Aktenzeichen 11 UF 737/18
VVG § 169 Abs. 4
Leitsatz
1. Der Versorgungsträger einer privaten fondsgebundenen Versicherung kann auch den Kapitalwert als Bezugsgröße wählen. Auch in diesem Fall muss sichergestellt werden, dass die ausgleichsberechtigte Person an der Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilhat. (Rn. 20 und 26)
2. Eine fondsgebundene Versorgung und eine konventionelle Rentenversicherung verfügen über keine „vergleichbare Wertentwicklung“ i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG. Der Versorgungsträger überschreitet deshalb seinen Gesamtspielraum, wenn mit dem Ausgleichswert einer fondsgebundenen Versicherung im Wege der internen Teilung eine konventionelle Rentenversicherung eingerichtet wird. (Rn. 29)
3. Der Anordnung einer Modifikation der Teilungsordnung ist gegenüber ihrer Verwerfung auch dann der Vorzug zu geben, wenn ihre Unwirksamkeit über „einzelne Randaspekte“ (BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 26) hinausgeht. (Rn. 32)
Verfahrensgang
001 F 629/17 2018-04-25 Endbeschluss AGSCHWABACH AG Schwabach
Tenor
1. Auf die Beschwerde der N… Lebensversicherung AG wird der Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwabach vom 25.04.2018 in Nummer 2 abgeändert und nach dem dritten Absatz folgender Absatz eingefügt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der N… Lebensversicherung AG, Versicherungsschein-Nr. …, zugunsten der Antragstellerin, bezogen auf den 31.07.2017, ein Anrecht in Höhe von 6.598,20 € übertragen.
Die Übertragung erfolgt gemäß der Ordnung des Versorgungsträgers für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung), Stand 18.12.2009, mit den Maßgaben, dass
– abweichend von § 5 Abs. 1 der Teilungsordnung mit dem Wert der gemäß § 4 der Teilungsordnung entnommenen Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung für die ausgleichsberechtigte Person eine Versicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person eingerichtet wird, indem dieser Wert wieder in Fondsanteile mit den Werten zum Ehezeitende umgerechnet wird und auf den die Regelungen über das Anrecht der ausgleichsverpflichteten Person – mit Ausnahme der nachfolgend geregelten Einschränkung des Risikoschutzes – entsprechend anzuwenden sind,
– abweichend von § 5 Abs. 3 lit. b der Teilungsordnung nicht die aktuellen Rechnungsgrundlagen, sondern die Rechnungsgrundlagen des ausgleichspflichtigen Vertrages für das neue Anrecht zur Anwendung kommen.
2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.920 € festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Ausgleich einer fondsgebundenen privaten Basisrentenversicherung.
Auf den am 25.08.2017 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht – Familiengericht – Schwabach mit Endbeschluss vom 25.04.2018 die am 27.07.1994 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Der Regelung des Versorgungsausgleichs war eine im Termin vom 25.04.2018 vor dem Familiengericht getroffene Vereinbarung der Beteiligten vorausgegangen, die diese mit dem Ziel schlossen, der Antragstellerin ihre Beamtenversorgung ungeschmälert zu erhalten. Die Beteiligten haben deshalb die Beamtenversorgung und im Gegenzug Teile der Versorgungen des Antragsgegners der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge vom Ausgleich ausgenommen. Die Vereinbarung benennt die noch auszugleichenden Teile der Versorgungen des Antragsgegners und endet mit der Klausel: „Im Übrigen verzichten die Beteiligten auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.“
Schon vor der Vereinbarung hatte das Amtsgericht Auskünfte bei den Versorgungsträgern eingeholt. Hinsichtlich seiner Anrechte bei der N… Lebensversicherung AG hatte der Antragsgegner in seinem Auskunftsfragebogen aufgeführt, er beziehe Anrechte aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versorgungsträger hatte zu der Versorgung mitgeteilt, es handle sich um eine Privatvorsorge in Form einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Diese könne nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 28 VersAusglG ausgeglichen werden. Die Antragstellerin hatte hierzu mitgeteilt, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Invaliditätsrente bei ihr nicht vorlägen.
Das Amtsgericht hat entsprechend der Vereinbarung der Beteiligten den Ausgleich in Nummer 2 seines Endbeschlusses durchgeführt und am Ende festgestellt: „Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.“ Ein Ausgleich des Anrechts bei der N… Lebensversicherung AG ist nicht erfolgt.
