Verwaltungsrecht

Rückwirkende Verlängerung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Zutageförderung von Grundwasser zur Feldbewässerung

Aktenzeichen  8 ZB 16.1980

Datum:
17.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 10031
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 31 Abs. 7 S. 2
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
RL 2000/60/EG Art. 4 Abs. 1 a Nr. i
WHG § 27 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 7 S. 2 BayVwVfG für eine rückwirkende Verlängerung der Frist zur Erlaubnis der Grundwasserentnahme ist eröffnet. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 9 K 15.961 2016-08-04 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin, eine kreisangehörige Stadt, wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Zutageförderung von Grundwasser zum Zweck der Feldbewässerung.
Der inzwischen verstorbene Rechtsvorgänger der Beigeladenen beantragte nach Durchführung von drei Versuchsbohrungen eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser zu Bewässerungszwecken. Das Wasserwirtschaftsamt N… befürwortete in einem Gutachten vom 3. März 2015 (Behördenakte S. 217 ff.) aus wasserwirtschaftlicher Sicht die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis mit bestimmten Inhalts- und Nebenbestimmungen.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2015 erteilte das Landratsamt F… bis auf Widerruf die beschränkte Erlaubnis, aus den drei Brunnen auf den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung W…, zum Zweck der Bewässerung beim Gemüseanbau im Bereich des W… bei A… Grundwasser zutage zu fördern. Sie wurde bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Als Nebenbestimmung war u.a. geregelt, dass die Grundwasserfließrichtung vor Beginn der Nutzung näher zu bestimmen sei und dass ein bestimmter Hausbrunnen als Messstelle einzurichten sei, soweit er sich als geeignet erweise. Bei Eignung sei kein Biomonitoring erforderlich. Der ganze oder teilweise Widerruf der Erlaubnis wurde zudem für den Fall vorbehalten, dass die erlaubte Grundwasserentnahme zu einer beachtlichen Verringerung des Abflusses des A… führen sollte.
Die gestattete Grundwasserentnahme erfolgt im Teileinzugsgebiet des K…, einem Gewässer dritter Ordnung. Der Gewässerunterhalt obliegt dem Wasser- und Bodenverband A… Nur in einzelnen Bereichen ihres Stadtgebiets, in denen Renaturierungen durchgeführt wurden und die sich ungefähr 1,5 km nordöstlich des Quellgebiets sowie etwa 4 km nordöstlich der streitgegenständlichen Brunnen befinden, ist die Klägerin unterhaltungspflichtig.
Gegen den Bescheid vom 19. Mai 2015 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung hat sie sich vor allem auf den verminderten Wasserzufluss und daraus resultierende nachteilige Veränderungen des Naturhaushalts berufen.
Mit E-Mail vom 1. Juli 2016 wendete sich ein Vertreter der Beigeladenen an das Landratsamt F… und beantragte die Verlängerung der im streitgegenständlichen Bescheid gesetzten Frist zur Aufnahme der Gewässerbenutzung. Mit E-Mail vom selben Tag führte der Vertreter des Landratsamts aus, dass der Bescheid nach seiner Rechtsauffassung gegenwärtig nicht erlöschen könne, weil er noch nicht bestandskräftig sei. Weiter heißt es dort: „Hilfsweise wird hiermit der beantragten Fristverlängerung zugestimmt. Die Frist wird geändert auf ‚Jahr nach Bestandskraft des Bescheids‘.“ In der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2016 übergaben die Beklagtenvertreter zudem ein Schreiben des Landratsamts vom 1. Juli 2016 an den Beigeladenenvertreter. dessen Inhalt im Wesentlichen der E-Mail vom 1. Juli 2016 entspricht. Sie führten dazu aus, dass es sich bei dem Schreiben um die schriftliche Bestätigung der E-Mail handle.
Mit Änderungsbescheid vom 11. Juli 2016 änderte das Landratsamt den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Mai 2015 und fasste Nr. 2 Absatz 2 des Bescheidstenors wie folgt: „Sie erlischt, wenn nicht spätestens 1 Jahr nach Bestandskraft des Bescheids mit der Gewässerbenutzung begonnen worden ist und das Landratsamt F… einer Verlängerung dieser Frist nicht vor Ablauf schriftlich zugestimmt hat.“ In den Gründen wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die ursprüngliche Frist rückwirkend verlängert worden sei, weil es für den Begünstigten unbillig wäre, die wasserrechtliche Erlaubnis nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist erlöschen zu lassen. Der Umstand, dass Dritte Rechtsmittel einlegen könnten und dass aus diesem Grund vor Ablauf der Frist kein Gebrauch von der Erlaubnis gemacht werden könnte, sei ursprünglich nicht in Betracht gezogen worden. Wäre dies erfolgt, wäre bereits bei Erlass der Fristablauf von der Bestandskraft abhängig gemacht worden. Es sei daher unbillig, wenn der Bescheid durch Fristablauf erlöschen würde. Daher werde die Frist in pflichtgemäßer Ermessensausübung rückwirkend verlängert. Der Antrag sei fristgerecht gestellt worden, eine ordnungsgemäße Bescheidung seitens des Landratsamts sei allerdings am 1. Juli 2016 nicht mehr möglich gewesen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Rechtsauffassungen der Beteiligten aus der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bekannt seien.
