Aktenzeichen W 10 S 18.50534
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1b, d, Art. 23 Abs. 2
EMRK Art. 3
GRCh Art. 4
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
Leitsatz
1 Das Gericht geht nach dem aktuellen Erkenntnisstand nicht davon aus, dass das Asylverfahren in Portugal unionsrechtlichen Maßstäben widerspricht bzw. dort unzureichende Aufnahmebedingungen herrschen, die zu einer Verletzung der durch Art. 4 GRCh gewährleisteten Rechte führen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2 Es ist mangels abweichender Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Portugal durch die Polizei keine ausreichende Unterstützung und Schutz erhalten würde. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer von der Antragsgegnerin angeordneten Abschiebung nach Portugal.
1. Der am … … 1965 geborene Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger, dem Volk der Ibo zugehörig und christlichen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 23. Oktober 2018 in das Bundesgebiet ein und stellte am 31. Oktober 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
Nach den Erkenntnissen des Bundesamts lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) vor. Am 12. November 2018 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Portugal. Die portugiesischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 13. November 2018 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO.
Im Rahmen des persönlichen Gesprächs vor dem Bundesamt zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages vom 31. Oktober 2018 gab der Antragsteller unter anderem an, kurz vor Weihnachten im Jahr 2016 zunächst nach Italien eingereist und anschließend nach Finnland weitergereist zu sein. Er sei mit einem portugiesischen Visum nach Europa gekommen. In Finnland habe er internationalen Schutz beantragt. Von Finnland aus sei er im Juni 2017 nach Portugal abgeschoben worden, wo er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dieser Antrag sei jedoch abgelehnt worden. Portugal habe er verlassen, da er Drohanrufe erhalten habe. Die Leute, die auf der Suche nach ihm gewesen seien, hätten gewusst, dass er sich im Besitz eines portugiesischen Visums befunden habe und hätten ihn deswegen in Portugal angegriffen. Als er mit dem Schiff unterwegs gewesen sei, habe ihn jemand ins Wasser gestoßen, wodurch er sich Verletzungen zugezogen habe.
Mit Bescheid vom 14. November 2018, dem Antragsteller zugestellt am 16. November 2018, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Portugal an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Asylgesetzes (AsylG) unzulässig, da Portugal aufgrund des dortigen Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO zuständig sei. Sollte der Antragsteller entgegen der bisherigen Erkenntnislage in einem anderen europäischen Staat internationalen Schutz erhalten haben, bleibe es gleichwohl bei der Unzulässigkeit der Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG lägen nach Erkenntnissen des Bundesamts nicht vor. Bei den vom Antragsteller angegebenen Zahnproblemen und dem Bluthochdruck des Antragstellers handele es sich nicht um schwerwiegende Erkrankungen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Portugal führten auch nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorläge, da die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab nicht erfüllt seien. Ebenso fehlten Gründe für eine Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 4 EU-Grundrechtecharta vorläge. Weiterhin bestünden in Portugal keine systemischen Mängel, welche die Sicherheitsvermutung widerlegen würden. Die dortigen Aufnahmeeinrichtungen entsprächen internationalen Standards, ein Zugang zum Asylverfahren, zu medizinischer Versorgung sowie juristischer Unterstützung sei gewährleistet. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 21. November 2018 Klage (W 10 K 18.50533) und beantragte zugleich,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung verweist der Antragsteller insbesondere auf die Anhörung beim Bundesamt. Ergänzend führt er aus, er fühle sich in Portugal nicht mehr sicher, da er eines Nachts auf der Überfahrt von Lissabon über den Fluss Tejo nach Barreira von jemandem attackiert worden sei. Dadurch sei er zu Boden gestürzt und habe Verletzungen am Knie, im Genick und am Rücken erlitten und ein Stück seines Zahnes sei abgebrochen.
Wegen der Ausführungen der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt, die Akten im Verfahren W 10 K 18.50533, die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
II.
Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids betrifft, ist er zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung nach Portugal ist zulässig. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen. Eine Klage gegen die Abschiebungsanordnung entfaltet von Gesetzes wegen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist daher statthaft und wurde innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt.