Gegen diesen ihr am 04.05.2018 zugestellten Beschluss wendet sich die N…Lebensversicherung AG mit ihrer am 22.05.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde und weist auf die Unvollständigkeit ihrer Erstauskunft hin. Bei dem Vertrag handle es sich um eine fondsgebundene Basisrente (Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung, vorgesehener Rentenbeginn 01.12.2032, 10 Jahre Rentengarantiezeit) mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Rente und Beitragsfreiheit), welche mit Beginn 01.12.2008 abgeschlossen worden sei. Zum 01.09.2014 sei die volle Berufsunfähigkeit anerkannt worden. Der Ehezeitanteil (der Hauptversicherung) betrage 13.196,39 €, für den Ausgleichswert würden 6.598,20 € vorgeschlagen. Es solle die interne Teilung durchgeführt werden, ein Kostenabzug erfolge nicht.
Die Antragstellerin erklärt zu dem Ausgleich, dass beide Beteiligte sowie das Amtsgericht aufgrund des Schreibens der N… Versicherung vom 07.11.2017 davon ausgegangen seien, dass das betreffende Anrecht überhaupt nicht in den Versorgungsausgleich falle. Bis zum Scheidungstermin habe keine weitere Auskunft vorgelegen. Hätten die Beteiligten bereits vor dem Termin gewusst, dass es sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung handle, hätten sie die Vereinbarung anders und zwar unter Einbeziehung des Anrechts getroffen. Der ausgesprochene Verzicht habe das unbekannte Anrecht nicht erfassen können.
Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert.
In der Teilungsordnung des Versorgungsträgers heißt es unter anderem:
„§ 3 Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswertes / Ansatz von Kosten Ehezeitanteil:
(1) …
(2) Auf Basis der vom Familiengericht mitgeteilten Daten ermittelt der Versicherer gemäß § 45 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 bzw. § 46 VersAusglG den Rückkaufswert der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person ohne Stornoabzug jeweils zu Beginn (bestand zu Beginn der Ehezeit noch kein Versicherungsverhältnis, ist der Wert mit „0“ anzusetzen) und zum Ende der Ehezeit, soweit das auszugleichende Anrecht in der Ehezeit erworben wurde. Ist kein Rückkauf vorgesehen, tritt an die Stelle des Rückkaufswertes das Deckungskapital inklusive bereits zugeteilter Überschüsse. Negatives Deckungskapital wird mit „0“ angesetzt.
(3) Darüber hinaus werden die für diesen Vertrag maßgeblichen Bezugsgrößen noch nicht zugeteilter Bewertungsreserven und Schlussüberschussanteile am Anfang und am Ende der Ehezeit bestimmt.
(4) Die Differenzbeträge ergeben den Ehezeitanteil bezogen auf das Ehezeitende.
Ausgleichswert:
(5) Der Ausgleichswert beträgt die Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils bezogen auf das Ehezeitende.
Kosten:
(6) Auf die gesetzliche Möglichkeit eines zusätzlichen Kostenabzugs bei der internen Teilung gemäß § 13 VersAusglG wird verzichtet.
§ 4 Herabsetzung der Versicherungsleistungen bei der ausgleichspflichtigen Person
Der gemäß § 3 Absatz 5 und § 3 Absatz 6 dieser Teilungsordnung ermittelte Ausgleichswert wird der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person entnommen. Die Leistungen der Versicherung vermindern sich entsprechend. Der Versicherungsschutz reduziert sich ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich.
§ 5 Ausgestaltung der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person
(1) Mit dem Ausgleichswert wird eine Versicherung für die ausgleichsberechtigte Person in Form einer beitragsfreien aufgeschobenen bzw. sofort beginnenden Rentenversicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person eingerichtet; …
(2) …
(3) Für diese (neue) Versicherung nach Absatz 1 gelten folgende Konditionen:
a) Der Risikoschutz wird gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 3. 2. HS VersAusglG auf eine Altersversorgung beschränkt. Soweit in der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person zusätzliche Risiken abgesichert sind, die auszugleichen sind, so erfolgt der gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 3. 2. HS VersAusglG ggf. erforderliche zusätzliche Ausgleich bei der Altersversorgung bereits im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichswertes. Die alternativ bei Aufrechterhaltung des Risikoschutzes benötigten Mittel führen auf diese Weise zu einer entsprechenden Erhöhung der Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person.