Zuletzt hat die Klägerin beantragt,
den Änderungsbescheid vom 11. Juli 2016 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, sowie hilfsweise, den Bescheid vom 19. Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. Juli 2016 aufzuheben.
Mit Urteil vom 4. August 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Hauptanträge keinen Erfolg hätten. Für die isolierte Anfechtung des Änderungsbescheids vom 11. Juli 2016 fehle die Klagebefugnis. Die Feststellungsklage sei unbegründet, weil sich die wasserrechtliche Erlaubnis vom 19. Mai 2015 nicht mit Ablauf des 1. Juli 2016 durch Fristablauf erledigt habe. Vielmehr sei die rückwirkende Verlängerung der von der Behörde ursprünglich gesetzten Erlöschensfrist wirksam. Der Hilfsantrag sei zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin sei zwar klagebefugt, der streitgegenständliche Bescheid verletze sie aber nicht in eigenen Rechten. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot sei mangels erheblicher Beeinträchtigung der Klägerin nicht gegeben. Zur Begründung bezog sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts, die durch die Klägerseite nicht ernsthaft infrage gestellt worden seien.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich die Klägerin gegen das Urteil. Sie macht neben ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie grundsätzliche Bedeutung geltend.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 9).
Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Einwendungen der Klägerseite greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1.1 Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel in Bezug auf die Abweisung der isolierten Anfechtungsklage gegen den Änderungsbescheid vom 11. Juli 2016, mit dem die Befristungsregelung modifiziert wurde, dargelegt. Sie wendet lediglich ein, ihr Antrag festzustellen, der Rechtsstreit habe sich in der Hauptsache erledigt, sei eine stets zulässige Klageänderung. Die Klagebefugnis folge aus denselben Gründen, aus denen sich die Zulässigkeit der Anfechtungsklage ergebe. Dieser Einwand betrifft lediglich den Feststellungsantrag, nicht jedoch die davon zu trennende isolierte Anfechtungsklage. Von einer Unzulässigkeit des Feststellungsantrags ist das Verwaltungsgericht dagegen nicht ausgegangen, sondern hat diesen als unbegründet abgewiesen. Zu dem Antrag, den Änderungsbescheid aufzuheben, und zu den Gründen, aus denen sich insofern die Klagebefugnis ergeben soll, finden sich in der Zulassungsbegründung keine Darlegungen. Es wird nicht ersichtlich, warum die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass durch die bloße Fristverlängerung keine klägerischen Rechte tangiert wurden, so dass keine Klagebefugnis für eine isolierte Anfechtung des Änderungsbescheids vom 11. Juli 2016 besteht, unrichtig sein sollen. Es kann auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass sich die Klagebefugnis Drittbetroffener in Bezug auf eine beschränkte wasserrechtlichen Erlaubnis stets auf eine isolierte Fristverlängerung erstreckt. Dies hätte vielmehr einer näheren Begründung und Darlegung im Zulassungsantrag bedurft. Die insofern gemäß Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG zu treffende Ermessensentscheidung ist nicht automatisch drittschützend. Im Übrigen wurde die Klagebefugnis für die Klage gegen den Bescheid vom 19. Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. Juli 2016 vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des Hilfsantrags bejaht. Einer isolierten Anfechtung bedurfte es daher auch aus Rechtsschutzgesichtspunkten nicht.
1.2 Die Einwendungen der Klägerseite gegen die Abweisung ihres Feststellungsantrags als unbegründet greifen ebenfalls nicht durch. Die Klägerin geht zu Unrecht davon aus, dass der streitgegenständliche Bescheid mit Ablauf des 1. Juli 2016 erloschen sei, weil eine rückwirkende Fristverlängerung gemäß Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG nicht möglich gewesen sei (vgl. dazu unten 1.2.1), das zuständige Landratsamt keine rückwirkende Verlängerung ausgesprochen habe (vgl. dazu unten 1.2.2) und im Übrigen die Voraussetzungen für eine solche Verlängerung nicht vorgelegen hätten (vgl. dazu unten 1.2.3).
1.2.1 Das Verwaltungsgericht ist – entgegen der klägerischen Einwände – zutreffend davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG für eine rückwirkende Verlängerung der Frist eröffnet war. Es liegt eine vom Landratsamt und damit von einer Behörde gesetzte Frist im Sinn dieser Bestimmung vor, weil die Fristsetzung auf einer behördlichen Gestaltungsentscheidung beruhte (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1999 – 1 B 97.1548 – BayVBl 2000, 20 = juris Rn. 25).
