Verwaltungsrecht

Flüchtlingsschutz in Griechenland gewährt

Aktenzeichen  W 2 S 17.31032

Datum:
8.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 35, § 36 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
EMRK EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 Art. 3 EMRK verpflichtet die Vertragsparteien nicht, jede Person mit einer Wohnung zu versorgen oder ihr einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Das Unionsrecht verspricht Flüchtlingen lediglich Inländergleichbehandlung. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Griechenland hat beträchtliche Fortschritte bei der Schaffung institutioneller und rechtlicher Strukturen erzielt, die für ein ordnungsgemäß funktionierendes Asylsystem erforderlich sind. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3 Medizinische Versorgung wird anerkannten Flüchtlingen unter den gleichen Voraussetzungen wie griechischen Staatsangehörigen gewährt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
4 Griechenland verfügt über kein ausdifferenziertes Sozialsystem, sondern ist durch eigenverantwortliches Handeln des Einzelnen geprägt. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hat einzelfallbezogen und mit Blick auf die konkreten persönlichen Verhältnisse zu erfolgen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
5 Einem bereits in Griechenland als Flüchtling anerkannten jungen und gesunden Mann kann trotz Fehlens von Integrationsmaßnahmen und der allgemein prekären wirtschaftlichen Situation eine Rücküberstellung zugemutet werden. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der am … 1994 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit. Er verließ nach eigenen Angaben im Jahr 2010 sein Heimatland und lebte anschließend etwa drei Jahre in der Türkei und sodann ca. zwei Jahre in Griechenland, wo er am 16. Juli 2015 Asyl beantragte und mit Wirkung zum 14. August 2015 Flüchtlingsschutz („refugee status“) erhielt. Über Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich reiste er am 10. November 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 4. August 2016 hier einen Asylantrag.
Bei der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 25. Oktober 2016 gab der Antragsteller an, er habe in Griechenland zunächst als Schreiner gearbeitet und Fenster und Türen hergestellt, dann jedoch keine Arbeit mehr gehabt und kein Geld, um seine Miete bezahlen zu können; daher habe er auf der Straße geschlafen. Die griechischen Behörden hätten ihm kein Geld gegeben, nur die Aufenthaltserlaubnis; er habe sich von den dortigen Behörden nicht verstanden gefühlt. Daher sei er weiter nach Deutschland gereist, wo ein Bruder von ihm lebe.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2017, per Einschreiben am 31. Januar 2017 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet i.d.F. d. Bek. vom 25. Februar 2008 (BGBl. I 2008, 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2016 – AufenthG – nicht vorliegen (Ziff. 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Griechenland abgeschoben. Der Antragsteller könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei. Der Antragsteller dürfe nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziff. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Asylantrag sei aufgrund der Gewährung internationalen Schutzes i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) i.d.F. d Bek. vom 2. September 2008 (BGBl. I 2008, 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2016, durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Der Antragsteller habe es als zutreffend bestätigt, dass ihm in Griechenland am 14. August 2015 internationaler Schutz gewährt worden sei. Unter dem vom Antragsteller angegebenen Namen seines Bruders …, der bereits drei bis vier Monate vor ihm nach Deutschland gekommen sei, zu dem der Antragsteller aber nach eigenen Angaben keinen Kontakt habe, habe im Rahmen der Anhörung kein entsprechender Asylantrag zugeordnet werden können. Weitere schutzwürdige Belange seien nicht vorgebracht worden. Der Antragsteller habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, dass ihm in Griechenland Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vorliege. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich.
Dagegen ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 7. Februar 2017 Klage erheben. Zugleich begehrte er vorläufigen Rechtsschutz.
Der Antragsteller ließ durch seinen Bevollmächtigten im Wesentlichen ausführen: Es sei nicht zutreffend, dass der Antragsteller „Schutz“ in Griechenland erhalten habe; jedenfalls habe die Antragsgegnerin nicht konkret vorgetragen, welchen Schutz der Antragsteller erhalten habe. Auch wenn der Antragsteller einen Schutz in Griechenland erhalten habe, so sei die Antragsgegnerin dennoch verpflichtet, selbst über den Asylantrag zu entscheiden. Der Antragsteller könne nicht nach Griechenland überstellt werden, weil dieser Überstellung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung systematische Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren für Asylbewerber in Griechenland entgegenstünden. Griechenland sei nach wie vor nicht in der Lage, diese Mängel zu beseitigen.
Der Antragsteller ließ durch seinen Bevollmächtigten beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verwies sie auf den angegriffenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakten im Sofortwie im Hauptsacheverfahren Bezug genommen.
II.
Gegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des in der Hauptsache angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 30. Januar 2017.
Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Abs. 1 VwGO statthaft. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG entfaltet die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Januar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag wurde auch fristgerecht gestellt (§ 36 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 AsylG).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 AsylG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Die Aussetzung der Abschiebung setzt gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 – juris).