b) Es kommen die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung.
c) Beginn der Versicherung ist der Erste des Monats, in dem die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich rechtskräftig wird. Versicherungsschutz wird ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung gewährt. …“
Bereits in seiner Beschwerdeschrift hat der Versorgungsträger selbst angemerkt, dass in Abweichung von der Teilungsordnung nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung dem gegebenenfalls im Wege der internen Teilung zu begründenden Anrecht der ausgleichsberechtigten Person nicht die aktuellen Rechnungsgrundlagen zugrunde gelegt werden dürften, sondern die Rechnungsgrundlagen des ausgleichspflichtigen Vertrags (BGH, Beschluss vom 19.08.2015, XII ZB 443/14, FamRZ 2015, 1869, NZFam 2015, 1005, NJW 2015, 3306; ebenso OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.11.2015, 11 UF 1032/15, FamRZ 2016, 819, BeckRS 2015, 20760). Der Bundesgerichtshof sei zudem der Ansicht, dass die Teilungsordnung nicht insgesamt als nichtig anzusehen, sondern vielmehr aufrecht zu erhalten sei, allerdings mit Abweichungen, die dem Halbteilungsgrundsatz entsprächen. Entsprechend komme mit dem Bundesgerichtshof anstelle der unwirksamen Regelung in § 5 Abs. 3 lit. b) der Teilungsordnung die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 2 VersAusglG zum Tragen, wonach die Rechnungsgrundlagen des ausgleichspflichtigen Vertrages für das neue Anrecht zur Anwendung kämen. Dies habe das Familiengericht im Tenor seiner Entscheidung ausdrücklich auszusprechen.
Der Senat hat zudem darauf hingewiesen, dass sich die interne Teilung auch auf die Bezugsgröße „Fondsanteile“ beziehen könne. Der Versorgungsträger hat hierauf mitgeteilt, dass sich das Anrecht bei Ehezeitende wie folgt zusammensetze:
– 47,0045 Thread EuropSel, WKN 987663
– 2,3144 Templ AsianGrEUR, WKN A0F6WM
– 0,1203 Carmignac Invest, WKN A0DP5W
– 3,2513 Magellan C, WKN 577954
– 14,832 Janus Hen. C. E., WKN A0DLKB
– 1,1942 DWS TopDividende, WKN 984811
– 307, 4164 NBG Garfonds, WKN A0MJTV (Wertstand zum 01.08.2017: 12.447,29 € bei einem Gesamtwertstand der Fondsanteile von 13.196,39 €)
Der Versorgungsträger vertritt die Auffassung, die §§ 3 und 5 der Teilungsordnung sähen nur vor, dass der Ehezeitanteil über den Wert des Vertrages (Deckungskapital) und nicht über die Fondsanteile gebildet werde. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig. Für die Ausgleichsberechtigte würde mit dem Ausgleichswert eine Versicherung in Form einer konventionellen beitragsfreien aufgeschobenen Rentenversicherung auf ihr Leben nach dem Tarif NR2501E eingerichtet. Damit erhalte die Ausgleichsberechtigte dieselbe Wertentwicklung für die in der Ehezeit angesparten Werte und zukünftig die Verzinsung (2,25%) der gleichen Tarifgeneration des Ausgleichspflichtigen bis zu ihrem Endalter von ebenfalls 65 Jahren. Der Barwert der Beitragserhaltungsgarantie entspreche der Anlage im Garantiefonds. Die darüber hinausgehende freie Investmentanlage werde für die Darstellung der Garantie nicht benötigt.
Gegen die Ankündigung des Senats, über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, wurden von den Beteiligten keine Einwendungen erhoben.
II.
Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG statthaft und zulässig.
Der Senat hat von einer mündlichen Erörterung abgesehen, da die Beteiligten rechtliches Gehör hatten und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§§ 69 Abs. 3, 221 Abs. 1 FamFG).
Die Teilanfechtung des Versorgungsausgleichs ist zulässig (BGH FamRZ 2016, 794; 2011, 547). Der Überprüfung durch den Senat unterliegt daher die Entscheidung des Amtsgerichts nur in Bezug auf das erwähnte, noch nicht ausgeglichene Anrecht.
Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt allerdings zu einem vom Vorschlag des Versorgungsträgers abweichenden Ausgleich des Anrechts.
Das Anrecht ist trotz der Vereinbarung der Beteiligten vom 25. April 2018 auszugleichen. Der Senat geht nicht davon aus, dass der dort ausgesprochene Verzicht auch unbekannte Anrechte erfasst hat. An einen Verzicht auf unbekannte Rechte sind stets strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW 1984, 1346 Rn. 12; Erman/Wagner, BGB, 15. Aufl., § 397 BGB Rn. 10; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. § 397 Rn 6 m. w. Nachw.). Im vorliegenden Verfahren haben die Beteiligten vor ihrer Verzichtsvereinbarung die Ausgleichswerte der Beamtenversorgung und der nicht ausgeglichenen (Teil-)Anrechte des Antragsgegners gegenübergestellt und ein wertmäßig annähernd ausgeglichenes Ergebnis erzielt. Unter diesen Umständen liegt ein Verzicht auf den Beteiligten unbekannte Anrechte fern.
Der Versorgungsträger hat die interne Teilung des Anrechts gemäß § 11 VersAusglG gewählt und als Ausgleichswert einen Kapitalbetrag von 6.598,20 €, entsprechend dem zum Stichtag Ehezeitende ermittelten Wert der Hälfte der während der Ehezeitzeit erworbenen Fondsanteile, vorgeschlagen.
Der Senat teilt die Auffassung des Versorgungsträgers, wonach es ihm letztlich freisteht bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung als Bezugsgröße des Anrechts den Kapitalwert zu wählen.
Gemäß der Auskunft der N… Lebensversicherung AG handelt es sich bei der Versorgung um eine fondsgebundene Basis-Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung (sowie zwei Zusatzversicherungen). Der Wert des Ehezeitanteils setzt sich aus den vom Versorgungsträger mitgeteilten Fondsanteilswerten zusammen. Der Barwert des Garantiekapitals (aufgrund der Beitragserhaltungsgarantie nach § 1 Nr. 3 AltZertG) ist durch die Garantiefondsanlage abgesichert.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2014, 1987 Rn. 25 – zitiert nach juris) kommt auch für fondsgebundene Rentenversicherungen eine Teilung der Fondsanteile als maßgebende Bezugsgröße in Betracht.
Nach welcher Bezugsgröße der Ausgleichswert zu bestimmen ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Versorgungssystem. Maßgeblich ist dabei diejenige Bezugsgröße, die in der Anwartschaftsphase den individuellen Anwartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert (BGH FamRZ 2014, 1987 Rn. 19, zitiert nach juris). Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG unterbreitet der Versorgungsträger dem Familiengericht zwar einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts. Die Vorschrift stellt es dem Versorgungsträger aber nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (BGH FamRZ 2015, 313 Rn. 22; FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.; Müller-Tegethoff in BeckOGK, Stand 01.03.2018, § 5 VersAusglG Rn. 7.2). Die abschließende Bestimmung des Ausgleichswerts und dessen Bezugsgröße obliegt auf der Grundlage der maßgeblichen Versorgungsordnung dem Gericht (BGH FamRZ 2015, 313 Rn. 22; FamRZ 2014, 1987 Rn. 19 – zitiert nach juris). Im vorliegenden Verfahren setzt sich der Ehezeitanteil aus den genannten Fondsanteilen zusammen, sie könnten damit die maßgebliche Bezugsgröße nicht nur für die Wertermittlung im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG (Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 15. Aufl., § 46 VersAusglG Rn. 9), sondern auch im Sinne des § 5 Abs. 3 VersAusglG sein. Teilungsgegenstand wären damit die ehezeitlich erworbenen Fondsanteile und nicht der Kapitalwert (Schlünder in BeckOGK, Stand 01.08.2018, § 46 VersAusglG Rn. 64). Mit diesem Ansatz könnte vermieden werden, dass der Versorgungsträger den Kapitalbetrag wieder in die von ihm verwendete Bezugsgröße, also die Fondsanteile, zurückrechnen muss, um die Kürzung zu vollziehen. Das würde sowohl die Umsetzung der Anrechtskürzung für den Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person als auch im Streitfalle die Kontrolle der Umsetzung durch die dazu berufene Fachgerichtsbarkeit der jeweiligen Versorgungszweige erleichtern (BGH FamRZ 2017, 1655 Rn. 12, dort zur externen Teilung).
