Verwaltungsrecht

Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines iranischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  B 2 K 16.30837

Datum:
11.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1 Die Sanktionen für eine Wehrdienstentziehung im Iran beschränken sich grundsätzlich auf ein erneutes – verlängertes – Ableisten des vollständigen Wehrdienstes sowie auf eine verspätete Ausstellung der Bescheinigung über die Ableistung des Wehrdienstes. Dies rechtfertigt nicht die Gewährung von Flüchtlingsschutz. (redaktioneller Leitsatz)
2 Erst wenn der Konvertit seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommen Konfession ausgerichtet hat, ist anzunehmen, dass er gewillt ist, seine christliche Religion auch in seiner Heimat auszuüben (ebenso VGH München BeckRS 2013, 47783). Diese feste innere Überzeugung lässt sich jedoch nicht bereits aus dem formalen Akt der Taufe herleiten (ebenso VGH MÜnchen BeckRS 2015, 56145). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Gericht geht hier davon aus, dass sich die Klage auf den berichtigten Bescheid vom 11.05.2016 bezieht. Gegenstand der Berichtigung war der offensichtliche Schreibfehler des Jahresdatums im Datumsfeld. Die Berichtigung wirkt ex tunc und stellt keinen eigenen Verwaltungsakt dar (§ 42 VwVfG, vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, Rn. 31 und 32). Insoweit wird der berichtigte Bescheid Gegenstand der Klage und einer erneuten Anfechtung des berichtigten Bescheides bedurfte es nicht.
Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Es ist ihm auch nicht der subsidiäre Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, noch liegen nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt folgendes: Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden; eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – NVwZ 1985, 658 ff.). Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985, a.a.O.). In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Klägers, seiner Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu (BayVGH, U.v. 26.1.2012 – 20 B 11.30468 – juris Rn. 19).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsschutzes. Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten im Schreiben vom 08.08.2016 mitteilen lassen, dass seine Angaben bei dem Bundesamt zu dem Vorfluchtgeschehen nicht der Wahrheit entsprechen, so dass hierauf nicht mehr einzugehen ist.
In der mündlichen Verhandlung am 11.08.2016 bezog sich der Kläger hinsichtlich des Vorfluchtgeschehens nur noch auf die Furcht im Syrienkonflikt, im Rahmen der Ableistung seines Wehrdienstes, eingesetzt zu werden. Das Gericht hält jedoch seinen Vortrag diesbezüglich – mit dem Bundesamt – für unglaubwürdig. Er hat sein Vorbringen, bezogen auf die – angeblich – beabsichtigte Entsendung nach Syrien, in der mündlichen Verhandlung insoweit relativiert, als er mutmaßte, dass es sich bei der Aussage, die Wehrdienstleistenden seiner Gruppe würden in Syrien eingesetzt werden, auch nur um einen Scherz gehandelt haben könnte. Dies dürfte – den Wahrheitsgehalt der vorgetragenen Einberufung unterstellt – wohl auch der Fall gewesen sein. Es ist nämlich völlig unglaubwürdig, dass der iranische Staat beginnende Wehrdienstleistende in ein so umkämpftes Gebiet entsendet. Den öffentlich zugänglichen Quellen ist zudem zu entnehmen, dass zum Syrieneinsatz die sogenannte Revolutionsgarde, Freiwilligenmilizen und Söldner seitens des iranischen Staates eingesetzt werden (vgl. z.B. http: …www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=7 oder http: …www.welt.de/politik/ausland/article149602776/Warum-Iraner-freiwillig-in-den-Syrien-Krieg-ziehen.html). Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ihm bisher nur bekannt war, dass man sich freiwillig zum Dienst nach Syrien melden konnte.
Ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit begründet auch eine – eventuell vorliegende – Wehrdienstentziehung nicht die Annahme einer drohenden Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran. Zwar kann als Verfolgungshandlung nach § 3 a Abs. 2 Nr. 3 AsylG die unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung gelten. Dies kann auch eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung sein (vgl. EuGH, U.v. 26.2.2015 – C-472/13 – juris). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass jeder Staat ein Recht hat, eine Streitkraft zu unterhalten, seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst in dieser Streitkraft heranzuziehen und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, angemessen zu bestrafen. Nach der aktuellen Auskunftslage ist die Verweigerung bzw. Umgehung des Wehrdienstes im Iran strafbar. Entzieht sich eine Person in Friedenszeiten für bis zu drei Monate (bzw. 15 Tage in Kriegszeiten) dem Wehrdienst, wird die Dauer des verpflichtenden Wehrdienstes um drei Monate verlängert. Entzieht sich jemand in Friedenszeiten länger als drei Monate (bzw. in Kriegszeiten länger als 15 Tage) dem Wehrdienst, so wird die Dauer des Wehrdienstes um sechs Monate verlängert. Bei noch längerer Wehrdienstentziehung (ein Jahr in Friedenszeiten bzw. zwei Monate in Kriegszeiten) droht außerdem ein Strafverfahren vor einem Militärgericht. Weiter müssen Wehrdienstverweigerer mit dem Entzug sozialer und bürgerlicher Rechte wie etwa dem Recht auf Arbeit, auf Bildung oder auf Gründung eines eigenen Unternehmens rechnen. Im Fall, dass sich die betreffende Person freiwillig doch noch zum Wehrdienst meldet, wird die Dauer des Wehrdienstes als Strafe um drei Monate verlängert. Bei Personen, die wegen Wehrdienstentziehung verhaftet werden, verlängert sich der Wehrdienst um sechs Monate (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran, 31.03.2016, Blatt 31 bis 32). Die Sanktionen beschränken sich damit grundsätzlich auf ein erneutes – verlängertes – Ableisten des vollständigen Wehrdienstes sowie auf eine verspätete Ausstellung der Bescheinigung über die Ableistung des Wehrdienstes, die wiederum für die Ausstellung von Reisepapieren oder weiteren Bescheinigungen wie z.B. Studienbescheinigungen – notwendig ist (vgl. z.B. für Deserteure VG Düsseldorf, U.v. 25.5.2004 – 2 K 2/02.A – und VG Berlin, U.v. 16.7.2014 – VG 23 K 252.13.A – beide juris). Dies rechtfertigt nicht die Gewährung von Flüchtlingsschutz.
Im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragene Konversion zum Christentum hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.
Zwar ist grundsätzlich nach der Auskunftslage die Situation von Konvertiten im Iran als kritisch einzustufen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der islamischen Republik Iran vom 09.12.2015). Im Einzelfall können einem zum Christentum übergetretenen Muslim im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG) Repressionen wegen seiner Religionsausübung drohen.
Beruft sich der Schutzsuchende – wie hier – auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaftmachen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem – aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens – gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seiner Heimatstadt auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommen Konfession ausgerichtet hat (BayVGH, B.v. 29.4.2010 – 14 ZB 10.30043 -; BayVGH B.v. 4.2.2013 – 14 ZB 13.30002 – juris).
Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen vermochte der Kläger die Einzelrichterin nicht davon zu überzeugen, dass er zum christlichen Glauben übergetreten ist und wegen eines Glaubenswechsels bei einer Rückkehr in den Iran mit asyl- bzw. flüchtlingsrelevanten Maßnahmen zu rechnen ist. Vielmehr konnte die Einzelrichterin unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens sowie des Eindrucks, den er in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, nicht die notwenige Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass die (behauptete) Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben auf einer ernsthaften Gewissensentscheidung, also auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung beruht.