Es gibt auch keine gesetzliche Sonderregelung, die der Anwendbarkeit des Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG entgegenstehen könnte (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1993 – 1 B 49.93 – InfAuslR 1994, 98 = juris Rn. 6 für ausländerrechtliche Bestimmungen; OVG NW, U.v. 19.7.2001 – 21 A 1832/98 – NVwZ-RR 2002, 342 = juris Rn. 7 für immissionsschutzrechtliche Vollgenehmigungen). Bei der streitgegenständlichen Fristsetzung handelt es sich auch um keine gesetzlich geregelte materiellrechtliche Ausschlussfrist, die nicht zur Disposition der Verwaltung stünde und die aus diesem Grund vom Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG ausgenommen sein könnte (vgl. Kallerhoff/Stamm in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 31 Rn. 8 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 31 Rn. 7; vgl. auch OVG Saarl U.v. 3.6.2015 – 1 A 276/14 – juris Rn. 59 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat zu Ausschlussfristen ausgeführt (BVerwG, U.v. 22.10.1993 – 6 C 10.92 – DVBl 1994, 170 = juris Rn. 16):
„Unter materiellrechtlichen Ausschlussfristen versteht man vom materiellen Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiellrechtlichen Rechtsposition zur Folge hat. Sie sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte (BVerwG, Beschluss vom 7. August 1980 – BVerwG 3 B 11.80 – Buchholz 427.6 § 30 BFG Nr. 1 und Urteil vom 16. Juni 1983 – BVerwG 3 C 16.82 – Buchholz 427.6 § 30 BFG Nr. 3 m.w.Nachw.). Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht (vgl. Urteile vom 17. Juli 1980 – BVerwG 7 C 101.78 – BVerwGE 60, 297, 309 und vom 3. Juni 1988 – BVerwG 8 C 79.86 – Buchholz 448.7 Art. 4 KDVNG Nr. 2 m.w.Nachw. sowie Meyer/Borgs, VwVfG, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 6).“
Voraussetzung für eine solche, den Betroffenen belastende Regelung wäre nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, dass sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruht (BVerwG, U.v. 22.10.1993 – 6 C 10.92 – DVBl 1994, 170 = juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 20.9.2013 – 7 ZB 13.1279 – juris Rn. 10; vgl. auch OVG NW, B.v. 10.7.1998 – 22 B 1452/98 – NWVBl 1999, 193 = juris Rn. 11; U.v. 26.2.2002 – 15 A 527/00 – ZKF 2002, 233 = juris Rn. 9, 13). Derartige Fristen finden ihre Rechtfertigung im Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, dem von einem Normgeber der Vorrang vor dem Gebot materieller Gerechtigkeit eingeräumt wird (vgl. OVG NW, U.v. 26.2.2002 – 15 A 527/00 – ZKF 2002, 233 = juris Rn. 9, 13 m.w.N.). Schon mangels einer solchen gesetzlichen Ausschlussregelung handelt es sich hier um keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Vor allem hat sich aber das Landratsamt bei Fristsetzung ausdrücklich eine Verlängerungsoption eingeräumt. Es liegt somit eine behördliche Frist ohne materiell-rechtliche Ausschlusswirkung vor, die nach dem Wortlaut der Nebenbestimmung von der Behörde, die sie gesetzt hat, verlängert werden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1993 – 6 C 10.92 – DVBl 1994, 170 = juris Rn. 19).
Die klägerische Auffassung, die Behörde habe sich durch die Formulierung der Nebenbestimmung selbst der Möglichkeit beraubt, die maßgebliche Frist rückwirkend zu verlängern, überzeugt nicht. Zum einen ergibt sich aus dem Wortlaut der Nebenbestimmung kein Ausschluss der Billigkeitsregelung des Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG, etwa in der Form, dass eine rückwirkende Verlängerung ausgeschlossen sein soll. Zum anderen wäre hierfür eine gesetzliche Ausnahmebestimmung erforderlich. Daran fehlt es, weil Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG nicht vorsieht, dass Behörden im Rahmen einer Fristsetzung die Geltung dieser Norm abbedingen können. Hintergrund der Regelung ist, dass das Institut der Wiedereinsetzung gemäß Art. 32 BayVwVfG, das Ausprägung des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf ein faires Verfahren ist (vgl. Kallerhoff/Stamm in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 32 Rn. 1 m.w.N.), nur bei der Versäumung gesetzlicher Fristen in Betracht kommt. Bei behördlichen Fristen kann in derartigen Fällen nur gemäß Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG Nachsicht gewährt werden. Maßgeblich ist der Gedanke, dass Betroffene nicht schlechter stehen sollen, als bei einer gesetzlichen Frist (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1999 – 1 B 97.1548 – BayVBl 2000, 20 = juris Rn. 26; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 31 Rn. 38). Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG tritt somit an Stelle der Wiedereinsetzung (BayVGH, B.v. 21.10.2015 – 11 C 15.2036 – juris Rn. 18 m.w.N.). Die Klägerseite erkennt selbst an, dass eine Sonderregelung zu Art. 32 BayVwVfG der gesetzlichen Form bedarf. Dies muss aber auch für die Abbedingung des Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG gelten. Die Argumentation der Klägerin liefe darauf hinaus, eine Art materielle Ausschlussfrist durch behördliche Anordnung zu schaffen. Wie oben dargelegt, bedarf es aber einer gesetzlichen Grundlage, um der Rechtssicherheit den Vorrang vor dem Gebot materieller Gerechtigkeit einzuräumen. Dabei macht es aus Sicht des sich auf den Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung berufenden Betroffenen keinen Unterschied, ob es sich um eine gesetzliche Frist handelt oder ob diese von einer Behörde gesetzt wurde.
