zwillinge in ganz Sierra Leone als soziale Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d QualRL anzusehen sind. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene (vgl. § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG) Klage ist nicht begründet. Die Entscheidung des Bundesamts, den Kläger nicht als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen und den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung nach Sierra Leone zur Ausreise aufzufordern, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Entsprechendes gilt für die vorgenommene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die vom Bundesamt gemäß den § 31 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylG sowie den §§ 75 Nr. 12, 11 Abs. 2 AufenthG getroffenen Entscheidungen sind im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, nicht zu beanstanden.
1. Die Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht ein Asylrecht im Sinne des Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz nicht zu. Nach Art. 16a Abs. 2 GG kann sich auf das Asylrecht nicht berufen, wer zur Überzeugung des Gerichts über einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG eingereist ist. Der Kläger hat beim Bundesamt bestätigt, dass er von Italien aus mit dem Zug kommend über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter scheitert somit bereits an Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylG.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ihm droht bei einer Rückkehr nach Sierra Leone keine Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet (Nr. 2), dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchst. b)). Von einer Verfolgung kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Einzelne in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG ausgesetzt ist. Erforderlich ist insoweit, dass der Ausländer gezielte Rechtsverletzungen zu befürchten hat, die ihn wegen ihrer Intensität dazu zwingen, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolution und Kriegen (vgl. OVG NRW, B.v. 28.3.2014 – 13 A 1305/13.A – juris). Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die soeben genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. dazu § 3d AsylG), und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist es nach § 3b Abs. 2 AsylG auch unerheblich, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, weil er tatsächlich die Merkmale besitzt, die zu seiner Verfolgung führen, sofern der Verfolger dem Betroffenen diese Merkmale tatsächlich zuschreibt.
Die Flüchtlingseigenschaft kann allerdings nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesem Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e AsylG).
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung stattgefunden hat, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22). Eine Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt aber durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (QualRL – RL 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 ff.). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden sind danach ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nur dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. In der Vergangenheit liegenden Umständen ist damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beizumessen (vgl. auch OVG NRW, U.v. 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A – juris, Rn. 24).
Bezüglich der vom Ausländer im Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu seiner Ausreise aus dem Heimatland geführt haben, genügt aufgrund der regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Flüchtlings die Glaubhaftmachung. Die üblichen Beweismittel stehen ihm häufig nicht zur Verfügung. In der Regel können unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies bedeutet anderseits jedoch nicht, dass der Tatrichter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist (BVerwG U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – juris, Rn. 16 und U.v. 11.11.1986 – 9 C 316.85 – juris, Rn. 11). Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne setzt voraus, dass die Geschehnisse im Heimatland schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden. Erforderlich ist somit eine anschauliche, konkrete und detailreiche Schilderung des Erlebten. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, U.v. 1.10.1985 – 9 C 19.85 – juris, Rn. 16 und B.v. 21.7.1989 – 9 B 239.89 – juris, Rn. 3).
Dem Kläger drohen keine politischen Verfolgungsmaßnahmen wegen der Umstände, die zu seiner Ausreise aus Sierra Leone geführt haben. Darüber hinaus wäre er auf die Möglichkeit landesinternen Schutzes nach § 3e Abs. 1 AsylG zu verweisen.
Zweifelhaft ist bereits, ob der Kläger in Sierra Leone in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG ausgesetzt war oder Gefahr läuft, im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland diesen ausgesetzt zu sein.
Als flüchtlingsrelevantes Merkmal käme allenfalls die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in Frage. Das Verfolgungsmerkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gehört zu den ursprünglich in der Genfer Konvention niedergelegten Verfolgungsmerkmalen. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. d QualRL gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die Definition der Richtlinie entspricht dabei einem in der angloamerikanischen Rechtsprechung entwickelten Ansatz, der das Merkmal der sozialen Gruppe durch identitätsprägende gemeinsame Merkmale kennzeichnet, die so grundlegend sind, dass niemand gezwungen werden darf, sie aufzugeben, sofern es sich nicht ohnedies um unveränderliche Merkmale handelt. Erforderlich ist dabei eine deutlich abgegrenzte Identität, die als solche von der sie umgebenden Gesellschaft wahrgenommen wird und wegen der Andersartigkeit zu einer Schutzlosigkeit bzw. zu Verfolgungsmaßnahmen führt. Die Richtlinie stellt insoweit maßgeblich auf die Wahrnehmung als „andersartig“ durch die Gesellschaft ab. Maßgeblich ist, ob eine Gruppe in diesem Sinne wegen der gemeinsamen Merkmale oder Überzeugungen als eine abgegrenzte Gruppe mit gemeinsamer Identität wahrgenommen wird, wobei die Mitglieder der Gruppe auch objektiv, d.h. ohne Rücksicht auf die Einschätzung durch die Gesellschaft, durch die Gemeinsamkeit von Merkmalen oder Überzeugungen oder sonstigen Merkmalen in ihrer Identität geprägt sein müssen (so VGH Kassel B.v. 10.4.2008 – 3 UE 455/06 – BeckRS 2008, 35303).
Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, dass Zwillinge grundsätzlich in Sierra Leone eine derart deutlich abgegrenzte Identität hätten, dass sie aufgrund dessen von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet würden. Insbesondere ist dem zur Entscheidung berufenen Einzelrichter aus anderen Verfahren nicht bekannt, dass es sich um eine verallgemeinerungsfähige Problematik in Sierra Leone handeln würde, dass Zwillinge Verfolgungen ausgesetzt wären. Auch aus den dem Verfahren zu Grunde liegenden Erkenntnismitteln ergibt sich hinsichtlich dieses Umstandes eine Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht. Sofern der Kläger angibt, dass es Diskriminierungen und Nachstellungen in seinem Heimatort wegen der Eigenschaft als Zwillingsbruder gegeben habe, mag es sich um ein lokales Problem in einer ländlichen Gemeinschaft gehandelt haben. Rückschlüsse darauf, dass Zwillinge in ganz Sierra Leone als soziale Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d QualRL anzusehen seien, ergeben sich daraus aber nicht.
Handlungen von Privatpersonen, soweit der Kläger ablehnendes und diskriminierendes Verhalten seines Umfeldes vorbringt, stellen sich somit – je nach Art der Handlung – als kriminelles Unrecht oder als nicht strafbare Beschimpfung oder Belästigung dar. Dass der Kläger mit Ausnahme eines einzigen Vorfalls in über 16 Lebensjahren Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, die eine entsprechende Erheblichkeitsschwelle überschritten, wurden auch durch seine Aussagen vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. Soweit der Kläger von allgemeinen Ausgrenzungen aus der oder Beschimpfungen durch die dörfliche Gesellschaft spricht, stellen diese sich jedoch als nicht flüchtlingsrelevante bloße Diskriminierung dar, nicht aber als Verfolgungshandlungen. Der Kläger hat nicht von etwaigen flüchtlingsrelevanten Ereignissen berichtet, die über den einmaligen Übergriff hinausgingen.
Die klägerseits vorgetragenen Handlungen gehen zudem nicht von einem Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylG aus und sind dem sierraleonischen Staat auch nicht zuzurechnen. Dem Gericht liegen insbesondere keine Erkenntnisse darüber vor, dass staatliche Behörden in Sierra Leone gegen derartige Handlungen erwiesenermaßen keinen Schutz gewähren würden. Er wäre daher im Fall einer nichtstaatlichen Verfolgung auf die Schutzgewährung durch die heimische Polizei und Justiz zu verweisen. Einen derartigen Versuch hat der Kläger nach eigenen Angaben aber vor seiner Ausreise nicht unternommen.
Im Fall des Klägers sind jedenfalls auch die Voraussetzungen von § 3e AsylG gegeben, sodass dieser auf die Möglichkeit zu verweisen ist, sog. internen Schutz in Anspruch zu nehmen. Danach wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft dann nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie (QualRL – RL 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 ff.) zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Gemessen hieran kann der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch deswegen nicht beanspruchen, weil ihm aus den nachfolgenden Gründen eine innerstaatliche Fluchtalternative bzw. interner Schutz zur Verfügung steht:
Eine den genannten Anforderungen genügende Ausweichmöglichkeit würde der Kläger innerhalb der Republik Sierra Leone, deren Staatsangehörigkeit er nach eigenem Bekunden besitzt, jedenfalls in anderen Landesteilen vorfinden. Verfolgte Personen können in andere Landesteile umziehen. Sie sind dabei keinen besonderen Einschränkungen unterworfen. Angesichts der in Sierra Leone bestehenden infrastrukturellen Mängel ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, wie etwaige Verfolger, soweit diese nach über vier Jahren nach den angeblich fluchtauslösenden Umständen überhaupt noch ein Interesse an einer Verfolgung des Klägers haben sollten, ihn auffinden können sollten, wenn der Kläger sich in anderen größeren Städten wie Freetown, Bo, Kenema oder Makeni niederließe. Wenn man entgegen der Überzeugung des Gerichts davon ausginge, dass Zwillingsbrüder landesweit einer Verfolgung ausgesetzt wären, bestünde zudem die Möglichkeit, dass Zwillingsbrüder getrennt voneinander in unterschiedlichen Großstädten leben und somit bereits nicht als Zwillinge erkannt werden könnten. Auch diese naheliegende Möglichkeit hat der Kläger vor seiner