Trotz dieser praktischen Vorteile kann der Versorgungsträger einer privaten fondsgebundenen Versorgung auch den Kapitalwert als Bezugsgröße wählen. Der Bundesgerichtshof geht in seinen Entscheidungen nur davon aus, dass die Fondsanteile Bezugsgröße sein können. Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind nach § 46 VersAusglG ergänzend die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. Nach § 169 Abs. 4 Satz 1 VVG ist bei fondsgebundenen Versicherungen, in denen kein Deckungskapital im eigentlichen Sinne gebildet wird, der Rückkaufswert nach den allgemeinen Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung und damit als Kapitalbetrag zu berechnen (BGH FamRZ 2012, 694 Rn. 22). Gleiches gilt bei Basisrentenverträgen, bei denen es im Hinblick auf das Kapitalisierungsverbot unabhängig hiervon keinen Rückkaufswert nach § 169 VVG gibt, so dass die Bewertung unmittelbar über § 39 VersAusglG (hier: § 39 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG) erfolgt. Der Verweis auf den Zeitwert schließt es zwar, so der Bundesgerichtshof, nicht aus, die interne Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung auf die Bezugsgröße von Fondsanteilen zu beziehen (ebenso Bergner NJW 2013, 2790, 2791, der darauf hinweist, dass die Problematik des Ausgleichs fondsgebundener Anrechte [insoweit] im Gesetzgebungsverfahren nicht erkannt wurde), er steht aber dem Zwang zum Ausgleich über die Bezugsgröße der Fondsanteile entgegen. Gesetzlich vorgesehen bleibt der Ausgleich über den Kapitalbetrag, der vom Versorgungsträger im vorliegenden Verfahren auch angestrebt wird.
Der Versorgungsträger darf mit dem so ermittelten Ausgleichswert zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung keine konventionelle beitragsfreie aufgeschobene Rentenversicherung auf das Leben der Ausgleichsberechtigten einrichten (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1276; Norpoth/Sasse, in Erman, BGB, 14. Aufl., § 11 Rn. 6: tatsächlich werde eine externe Teilung durchgeführt; a. A. OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 100 Rn. 17; Wick, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 442).
Die interne Teilung muss gem. § 11 VersAusglG die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen, wofür ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit im Vergleich zu dem Anrecht der ausgleichsverpflichteten Person vergleichbarer Wertentwicklung und gleichem Risikoschutz zu gewähren ist.
Für die Möglichkeit des Wechsels der Produktkategorie könnte die sich aus § 10 Abs. 3 VersAusglG abzuleitende Rechtsetzungsautonomie des Versorgungsträgers (Wick, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 442) und vor allem die Gesetzesbegründung sprechen. Mit der Regelung der Anforderung an die interne Teilung gemäß § 11 VersAusglG wollte der Gesetzgeber die Mindestanforderungen, die von der Rechtsprechung zur damals gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG möglichen Realteilung entwickelt worden sind, übernehmen. Der Spielraum der Versorgungsträger bei der Ausgestaltung der Realteilung sollte erhalten bleiben. Die Versorgungsträger könnten den eigenen Belangen gerecht werdende Regelungen entwickeln, sofern das Teilungssystem „grundlegenden verfassungsrechtlichen Anforderungen“ genüge (BT-Drs. 16/10144 S. 55 f.; hierzu auch Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 3 Rn. 31). Mit der „vergleichbaren“ Wertentwicklung nicht zu vereinbaren wäre es etwa, wenn der Versorgungsträger die Ausgleichsberechtigte von künftigen Anpassungen der Leistungen in der Anwartschafts- oder Leistungsphase ausschlösse (BT-Drs. 16/10144 S. 56). Als eine der grundlegenden verfassungsrechtlichen Anforderungen war schon damals der Halbteilungsgrundsatz zu verstehen (BVerfG FamRZ 1980, 326; 1993, 161; 2006, 1000), auf dessen Wahrung auch die Forderung nach einer „vergleichbaren Wertentwicklung“ abzielt. Damals war die Realteilung sogar durch Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger möglich (BGH FamRZ 2008, 1418 Rn. 49). Auch bei einem Wechsel der Produktkategorie kann dieser Grundsatz aber gewahrt werden, wie schon die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der externen Teilung zeigt. Wick (a.a.O. Rn. 440) geht deshalb davon aus, dass es zunächst darauf ankomme, dass das Anrecht im selben Versorgungssystem