Aktenzeichen 20 B 15.30204
Leitsatz
1. Wurde in einem früheren Asylverfahren keine bestandskräftige Entscheidung zu Abschiebungsverboten hinsichtlich des Staates getroffen, in den nach Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nunmehr abgeschoben werden soll, so steht § 71 AsylG iVm § 51 VwVfG der Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus hinsichtlich dieses Staates nicht entgegen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unabhängig davon, ob eine individuelle Bedrohungssituation auf persönliche Umstände oder ausnahmsweise auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zurückgeht, sind bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt im jeweiligen Gebiet zu treffen; zudem ist eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Gefahrerhöhende Umstände bezüglich der Al-Shabaab-Milizen ergeben sich für einen somalischen Staatsangehörigen nicht bereits aus der Tatsache seiner Rückkehr nach einem Auslandsaufenthalt. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RO 7 K 13.30344 2014-09-15 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. September 2014 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nach der unanfechtbar gewordenen Ablehnung der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nur noch die Frage, ob dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 AsylG, hilfsweise ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zusteht.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht weder auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Somalias ein Rechtsanspruch zu. Auch die Abschiebungsandrohung ist deshalb nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2013 ist daher, soweit er Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Aus diesen Gründen war das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weil die Voraussetzungen des § 4 AsylG nicht vorliegen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gelten als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus steht hier zwar nicht § 71 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG entgegen. Denn der Kläger hat zwar zunächst am 30. Juni 2010 einen Asylantrag gestellt, dieses Asylverfahren wurde wegen der nicht verwertbaren Fingerabdrücke mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 eingestellt und in Ziffer 2 des Bescheids wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. nicht vorlagen. In der Begründung des Bescheides wurde jedoch darauf verwiesen, dass aufgrund der nicht verwertbaren Fingerabdrücke eine Feststellung zur Herkunft des Klägers und damit auch zu den Abschiebungsverboten nicht getroffen werden konnte. Damit ist in diesem Bescheid über die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. – und damit auch über den subsidiären Schutz nach dem nunmehr geltenden § 4 AsylG – eine bestandskräftige Entscheidung noch nicht getroffen worden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthält die Feststellung des Bundesamts zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. grundsätzlich nur eine Regelung über die in dem Bescheid geprüften jeweiligen Zielstaaten (U.v. 29.9.2011 – 10 C-23/10 – NVwZ 2012, 244, Rn. 19 u.v.a. BVerwG, U.v. 4.12.2001 – 1 C 11.01 – BVerwGE 115, 267, 269). Damit war hier der Anwendungsbereich des § 71 AsylG, § 51 VwVfG nicht eröffnet.
a) Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen stellt sich die allgemeine Situation in Somalia aktuell im Wesentlichen wie folgt dar: Somalia ist spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 ohne flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen Al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia. In „Somaliland“ wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. In Süd- bzw. Zentralsomalia mit der Hauptstadt Mogadischu kämpfen die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die Al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete befinden sich teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al-Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Die meisten größeren Städte sind schon seit längerer Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die Al-Shabaab. In den „befreiten“ Gebieten finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die Al-Shabaab verübt jedoch immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden (siehe Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1. Januar 2017 – Stand: November 2016, S. 4 f.; Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 25. April 2016, S. 13 ff. und Analyse der Staatendokumentation – Somalia – Sicherheitslage, 12. Oktober 2015, S. 32; siehe auch EGMR, U.v. 10.9.2015 – Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] – NVwZ 2016, 1785; U.v. 5.9.2013 – Nr. 886/11, [K.A.B. ./. Schweden] – Rn. 87 ff.; BayVGH, U.v. 17.3.2016 – 20 B 13.30233 – juris und U.v. 17.3.2016 – 20 B 13.30233 – juris; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 – 10 A 10689/15 – juris = Asylmagazin 2016, 29).