Ausreise nicht wahrgenommen. Diese Möglichkeit wäre dem Kläger auch zuzumuten gewesen und ein Verweis auf diese Fluchtalternative stellt sich insbesondere nicht als Verstoß gegen Art. 6 GG dar. In diesem Zusammenhang begegnet es bereits erheblichen Zweifeln, ob sich der Kläger überhaupt auf den grundgesetzlich garantierten Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG berufen kann, welcher sich nach einer Ansicht lediglich auf das Verhältnis zwischen den Eltern und deren Kinder beziehe (BVerwG, U.v. 29.7.1993 – 1 C 25/93 – juris). Folgt man jedoch einem weiten Familienverständnis, nachdem volljährige Kinder mit ihren Eltern oder sogar elternlose Geschwister eine Familie im Sinne des Art. 6 GG bilden sollen (vgl. zum Meinungsstand Uhle in BeckOK, GG, Stand: 15.11.2018, Rn. 14 ff. (19)), bleibt es jedoch im konkreten Fall bei einer Zumutbarkeit eines Getrenntlebens des Klägers und seines Bruders. Bei dem Kläger und seinen Bruder handelt es sich um zwei erwachsene Männer, die gerade nicht den vom Grundgesetz im besonderen Maße als schutzwürdig anerkanntem Verhältnis von Eltern zu (un-)ehelichen Kindern unterfallen. Die Zumutbarkeit einer Trennung der beiden ist demzufolge an einem deutlich herabgestuften Maßstab zu messen. Eingedenk der Tatsache, dass selbst ein Getrenntleben innerhalb der Hauptstadt Freetown in verschiedenen Stadtteilen zur vollen Überzeugung des Gerichts ohne wesentliche Beeinträchtigungen möglich sein wird und daher ein regelmäßiges Treffen der beiden Zwillingsbrüder realistisch ist, ist selbst bei Annahme des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 GG eine Verletzung verfassungsrechtlicher Schutzgüter durch den Verweis auf diese Fluchtalternative auszuschließen.
Dem Kläger wäre es auch zumutbar, sich in anderen Landesteilen eine neue Existenz aufzubauen. Der Kläger verfügt nach der Überzeugung des Gerichts im Fall seiner Rückkehr nach Sierra Leone über ausreichend Erwerbspotenzial. Trotz der allgemein schlechten Wirtschaftslage kann der Kläger aufgrund seiner sechsjährigen Schulbildung auch ohne nennenswerte Berufserfahrung ein zumutbares Existenzminimum, notfalls durch Gelegenheitsarbeiten, erwirtschaften. Der Kläger ist jung, arbeitsfähig und ohne Unterhaltsverpflichtungen. Dass er in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt in Sierra Leone sicherzustellen, steht zur Überzeugung des Gerichts fest.
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
a) Dass dem Kläger in Sierra Leone die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch staatliche Akteure droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 AsylG), ist nicht ersichtlich. Eine Verfolgung durch staatliche Behörden hat der Kläger bereits nicht geltend gemacht.
b) Es droht ihm zudem kein ernsthafter Schaden durch nichtstaatliche Akteure (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1, 3c Nr. 3 AsylG).
Die durch den Kläger geltend gemachten möglichen Bedrohungen durch die örtliche Gemeinschaft sind – wie oben bereits ausgeführt – keinem nichtstaatlichen Akteur im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG zuzurechnen und darüber hinaus nicht von einer asylrelevanten Verfolgungsintensität. Abgesehen davon besteht die Möglichkeit des landesinternen Schutzes in den Großstädten der Republik Sierra Leone.
c) Schließlich ist auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht erkennbar.
Die geforderte „individuelle“ Bedrohung muss dabei nicht notwendig auf die spezifische persönliche Situation des schutzsuchenden Ausländers zurückzuführen sein. Der betreffende subsidiäre Schutzanspruch besteht vielmehr auch dann, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson werde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465/07 Elgafaji – juris = Slg. 2009, I921).
Davon ist nach den vorliegenden Erkenntnissen jedoch nicht auszugehen. Der in Sierra Leone elf Jahre andauernde Bürgerkrieg wurde im Jahr 2002 beendet. Die Sicherheitslage im ganzen Land ist stabil. Armee und Polizei sind landesweit stationiert und haben nach dem vollständigen Abzug der UN-Friedenstruppen im Jahr 2005 die Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit übernommen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Sierra Leone, Wien am 4.7.2018, S. 5; Informationszentrum Asyl und Migration des BAMF, Glossar Islamische Länder – Band 17, Sierra Leone, Mai 2010).