begründet werde. Der Bundesgerichtshof ist diesem Ansatz teilweise gefolgt (BGH FamRZ 2014, 1534 Rn. 12) und sah für eine teilweise fondsgebundene Versorgung, bei der die erwirtschafteten Überschussanteile in einen Investmentfonds investiert wurden, eine angemessene Teilhabe an der Wertentwicklung nicht dadurch in Frage gestellt, dass die künftigen Überschussanteile nicht in Fondskäufe investiert werden, sondern wie bei jeder konventionellen Rentenversicherung unmittelbar die Auszahlungsleistung erhöhen. Auch der Senat hat deshalb in vorangegangenen Entscheidungen Modifikationen bei der Gestaltung des Rechts der ausgleichsberechtigten Person im Vergleich zu dem Anrecht der ausgleichsverpflichteten Person zugelassen, so etwa den Wechsel der Leistungsform (Rentenleistung mit Kapitalwahlrecht anstelle eines Kapitalbetrags – FamRZ 2016, 819 juris Rn. 33) oder geringfügige Abweichungen von der gebotenen Halbteilung zur Vereinfachung der Berechnung, die die ausgleichsberechtigte Person nicht generell benachteiligen (FamRZ 2016, 819 juris Rn. 43).
Beachtet werden muss auch die zu gewährleistende Aufwandsneutralität für den Versorgungsträger. Geringer Aufwand liegt auch im Interesse der Ehegatten, weil der Versorgungsträger die Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG geltend machen kann (auch wenn er im vorliegenden Verfahren hierauf verzichtet hat). Die Vielzahl an Alttarifen erschwert den Versorgungsträgern die Teilung innerhalb dieses Tarifes (vgl. Witthöft/Lange, Problemfälle bei der Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung aus Sicht der Versicherer, unter www.darmstaedter-kreis.de, Folie 27; zutreffend zu der Problematik der „Doppelung“ früherer Tarife allerdings Saarbrücken, Beschluss vom 06.07.2015, Az. 6 UF 16/15, juris Rn. 22) und kann zur Notwendigkeit kostenträchtiger Einzellösungen führen.
Eine „vergleichbare“ Wertentwicklung im Sinne einer „ähnlichen“ oder „annähernd gleichen“ Wertentwicklung ist aber, auch wenn „vergleichbar“ nicht „gleich“ bedeutet (Senat FamRZ 2016, 819 juris Rn. 43), bei einer Übertragung des Kapitals von einer fondsgebundenen auf eine konventionelle Rentenversicherung nicht zu erwarten. Es handelt sich hierbei um völlig unterschiedliche Produkte, wobei die fondsgebundene Rentenversicherung mit erheblich höheren Wertschwankungen ausgestattet ist (die durch die Beitragserhaltungsgarantie und die hierauf beruhende Wahl wertgesicherter Garantiefonds allerdings eingeschränkt werden).
Der Wechsel der Produktkategorie berührt auch die allgemeine Handlungsfreiheit der Ehegatten. Wenn etwa Ehegatten ihre Altersvorsorge weitgehend auf fondsgebundene Rentenversicherungen aufbauen, würde im Ergebnis (wenn nicht ausnahmsweise ein Fall des § 10 Abs. 2 Satz 1 oder § 18 Abs. 1 VersAusglG vorliegt) durch die rechtsgestaltende Entscheidung die Hälfte ihres ehezeitlich erworbenen Kapitals in konventionelle Rentenversicherungen umgeschichtet, ohne dass sie hiergegen – von der oft nur schwer zu findenden Einigung mit ihrem Ehegatten (§ 6 VersAusglG) oder dem Versorgungsträger (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) abgesehen – eine Handhabe hätten. Die an sich klaren Grenzen zwischen interner und externer Teilung, Letztere ausgestattet mit einem Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung für die ausgleichsberechtigte Person, verschwimmen, wenn man dem Versorgungsträger gestattet sogar die Produktkategorie bei der internen Teilung zu ändern. Nach Ansicht des OLG Brandenburg (FamRZ 2016, 1276 Rn. 13 – zitiert nach juris) läge eine externe Teilung bereits dann vor, wenn das zu begründende Anrecht des Ausgleichsberechtigten demjenigen des Ausgleichspflichtigen in seiner Eigenart und seinen Bedingungen nicht gleiche. Die Eigenart der internen Teilung liege im Entstehen nicht eines identischen Anrechts des Ausgleichsberechtigten, sondern eines Anrechts, das in seinen wesentlichen Eigenarten dem Anrecht des Ausgleichspflichtigen gleiche (§ 11 VersAusglG). Der Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) werde konsequent durchgesetzt, indem für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht mit gleicher Wertentwicklung und gleichem Risikoschutz entstehe und Umrechnungen vermieden würden, die zu Wertverzerrungen und Transferverlusten führen könnten. Der Senat teilt diese Auffassung.