Der Kläger hat nach seinem aktuellen Vortrag sein Heimatland nicht aus religiösen Gründen verlassen. Er will nunmehr hier in Deutschland zum christlichen Glauben gefunden haben, weswegen er sich hat taufen lassen. Eine oben geschilderte feste innere Überzeugung lässt sich jedoch nicht bereits aus dem formalen Akt der Taufe herleiten (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40/15 -; BayVGH, B.v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207 – beide juris). Insbesondere das Vorgehen des Klägers betreffend seine Taufe zeigt, dass es dem Kläger nicht um den christlichen Glauben geht, sondern dass er zielgerichtet auf ein positives Asylverfahren hingewirkt hat bzw. hinwirkt. Hätte der Kläger ein tatsächliches Bedürfnis sich von seiner bisherigen Religion zu lösen und sich dem Christentum zuzuwenden, hätte er nicht die Art der „Schnelltaufe“ gewählt. Der Kläger hat sich nach seinen eigenen Bekundungen relativ unmittelbar nach seiner Einreise nach Deutschland per Facebook an eine Kirche (Cyrus Church) in Holland gewandt und einen Tauftermin in Deutschland – Hannover – vereinbart. Die Taufe erfolgte ohne vorherigen Taufkurs oder einer sonstigen Prüfung des Glaubensbekenntnisses. Dem Kläger war es – wie er selbst vortrug – bekannt, dass eine Konversion zum Christentum die Chancen eines Asylverfahrens erhöht. So hat er sich – wie viele andere seiner Landsleute – ebenfalls auf diese Welle eingelassen und sich ohne nennenswerte Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben taufen lassen. Bei einem ernst gemeinten aus innerer Überzeugung gewonnenen Glaubensübertritt kann es der jeweiligen Person aber nicht nur um den formalen Akt der Taufe gehen. Zu dem Vorgehen des Klägers passt es dann auch, wenn er seinen Taufspruch nicht selbst wählt und er auch nicht um die Bedeutung der Taufe an sich weiß. In der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger keine nennenswerten Aussagen zu den Unterschieden zwischen dem Islam und dem Christentum anführen. Allein die „Liebe, Zuneigung und Brüderlichkeit“ reichen ersichtlich nicht aus, um von einer ernstlichen Reflektion auszugehen. Insbesondere ein nicht gläubiger Muslim müsste ernsthaft aufzeigen, warum er nun eine „andere“ Religion wählt, obwohl ihn der Glaube bislang nicht interessiert hat. Der Kläger konnte weder ein besonderes Erweckungserlebnis schildern, noch wie er derzeit seinen Glauben lebt. Angeblich soll ihm sein Bruder das Christentum nahe gebracht haben. Wie dies von statten ging, konnte der Kläger jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht näher aufzeigen. Seine allgemeinen Darlegungen, dass er mit dem Christentum Liebe und Zuneigung verbinde, reichen offensichtlich nicht, um von einem ernsthaften Glaubensübertritt zu sprechen. Die Einzelrichterin konnte sich in der mündlichen Verhandlung schließlich lediglich davon überzeugen, dass der Kläger das Christentum als zum freiheitlichen Leben dazugehörig ansieht. Insoweit trifft die vorgelegte Bescheinigung des evangelisch-lutherischen Pfarramtes vom 25.07.2016 in ihrem Aussagegehalt zu. Der unterzeichnende Dekan führt hier aus, dass seiner Einschätzung nach dem Kläger das Christentum als eine Religion der Freiheit, in der Menschen verschiedener Herkunft gleichberechtigt miteinander leben können, erscheine. Dass der Kläger das Christentum mit dem freiheitlichen Leben verbindet, zeigt jedoch nicht auf, dass er selbst ein überzeugter Christ geworden ist. Der Umstand, dass der Kläger über Facebook christliche Inhalte austauscht sowie sein Vortrag, er würde trotz der bestehenden Gefährdung im Iran seinen Glaubenswechsel öffentlich machen und versuchen das Christentum auch anderen nahezubringen, zeigt, dass er darauf bedacht ist, Außenwirkung zu erzielen und die gefahrenträchtigste Variante der Religionsausübung im Iran wählte, um auf der sicheren Seite im Hinblick auf sein Asylbegehren zu sein. Es ist jedoch auch den iranischen Behörden bekannt, dass iranische Staatsangehörige in Asylverfahren häufig zum christlichen Glauben konvertieren, um so bessere Chancen im Asylverfahren zu erhalten. Hinzu kommt, dass sich iranische Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland „im Feindesland“ befinden, und dort ist es durchaus erlaubt, durch Täuschungshandlungen den Feind zu überlisten. Der rein formale Glaubensübertritt und eventuelle Facebookeinträge werden bei einer Rückkehr in den Iran damit keine nachteiligen Folgen für den Kläger haben (vgl. VG Ansbach, U.v. 23.3.2016 – AN 1 K 16.30035 – juris).
2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG bzw. auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Das Gericht verweist insoweit auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid.
3. Die Ausreisefrist in Ziff. 5 des Bescheides (eine Woche) endet nun 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, da dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in dem Verfahren B 2 S. 16.30836 entsprochen wurde (§ 37 Abs. 2 AsylG).
4. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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