4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht.
a) Ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Danach ist eine Abschiebung dann verboten, wenn dem Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung landesweit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass nach der Rechtsprechung des EGMR aus der Konvention, die hauptsächlich auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte abzielt, keine Rechte auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend gemacht werden können, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, begründet nach der Rechtsprechung des EGMR noch keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Die grundlegende Bedeutung des Art. 3 EMRK erfordert jedoch nach Auffassung des EGMR eine gewisse Flexibilität, um in „sehr ungewöhnlichen“ bzw. „ganz außergewöhnlichen“ Fällen eine Abschiebung zu unterbinden. Dies kann auch nicht mit Blick darauf angenommen werden, dass nach Auffassung des EGMR in ganz außergewöhnlichen Fällen auch die Aufenthaltsbeendigung in einen Staat mit schlechten humanitären Verhältnissen bzw. Bedingungen, die keinem Akteur i.S.d. § 3c AsylG zugeordnet werden können, eine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen kann, (vgl. etwa BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23 ff; U.v. 13.6.2013 – 10 C 13/12 – juris, Rn. 25).
Trotz der schwierigen Lebensbedingungen in Sierra Leone kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückführung der Klägerpartei in ihr Heimatland nicht angenommen werden. Die Wirtschaft Sierra Leones ist geprägt von der Landwirtschaft (überwiegend kleinbäuerliche Subsistenzwirtschaft) und der Rohstoffgewinnung. Das Land ist mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 4,5 Milliarden US-Dollar und einem Pro-Kopf-Einkommen von ca. 700 US-Dollar im Jahr 2015 eines der ärmsten Länder der Welt und belegt nach dem Human Development Index von 2016 Rang 179 der 188 untersuchten Länder. Ein Großteil der Bevölkerung (ca. 77%) lebt in absoluter Armut und hat weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Die Wirtschaft wird mit etwa 51,4% am Bruttoinlandsprodukt vom landwirtschaftlichen Sektor dominiert. Der Dienstleistungssektor trägt mit 26,6% und der Industriesektor mit 22,1% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Die Arbeitslosigkeit ist sehr hoch, wobei bisher keine verlässlichen statistischen Daten erhoben wurden. Die Mehrheit versucht mit Gelegenheitsjobs oder als Händler/in ein Auskommen zu erwirtschaften. Die Subsistenzwirtschaft wird in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Sierra Leone, Wien am 4.7.2018, S. 17 ff.).
Die Lebensumstände in Sierra Leone sind damit zwar äußerst schwierig. Gleichwohl muss davon ausgegangen werden, dass sich ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann in Sierra Leone ein Existenzminimum – wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten – erwirtschaften kann.
b) Dem Kläger steht auch kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach Satz 1, denen eine Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, oder die Bevölkerung als Ganzes, ausgesetzt ist, sind aber bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG).
Allerdings verlangt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG das Bestehen einer konkreten Gefahr ohne Rücksicht darauf ab, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist. Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ genügt ebenso wenig wie im Asylrecht die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Die Gefahr muss vielmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorliegen, wobei das Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert. Dies wäre in etwa anzunehmen, wenn Ausländer einer extremen Lebensgefahr oder einer extremen Gefahr der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt würde, was dann der Fall ist, wenn der er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder ihm erhebliche Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen würden (BVerwG U.v. 17.10.1995 – 9 C 9.95 – juris, Rn. 14; U.v. 19.11.1996 – 1 C 6.95 – juris, Rn. 34 sowie U.v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – juris, Rn. 16). Eine derartige Gefahrensituation kann sich grundsätzlich auch aus den harten Existenzbedingungen und der Versorgungslage im Herkunftsstaat ergeben. Eine Verdichtung allgemeiner Gefahren zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung liegt jedoch im Falle des Klägers bei einer Rückkehr nach Sierra Leone nicht vor.
Dem Kläger wäre es auch zumutbar, sich in anderen Landesteilen eine neue Existenz aufzubauen. Der Kläger verfügt nach der Überzeugung des Gerichts im Fall seiner Rückkehr nach Sierra Leone über ausreichend Erwerbspotenzial. Trotz der allgemein schlechten Wirtschaftslage kann der Kläger aufgrund seiner sechsjährigen Schulbildung auch ohne nennenswerte Berufserfahrung ein zumutbares Existenzminimum, notfalls durch Gelegenheitsarbeiten, erwirtschaften. Der Kläger ist jung, arbeitsfähig und ohne Unterhaltsverpflichtungen. Dass er in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt in Sierra Leone sicherzustellen, steht zur Überzeugung des Gerichts fest.
5. Die in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den § 34 Abs. 1 AsylG, 59 AufenthG. Die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen beruht auf § 38 Abs. 1 AsylG.
6. Die in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ist gleichfalls rechtmäßig. Die Beklagte musste nach den §§ 11 Abs. 2 Sätze 1 und 4, 75 Nr. 12 AufenthG eine Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG treffen. Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. Grundsätzlich darf die Frist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Hier hat das Bundesamt diese maximale Frist zur Hälfte ausgeschöpft, was nicht zu beanstanden ist.
Besondere Umstände, die eine kürzere Frist gebieten würden, sind vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.