1.2.2 Die Klägerin zieht auch zu Unrecht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel, dass eine wirksame rückwirkende Verlängerung erfolgt ist. Durch die Änderung der Nr. 2 Absatz 2 mit Bescheid vom 11. Juli 2016 wurde der Zeitpunkt des Erlöschens für den Fall, dass von der Genehmigung kein Gebrauch gemacht wird, in die Zukunft verschoben. Damit hat das Landratsamt zugleich der beantragten Fristverlängerung zugestimmt. In den Gründen hat es auf die Antragstellung der Beigeladenen ausdrücklich Bezug genommen, auf die Möglichkeit einer rückwirkenden Verlängerung verwiesen und die der Rückwirkung zugrunde gelegten Erwägungen im Einzelnen erläutert. Einer zusätzlichen Tenorierung bedurfte es nicht. Selbst wenn im Übrigen bei derartigen Verlängerungen eine ausdrückliche Änderung des Ausgangsbescheids für erforderlich gehalten würde (vgl. für das Immissionsschutzrecht BVerwG, B.v. 7.12.2001 – 7 B 83.01 – juris Rn. 4 f.), genügt der Änderungsbescheid diesen Anforderungen. Hinzu kommt, dass bereits im Schreiben vom 1. Juli 2016, das in der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2016 allen Beteiligten übergeben wurde, eine gleichlautende Verlängerung enthalten ist. Dadurch wurde die Schriftform ebenfalls gewahrt und die Frist in gleicher Art verlängert.
1.2.3 Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die rückwirkende Fristverlängerung vorgelegen haben. Der Vertreter der Beigeladenen hat die Verlängerung rechtzeitig (vor Fristablauf) beantragt, die ermessensfehlerfrei erteilt wurde. Die dagegen vorgetragenen Einwendungen der Klägerseite überzeugen nicht.
Ob eine rückwirkende Fristverlängerung generell nur dann zulässig ist, wenn der Verlängerungsantrag rechtzeitig, also vor Fristablauf, gestellt wird (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 31 Rn. 41), bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Beigeladenen die Verlängerung der Fristsetzung für den Vorhabenbeginn rechtzeitig beantragt haben. Die Frage, ob für das Fristende auf den Beginn des Tages (so die Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung, Bl. 199 der Akte des Verwaltungsgerichts) oder den Ablauf abzustellen ist, muss durch Auslegung ermittelt werden (Werner in Staudinger, BGB 2001, § 188 Rn. 8). Die hier getroffene Fristbestimmung „bis 1.7.2016“ ist aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts so zu verstehen, dass nicht der Beginn des Tages (0.00 Uhr), sondern der Ablauf (24.00 Uhr) gemeint ist. Dafür spricht, dass nach den §§ 187, 188 BGB, die hier jedoch nicht unmittelbar anwendbar sind, eine Frist erst mit dem Ablauf des als Fristende ins Auge gefassten Tages enden soll (vgl. RG, U.v. 6.12.1922 – V 114/22 – RGZ 105, 418/420; vgl. auch HessVGH B.v. 24.3.2000 – 11 TG 3096/99 – NVwZ-RR 2000, 544 = juris Rn. 2 ff.). Dem steht schon deshalb nicht entgegen, dass als Datum der 1. Juli 2016 und nicht das vorangehende Monatsende (der 30. Juni 2016) gewählt wurde, weil der 1. Juli 2016 ein Freitag war, so dass die Frist jedenfalls am Ende einer Arbeitswoche (26. KW) endete. Im Übrigen sind sowohl der Beigeladenenvertreter als auch das Landratsamt von diesem Verständnis ausgegangen, wie sich aus dem E-Mail-Verkehr vom 1. Juli 2016 ergibt (Akte des Verwaltungsgerichts, S. 182).
Einer darüber hinausgehenden Antragstellung – etwa in Bezug auf die Rückwirkung – oder einer förmlichen Darlegung und Glaubhaftmachung von Gründen, warum eine rückwirkende Fristverlängerung für billig erachtet wird, bedurfte es – entgegen der klägerischen Auffassung – nicht. Dem Landratsamt waren die Gesamtumstände umfassend bekannt. Es konnte – entsprechend dem Rechtsgedanken des Art. 32 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG – angesichts der zweifelhaften Rechtsauskünfte in der E-Mail vom 1. Juli 2016 und der Wirksamkeitsproblematik der hilfsweise erfolgten Fristverlängerung auch von Amts wegen eine (erneute) Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag, in diesem Fall mit Rückwirkung, treffen. Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG stellt keine besonderen Anforderungen an eine Beantragung. Auf die von der Klägerseite zitierte missverständliche Formulierung in den Entscheidungsgründen, es sei kein Antragserfordernis im Bescheid normiert worden, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die erfolgte Beantragung keiner besonderen Anforderungen (etwa dem Schriftformgebot) unterworfen und daher ausreichend war. Im Übrigen wäre es formalistisch, von den Beigeladenen nach dem 1. Juli 2016 eine wiederholte, gleichlautende Antragstellung, unter Hinweis auf die unzutreffenden behördlichen Ausführungen in der E-Mail vom 1. Juli 2016, zu verlangen. Darin war ausgeführt worden, ein anhängiges verwaltungsgerichtlichen Verfahren führe zur Suspendierung der Wirksamkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts (und nicht nur zur Suspendierung der Vollziehbarkeit, so aber BayVGH, B.v. 17.1.2018 – 15 ZB 16.1706 – juris Rn. 10 ff. m.w.N.). Das Landratsamt ging zudem offensichtlich davon aus, dass die behördlich angeordnete Schriftform durch die Textform einer E-Mail (vgl. § 126b BGB) gewahrt wird (was nicht unproblematisch erscheint, auch wenn derartige behördliche Anordnungen nicht Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG unterfallen). Schließlich bedurfte es auch keiner Begründung dafür, dass die Antragstellung (erst) am 1. Juli 2016 erfolgte. Dass darin ein nicht rechtzeitig gestellter, verspäteter Antrag zu sehen wäre, wurde weder von der Behörde eingewendet noch sind – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des E-Mail-Verkehrs am selben Tag – sonst Anhaltspunkte dafür erkennbar.
Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass Ermessensfehler nicht gegeben sind. Bei der Ausübung des in Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG eingeräumten Ermessens ist vor allem zu berücksichtigen, ob es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretene Rechtsfolge bestehen zu lassen (so auch BayVGH, B.v. 21.10.2015 – 11 C 15.2036 – juris Rn. 18 m.w.N.). Das Landratsamt hat sein Ermessen erkannt und im Bescheid vom 11. Juli 2016 fehlerfreie Erwägungen angestellt. Der Sinn und Zweck der Fristsetzung liegt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts darin, eine Bevorratung der beschränkten Erlaubnis durch die Erlaubnisnehmer zu verhindern, wie in den Entscheidungsgründen zutreffend dargelegt wird. Im hier einschlägigen Fall der Drittanfechtung konnte sich diese Befürchtung jedoch keineswegs verwirklichen, weil die Beigeladenen die Verzögerungen beim Maßnahmebeginn nicht zu vertreten hatten. Sie waren vielmehr aufgrund der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klagen gehindert, das Vorhaben zu verwirklichen und von der Gestattung Gebrauch zu machen. Es wäre daher unbillig, wenn die begünstigende Rechtsposition der Beigeladenen allein durch die Gestaltung und die Dauer des gerichtlichen Verfahrens entfallen würde. Im Übrigen wurden Anhaltspunkte dafür, dass diese Nebenbestimmung auch weiteren (drittschützenden) Zwecken dienen könnte, von der Klägerin nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beigeladenen ihren Antrag zu kurzfristig und damit verspätet gestellt hätten. Die Antragstellung am letzten Tag des Fristlaufs war im Übrigen nicht unbedingt ursächlich dafür, dass die förmliche Fristverlängerung erst nach dem 1. Juli 2016 erfolgte. Vielmehr ist der E-Mail des Landratsamts vom 1. Juli 2016 zu entnehmen, dass dieses davon ausging, dass es keiner Fristverlängerung bedürfe, weil durch die Klage die Wirksamkeit des Bescheids suspendiert sei. Die darin enthaltene Fehleinschätzung der Rechtsfolgen eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das nur zur Suspendierung der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts führt (BayVGH, B.v. 17.1.2018 – 15 ZB 16.1706 – juris Rn. 10 ff. m.w.N.), kann den Beigeladenen nicht angelastet werden. Vor allem hat das Landratsamt aber in der besagten E-Mail die Frist „hilfsweise“ verlängert. Daraus wird ersichtlich, dass aus Sicht der insofern allein maßgeblichen Behörde der Antrag nicht verspätet gestellt worden war. Dass eine Verlängerung mit einfacher E-Mail möglicherweise nicht den Anforderungen des behördlich in der Nebenbestimmung angeordneten Schriftformerfordernisses genügt, kann ebenfalls nicht den Beigeladenen angelastet werden. Angesichts des klaren Sachverhalts und der überschaubaren Interessenlage musste von Seiten der Behörde auch bei der erneuten Entscheidung über die rückwirkende Verlängerung nicht berücksichtigt werden, dass der Fristverlängerungsantrag erst am letzten Tag gestellt wurde.
1.2.4 Es kann daher – mit der erstinstanzlichen Entscheidung – offen gelassen werden, ob das Landratsamt die Frist bereits mit E-Mail vom 1. Juli 2016 dahingehend wirksam verlängert hat, dass mit dem Vorhaben ein Jahr nach Bestandskraft des Bescheids begonnen werden muss. Zwar sieht Nr. 2 Absatz 2 des streitgegenständlichen Bescheids vor, dass eine derartige Verlängerung schriftlich erfolgen muss, dabei handelt es sich aber um keine durch Rechtsvorschriften angeordnete Schriftform, so dass Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG keine Anwendung findet, wonach eine einfach E-Mail dem Schriftformerfordernis nicht genügt. Ein gesetzliches Schriftformerfordernis für beschränkte Erlaubnisse im Sinn des Art. 15 BayWG besteht auch nicht aus anderen Gründen (Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Okt. 2017, Art. 15 Rn. 11a; Knopp in Siedler/Zeitler, BayWG, Stand Febr. 2017, Art. 15 Rn. 28). Es wäre daher zu fragen, wie das behördlich angeordnete Schriftformerfordernis auszulegen wäre und ob dieses durch die Textform der E-Mail (vgl. § 126b BGB) gewahrt wurde, wofür manches sprechen könnte, vor allem das Argument, dass die Textform den hier maßgeblichen Nachweiszweck ohne Weiteres erfüllen würde. Diese Fragen bedürfen aber – aus den oben dargelegten Gründen – hier keiner abschließenden Klärung.