b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, weil er eine individuelle Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch die Al-Shabaab nicht glaubhaft gemacht hat. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass zwischen den Angaben des Klägers im Asylverfahren, beim Verwaltungsgericht und beim Verwaltungsgerichtshof verschiedene Widersprüchlichkeiten festzustellen sind. Einerseits gab der Kläger bei seiner Befragung durch das Sachgebiet Flüchtlingsbetreuung und Integration der Regierung von Oberbayern während des asylrechtlichen Erstverfahrens am 28. Juni 2010 an, dass er das Geld für die Schleusung von seinem Bruder bekommen habe. Im Gegensatz dazu gab er im asylrechtlichen Zweitverfahren, das zu dem hier streitgegenständlichen Bescheid führte, an, dass er das Geld für die Ausreise durch den Verkauf des von seiner Familie bewohnten Hauses an seinen in Addis Abeba lebenden Onkel beschafft habe. Einen Bruder zu haben bestritt er auch in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Eine plausible Erklärung, warum zunächst ein Bruder, der sogar über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um eine illegale Ausreise zu finanzieren, genannt wird, blieb der Kläger jedoch bis zuletzt schuldig. Ebenso sind die Angaben des Klägers zum Umzug seiner Frau und Mutter aus dem zunächst mit dem Kläger zusammen bewohnten Stadtteil Karan in einen anderen Stadtteil Mogadischus widersprüchlich. Beim Bundesamt gab der Kläger noch an, dass seine Frau und Mutter bei seiner Ausreise aus Somalia noch dort, im Stadtteil Karan gelebt hätten. Beim Verwaltungsgerichtshof gab er dagegen in der mündlichen Verhandlung zunächst an, dass diese schon bei seiner Ausreise aus dem Stadtteil Karan weggegangen seien. Erst auf Vorhalt seiner Aussage beim Bundesamt korrigierte er sich dahingehend, dass er als erster ausgereist sei, und dass sie weggegangen seien, als er in Addis Abeba gewesen sei. Dieser ungenaue und auf Vorhalt anderweitiger Aussagen jeweils korrigierte Vortrag erweckt den Eindruck, dass der Kläger hier keinen selbst erlebten Sachverhalt schildert, sondern sich vielmehr nicht mehr an das erinnert, was er (wahrheitswidrig) jeweils zuvor angegeben hat und dies auf Vorhalt zunächst anderweitiger Aussagen jeweils wieder korrigiert. Und schließlich wird auch der Vortrag zu dem eigentlichen fluchtauslösenden Schicksal in Einzelheiten immer wieder modifiziert. So gab der Kläger beim Bundesamt an, von der Al-Shabaab über Telefon Anweisungen erhalten zu haben, wo er das Päckchen hinbringen sollte. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs sagte er dagegen, dass er das Päckchen nur wenige, konkret drei Straßen weiter tragen sollte und bestritt seine vorherige Aussage beim Bundesamt. Auch insoweit wurde wiederum der vorgetragene Sachverhalt vom Kläger abgewandelt.
Vor allem aber leuchtet nach den Angaben des Klägers die Sinnhaftigkeit des behaupteten Vorgehens der Al-Shabaab nicht ein: Geht man nämlich davon aus, dass der Kläger, weil er einerseits an dem aus der Sicht der Al-Shabaab zu missbilligenden Vergnügen des Kinobesuchs teilgenommen hatte und zudem eine ihm gestellte religiöse Frage nicht zutreffend beantworten konnte, für die Al-Shabaab das Päckchen tragen sollte, dann handelte es sich bei dem ihm erteilten Auftrag um eine Art Strafe. Der Auftrag wurde ihm gerade nicht erteilt, weil die Al-Shabaab ihn als besonders vertrauenswürdig einstufte. Dagegen spräche insbesondere auch, dass der Kläger nach seinen Angaben von den Leuten der Al-Shabaab beobachtet wurde, als er das Päckchen zu dem ihm angewiesenen Ort trug. Geht man zudem davon aus, dass die Kontrolle in dem Gebiet, in dem sich der Vorfall abspielte, zwischen der Al-Shabaab und der Regierung abgewechselt habe (wie der Kläger in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof angab), es sich mithin nicht um unter der alleinigen Kontrolle der Al-Shabaab stehendes Gebiet handelte, so musste die Al-Shabaab mit derartigen Straßensperren rechnen. In