2. Der Antrag ist allerdings unbegründet. Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf Grund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 152; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 89). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 90 ff.).
Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids keine Zweifel. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung überwiegt daher das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Vorbringen des Antragstellers in der Antragsbegründung führt zu keiner anderen Bewertung.
a) Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der am 31. Oktober 2018 gestellte Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AsylG unzulässig. Nach dieser Regelung ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Vorliegend ergibt sich die Zuständigkeit Portugals aufgrund des bereits abgelehnten Asylantrags aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO. Ausweislich der Behördenakten erklärten die portugiesischen Behörden mit Schreiben vom 13. November ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags.
Da das Wiederaufnahmegesuch innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO an Portugal gerichtet wurde, ist die Zuständigkeit auch nicht auf die Antragsgegnerin übergegangen. Auch auf Grundlage von Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin III-VO ergibt sich keine Zuständigkeit der Antragsgegnerin.
b) Die Überstellung nach Portugal ist auch nicht rechtlich unmöglich. Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO besteht ein Überstellungshindernis, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zu überstellenden Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU – Grundrechtecharta mit sich bringen. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass das in Art. 4 der EU – Grundrechtecharta enthaltene Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von fundamentaler Bedeutung ist und aufgrund der engen Verbindung zur Achtung der Würde des Menschen (Art. 1 der EU – Grundrechtecharta) und seines daraus resultierenden absoluten Charakters auch bei Überstellung nach der Dublin III-Verordnung vollumfänglich beachtet werden muss (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 – NVwZ 2012, 417; U.v. 5.4.2016 – C-404/15, C-659/15 – NJW 2016, 1709 Rn. 85, 86; U.v. 16.2.2017 – C-578/16 – NVwZ 2017, 691 Rn. 59).
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem fußt auf dem „Prinzip gegenseitigen Vertrauens“ bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“, dass alle daran beteiligten Mitgliedstaaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), dem Protokoll von 1967 und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 – NVwZ 2012, 417 Rn. 79). Dies begründet die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 80). Hierbei handelt es sich zwar um eine widerlegliche Vermutung. Die Anforderungen an die Feststellung systemischer Mängel und eine daraus resultierende Widerlegung der Sicherheitsvermutung sind allerdings hoch. Im Hinblick auf das Ziel der Dublin III-VO, zügig und effektiv den für das Asylverfahren zuständigen Staat zu bestimmen, können geringfügige Verstöße hierfür nicht ausreichen. Um das Prinzip gegenseitigen Vertrauens entkräften zu können, muss vielmehr ernsthaft zu befürchten sein, dass dem Asylbewerber aufgrund genereller defizitärer Mängel im Asylsystem des eigentlich zuständigen Mitgliedstaats mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6/14 – juris Rn. 6; EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 80; VGH BW, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris Rn. 41). Insbesondere kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine schlechtere wirtschaftliche oder soziale Stellung der Person in dem zu überstellenden Mitgliedstaat nicht für die Annahme einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausreichen (vgl. EGMR,B.v. 2.4.2013 – 27725/10 – ZAR 2013, 336, 70 f.). Der EGMR führt in seiner Entscheidung aus, dass Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung der Vertragsparteien enthalte, jede Person innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs mit Obdach zu versorgen oder finanzielle Leistungen zu gewähren, um ihnen dadurch einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Einer Dublin – Überstellung stünden nur außergewöhnlich zwingende humanitäre Gründe entgegen.
Entsprechend vorstehender Ausführungen geht das Gericht nach dem aktuellen Erkenntnisstand und im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht davon aus, dass das Asylverfahren in Portugal unionsrechtlichen Maßstäben widerspricht bzw. dort unzureichende Aufnahmebedingungen herrschen, die zu einer Verletzung der durch Art. 4 der EU – Grundrechtecharta gewährleisteten Rechte führen.