1.3 Das Verwaltungsgericht hat auch den Hilfsantrag zu Recht als unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt ist. Aus dem klägerischen Vorbringen im Zulassungsverfahren ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung.
1.3.1 Soweit sich die Klägerin auf das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot beruft und geltend macht, dass sie nicht nur in individualisierter, sondern auch in qualifizierter Weise betroffen sei, weil gravierende Beeinträchtigungen drohten, und dass die beschränkte Erlaubnis aufgrund unterlassener Berücksichtigung ihrer Belange ermessensfehlerhaft erteilt worden sei, überzeugt dies nicht. Rücksicht zu nehmen ist nur auf hinreichend erhebliche Beeinträchtigungen, eine Rücksichtnahme auf geringfügige und zumutbare Nachteile ist dagegen nicht geboten (BVerwG, B.v. 6.9.2004 – 7 B 62.04 – BayVBl 2005, 86 = juris Rn. 10 ff., insb. 23 m.w.N.; BayVGH, U.v. 30.10.2007 – 22 B 06.3236 – ZfW 2009, 228 = juris Rn. 29). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nur für einzelne Abschnitte des K… gewässerunterhaltspflichtig ist (vgl. dazu die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 6.7.2015, Akte des Verwaltungsgerichts, S. 207) und sich daher nicht auf eine umfassende Unterhaltungslast berufen kann. Aus den nachvollziehbaren Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass jedenfalls in diesen, rund 1,5 km vom Quelltopf entfernten Bereichen keine erheblichen, sondern allenfalls geringfügige Auswirkungen zu erwarten sind und dass wesentliche Beeinträchtigungen nicht zuletzt durch die Nebenbestimmungen ausgeschlossen werden können. Das Verwaltungsgericht hat sich dazu auf die fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts gestützt.
Soweit sich die Klägerin gegen die Wertung des Erstgerichts wendet, richtet sie sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Verwaltungsgericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung ist folglich nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2016 – 5 B 3.16 D – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 8 ZB 16.2351 – juris Rn. 15 m.w.N.). Solche zur Zulassung der Berufung führende Mängel der Beweiswürdigung lassen sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen.
Das Wasserwirtschaftsamt, dessen amtlichen Auskünften nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48 = juris Rn. 11 m.w.N.), hat dargelegt, dass schädliche negative Auswirkungen aus fachlicher Sicht auszuschließen sind. Vor allem aus der Stellungnahme vom 12. Oktober 2015 (Akte des Verwaltungsgerichts, S. 144), auf die auch die Beigeladenenvertreterin im Zulassungsverfahren Bezug nimmt, geht hervor, dass eine direkte Beeinflussung des K… durch die Grundwasserentnahme bereits aufgrund der Entfernung zum Quelltopf aus fachlicher Sicht nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass schädliche und nachhaltige Veränderungen im Sinn des Verschlechterungsverbots wegen der in den Nebenbestimmungen angeordneten Grundwassermessstellen bzw. dem alternativ durchzuführenden Biomonitoring am Quelltopf nicht eintreten können. Zudem wurde darauf verwiesen, dass mögliche Auswirkungen durch die Entnahme in dem rund 1,5 km entfernten Bereich, der durch die Klägerin renaturiert wurde und für den sie die Unterhaltungslast trägt, nochmals deutlich geringer ausfallen.
Die fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts hat die Klägerin nicht ernsthaft infrage gestellt. Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann gegeben, wenn sich der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 – 8 C 15.84 – BVerwGE 71, 38; B.v. 23.2.1994 – 4 B 35.94 – BayVBl 1994, 444/445; BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48 = juris Rn. 11 m.w.N.). Dies ist nicht der Fall. Die Klägerseite kann sich dazu nicht auf den von ihr beigezogenen Sachverständigen stützen. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass ihm genaue Angaben zu einer befürchteten Reduzierung der Wasserführung des A… wegen fehlender Untersuchungen nicht möglich sind (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 4.8.2016, Akte des Verwaltungsgerichts, S. 264), was sich mit den Aussagen in dem von ihm in einem Parallelverfahren erstellten Parteigutachten deckt (Akte des Verwaltungsgerichts im Verfahren AN 9 K 15.980, S. 159). Soweit der Sachverständige sich in der mündlichen Verhandlung zu einem Mindestabfluss im A… geäußert hat, hat er lediglich eine Aussage vom Hörensagen wiedergegeben, ohne diese oder deren Inhalt näher zu belegen. Darin kann kein substanziiertes Bestreiten der Auskünfte des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts gesehen werden. Ebenso wenig überzeugt es, wenn die Klägerin den Durchschnittswert der Wasserentnahme an den Brunnen (1,4 l pro sec.) mit einem Abflusswert für den A… bei R… im Fall von Niedrigwasser in Bezug setzt. Dabei verkennt sie, dass nach den nicht in Zweifel gezogenen Darlegungen des Wasserwirtschaftsamts eine direkte Beeinflussung des K… durch die Grundwasserentnahme bereits wegen der Entfernung zum Quelltopf ausgeschlossen werden kann (Stellungnahme vom 12.10.2015, Akte des Verwaltungsgerichts, S. 144). Erst Recht gilt dies für die besagte Stelle bei R… und die rund 1,5 km von der Quelle entfernt liegenden Bereiche, für die die Klägerin unterhaltspflichtig ist. Diese sind weiteren Einflüssen ausgesetzt. Im Übrigen wird durch die Nebenbestimmungen ein Absinken des Grundwasserspiegels auf unter 15 m (unter Geländeoberkante) ausgeschlossen. Mit diesen Umständen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auseinander.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die Behördenstellungnahmen Widersprüche aufwiesen, etwa in Bezug auf ein Biomonitoring, das entgegen der ursprünglichen fachlichen Einschätzungen nicht verpflichtend angeordnet worden sei. Zwar hat das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 3. März 2015 noch vorgeschlagen, zur weiteren Sachverhaltsaufklärung während der Maßnahme ein Biomonitoring am Quelltopf anzuordnen und die Ergebnisse zum Ende der Befristung in einem Gutachten zusammenzufassen (Behördenakte, S. 223), es hat seine ursprüngliche Haltung aber nicht grundlos, wie von Klägerseite gemutmaßt, sondern aufgrund neuer Annahmen zur Grundwasserfließrichtung geändert. Dies geht aus der fachlichen Stellungahme vom 27. April 2015 hervor (Behördenakte, S. 238). Danach ist im Fall einer modifizierten Fließrichtung das ursprünglich befürwortete Biomonitoring nicht aussagekräftig und eine Überwachungsmessstelle am Hausbrunnen am W… zur beabsichtigten Beweissicherung als vorzugswürdig anzusehen. Laut der Nebenbestimmung 4.9 ist daher vor Beginn der Maßnahme die Eignung dieses Brunnens als Überwachungsmessstelle zu überprüfen, wozu im Einzelnen Vorgaben gemacht werden. Nur wenn sich der Brunnen zur Beweissicherung der Grundwasserentnahme als geeignet erweist, ist danach ein Biomoitoring nicht erforderlich. Der Verzicht steht somit unter dem Vorbehalt, dass aufgrund der Fließrichtung des Grundwassers der Hausbrunnen und nicht der Quelltopf des K… als Überwachungsstelle geeignet erscheint. Damit hat sich die Klägerin nicht hinreichend auseinandergesetzt. Ebenso wenig kann sie sich mit Erfolg auf eine Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 7. Januar 2015 (Behördenakte, S. 202) berufen, in der gefordert wurde, aufzuklären, ob die geplante Wasserentnahme zu Veränderungen in der Wasserspeisung des A… führt, mit denen Veränderungen der Tier- und Pflanzenwelt sowie deren Lebensgemeinschaften einhergehen könnten. Gefordert wurde lediglich die Untersuchung des möglichen Verlusts der Wasserzufuhr. Dies ist jedoch im Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes vom 3. März 2015 (Behördenakte, S. 217 ff.) erfolgt, das zum Ergebnis gelangt, es seien nur geringfügige, vermutlich messtechnisch nicht erfassbare Abflussminderungen des K… zu erwarten. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund dieser fachlichen Äußerungen im Übrigen auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Wahrscheinlichkeit schädlicher Auswirkungen, vor allem in den 1,5 km bachaufwärts befindlichen renaturierten Bereichen, als so gering einzuschätzen ist, dass sich keine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen musste. Es hat dazu auch auf die Nebenbestimmungen, einschließlich der Widerrufsvorbehalte, verwiesen.
1.3.2 Schließlich kann es dahinstehen, ob sich die Klägerin, wie von ihr ausgeführt, im Rahmen der Schutznormtheorie auch auf eine Verletzung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60/EG i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG berufen kann (vgl. zum Drittschutz Durner in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2017, § 27 WHG Rn. 40 f.; Schmid in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 27 Rn. 209; a.A. HessVGH, U.v. 1.9.2011 – 7 A 1736/10 – NuR 2012, 63 = juris Rn. 92 ff.; vgl. auch EuGH, U.v. 20.12.2017 – C-664/15 – juris Rn. 34), wonach eine Verschlechterung des ökologischen und des chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu vermeiden ist. Aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen für eine Verschlechterung vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt (U.v. 2.11.2017 – 7 C 25.15 – juris Rn. 43):
„Eine Verschlechterung liegt vor, sobald sich der als Oberbegriff für den ökologischen Zustand und das ökologische Potenzial verstandene Zustand mindestens einer Qualitätskomponente (QK) des Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers (OWK) insgesamt führt. Ist die betreffende QK bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines OWK im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL dar (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2.15 – Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 14 Rn. 479, 482 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 – C-461/13 [ECLI:ECLI:EU:C:2015:433] – LS 2 und Rn. 70). Entsprechendes gilt für den chemischen Zustand, für dessen Einstufung anders als beim ökologischen Zustand/Potenzial nur zwei Bewertungsmöglichkeiten („gut“ und „nicht gut“) vorgesehen sind. Eine Verschlechterung des chemischen Zustands liegt demnach vor, wenn durch die Maßnahme mindestens eine Umweltqualitätsnorm im Sinne der Anlage 7 der OGewO 2011 überschritten wird. Hat ein Schadstoff die Umweltqualitätsnormen bereits überschritten, ist jede weitere vorhabenbedingte messtechnisch erfassbare Erhöhung der Schadstoffkonzentration eine Verschlechterung (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2.15 – Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 14 Rn. 578). Es ist grundsätzlich sachgerecht und praktikabel, die im Bewirtschaftungsplan (nach § 83 WHG) dokumentierten Zustands- und Potenzialbewertungen auch bei der Vorhabenzulassung zugrunde zu legen, sofern sie den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie, des Wasserhaushaltsgesetzes und gegebenenfalls der Oberflächengewässerverordnung entsprechend zustande gekommen und die fachlichen Bewertungen vertretbar sind (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2.15 – Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 14 Rn. 489).”
Dass diese Voraussetzungen, von denen auch die Klägerin ausgeht, hier vorliegen, wurde nicht substantiiert vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr wird in der fachlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 12. Oktober 2015 (Akte des Verwaltungsgerichts, S. 144), auf die auch die Beigeladenenvertreterin im Zulassungsverfahren Bezug nimmt, ausgeführt, dass erhebliche und nachhaltige Veränderungen im Sinn des Verschlechterungsverbots nicht eintreten werden. Entgegen dem klägerischen Vortrag ist eine solche Verschlechterung nicht bereits dann gegeben, wenn lediglich geringfügige Nachteile drohen, wie dies vom Verwaltungsgericht in Bezug auf den K… festgestellt wurde.
2. Ein Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 jeweils m.w.N.).
Das ist nicht der Fall. Die auftretenden Rechtsfragen (vgl. oben Nr. 1.) lassen sich bei Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden ohne Weiteres aus dem Gesetz lösen oder sind in der Rechtsprechung geklärt. Die Fragen im Zusammenhang mit der nachträglichen Fristverlängerung bereiten ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten im oben dargelegten Sinn. Sie lassen sich vielmehr anhand des Gesetzeswortlauts sowie der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung klären. Gleiches gilt hinsichtlich der vermeintlichen Widersprüche in den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts (vgl. oben 1.3).
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33 jeweils m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn eine Rechtsfrage sich ohne Weiteres aus der Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – NVwZ 2010, 1482 = juris Rn. 62).
Nach diesen Maßstäben ergibt sich aus den von der Klägerseite bezeichneten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fragen nach den Voraussetzungen für eine rückwirkende Verlängerung und der Analogie zu Art. 32 BayVwVfG sind bereits zu weit gefasst, so dass sie sich in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren so nicht in entscheidungserheblicher Weise stellen würden (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2016 – 6 B 14.16 – juris Rn. 11 ff.; BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 35). Es kommt, wie bereits dargelegt (vgl. oben 1.2), im Wesentlichen darauf an, ob Billigkeitserwägungen eine rückwirkende Fristverlängerung ermöglichen oder sogar gebieten. Bei der Beurteilung kann auf Rechtsgedanken des Art. 32 BayVwVfG zurückgegriffen bzw. die Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung nutzbar gemacht werden. Wann die Voraussetzungen für eine rückwirkende Verlängerung vorliegen, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern nur in Bezug auf die jeweils in Rede stehenden Umstände des Einzelfalls. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einzelfallbezogene Anwendung von bereits grundsätzlich geklärten Rechtsfragen (vgl. dazu die oben unter 1.2 zitierte Rechtsprechung) nicht klärungsbedürftig im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist (BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 34 m.w.N.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt. Zwar ist es im Zulassungsverfahren in der Regel auch dann nicht gerechtfertigt, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser erfolgreich die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt hat. Denn der Beigeladene setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 76; B.v. 12.4.2007 – 1 ZB 05.558 – juris Rn. 24, jeweils m.w.N.). Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO können aber auch andere Umstände berücksichtigt werden, etwa, dass durch den Beitrag des Beigeladenen das Verfahren wesentlich gefördert wurde (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – a.a.O.; B.v. 12.4.2007 – 1 ZB 05.558 – a.a.O.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beigeladenen haben sich mit dem umfangreichen Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag substantiiert auseinandergesetzt, dabei die erheblichen Fragen aufgegriffen und zutreffend beantwortet und damit das Verfahren wesentlich gefördert. Aus diesem Grund sind die Kosten der Beigeladenen ausnahmsweise für erstattungsfähig zu erklären.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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