dieser Konstellation stellt sich der Auftrag, eine Bombe einige Straßen weiter zu tragen und dort abzulegen als sinnloser, weil von vornherein zum Scheitern verurteilter und daher allenfalls als dilettantisch anzusehender Versuch eines Bombenanschlags dar. Es bestehen daher schon erhebliche Zweifel, dass die Al-Shabaab einen derartigen Versuch überhaupt unternommen hätte. Vor allem ist aufgrund dieses Sachverhalts aber nicht nachvollziehbar, dass die Al-Shabaab, nachdem der Versuch des Bombenanschlags gescheitert war, den Kläger hierfür zur Rechenschaft ziehen wollte: Denn nach den Angaben des Klägers hatte die Al-Shabaab ihn bei seiner Tat beobachtet und damit auch gesehen, dass er gezwungen worden war, anzuhalten und das Paket auf den Boden zu stellen. Damit musste auch für die Al-Shabaab klar sein, dass der Kläger nicht als „Verräter“ gehandelt hatte, er also nicht freiwillig das Bombenpaket der Miliz übergeben hatte. Warum vor diesem Hintergrund eine Gefahr für den Kläger, von der Al-Shabaab zur Rechenschaft gezogen zu werden, bestehen sollte, erschließt sich dem Senat daher nicht. Insgesamt stellt sich der Sachverhalt daher als nicht glaubwürdig dar. Ein vertieftes Eingehen auf die vom Kläger ebenfalls geltend gemachte Bedrohung durch die Mitglieder des Clans, der die Straßensperre stellte, erübrigt sich, da der gesamte vom Kläger vorgetragene Sachverhalt nach den vorstehenden Ausführungen nicht glaubwürdig ist. Danach handelt es sich insoweit um gesteigerten, nicht glaubwürdigen Vortrag, da der Kläger in seiner Bundesamtsanhörung von einer derartigen Bedrohung auch auf Nachfrage nichts erwähnte.
c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Es ist bereits fraglich, ob in der für die Beurteilung maßgeblichen Herkunftsregion des Klägers, der Hauptstadt Mogadischu, noch ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grades an Gewalt ist (EuGH, U.v. 30.1.2014 – C-285/12 [Diakité] – NVwZ 2014, 573 = juris, Leitsatz 1 und Rn. 28; BayVGH, U.v. 7.4.2016 – 20 B 14.30101 – juris Rn. 20). Mogadischu gehört zu den von der Herrschaft der Al-Shabaab befreiten Gebieten, die zwar vielleicht noch nicht „befriedet“ sind, jedoch definitiv nicht mehr im Kriegszustand stehen (Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 25. April 2016, S. 22; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 – 10 A 10689/15 – juris Rn. 35). Es erscheint unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab die Kontrolle über Mogadischu wiedergewinnen könnte (Österreichisches Bundesasylamt a.a.O.). Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass in Mogadischu – wie in anderen „befreiten“ Gebieten – die Al-Shabaab nach wie vor Attentate auf bestimmte Objekte und Personen verübt, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder gar getötet werden, und auch direkte Kampfhandlungen stattfinden (vgl. Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation – Somalia, Lagekarten zur Sicherheitslage v. 12.10.2015, S. 22 ff.; dies., Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22). Die Al-Shabaab vollzieht dort nunmehr eine asymmetrische Kriegsführung, die insbesondere gezielte Attentate, den Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen und überfallartige Angriffe (sog. „hit and run“) umfasst (vgl. OVG Rheinland-Pfalz a.a.O., m.w.N.; Österr. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22; dies., Lagekarten zur Sicherheitslage v. 12.10.2015, S. 22 ff.). Der erreichte Zustand wird daher in nahezu allen Berichten als fragil oder unbeständig beschrieben (vgl. z.B. Auswärtiges Amt, Lagebericht Somalia, Stand Oktober 2015, S. 4; Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 17; EASO [European Asylum Support Office], Country of Origin Information Report, Somalia – Security Situation, Februar 2016, S. 51 ff.). Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn jedenfalls ist der Kläger aufgrund der beschriebenen Konfliktlage als Zivilperson keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt.
Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung führt (BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24). Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich jedoch individuell verdichten. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben kann in erster Linie auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33; U.v. 17.11.2010 – 10 C 13.10 – juris Rn. 18). Im Ausnahmefall kann eine ernsthafte individuelle Bedrohung von Leib oder Leben aber auch durch eine allgemeine Gefahr hervorgerufen sein, die sich in besonderer Weise zugespitzt hat. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes „allgemein“ ausgesetzt ist, stellen normalerweise zwar keine individuelle Bedrohung dar. Eine Ausnahme davon gilt aber bei besonderer Verdichtung der Gefahr, die unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen zu deren Individualisierung führt. Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465/07 [Elgafaji] – juris Rn. 35, 39; U.v. 30.1.2014 – C-285/12 [Diakité] – juris Rn. 30; BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 32; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 19).
Unabhängig davon, ob die individuelle Bedrohungssituation auf persönliche Umstände oder ausnahmsweise auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zurückgeht, sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem jeweiligen Gebiet zu treffen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. In beiden Konstellationen ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die dort von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen verübt werden, notwendig (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33). Es bedarf zudem einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33; U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24). Das Bundesverwaltungsgericht sieht ein Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f.; U.v. 17.11.2011 – 10 C-11/10 – juris Rn. 20 f. [Risiko von 1:1000]).
Für die Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465/07 [Elgafaji]; zum Ganzen OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 – 10 A 10689/15 – juris = Asylmagazin 2016, 29). Im Falle des Klägers ist daher auf Mogadischu als Herkunftsregion abzustellen.
d) Gemessen an den vorgenannten Kriterien fehlt es jedoch an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Klägers bei einer Rückkehr nach Mogadischu.
Gefahrerhöhende persönliche Umstände, die ihn wegen persönlicher Merkmale einem besonderen Sicherheitsrisiko aussetzen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Der Kläger gehört keiner Risikogruppe an. Gefahrerhöhende Umstände ergeben sich auch nicht bereits aus seiner Situation als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt. Zwar sieht die Al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an (EASO Country of Origin Information Report – South and Central Somalia – Country Overview, August 2014, S. 106); da sie aber in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten nicht mehr frei agieren kann und angesichts der Zahl von rückkehrenden Personen – v.a. auch Binnenvertriebenen (vgl. EASO Country of Origin Information Report – South and Central Somalia – Country Overview, August 2014, S. 117; Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation – Somalia – Sicherheitslage, 12.10.2015, S. 23) – ergibt sich daraus nicht für jeden Rückkehrer ohne weiteres eine ernsthafte Bedrohung. Im Übrigen ist der Rückzug der formalen Präsenz der Al-Shabaab aus Mogadischu nach den vorliegenden Erkenntnismitteln dauerhaft. Es gibt in der Stadt daher kein Risiko mehr, von Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22; EGMR, U.v. 10.9.2015 – Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] – NVwZ 2016, 1785). Zwar hat der Kläger vorgetragen, vor seiner Ausreise von der Al-Shabaab ergriffen und zu einem Tätigwerden für diese gezwungen worden zu sein, weshalb er der Al-Shabaab bereits einmal besonders aufgefallen sei (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 7.4.2016 – 20 B 14.30101 – juris Rn. 30; OVG Rheinland-Pfalz U.v. 16.12.2015 – 10 A 10689/15 – juris = Asylmagazin 2016, 29). Dieses Vorbringen des Klägers ist jedoch nicht glaubhaft, wie bereits ausgeführt wurde (siehe oben zu b)). Zudem gehört der Kläger nicht einem Minderheiten-, sondern einem Mehrheitsclan, den Hawiye-Hawadle, an, deren Sub-Clan die vom Kläger genannten Ajuran sind, (vgl. BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Minderheiten in Somalia, Juli 2010, S. 12; Wikipedia, Artikel zu „Hawiye“, recherchiert unter www.wikipedia.de am 12.6.2017.). Auch unter diesem Aspekt kann also kein gefahrerhöhender persönlicher Umstand in der Person des Klägers angenommen werden.