Weil nähere Regelungen zur Ausgestaltung dieses zu begründenden fondsgebundenen Anrechts in der Teilungsordnung fehlen, hat der Senat gemäß § 11 Abs. 2 VersAusglG auf die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person abzustellen. Die Teilungsordnung des Versorgungsträgers kann deshalb nur modifiziert zur Anwendung kommen.
Der Senat hat auch erwogen, angesichts der Änderung der Produktkategorie die Anwendung der Teilungsordnung ganz zu verwerfen, weil man von einer Änderung in „einzelnen Randaspekten“ (BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 26) kaum mehr sprechen kann. Da sich die Änderung aber doch nur auf relativ wenige Regelungen der Teilungsordnung beziehen, dürfte die Modifizierung dieser Regelungen einer vollständigen Verwerfung der Teilungsordnung vorzuziehen sein.
Neben der Anordnung, dass die Regelungen für das auszugleichende Anrecht entsprechend gelten, hat der Senat zudem klarstellend angeordnet, dass auch die Rechnungsgrundlagen des auszugleichenden Anrechts zur Anwendung kommen.
Die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG bei der internen Teilung geforderte vergleichbare Wertentwicklung ist zunächst bei einer Rentenversicherung nur gewährleistet, wenn der Garantiezins des auszugleichenden und des neu zu begründenden Anrechts identisch sind (zwischenzeitlich fast allgemeine Meinung; Senatsbeschluss vom 19.11.2015, FamRZ 2016, 819; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 4 UF 49/17; OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2017, Az. 7 UF 213/17; OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.07.2015, Az. 6 UF 16/15, alle zitiert nach juris; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584; FamRZ 2016, 1689; AG Meldorf FamRZ 2013, 790; Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 15. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 4; Breuers in JurisPK-BGB, 8. Aufl., Stand 04.06.2018, § 11 VersAusglG Rn. 32; Bergmann, in Beck-OK, BGB, Stand 01.05.2018, § 11 VersAusglG Rn. 4; Ackermann-Sprenger in Beck-OGK, Stand 01.10.2016, § 11 VersAusglG Rn. 34; Siede in MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 11; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 3 Rn. 35; Wick, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 448a; Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 7; TOP 3 der Thesen des AK 5 des 21. DFGT; zur vergleichbaren Folge unterschiedlicher Rechnungszinsen bei der Direktzusage: BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 21; zur a. A. des GDV und der Deutschen Aktuarvereinigung vgl. Entscheidung des Senats FamRZ 2016, 819). Auch einer fondsgebundenen Rentenversicherung liegt in der Regel ein garantierter Zins zugrunde. Dieser wirkt sich allerdings nicht in der Anwartschaftsphase, sondern erst bei der Umrechnung des aufgebauten Kapitals in eine Rente aus. Eine Rentenversicherung liegt schon steuerrechtlich nur dann vor, wenn bereits am Beginn der Vertragslaufzeit ein Langlebigkeitsrisiko vom Versicherungsunternehmen übernommen wird. Dies bedeutet, dass bereits bei Vertragsabschluss die Höhe der garantierten Leibrente in Form eines konkreten Geldbetrages festgelegt wird oder ein konkret bezifferter Faktor garantiert wird, mit dem die Höhe der garantierten Leibrente durch Multiplikation mit dem am Ende der Anspar- bzw. Aufschubphase vorhandenen Fondsvermögen bzw. Deckungskapital errechnet wird (Rentenfaktor). Für vor dem 1. Juli 2010 abgeschlossene Rentenversicherungen ist es ausreichend, dass das Versicherungsunternehmen bei Vertragsabschluss bzw. im Erhöhungszeitpunkt hinreichend konkrete Grundlagen für die Berechnung der Rentenhöhe oder des Rentenfaktors zugesagt hat (vgl. BMF-Schreiben v. 01.10.2009, BStBl. I 2009 S. 1172, Rn. 3a, 3b; hierzu Heiss/Mönnich in MünchKomm-VVG, 2. Aufl., vor §§ 150 ff. VVG Rn. 26, 97 f.). Zur Berechnung der garantierten Leibrente werden deshalb regelmäßig ab Vertragsbeginn Rechnungsgrundlagen oder Rentenfaktoren garantiert. Diese Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation bestehen im Wesentlichen aus der verwendeten Sterbetafel, dem sogenannten Garantiezins und den Kostenparametern (Leins in Präve, Lebensversicherung, Teil 1 § 1 Rn. 44). Die entsprechende weitere Maßgabe ist an sich überflüssig, weil bereits die entsprechende Anwendung der Regelungen des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person angeordnet wurde. Sie dient allein der Klarstellung.
Schon im Jahr 2008 war für zertifizierte Verträge nach § 1 Nr. 2 AltZertG (in der damals geltenden Fassung) im Übrigen eine „unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung“ vorgesehen, so dass sich die Frage der Vereinbarkeit der vorliegenden Entscheidung mit der „Test-Achats“-Entscheidung des EuGH (NJW 2011, 907) nicht stellt.
Schließlich hat der Senat auch angeordnet, dass die Fondsanteile mit dem Wert bei Ehezeitende dem neuen Vertrag zugeordnet werden. Auch bei Teilung des Kapitalwerts muss sichergestellt werden, dass die Ausgleichsberechtigte an den Wertveränderungen zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung teilhat (BGH FamRZ 2014, 1987 Rn. 26 – zitiert nach juris) und der Verpflichtete die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts behält (BGH FamRZ 2018, 894 Rn. 44). Bei der internen Teilung soll im Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen ein Anrecht mit einer vergleichbaren Wertentwicklung begründet werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG), so dass es keinen Grund gibt, das in Entstehung begriffene Anrecht der Ausgleichsberechtigten im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der internen Teilung von der Dynamik dieses Versorgungssystems abzukoppeln (BGH FamRZ 2015, 313 Rn. 26; jetzt auch für die externe Teilung anerkannt: BGH FamRZ 2017, 1655 Rn. 18 ff.). Die notwendige Teilhabe an der Wertentwicklung kann sichergestellt werden, indem der Kapitalwert bereits bei Ehezeitende wieder in einen Fondswert umgerechnet wird. Da Teilungskosten nicht erhoben werden, unterscheidet sich diese Teilung also von der internen Teilung der Fondsanteile als Bezugsgröße nicht.
Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwabach vom 25.04.2018.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG, § 20 FamGKG. Wenn eine Beschwerde nur aufgrund neuen Vorbringens Erfolg hat, das auch in erster Instanz hätte vorgebracht werden können, entspricht es an sich nach dem Rechtsgedanken des § 97 Abs. 2 ZPO grundsätzlich billigem Ermessen, der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Feskorn in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 84 FamFG Rn. 6 auch unter Hinweis auf § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG; Keske in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 84 FamFG Rn. 9). Der Senat hat gleichwohl von der Erhebung von Kosten abgesehen und die Kosten nicht der Beschwerdeführerin auferlegt, weil sowohl für die Beteiligten als auch für das Ausgangsgericht erkennbar war, dass es sich bei der zunächst beauskunfteten Versorgung um eine „Zusatz“-Versicherung handelt. Es hätte deshalb nahegelegen, die Frage der Hauptversicherung zu klären.
IV.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG, wobei Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Anrecht war.
V.
Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die Abweichung von der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 20.06.2016 (FamRZ 2017, 100) zugelassen. Die Frage, ob die Gestaltungsfreiheit des Versorgungsträgers bei der internen Teilung auch einen Wechsel der Produktkategorie von einer fondsbezogenen hin zu einer konventionellen Rentenversicherung einschließt, ist eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann.