Aktenzeichen B 8 S 19.50232
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 29 Abs. 1, § 34a Abs. 1
Leitsatz
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben Staatsbürger Eritreas. Er begehrt die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung in einem sogenannten Dublinbescheid.
Der Antragsteller reiste insgesamt dreimal (März 2018, September 2018 und November 2018) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er kehrte nach erfolglosem Asylverfahren (Dublinverfahren) dabei einmal Rahmen einer Abschiebung nach einem ersten Dublinbescheid (Bundesamtsakte Az.: …, Gerichtsakten Az.: B 2 S 18.50204, B.v. 20.04.2018 und B 8 K 17.50205. B.v.12.10.2018), sowie einmal freiwillig in die Schweiz zurück.
Einem Vermerk der Bundesamtsakte (… Seite 274) ist zu entnehmen, dass der Antragsteller zuletzt am 28.11.2018 auf der Zugangsliste für die Unterkunft in … vermerkt war. Weiterhin befindet sich in dieser Akte (Seite 276) eine „Erstmeldung/Lagemeldung“ vom 12.12.2018 für einen Vorfall am 11.12.2018 bezüglich des Antragstellers. Darin wird beschrieben, dass der Antragsteller in einen Vorfall verwickelt war, bei dem im Block … der Unterkunft ein Konflikt der Bewohner mit dem privaten Sicherheitsdienst und der Polizei entstanden ist. Bei dem Vorfall kam es u.a. zu Brandstiftung, tätlichen Angriffen auf Vollstreckungsbeamte und Sachbeschädigungen.
Den Akten des Bundesamtes für … (Bundesamt) ist ein sogenannter EURODAC-Treffer für die Schweiz zu entnehmen (…). Der Antragsteller hat in der Schweiz einen Asylantrag gestellt. Dieser ist dort rechtskräftig abgelehnt worden. Dies ergibt sich aus einem Schreiben der schweizerischen Behörden an den Antragsteller vom 14.02.2018 (Bundesamtsakte … Seite 274).
Am 26.02.2019 wandte sich die Ausländerbehörde an das Bundesamt und bat um die Einleitung eines Aufgriffsverfahrens durch das Bundesamt (Bundesamtsakte … Seite 1). Mit Schreiben vom 01.03.2019 und 04.03.2019 wandte sich die Bevollmächtigte des Antragstellers an das Bundesamt und beantragte, dem Antragsteller den Termin zu einer persönlichen Asylantragstellung zu geben. Am 14.03.2019 stellte der Antragsteller einen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt. Bei der Niederschrift des Asylantrags wurde am selben Tag ein erneuter EURODAC-Treffer hinsichtlich des Klägers erzielt (Bundesamtsakte … Seite 55). Das letzte Übernahmeersuchen an die Schweiz wurde am 04.04.2019 gestellt. Daraufhin erklärte das Schweizer Staatssekretariat für Migration mit Schreiben vom 05.04.2019, dass es dem Ersuchen nach Art. 8 Abs. 1d Dublin III-VO zustimme (Bundesamtsakte … Seite 274).
Mit Bescheid vom 10.04.2019 wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Abschiebung in die Schweiz wurde angeordnet (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.04.2019, der am 23.04.2019 bei Gericht einging, Klage (B 8 K 19.50233). Weiter beantragt er,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wird der bisherige Verfahrensgang skizziert. Darauf aufbauend wird ausgeführt, dass Deutschland für die Prüfung des Asylantrags zuständig geworden sei. Die Frist nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO sei nicht eingehalten worden. Weiterhin hätte der Antragsteller mehrfach zu nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkten aber erstmalig noch im Dezember 2018 versucht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Dabei sei ihm vom Bundesamt mitgeteilt worden, er müsse warten. Ein maßgeblicher Asylantrag komme daher nicht erst am 04.03.2019, dem Tag der förmlichen Niederschrift des Antrags, in Betracht. Die Anordnung der Abschiebung in die Schweiz sei rechtswidrig. Ein Fall des § 71a AsylG könne bezüglich der Schweiz nicht vorliegen, weil die Schweiz keinen subsidiären Schutz im Sinne der Begriffsbestimmung des internationalen Schutzes nach Art. 2 lit. h RL 2011/95/EU kenne. Diese Schutzlücke begründe einen systemischen Mangel im Asylsystem der Schweiz. Der Antragsteller falle auch in diese Schutzlücke, weil er einen Anspruch auf Gewährung von subsidiärem Schutz hätte. Ihm drohe bei der Rückkehr in sein Heimatland ein ernsthafter Schaden aufgrund der Flucht vor dem Nationaldienst.
Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Sie hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Fristen eingehalten wurden. Es komme auf die Mitteilung der Ausländerbehörde vom 26.02.2019 an. Erst mit dieser förmlichen Mitteilung sei die Frist in Gang gesetzt worden. Weiterhin habe der Antragsteller erst später einen förmlichen Asylantrag gestellt und es sei infolgedessen zu einem weiteren EURODAC-Treffer gekommen, der einen Fristlauf in Gang gesetzt habe.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten der vorangegangen Verfahren (Az.: B 2 S 18.50204 und B 8 K 17.50205), die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des zugehörigen Klageverfahrens (Az.: B 8 K 19.50233), sowie die Behördenakten (Az.: … (erste Einreise aus der Schweiz März 2018), Az.: … (Wiedereinreise September 2018), Az.: … (Wiedereinreise November 2018) Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.
II.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat auch in der Sache Erfolg.
A.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage anordnen, wenn die Klage – wie hier nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG – keine aufschiebende Wirkung hat. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht insbesondere eine summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache und bei offenen Erfolgsaussichten das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides abzuwägen.
Die angegriffene Abschiebungsanordnung stellt sich unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig dar, sodass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung überwiegt.
Nach § 34a Abs. 1 AsylG wird die Abschiebung ohne das Erfordernis einer vorherigen Androhung und Fristsetzung insbesondere dann angeordnet, wenn der Ausländer in einen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Abschiebungsanordnung stellt sich als Festsetzung eines Zwangsmittels dar, die erst dann ergehen darf, wenn alle Voraussetzungen für die Abschiebung erfüllt sind. Dies ist in erster Linie die Zuständigkeit des anderen Staates, daneben muss aber auch feststehen, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist.
Die notwendigen Voraussetzungen liegen hier voraussichtlich im Hinblick auf die beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers in die Schweiz nicht vor. Die Schweiz ist nach summarischer Prüfung nicht mehr für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers zuständig.
1. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags als ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Zwar war die Schweiz zunächst für den Asylantrag des Antragstellers zuständig. Die Bundesrepublik Deutschland ist jedoch voraussichtlich aufgrund der Nichteinhaltung der Fristen für das Wiederaufnahmegesuch zuständig geworden.
Der Antragsteller hat ausweislich des festgestellten EURODAC-Treffers einen Asylantrag in der Schweiz gestellt. Das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes vom 04.04.2019 an die Schweizer Behörden stellt nach überschlägiger Prüfung sich als verfristet dar.
Für die Beurteilung der Einhaltung der Frist für das Wiederaufnahmeverfahren ist Art. 24 Dublin III-VO maßgeblich.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland zunächst keinen Asylantrag gestellt hat. Den Akten ist ein Asylgesuch des Antragstellers nach dessen Wiedereinreise November 2018 nicht zu entnehmen. Es ist nach summarischer Prüfung und Aktenlage davon auszugehen, dass der Antrgsteller erst am 14.03.2019 einen Asylantrag stellte, obwohl aufgrund der Rahmenbedingungen im ANKER-Zentrum in … nicht angenommen werden kann, dass dem Antragsteller die Aufnahme des Asylantrags verweigert wurde. In diesem Fall wären die Fristen nach Art. 23 Dublin III-VO jedoch im Zweifel ebenfalls abgelaufen Zum 14.03.2019 war die Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO jedoch bereits für den Antrag zuständig.
Hiernach können die Fristen für das Wiederaufnahmegesuch entweder durch einen sogenannten EURODAC-Treffer (Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO), oder aufgrund anderer Beweismittel (Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO) zu laufen beginnen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Frist nach Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der ersuchenden Mitgliedstaat zum einen davon Kenntnis hat, dass sich die betreffende Person in seinem Hoheitsgebiet befindet, und zum anderen von Gesichtspunkten, die die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats begründen (EuGH U.v. 25.01.2018- C 360/16 (Bundesrepublik Deutschland/Aziz Hasan), Rn. 65 – juris).
Vorliegend hat die Bundesrepublik Deutschland am 28.11.2018 Kenntnis von Beweismitteln erhalten, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller sich in Deutschland aufhält und ein anderer Mitgliedstaat für den Asylantrag des Antragstellers zuständig ist. Den Akten des Bundesamtes ist zu entnehmen, dass bereits am 28.11.2018 die erneute Einreise des Klägers und der Aufenthalt in Bamberg bekannt war. In einem Vermerk der ersten Akte des Antragstellers wurde dessen Wiederauftauchen dokumentiert (vgl. Vermerk Az.: …Seite 274). Diese Akte betraf bereits ein Dublin Verfahren zur Zuständigkeit der Schweiz.
Auf die förmliche Mitteilung der Ausländerbehörde vom 26.02.2019 mit der Bitte ein Aufgriffsverfahren einzuleiten, kann es für den Fristbeginn hingegen nicht ankommen. Dies ergibt sich schon alleine durch europarechtliche Erwägungen. Wie sich die einzelnen Mitgliedstaaten organisieren, kann nicht dafür ausschlaggebend sein, wann sie Kenntnis im Sinne des Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO haben und die jeweiligen Fristen zu laufen beginnen. Es muss ausreichen, dass ein maßgeblicher Teil des Mitgliedstaats Kenntnis erlangt hat. Ob dies die Organisationseinheit ist, die dann auch das Wiederaufnahmeverfahren einleiten kann, ist für die Bestimmung der Fristen unerheblich. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, sich so zu organisieren, dass sie die Fristen einhalten können. Alles andere würde den europarechtlichen Gedanken der Effektivität und der loyalen Zusammenarbeit widersprechen. Weiterhin würde es auch dem Sinn und Zweck der Dublin III-VO widersprechen. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Verfahren möglichst zügig bearbeitet werden (vgl. ErwGr. 5 der Dublin III-VO).
Ausreichende Anhaltspunkte für die Zuständigkeit der Schweiz ergaben sich aus den vorangegangenen Verfahren, bei dem der Antragsteller bereits einmal erfolgreich in die Schweiz überstellt wurde.
Die Frist begann damit am 29.11.2018 um 0 Uhr zu laufen und endete am 28.02.2019 um 24 Uhr, mithin vor dem Wiederaufnahmeersuchen an der Schweiz am 04.04.2019.
Der Umstand, dass der Antragsteller im Laufe des Verfahrens am 14.03.2019 noch einen förmlichen Asylantrag gestellt hat und bereits mit Schriftsatz vom 04.03.2019 zum Ausdruck gebracht hatte, dass er einen Asylantrag stellen will, führt nicht dazu, dass dadurch die Fristen des Art. 23 Dublin III-VO erstmalig in Gang gesetzt würden. Dies würde einerseits dazu führen, dass die Fristen aus Art. 24 Dublin III-VO dadurch außer Kraft gesetzt werden könnten, dass jeweils auf einen Asylantrag gewartet würde. Andererseits würde dies dem eben genannten Ziel der Dublin III-VO widersprechen, die Verfahren und insbesondere die Fragen der Zuständigkeiten zügig zu behandeln und abzuschließen. Gegen die Annahme eines erneuten Fristlaufs spricht weiterhin, dass im Fall des Ablaufs der Fristen aus Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO, die betreffende Person bei dem dann zuständigen Mitgliedstaat die Möglichkeit haben muss, einen neuen Asylantrag zu stellen, Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO. Erst wenn von dieser Möglichkeit, anders als vorliegend, nicht Gebrauch gemacht wird, kommt ein (weiteres) Wiederaufnahmegesuch in Betracht (vgl. (EuGH U.v. 25.01.2018- C 360/16 (Bundesrepublik Deutschland/Aziz Hasan), Rn. 91 – juris). Den Normen ist kein Hinweis zu entnehmen, dass sich dann der Anwendungsbereich von Art. 23 Dublin III-VO ergibt.
Ausdrücklich offen bleiben kann, ob dies auch für den Fall gilt, in dem während des Laufes der Fristen des Art. 24 Dublin III-VO ein Asylantrag gestellt und ob damit der Anwendungsbereich des Art. 23 Dublin III-VO eröffnet wird, oder ob in diesem Fall nicht ausnahmsweise eine faktische Verlängerung der Fristen in Betracht kommt. Vorliegend stand jedoch ein Asylantrag frühestens im März und damit nach dem Ablauf der Frist aus Art. 24 Dublin III-VO im Raum.
Die Verfristung des Wiederaufnahmegesuches kann auch nicht dadurch geheilt werden, dass die Schweizer Behörden mit Schreiben vom 05.04.2019 ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme erklärt haben. Die Fristen der Dublin III-VO sind nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch für den Antragsteller drittschützend. Er kann sich auf den Ablauf der Fristen berufen. Die Mitgliedstaaten können nicht gemeinschaftlich zu Lasten des Antragstellers von den gesetzlichen Fristen abweichen. Dies ergibt sich aus dem Urteil des EuGH in Fällen des Aufnahmeersuchen (EuGH U.v. 26.04.2017-C-679/16 (Mengesteab/Bundesrepublik Deutschland – juris), das auch auf weitere Fälle des Fristablaufs nach der Dublin III-VO übertragbar ist.
Damit ist nach derzeitiger summarischer Prüfung Deutschland nach Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO für den Asylantrag des Antragstellers zuständig geworden (vgl. auch (EuGH U.v. 25.01.2018- C 360/16 (Bundesrepublik Deutschland/Aziz Hasan), Rn. 80 – juris)
Demnach ist die Schweiz wegen Fristablaufs voraussichtlich nicht nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO zuständiger Mitgliedstaat für den Asylantrag des Antragstellers. Es bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a AsylG und der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 lit. a AsylG. Die Klage gegen den Bescheid wird danach voraussichtlich Erfolg haben, sodass die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist.
2. Nachdem in diesem Verfahren eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 lit. a AsylG in Rede steht, ist auf die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten zu § 71a AsylG nicht einzugehen. Das Gericht kann eine etwaige Entscheidung des Bundesamtes zum Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm nicht vorwegnehmen, zumal im Fall des § 71a AsylG keine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG, sondern eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG ergeht.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).