e) Auch die allgemeine Lage ist nicht so gefährlich, dass sie sich unabhängig von persönlichen Merkmalen gegenüber jeder Zivilperson individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist in Mogadischu nicht gegeben. Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt erscheint jedoch kaum verlässlich möglich. Die Zahl der Zivilpersonen, die Opfer willkürlicher Gewalt geworden sind, kann kaum annäherungsweise verlässlich geschätzt werden, weil belastbare Zahlen nicht vorhanden sind. Dies betrifft etwa die Frage, ob in den insoweit verfügbaren Aufstellungen die Zählung der „Zivilpersonen“ auch solche Opfer umfasst, die den besonderen Risikogruppen (Politiker, Regierungsmitarbeiter etc.) angehören. Ebenso wird in den Berichten über Vorfälle meist lediglich über die Zahl der Getöteten, nicht aber auch über die der Verletzten berichtet (OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 – 10 A 10689/15 – juris = Asylmagazin 2016, 29).
Die Gesamtbevölkerung von Mogadischu wird auf vermutlich über eine Million Einwohner einschließlich einer großen Anzahl Binnenvertriebener geschätzt (EASO Länderüberblick Südu. Zentralsomalia, August 2014, S. 16). Setzt man zu dieser Einwohnerzahl die sich aus der Aufstellung von ACCORD (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED, 4.2.2016)) ergebende Zahl der im Jahr 2015 in der gesamten Region Banaadir verzeichneten 370 Vorfälle mit 411 Toten – jedoch bezogen auf alle Konfliktvorfälle, d.h. nicht nur Gewaltvorfälle gegen Zivilpersonen – in Beziehung, würde sich unter Zugrundelegung dieser Zahlenwerte ein Tötungsrisiko von etwa 1:2433 (0,0411%) ergeben, wobei eine Berechnung des Verletzungsrisikos mangels einer entsprechenden verfügbaren Auflistung nicht möglich erscheint. Die Aufstellung für das erste Quartal des Jahres 2016 (ACLED, 3.5.2016) mit 66 Vorfällen in der Region Banaadir und 80 Toten zeigt im Vergleich zu den beiden vorhergehenden Quartalen des Jahres 2015 (3/2015 und 4/2015) mit 82 Vorfällen und 79 Toten (4/2015, ACLED 4.2.2016) bzw. 80 Vorfälle und 75 Toten (3/2015, ACLED 4.2.2016) eine leicht rückläufige Tendenz bei der Zahl der Vorfälle bei gleich bleibender bzw. leicht gesteigerter Zahl der Todesopfer, welches ein Indiz für die in anderen Erkenntnismitteln festgestellte Änderung der Strategie der Al-Shabaab darstellt (siehe dazu unten), aber nicht zur Feststellung einer Verdichtung der allgemein bestehenden Gefahrenlage zu einer individuellen Gefahr für jede dort lebende Einzelperson führt.
Auch ungeachtet einer quantitativen Bewertung ergibt sich unter Zugrundelegung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen (v.a. Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22 ff. m.w.N.; EASO Security Situation Report, Februar 2016, S. 50 ff.) in Mogadischu keine solche Gefahrendichte, dass jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. In den Berichten ist regelmäßig von „Verbesserungen“ die Rede, auch wenn dies angesichts der früheren extremen Situation nicht damit gleichgesetzt werden kann, dass keine wesentliche Gefahr für die Zivilbevölkerung mehr gegeben wäre. Mogadischu bleibt weiterhin unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM. Der Rückzug der formalen Präsenz der Al-Shabaab ist dauerhaft. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab wieder die Kontrolle über die Stadt erlangt. Es gibt in der Stadt daher kein Risiko mehr, von Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22; EGMR, U.v. 10.9.2015 – Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] – NVwZ 2016, 1785). Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt, auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können. Die Stadt ist somit generell sicher, auch wenn sie von Al-Shabaab bedroht wird. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der Al-Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde. Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann von Anschlägen betroffen, wenn sie sich „zur falschen Zeit am falschen Ort“ befinden. Jeder Einwohner kann sein persönliches Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der Al-Shabaab erkennbar sind, wie vor allem Hotels, Restaurants, Regierungseinrichtungen und -konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM. Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, wenngleich noch wöchentlich Angriffe stattfinden. Der Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Fällen von Artilleriebeschuss auf die Bezirke Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile und das Küstengebiet von Wadajir/Medina. Insgesamt scheint es für Al-Shabaab einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von Al-Shabaab derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten. Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der Al-Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1/2013 – Q1/2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen 2/2014 – 3/2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind – vor allem im Jahr 2015 – rückläufig. Im Zeitraum Q1/2013 – Q4/2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3/2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der Al-Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44. Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind, zu denen jedoch der Heimatbezirk des Klägers, Karan, der kaum betroffen ist, nicht gehört (vgl. Österreichisches Bundesasylamt a.a.O. S. 30). Mithin sind in Mogadischu die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit Al-Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass Al-Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen. Die Zahl der Angriffe ging insgesamt zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer. Es ist zu erkennen, dass Al-Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass Al-Shabaab in den von AMISOM/SNA kontrollierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden kann, wenngleich die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (vgl. auch die Karte im Lagebericht des Österr. Bundesasylamtes a.a.O., S. 24). Bei wertender Betrachtung ergibt sich somit, dass die Gefahr für jede Einzelperson, in Mogadischu bei einem Anschlag oder Angriff getötet oder verletzt zu werden, in einigen Stadtteilen höher, in anderen niedriger liegt. Anschläge und bewaffnete Auseinandersetzungen haben in bestimmten Bezirken ihren Schwerpunkt. Gleichzeitig sind die Angriffe zielgerichtet auf bestimmte Personen und Objekte bezogen, weshalb unbeteiligte Zivilpersonen eher zufällig und auch von den Akteuren eher ungewollt Opfer werden. Dieses Risiko kann jedoch verringert werden, indem gefährdete Orte und Objekte gemieden werden. Dem höheren Anschlagsrisiko in einzelnen Stadtteilen können Betroffene durch Ausweichen in sicherere Stadtteile entkommen. Die Situation in Mogadischu ist somit nicht derart unsicher, dass jede dort anwesende Person einer erheblichen und individuellen Gefährdung an Leib oder Leben ausgesetzt wäre (im Ergebnis ebenso EGMR, U.v. 10.9.2015 – Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] – NVwZ 2016, 1785; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 – 10 A 10689/15 – juris Rn. 45).
f) Der Kläger kann sich hier nicht auf einen vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden ernsthaften Schaden berufen, da sein diesbezüglicher Vortrag, wie bereits ausgeführt, nicht glaubwürdig ist. Ein ernsthafter Schaden könnte ihm bei seiner Ausreise aus Somalia im Jahr 2010 aufgrund der damaligen bewaffneten Auseinandersetzungen zwar unmittelbar gedroht haben, wofür insbesondere die Einschätzung der Lage in Mogadischu im Jahr 2011 durch den EGMR (U.v. 28.6.2011 – Nr. 8319/07 [Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich] – NVwZ 2012, 681) spricht. Ob die Gefährdung der Zivilbevölkerung durch diese Auseinandersetzungen das für die Annahme der Gefahr eines ernsthaften Schadens i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderliche Ausmaß erreicht hat, kann aber letztendlich dahingestellt bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich die Schadensvermutung des Art. 4 Abs. 4 der sog. Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie, QRL – ABl. Nr. L 337 S. 9) zum einen nicht auf das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes oder auf ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung. Zum anderen setzt sie einen inneren Zusammenhang zwischen dem früher unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden voraus (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 31). Letzterer fehlt hier jedenfalls aufgrund der seit 2010/2011 in Mogadischu, wie bereits ausgeführt, erheblich verbesserten Sicherheitslage.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil es auch dafür an den Voraussetzungen fehlt. Individuelle Abschiebungshindernisse wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Relevant sind daher vorliegend nur solche Abschiebungsverbote, die sich für den Kläger aus einer Verdichtung der aus der ungünstigen Versorgungslage resultierenden allgemeinen Gefahrenlage zu einer extremen Gefahrensituation in seiner Person ergeben könnten.