Portugal ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne der Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat auch keine außergewöhnlichen humanitären Gründe vorgetragen. Es ist davon auszugehen, dass das Asylrecht in Portugal internationalen und europäischen Standards entspricht. Asylsuchende erhalten in Portugal unter den gleichen Bedingungen wie portugiesische Bürger Zugang zum nationalen Gesundheits- und Schulsystem sowie Obdach, Nahrungsmittel und einen monatlichen Geldbetrag (vgl. VG Cottbus, B.v. 5.10.2017 – 5 L 579/17.A – BeckRS 2017, 127708, Rn. 25 f. mit Verweis auf Deutscher Bundestag, 2016: Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6 – 056/16, Juli 2016, S. 12). Selbst wenn es in Portugal in Einzelfällen zu Missständen oder Fehlleistungen kommen sollte, so ergeben sich hieraus gleichwohl noch keine systemischen Mängel im portugiesischen Asylsystem. Dies gilt auch, soweit die wirtschaftliche Lage in Portugal hinter den deutschen Standards zurückbleiben sollte. Das Gericht teilt die Einschätzung zahlreicher anderer Verwaltungsgerichte, dass Portugal über ausreichende Unterbringungskapazitäten sowie ein funktionsfähiges, richtlinienkonformes Asyl – und Aufnahmeverfahren verfügt, das im Normalfall gewährleisten kann, dass Asylbewerber nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen müssen (vgl. VG Ansbach, B.v. 26.9.2017 – AN 14 E 17.51100, AN 14 E 17.51101 – BeckRS 2017, 129442; VG Bayreuth, B.v. 7.3.2017 – B 3 S 17.50067 – juris; U.v. 23.10.2017 – B 3 K 17.50068 – BeckRS, 142243; VG Cottbus, B.v. 5.10.2017 – 5 L 579/17.A – BeckRS 2017, 127708; VG Minden, Beschluss vom 13.8. 2015 – 10 L 614/15.A – juris; VG Magdeburg; B.v. 10.10.2017 – 9 B 4837/17 – juris; VG Arnsberg, U.v. 30.1.2018 – 2 K 9246/17.A – BeckRS 2018, 16374; VG Aachen, B.v. 4.1.2018 – 7 L 1971/17.A – juris). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Annahme systemischer Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO entsprechend der obigen Ausführungen an hohe Anforderungen geknüpft ist. Erkenntnismittel, die einen gegenteiligen Schluss zulassen würden, liegen nicht vor. Auch der UNHCR hat keine Empfehlung dahingehend ausgesprochen, Asylbewerber aufgrund der dort herrschenden Bedingungen nicht nach Portugal zu überstellen.
Weiterhin liegen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht bzw. eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sprechen könnten.
c) Die Feststellung der Antragsgegnerin, dass im Fall des Antragstellers zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Vortrag des Antragstellers, er fühle sich aufgrund erfolgter Bedrohungen in Portugal nicht mehr sicher, begründet ebenso wenig ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wie die hypothetische Möglichkeit, ihn in Portugal aufzufinden. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dem betroffenen Ausländer muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den bezeichneten Rechtsgütern drohen (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – NVwZ 2012, 454 Rn. 20). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da es an einer konkreten Gefahr fehlt. Der Antragsteller kann sich in Bedrohungssituationen an die portugiesischen Sicherheitsbehörden wenden. Es ist mangels abweichender Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller durch die Polizei nicht ausreichend Unterstützung und Schutz erhalten würde.
d) Das Gericht vermag alleine in Ansehung der Zahnprobleme und des Bluthochdrucks des Antragstellers auch nicht zu erkennen, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers einer Abschiebung entgegenstehen würde. Nach § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Diese gesetzliche Vermutung kann nur durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung widerlegt werden (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). An einem derartigen Nachweis fehlt es vorliegend. Bei den vom Antragsteller vorgetragenen Erkrankungen handelt es auch nicht um lebensbedrohliche oder schwerwiegende Krankheiten im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Der Antragsteller kann seine Krankheiten zudem auch in Portugal behandeln lassen, zumal auch für Asylbewerber Zugang zum Gesundheitssystem besteht.
Die Abschiebung der Antragsteller nach Portugal ist somit sowohl möglich als auch rechtlich zulässig.
3. Da die Klage in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Der Antrag war daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.