Bankrecht

Geschäft im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Autokaufs aufgrund Widerrufs

Aktenzeichen  17 U 3272/18

Datum:
1.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 45177
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 4, § 97 Abs. 1, § 711
BGB  § 305 Abs. 2, § 314, § 492 Abs. 2

 

Leitsatz

Die Angabe der Höhe des Verzugszinssatzes mit „5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ in Ziffer 3.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen ist ausreichend. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

40 O 18308/17 2018-07-26 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.07.2018, Aktenzeichen 40 O 18308/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 32.945,11 festgesetzt.

Gründe

Die Parteien streiten um Rückabwicklung eines Darlehensvertrags vom 05.03.2015 (Anlagen K 1, K 2 und B 1 bis B 3) zwischen den Parteien als verbundenes Geschäft im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Autokaufs aufgrund Widerrufs durch den Kläger vom 10.08.2017 (Anlage K 3).
Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das klageabweisende Endurteil des LG München I vom 26.07.2018 (Bl. 106/114 d. A.), hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf den Schriftsatz des Klägers vom 14.11.2018 (Bl. 125/126 d. A.) sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 27.09.2018 (Bl. 122 d. A.) verwiesen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.07.2018, Aktenzeichen 40 O 18308/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 21.11.2018 (Bl. 164/169 d.A.) Bezug genommen.
Der Schriftsatz des Klägers vom 16.01.2019 gibt zu folgenden Anmerkungen Anlass:
1. Die Pflichtangaben sind im Sinne der Rechtsprechung klar, prägnant und verständlich. Wären die vom Kläger inkriminierten Angaben (einzelne Rückzahlungsraten und deren Höhe) im Einzelnen hervorgehoben worden, könnte der Kläger ohne Weiteres rügen, dass andere Pflichtangaben dies dann nicht wären, womit auch diese wiederum hervorgehoben werden müssten, weshalb letztendlich der gesamte Vertrag im Einzelnen hervorgehobene Klauseln enthielte, wodurch wiederum der gleiche Effekt an Hervorgehobenheit erzeugt würde, den der Vertrag jetzt schon hat, nur eben in insgesamt hervorgehobener Form.
2. Die Angabe der Höhe des Verzugszinssatzes mit „5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ in Ziffer 3.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen ist ausreichend. Mit der Angabe der konkreten Höhe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist dem Kläger nicht gedient, da er sich (zwingend) zu diesem Zeitpunkt nicht in Verzug befindet. Unmögliches kann von der Beklagten im Übrigen jedoch nicht verlangt werden.
3. Dasselbe gilt auch für das Preis- und Leistungsverzeichnis im Hinblick auf Mahn- und Rücklastschriftgebühren sowie sonstige Kosten, die zum Vertragszeitpunkt gerade nicht anfallen (können) und deren Kosten in der Zukunft gerade nicht feststehen. Das Urteil des EuGH vom 09.11.2016 (C-42/15, NJW 2017, 45) gibt zugunsten des Klägers auch in dessen Randziffer 34 gerade nichts her, da der EuGH gerade in dieser Entscheidung entschieden hat, dass der Kreditvertrag nicht notwendigerweise in einem Dokument enthalten sein muss (Leitsatz 1), also Verweis auf andere Unterlagen zulässig ist. Im Übrigen wird hierzu auf Ziffer 3 c im Senatsbeschluss vom 21.11.2018 (Bl. 166 d. A.) verwiesen.
4. Die Ausführungen des Klägers zur Widerrufsinformation sind für den Senat nicht recht verständlich. Unbestritten hat der Kläger Seite 7 von 10 der Anlage K 1 bei Vertragsabschluss erhalten. Eines gesonderten Hinweises hierauf unter Heranziehung von § 305 Abs. 2 BGB bedurfte es daher nicht, zumal die Widerrufsinformation und nur diese sich auf die gesamte Seite 7 von 10 der Anlage K 1 erstreckt. Die Frage eines Beweises bzw. einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Klägers hinsichtlich des Erhalts der Widerrufsinformation stellt sich daher nicht.
5. Die Bestimmung der Vorfälligkeitsentschädigung hat der Senat unter Heranziehung der vertraglichen Bestimmungen insbesondere in Ziffer 4 der Allgemeinen Darlehensbedingungen in Ziffern 4 b bis 4 e des Beschlusses vom 21.11.2018 (Bl. 167/168 d. A.) vorgerechnet. Hiergegen erhebt der Kläger keine Einwendungen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Damit hat die Beklagte aber die Berechnungsmethode hierfür im Vertrag dargelegt, die Benennung hierfür, so es überhaupt eine gäbe, spielt keine Rolle.
6. Ob die Beklagte den Rundungsfehler bei der Berechnung des Darlehensgesamtbetrags in Höhe von hier € 28.805,32 im Verhältnis zu 35 Raten zu je € 250,00 zuzüglich 1 Rate in Höhe von € 20.055,20 = insgesamt € 28.805,20 in den Darlehensverträgen ab 2017 behoben hat, spielt hier keine Rolle. Der Senat geht davon aus, dass dies als Rundungsfehler für den Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres erkennbar ist.
7. Ein Verzicht auf den Tageszins bei wirksamem Widerruf ist rechtlich etwas anderes als die Vereinbarung von € 0,00 hierfür. Die Vereinbarung selbst ergibt sich aus der Vertragsurkunde, mit der der Kläger einverstanden war, wie sich aus seiner Unterschrift ergibt. Einen Vorbehalt erklärt zu haben, behauptet er selbst nicht. Was er stattdessen hätte vereinbart haben wollen, trägt er ebenfalls nicht vor. Wieso es insoweit also keine wirksame Vereinbarung gegeben haben sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, was an dieser Vereinbarung „falsch“ bzw. „unrichtig“ gewesen sein soll. Der Kläger darf rechtlich nicht in einen eindeutigen Vertrag eine Änderung zu seinen Lasten hineininterpretieren (€ 2,84 Tageszins), die sich aus dem Vertrag gar nicht ergibt, um aus diesem Grund den Vertrag noch Jahre nach Abschluss wirksam widerrufen zu können.
8. Ziffer 10.3 der allgemeinen Darlehensbedingungen steht nicht entgegen: Zum Einen ist die Klausel allenfalls nach § 307ff. BGB unwirksam, was hier nicht entschieden zu werden braucht. Zum Anderen handelt es sich insoweit nicht um eine Pflichtangabe im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB a.F., zum Dritten gibt es nach wirksamem Widerruf keinen Darlehensvertrag mehr, also auch keinen Darlehensnehmer und auch keinen Darlehensgeber, sodass die Klausel im Rückabwicklungsfall wegen Widerrufs gar nicht zum Tragen kommen kann. Das Urteil des BGH vom 20.03.2018 (XI ZR 309/16, WM 2017, 1049) steht schon deshalb nicht entgegen, weil dort von „Kunde“ und „Sparkasse“ die Rede ist, was Rückabwicklungsverhältnisse nach Widerruf einschließt.
9. Nicht nachvollziehbar ist der (rudimentäre) Vortrag des Klägers zur fehlenden Belehrung zur fristlosen Kündigung: Der Hinweis hierzu findet sich klar und deutlich („aus wichtigem Grund“) in Ziffer 4.4 der Allgemeinen Darlehensbedingungen. Die Kenntnis von § 314 BGB hilft einem Nichtjuristen auch nicht weiter.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 708 Nr. 10 analog, § 711 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.11.2014, NJW 2015, 77, 78, Randziffer 16).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 63 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 4 Abs. 1 ZPO bestimmt.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen

Europarecht

Schadensersatz, Ermessensentscheidung, Aussetzungsantrag, Kommission, Aussetzung, Fahrzeug, Vorabentscheidungsverfahren, Zeitpunkt, Beschwerde, Verfahren, Schriftsatz, Rechtssache, EuGH, Anspruch, Aussetzung des Rechtsstreits, erneute Entscheidung
Mehr lesen