Vorliegend begegnet die Rechtmäßigkeit der Androhung der Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland gemäß § 35 AsylG bei Zugrundelegung der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen ernstlichen Zweifeln i.S.d § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Hier ist ein Fall von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. So verhält es sich hier. Dem Antragsteller wurde laut Mitteilung der griechischen Behörden vom 18. Oktober 2016 am 14. August 2015 in Griechenland Flüchtlingsschutz („refugee status“) zuerkannt (Bl. 62 der Behördenakte).
Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung stehen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote i.S.d. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Griechenland entgegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG).
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Daraus folgen neben Unterlassungsauch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Griechenland als unmenschlich oder erniedrigend darstellen. Insbesondere kann eine staatliche Verantwortlichkeit aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und mit einer behördlichen Gleichgültigkeit konfrontiert ist, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, U.v. 4.11.2014 – 29217/12, Tarakhel/Schweiz – NVwZ 2015, 127, 129). Demgegenüber ist Art. 3 EMRK nicht dahingehend auszulegen, dass diese Vorschrift die Vertragsparteien verpflichtet, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, U. v. 30.6.2015 – 39350/13, A.S./Schweiz – juris; U.v. 21.1.2011 – 30696/09, M.S.S./Belgien u. Griechenland – juris). Das Unionsrecht verspricht den Betroffenen insofern lediglich Inländergleichbehandlung bzw. Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. VGH BW, U.v. 10.11.2014 – A 11 S 1778/14 – juris). Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe bestehen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, unzureichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (EGMR, B.v. 2.4.2013 – 27725/10, … u.a./Niederlande u. Italien – ZAR 2013, 336 f.).
Die Überstellung von Personen nach Griechenland wurde von den Mitgliedstaaten weitgehend ausgesetzt, nachdem in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21. Januar 2011 (30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – NVwZ 2011, 413) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Dezember 2011 (C-411/10 und C-493/10 – juris) festgestellt worden war, dass das griechische Asylsystem systematische Mängel aufweise, aufgrund der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, bei einer Überstellung nach Griechenland der Gefahr einer Verletzung ihrer Menschenrechte ausgesetzt wären.
Seither hat Griechenland jedoch wichtige Schritte unternommen, um die festgestellten Mängel im griechischen Asylsystem zu beheben. In der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 stellt die Kommission fest, dass Griechenland beträchtliche Fortschritte bei der Schaffung der grundlegenden institutionellen und rechtlichen Strukturen erzielt hat, die für ein ordnungsgemäß funktionierendes Asylsystem erforderlich seien. Unzulänglichkeiten im Asylsystem bestünden zwar weiterhin, vor allem was die Aufnahmebedingungen und die Behandlung schutzbedürftiger Antragsteller, insbesondere unbegleiteter Minderjähriger, anbelange. Jedoch seien die Aussichten gut, dass das Land in naher Zukunft über ein voll funktionierendes Asylsystem verfügen werde, sobald die verbliebenen Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Aufnahmebedingungen und die Behandlung Schutzbedürftiger, vor allem unbegleiteter Minderjähriger, beseitigt worden seien. Aus diesem Grund sei es angebracht, eine allmähliche Wiederaufnahme der Überstellungen auf der Grundlage von Einzelfallzusicherungen zu empfehlen, wobei die Kapazitäten zur Aufnahme von Asylbewerbern und zur EU-rechtskonformen Bearbeitung ihrer Anträge und die gegenwärtig unzulängliche Behandlung bestimmter Personenkategorien (Schutzbedürftige, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger) berücksichtigt werden sollten. Damit Griechenland nicht übermäßig belastet werde, sollten diese Überstellungen sich nur auf Asylbewerber erstrecken, die ab dem 15. März 2017 irregulär über eine Außengrenze nach Griechenland gelangten, oder für die Griechenland aufgrund anderer als der in Kapitel III Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Kriterien ab diesem Zeitpunkt zuständig sei (Rn. 34 und 35 der Empfehlung).
Aufgrund der in der Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2016 hinsichtlich Rücküberstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens konstatierten Fortschritte im griechischen Asylsystem geht das Gericht davon aus, dass sich die Situation für Asylsuchende und anerkannte Flüchtlingen in Griechenland inzwischen um einiges verbessert hat und dem Antragsteller als alleinstehenden, jungen und gesunden Mann, der in Griechenland bereits als Flüchtling anerkannt wurde und damit von den laut der Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2016 noch vorhandenen Unzulänglichkeiten des griechischen Asylsystems nicht unmittelbar betroffen ist, im Falle einer Abschiebung nach Griechenland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK droht.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass trotz der von der Kommission dargestellten Verbesserungen im griechischen Asylsystem die Versorgungslage für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland weiterhin schwierig ist und diese mangels staatlicher Unterstützung, insbesondere bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, weitgehend auf sich alleine gestellt sind. Sie teilen insoweit die prekäre Lage der griechischen Bevölkerung und das Fehlen von Integrationsmaßnahmen erschwert ihre Situation zusätzlich.
In der „Länder-Information: Griechenland“ des Bundesamtes (Stand: Oktober 2016), dem „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Stand 5. August 2016) und der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Trier vom 22. Dezember 2016 wird zur gegenwärtigen Lage anerkannter Flüchtlinge in Griechenland ausgeführt: Griechenland gewähre allen schutzberechtigten Migranten prinzipiell Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung. In der Praxis sorge – wie auch bei der einheimischen Bevölkerung – die defizitäre ökonomische und staatlich-administrative Situation des Landes jedoch für starke Einschränkungen bei der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Rechte. Zwar existiere eine „Nationale Integrationsstrategie“, jedoch fehlten zielgerichtete Maßnahmen zur Integration und Unterstützung nach der Zuerkennung des Schutzstatus. Dies und die wirtschaftliche Krise führten oftmals zu einer Marginalisierung und sozioökonomischen Exklusion von Schutzberechtigten in Griechenland. Staatlicherseits seien weder für Einheimische noch für Zuwanderer Sozialwohnungen, Mietsubventionen, Fördermittel, spezielle Fonds oder sonstige finanzielle Hilfen verfügbar. Die Gemeinden und das Ministerium für Arbeit, Wohlfahrt und Soziales stellten nur wenige Unterkünfte zur Verfügung, so dass viele Personen mit Schutzstatus obdachlos blieben. Anerkannte Schutzberechtigte konkurrierten mit Einheimischen um die begrenzten kommunalen Ressourcen, wobei sie oftmals Diskriminierung ausgesetzt seien. Zwar hätten anerkannte Flüchtlinge in Griechenland einen gesetzlich verankerten unmittelbaren Zugang zum Arbeitsmarkt. Aufgrund der wirtschaftlich kritischen Lage in Griechenland bestehe allerdings allgemein eine hohe Arbeitslosigkeit. Ein staatliches Angebot kostenloser Sprachkurse zur Integrationsförderung existiere bisher nicht. Der Zugang zu beruflichen Fortbildungsmaßnahmen sei eingeschränkt, solange Flüchtlinge über keine Nachweise ihres Bildungsniveaus verfügten. Es sei daher für anerkannte Flüchtlinge oft schwer, das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt in der Praxis zu realisieren. Arbeitslosigkeit stelle bei Schutzberechtigten ein großes Problem dar. Medizinische Versorgung werde anerkannten Flüchtlingen grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie griechischen Staatsangehörigen gewährt. Seit Februar 2016 bestünde ein Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung. Faktisch seien die staatlichen Kliniken allerdings aufgrund der Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise überlastet. Ab Januar 2017 werde in Griechenland ein Sozialhilfesystem neu eingeführt, zu dem Schutzberechtigte und damit auch anerkannte Flüchtlinge unter den gleichen Voraussetzungen wie griechische Staatsbürger Zugang erhielten. Dieses sei vor allem für Personen mit sehr geringem Einkommen vorgesehen und werde voraussichtlich die ärmsten fünf bis sieben Prozent der Bevölkerung umfassen.
Nach der vorgenannten Auskunftslage verfügt Griechenland mithin über kein ausdifferenziertes Sozialsystem, sondern ist durch eigenverantwortliches Handeln des Einzelnen geprägt. Daher muss der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Bei besonders schutzbedürftigen Personen kann sich demzufolge die Verweigerung von staatlicher Hilfeleistung zu einer existenzbedrohenden Gefahr verdichten. Gerade unter diesem Aspekt hängt das Ausmaß, in dem der Einzelne von den zweifelsohne harten Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland getroffen wird, von der individuellen Verwundbarkeit ab. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Griechenlands hat somit einzelfallbezogen immer mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Antragstellers zu erfolgen (vgl. VG Saarland, B.v. 27.12.2016 – 3 L 2691/16 – juris).
Für den Antragsteller geht das Gericht auf Grundlage seines Vortrags und der beigezogenen Behördenakte indes nicht davon aus, dass er zu einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis gehört. Die von ihm geschilderte Situation während seines Aufenthalts in Griechenland entspricht weitestgehend der allgemein schwierigen Lage, in der sich auch die einheimische Bevölkerung in Griechenland befindet. Nach Überzeugung des Gerichts würden den Antragsteller als alleinstehenden, arbeitsfähigen, gesunden, jungen Mann, der vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits zwei Jahre in Griechenland gelebt hatte und dort zumindest zeitweise mit Schreinertätigkeiten seinen Lebensunterhalt sicherzustellen vermochte, bei einer Rückkehr nach Griechenland die dortigen Umstände nicht so hart treffen, dass sie einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichkämen (vgl. auch VG Saarland, B.v. 27.12.2016 – 3 L 2691/16 – juris und VG Augsburg, B.v. 18.01.2017 – Au 7 S. 16.32663 – juris).
Auch liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Antragsteller, der sich in keiner besonders verwundbaren Lage befindet, im Falle einer Überstellung nach Griechenland einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein könnte.
Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse wird die zuständige Ausländerbehörde anlässlich einer konkret in Aussicht genommenen Abschiebungsmaßnahme zu prüfen haben (BVerwG, U.v. 11.11.1997 – 9 C 13/96 – juris; VGH BW, U.v. 13.12.2012 – A 2 1995/12 – juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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