a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht, noch ist ein solches ersichtlich. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der nach den eingeführten Erkenntnismitteln unzureichenden Versorgungslage in Somalia. Einschlägig ist hier das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Art. 3 EMRK. Denn die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann dessen Verantwortlichkeit auch dann begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene dadurch tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EGMR, U.v. 12.1.2016 – Nr. 13442/08 [A.G.R./Niederlande] – NVwZ 2017, 293; U.v. 5.9.2013 – Nr. 886/11 [K.A.B./Schweden] – Rn. 68; U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06 [Saadi/Italien] – NVwZ 2008, 1330 Rn. 125; ebenso BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 23 m.w.N.). Allerdings folgt aus der EMRK kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe der Aufenthaltsbeendigung zwingend entgegenstehen, wobei solche humanitären Gründe auch in einer völlig unzureichenden Versorgungslage begründet sein können (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 23 ff. unter Verweis auf EGMR, U.v. 28.5.2008 – Nr. 26565/05 [N./Vereinigtes Königreich] – NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; U.v. 28.6.2011 – Nr. 8319/07 [Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich] – NVwZ 2012, 681; ebenso BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – juris Rn. 17 f.). In Bezug auf Somalia, insbesondere Mogadischu geht der EGMR jedoch nunmehr in gefestigter Rechtsprechung – und in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (EGMR, U.v. 28.6.2011 – Nr. 8319/07 [Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich] a.a.O.) – davon aus, dass die allgemeine Lage dort nicht so ernst ist, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK wäre (EGMR, U.v. 10.9.2015 – Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] – NVwZ 2016, 1785; U.v. 5.9.2013 – Nr. 886/11 [K.A.B./Schweden] – Rn. 85 ff.). Auf Mogadischu ist hier abzustellen, weil dort die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 26), denn die Hauptstadt kann mit Linienflügen direkt angeflogen werden, ohne dass die Gefahr bestünde, dass der Kläger in einem anderen, weniger sicheren Landesteil Somalias landen würde oder diesen durchreisen müsste (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1. Januar 2017 – Stand: November 2016 – S. 16; EGMR, U.v. 10.9.2015 a.a.O.). Der Senat schließt sich in Anbetracht der im Folgenden (siehe b)) noch näher darzulegenden Erkenntnisse über die Versorgungslage in Mogadischu der Einschätzung des EGMR an.
b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ein solches Abschiebungsverbot ergibt sich für den Kläger nicht angesichts der allgemeinen schlechten Versorgungslage in Somalia. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Mangels einer derartigen Abschiebestopp-Anordnung ist die nach den eingeführten Erkenntnisquellen bestehende unzureichende Versorgungslage in Somalia eine allgemeine Gefahr, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Diese Sperrwirkung kann nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43.07 – juris Rn. 32 m.w.N.). Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Kläger in Somalia erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – BVerwGE 115, 1 m.w.N. = juris). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. zu alldem BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 24.10 – BVerwGE 137, 226 = juris).
Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist in Süd- und Zentralsomalia die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nach wie vor nicht gewährleistet; es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe und keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: November 2016 – S. 16). Wenngleich die somalische Wirtschaft ständig wächst und eine Anzahl von somalischen Flüchtlingen bereit ist, freiwillig zurückzukehren bzw. viele schon zurückgekehrt sind (vgl. Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt Somalia v. 25.4.2016, S. 82 ff. m.w.N.; EASO Informationsbericht – Süd- und Zentralsomalia, Länderüberblick, August 2014, S. 36 ff.), ist doch in allen Städten Süd- und Zentralsomalias für den Großteil der Bevölkerung der Zugang zur sozialen Grundversorgung beschränkt. Clan und Familie, einbezogen die weitere Familie, sind nach wie vor die wichtigsten Faktoren bezüglich der Akzeptanz, der Sicherheit und dem Zugang zu Grundbedürfnissen wie Wohnung und Essen (Auswärtiges Amt, Lagebericht a.a.O.).
In Mogadischu stellt sich jedoch im Vergleich zu anderen Regionen Somalias die wirtschaftliche Situation günstiger dar, wenngleich zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren sind (vgl. hierzu und zum Folgenden Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt Somalia, 25.4.2016, S. 82 ff.; EASO Informationsbericht – Süd- und Zentralsomalia, Länderüberblick, August 2014, S. 15 ff.). Etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu erhalten humanitäre Unterstützung in Form von Nahrungsmittelhilfe und anderen Leistungen von humanitären Organisationen. Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle ist der Kleinhandel, vor allem mit landwirtschaftlichen Produkten. Für Arbeitslose gibt es seitens der Regierung keinerlei Unterstützung. Arbeitslose Jugendliche werden in erster Linie von der Familie in Somalia und von Verwandten im Ausland versorgt. Dabei kann angenommen werden, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung, insbesondere im Baugewerbe, aber auch in zahlreichen anderen Wirtschaftszweigen. Mit der steigenden Kaufkraft der Bevölkerung steigt auch die Nachfrage nach Dienstleistungen, z.B. nach Reinigungskräften oder anderer Hausarbeit. Mit der zunehmenden Sicherheit in Mogadischu sind auch aus anderen Teilen des Landes unausgebildete Arbeitskräfte auf der Suche nach Arbeit in die Hauptstadt gekommen. Dementsprechend sind unqualifizierte Arbeitskräfte, deren physische Kraft benötigt wird, vor allem in der kontinuierlich wachsenden Bauwirtschaft und als Hafenarbeiter, in Mogadischu zahlreich verfügbar. Dabei werden jedoch junge Bewerber bevorzugt. Der Mangel an Fachkräften ist so groß, dass in manchen Bereichen auf Gastarbeiter zurückgegriffen wird. Weil freie Stellen oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne gute Verbindungen oder aus Minderheiten sowie Frauen, Witwen und Migranten ohne Familien schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Arbeitssuchende greifen deshalb auf ihre privaten Netzwerke zurück. Vor allem junge, nicht ausgebildete Männer sind auf die Arbeit als Tagelöhner angewiesen. Der militärische Erfolg gegen Al-Shabaab in Mogadischu hat dazu geführt, dass viele Somali aus der Diaspora zurückgekehrt sind. Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen. Außerdem traten neue Investoren aus dem Ausland in den Vordergrund. Heute ist Mogadischu vom Wiederaufbau, ökonomischer Wiedererholung und Optimismus gekennzeichnet.
Unter Zugrundelegung dieser Umstände ist für den Kläger nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage bzw. unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Der Kläger ist ein junger Mann, der einem Mehrheitsclan angehört (Hawiye-Hawadle). Seine Mutter und Ehefrau leben noch in Mogadischu, dass der Kläger keinen Kontakt mehr zu ihnen hat, ist ebenso wie sein übriger Vortrag nicht glaubwürdig. Auch ist nicht ersichtlich, dass die (Groß-)Familie und der Clan des Klägers diesem im Falle seiner Rückkehr keine Unterstützung gewähren können und wollen.
An dieser Einschätzung ändern die drei vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Online-Zeitungsausdrucke nichts. In dem Artikel von Zeit-Online vom 11. März 2017 wird lediglich allgemein auf einen Finanzbedarf der Vereinten Nationen angesichts drohender Hungersnöte u.a. in Somalia gewarnt. Die beiden übrigen Ausdrucke (T-Online vom 26.2.2017, „Hungerkrise in Somalia spitzt sich weiter zu“ und tagesschau.de vom 26.2.2017 „Krise in Somalia: Dürre – Hunger – Tod“) weisen vor allem auf die Dürre im Nordosten Somalias, konkret in der teilautonomen Region Puntland, und auf steigende Preise für die ländliche Bevölkerung hin. Die vorgelegten Artikel treffen daher keine konkrete Aussage für die Herkunftsregion des Klägers. Auch nach anderen vorliegenden Informationen betrifft die Dürre derzeit noch allein die Regionen im Nordosten und im Süden von Mogadischu (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia vom 9.1.2017, S. 12, http://www.un.org/in/sc/documents/sgreports/2017.shtml). Dass die oben dargestellte, grundsätzlich positive Entwicklung für Mogadischu und der daraus folgende Ausschluss eines Abschiebungsverbots für den Kläger aufgrund der Dürre infrage gestellt würden, lässt sich daher aus den vorgelegten Dokumenten nicht ableiten.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegen.