Verwaltungsrecht

Erfolglose Asylklage eines Afghanen tadschikischer Volkszugehörigkeit

Aktenzeichen  RN 8 K 16.31397

Datum:
16.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 40026
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3
AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1. Die abstrakte Gefahr, angesichts der fragilen Sicherheitslage in Afghanistan Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden, reicht für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht aus. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige ist auch angesichts der Auskunftslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Allgemeinen nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen, die zu einem Abschiebungsverbot führen würde. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger erfüllt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG) nicht die die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 AsylG (vgl. unter 1.). Auch steht dem Kläger kein subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1, 2 oder 3 AsylG zu und es bestehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. unter 2. und 3.). Nicht zu beanstanden sind schließlich Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (vgl. unter 4.) sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. unter 5.). Der Bescheid des Bundesamtes vom 28.6.2016 ist daher – soweit er angegriffen worden ist – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 AsylG.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskommission – GFK) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG insbesondere voraus, dass der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Verfolgung im Sinne der Vorschrift kann nach § 3c AsylG vom Staat (Buchst. a), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Buchst. b), aber auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (Buchst. c). Letzteres gilt jedoch nur, sofern die staatlichen Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten, unabhängig davon, ob in dem betreffenden Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. § 3e AsylG). Die Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften hat in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie – QRL) zu erfolgen. Wie sich aus Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 QRL ergibt, kann dabei entsprechend der überkommenen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 22.3.1983 – 9 C 68/81 – juris Rn. 5 m.w.N.) von dem schutzsuchenden Ausländer erwartet werden, dass er sich nach Möglichkeit unter Vorlage entsprechender Urkunden bemüht, seine Identität und persönlichen Umstände sowie die geltend gemachte Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr nachzuweisen oder jedenfalls substantiiert glaubhaft zu machen.
Gesichtspunkte welche die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz wegen politischer Verfolgung des Klägers in Afghanistan begründen könnten, sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich:
Ein individuelles Verfolgungsschicksal hat der Kläger nicht substantiiert und glaubhaft geltend gemacht. Es ist jedoch Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich seine Verfolgungsfurcht ergibt, in schlüssiger Form und von sich aus bei seinen Anhörungen vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung darzulegen. Die Angaben des Klägers sind aber in wesentlichen Punkten vage und unsubstantiiert geblieben. Außerdem bestehen zwischen den Angaben des Klägers bei seiner Bundesamtsanhörung und den von ihm in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben in einigen Punkten erhebliche und letztlich nicht nachvollziehbare Diskrepanzen und Widersprüche. Sein Vorbringen ist daher insgesamt nicht glaubhaft:
Widersprüchlich sind die Angaben des Klägers schon insoweit, als er bei seiner Bundesamtsanhörung angegeben hat, er sei wegen zwei Mördern nach Deutschland gekommen, die A … P … und Kommandeur A … heißen würden. P … sei der Schwiegersohn vom A … Beide hätten vier Onkel mütterlicherseits von ihm umgebracht, zwei P … und zwei A … Ein Onkel väterlicherseits und dessen Sohn seien ebenfalls von ihnen umgebracht worden und sie hätten ihnen ihr Land weggenommen. In der mündlichen Verhandlung erklärte er zunächst, dass der Onkel mütterlicherseits, der Gefängniskommandeur gewesen sei, von P … umgebracht worden sei, das sei unmittelbar nach dem Sturz von Präsident Nagibullah (1992) gewesen. Sein Onkel väterlicherseits und dessen Sohn seien von A … umgebracht worden. Auch das sei unmittelbar nach dem Sturz von Nagibullah gewesen. Dann hätten sie ihnen ihre landwirtschaftlich genutzten Grundstücke weggenommen. An anderer Stelle erklärte er dann, dass die vier Onkel mütterlicherseits von P …umgebracht worden seien. Sie seien zunächst von A … verhaftet und dann P … übergeben worden. Auf Vorhalt seiner Angaben bei seiner Bundesamtsanhörung, dass zwei seiner Onkel mütterlicherseits von P … umgebracht wurden und zwei von A … erklärte er dann lediglich, dass es so richtig sei wie er es heute gesagt habe. Außerdem erklärte der Kläger bei seiner Bundesamtsanhörung, dass einer seiner Brüder nach Mazar-e Sharif gezogen sei, als er selbst ausgereist sei. In der mündlichen Verhandlung gab er dagegen an, dass alle seine vier Brüder im Distrikt Rostaq leben würden. Wenig schlüssig sind die Angaben des Klägers auch insoweit, als er bei seiner Bundesamtsanhörung zunächst angab, dass die wirtschaftliche Situation im Elternhaus durchschnittlich bis gut sei und dass sie eine gut gehende Landwirtschaft hätten, an anderer Stelle dann aber angab, dass P … und A… ihnen ihr Land weggenommen hätten und sie (vergeblich) versucht hätten, es wieder zurück zu bekommen. Auch in der mündlichen Verhandlung erklärte er, dass ihnen ihre landwirtschaftlich genutzten Grundstücke weggenommen worden seien und später auch ihre Obstplantage angegriffen und zerstört worden sei. Nach Zeit, Ort und näheren Umständen ganz unpräzise geblieben sind die Angaben des Klägers, soweit er sowohl bei seiner Bundesamtsanhörung als auch in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass seine Schwester, sein Bruder und sein Vater geschlagen wurden. Vor allem sind aber die Angaben des Klägers zu dem Geschehen, das in erster Linie seine Verfolgungsfurcht begründet, in wesentlichen Punkten vage und unpräzise geblieben und teilweise auch nicht schlüssig und nicht frei von Widersprüchen. Hierzu gab er bei seiner Bundesamtsanhörung an, dass – weil er nichts zu tun gehabt habe und ledig gewesen sei – die Soldaten von P … und A … zu ihm gekommen seien und ihn aufgefordert hätten sich den „Arkabi“ anzuschließen. Er sei auch mit ihnen mitgegangen. Dann seien sie aber wiedergekommen, hätten ihr Haus durchsucht und seinen Vater verprügelt. Er habe sich dann eine Waffe gekauft, aber es habe sich nicht ergeben, dass er „ihm“ habe „antworten können“. Sie hätten ihn dann gesucht, aber nicht gefunden. In der mündlichen Verhandlung führte er – insoweit noch im Wesentlichen übereinstimmend – aus, dass die Leute von A … und P … zu ihnen gekommen seien, sich einfach ein Auto mitgenommen hätten und ihn aufgefordert hätten mitzugehen; er sei auch mitgegangen. Sie seien dann trotzdem nochmal zu seinem Vater gekommen, hätten Geld verlangt die Wohnung durchsucht und seinen Vater misshandelt. Sie hätten auch ein Nachbarmädchen, dass er sehr geliebt habe, ihm weggenommen und mit einem aus ihrer Sippe verheiratet. Er habe sich dann eine Waffe genommen, insbesondere nachdem sie ihm das Mädchen weggenommen hätten, und habe ihnen eine „klare Antwort“ geben wollen. Sie hätten aber von seinem Plan erfahren und nach ihm gesucht. Sie hätten schon nach ihm gesucht als er die Gruppe verlassen habe, aber nachdem sie von seinem Plan erfahren hätten, hätten sie noch intensiver nach ihm gesucht. Die klägerischen Angaben zu diesem Geschehen sind aber schon insoweit nicht widerspruchsfrei, als er bei seiner Bundesamtsanhörung angab, er habe sich der Gruppe angeschlossen, damit sie ihn nicht wie seinen Onkel ermorden, während er in der mündlichen Verhandlung angab, er sei gezwungen gewesen mitzugehen, weil sie sonst seinen Eltern etwas angetan hätten. Auch war nach seinen Angaben bei seiner Bundesamtsanhörung Anlass für den Kauf der Waffe offenbar der Umstand, dass sein Vater verprügelt wurde, während der Auslöser hierfür nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung war, dass ihm das Mädchen weggenommen wurde. Auf Vorhalt seiner Angaben bei seiner Bundesamtsanhörung ließ er sich dann – wenig überzeugend – dahingehend ein, dass es mehrere Gründe gegeben habe; der eine sei gewesen, dass sein Vater verprügelt worden sei, der andere, dass sie ihm das Mädchen weggenommen hätten; auch hätten sie ihnen ja die Grundstücke weggenommen. Auch gab er bei seiner Bundesamtsanhörung lediglich an, dass einer der Akteure ihm das Mädchen weggenommen habe, um es mit seinem Schwager zu verheiraten, während er in der mündlichen Verhandlung konkret angab, dass es A … gewesen sei, der ihm das Mädchen weggenommen und seinem Schwager zur Frau gegeben habe. Auch erklärte er bei seiner Bundesamtsanhörung, dass er einige Male mit seiner Kalaschnikow aus dem Haus gegangen sei und das man das P … und A … gesagt habe. In der mündlichen Verhandlung führte er dagegen zunächst aus, dass die Schwester von A …, die bei ihnen in der Nachbarschaft gelebt habe, von seinem Plan erfahren habe und dies an A … weitergegeben habe; dass er mit der Kalaschnikow aus dem Haus gegangen war, bestätigte er erst auf ausdrücklichen Vorhalt hin. Weithin vage und wenig schlüssig sind die Angaben des Klägers zu dem von ihm verfolgten Plan geblieben. Bei seiner Bundesamtsanhörung erklärte er lediglich, dass er sich eine Waffe gekauft habe, aber es habe sich nicht ergeben, dass er „ihm“ habe „antworten können“. In der mündlichen Verhandlung gab er auf Nachfrage an, dass sein Ziel nur A … selbst gewesen sei, seinen Leuten habe er nichts antun wollen, aber er habe leider seinen Plan nicht verwirklichen können. Zu seinem Plan gefragt gab er lediglich an, dass er A … habe erschießen wollen. Er habe ihn einfach treffen und wenn er auf ihn treffen würde, erschießen wollen. A … habe mehrere bewaffnete Leute um sich, aber er sei manchmal nur mit zwei Autos und zwei bis drei Securitys unterwegs. In diesen Angaben kann die Planung eines nach Zeit, Ort und näheren Umständen konkreten Handlungsablaufs aber nicht erkannt werden. Was der Kläger konkret geplant haben will, bleibt unklar.
Im Ergebnis hat der Kläger daher nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass sich das von ihm geschilderte (Verfolgungs-) Geschehen tatsächlich so zugetragen hat. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Kläger im gerichtlichen Verfahren noch ein Schreiben in der Sprache Dari vorgelegt hat, bei dem es sich ausweislich der ebenfalls vorgelegten Übersetzung um ein Schreiben der Dorfältesten von Bagh-e Hesar an den Präsidenten der Stadt Rustaq handelt und in dem mitgeteilt wird, dass im Jahre 1988 der Regionalkommandant „E …“ H … O … Aziz Bruder namens T … M … ermordet habe. Als der Sohn von H … O … Aziz namens R … M … erwachsen und volljährig geworden sei, habe er beschlossen seinen Onkel zu rächen. Seine Entscheidung habe zu einer unumkehrbaren Feindschaft zwischen beiden Gegnern geführt. Schon dass dieses Bestätigung tatsächlich von den Dorfvorstehern und Dorfältesten herrührt, ergibt sich aber weder aus dem Umstand, dass der Kläger dieses Schreiben vorgelegt hat, noch aus dem übersetzten Inhalt dieses Schreibens. Solche Schreiben können nämlich jederzeit und ohne größeren Aufwand selbst gefertigt werden, ohne dass dies in irgendeiner Weise nachvollziehbar wäre; ihre Authentizität ist daher nicht belegbar. Gleiches gilt auch für die „Bestätigung“ der Angaben der Dorfältesten über die Feindschaft zwischen R … M … und dem Regionalkommandanten durch die Polizeiinspektion Rustaq. Davon abgesehen ergibt sich aus diesem Schriftstück auch nicht ansatzweise, auf welcher Grundlage bzw. aufgrund welcher Erkenntnisse die dort ganz pauschal geschilderten Geschehnisse bestätigt werden können. Im Übrigen sei nur darauf hingewiesen, dass nach Auskunftslage in Afghanistan sogar offizielle Dokumente ohne adäquaten Nachweis in erheblichem Umfang ausgestellt werden (vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 25). Darüber hinaus stehen die in diesem Schriftstück festgehaltenen Umstände teilweise auch im Widerspruch zu den klägerischen Angaben. So wird dort ausgeführt, dass der Onkel väterlicherseits des Klägers im Jahre 1988 ermordet worden sei, während der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass dies unmittelbar nach dem Sturz von Präsident Nagibullah (also frühestens im Jahr 1992) gewesen sei. Auf entsprechenden Vorhalt ließ sich der (1989 geborene) Kläger – nicht überzeugend – dahingehend ein, dass er damals noch sehr klein gewesen sei und es nicht genau wisse. Außerdem wird in der Bestätigung ausgeführt, dass der Kläger, als er erwachsen und volljährig geworden sei, beschlossen habe, seinen Onkel zu rächen, während er in der mündlichen Verhandlung dieses Motiv zunächst nicht angab, sondern ausführte, dass er gegen A … vorgehen wollte, weil sein Vater verprügelt worden war, ihm das Mädchen weggenommen worden war und ihnen die Grundstücke weggenommen worden waren. Er erst auf entsprechenden Vorhalt erklärte er dann – kaum überzeugend – dass das mit dem Onkel und dessen Sohn ein weiterer Grund für ihn gewesen sei, sich eine Waffe zu besorgen und gegen A … vorzugehen.
Selbst wenn man aber unterstellen würde, dass der Kläger an seinem Wohnsitz bzw. in seiner Heimatprovinz relevanten Verfolgungsmaßnahmen konkret ausgesetzt war oder ihm solche konkret drohten bzw. drohen, ist nicht erkennbar, warum er dann im Hinblick auf die bedrohlichen Verhältnisse dort nicht in andere Gebiete Afghanistans (z.B. in größere Städte) ausweichen konnte bzw. könnte, zumal er nach seinen Angaben 11 Jahre die Schule besucht hat und danach seinem Vater sowie seinen Brüdern in deren Geschäften geholfen hat sowie in der Landwirtschaft und im familieneigenen Garten gearbeitet hat und somit über Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, die er sich bei einem solchen Ortswechsel nutzbar machen könnte (vgl. § 3e AsylG). Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt auch in einer anderen größeren Stadt in Afghanistan ohne Weiteres sicherstellen kann und somit vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dass der Kläger – das von ihm geschilderte Geschehen als wahr unterstellt – landesweit Verfolgungsmaßnahmen durch A …, der nach seinen Angaben ein Gefolgsmann des inzwischen wohl in der Türkei lebenden usbekischen Generals D … ist (vgl. Focus-Online vom 20.5.2017: Afghanistans Vize setzt sich in die Türkei ab), befürchten müsste und er deshalb landesweit konkreten Gefahren für Leib oder Leben ausgesetzt wäre, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Der Kläger selbst hat bei seiner Bundesamtsanhörung angegeben, dass die Partei von General D … in Mazar-e Sharif stark sei, weil dort viele Usbeken leben würden. Der Anteil der Usbeken an der afghanischen Bevölkerung liegt aber lediglich bei 6%, ihre Hauptsiedlungsgebiete liegen im Norden Afghanistans (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 10).
2. Dem Kläger steht auch kein subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylG (Todesstrafe), § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG (Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung), oder § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) in Bezug auf Afghanistan, wohin ihm die Abschiebung angedroht wurde, zu.
Insoweit bedarf vorliegend lediglich die Schutzregelung nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG der Erörterung. Danach steht einem Ausländer subsidiärer Schutz zu, wenn er in seinem Herkunftsland als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre. Die geforderte „individuelle“ Bedrohung muss dabei nicht notwendig auf die spezifische persönliche Situation des schutzsuchenden Ausländers zurückzuführen sein. Der betreffende subsidiäre Schutzanspruch besteht vielmehr auch dann, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465/07).
Davon ist nach den vorliegenden Erkenntnissen jedoch nicht auszugehen. Zwar besteht nach wie vor in Afghanistan landesweit ein bewaffneter Konflikt zwischen den von den internationalen Kräften unterstützten Regierungseinheiten und den pauschal als Taliban bezeichneten Oppositionskräften. Die Zahl der zivilen Opfer ist auch weiterhin hoch und hat im Jahr 2017 nur leicht gegenüber dem Vorjahr abgenommen. So reduzierte sich die Zahl der verletzten Zivilpersonen von 7.920 im Jahr 2016 auf 7.015 im Jahr 2017 und die Zahl der Toten von 3.498 im Jahr 2016 auf 3.438 im Jahr 2017 (vgl. UNAMA, Afghanistan, Annual Report 2017, February 2018, S. 1). Daraus allein kann jedoch weder für das ganze Land noch für einzelne Gebiete auf eine Extremgefahr im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 15 Buchst. c QRL geschlossen werden. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht nach einer eingehenden Auswertung der Auskunftslage davon aus, dass afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr nach Afghanistan in ganz Afghanistan im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind (vgl. nur BayVGH, B.v. 3.11.2017 – 13a ZB 17.31228; BayVGH, B.v. 4.9.2017 – 13a ZB 17.30808 m.w.N.). Dass nicht gleichsam jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist, folgt im Übrigen bereits daraus, dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer (Tote und Verletzte) für ganz Afghanistan mit knapp 30 Millionen Einwohnern im Jahr 2017 von UNAMA (a.a.O.) mit 10.453 angegeben wird. Die abstrakte Gefahr, angesichts der fragilen Sicherheitslage in Afghanistan Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden, reicht für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht aus. Auch in dem Positionspapier von Amnesty International zu Abschiebungen nach Afghanistan vom 22.2.2017 wird insoweit lediglich auf das Daten- und Zahlenmaterial aus dem Afghanistan Annual Report 2016 von UNAMA Bezug genommen (vgl. zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 13a ZB 17.30081). Gleiches gilt für die Auskünfte von Amnesty International an das VG Leipzig vom 8.1.2018 und an das VG Wiesbaden vom 5.2.2018, wenn dort auf Daten- und Zahlenmaterial aus dem Afghanistan Annual Report 2016 von UNAMA sowie aus dem Afghanistan Midyear Report 2017 von UNAMA abgestellt wird.
3. Auch die Voraussetzungen für die außerdem hilfsweise begehrte Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG (menschenrechtswidrige Behandlung) bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt:
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dass für ihn in Afghanistan landesweit eine individuelle erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehen würde, hat der Kläger aber nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht (vgl. dazu bereits oben unter 1.). Es ist jedoch Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich individuelle Gefahren ergeben, in schlüssiger Form und von sich aus bei seinen Anhörungen vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung darzulegen.
Ein Abschiebungsverbot kann aber auch mit den in der mündlichen Verhandlung noch vorgelegten Kurzattesten über eine psychische Erkrankung des Klägers nicht begründet werden.
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verlangt eine zielstaatsbezogene, erhebliche und konkrete Gefahr für den betreffenden Ausländer, die landesweit gegeben sein muss. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Erkrankungen als Abschiebungsverbot. Nur wenn eine in Deutschland diagnostizierte Erkrankung eine ärztliche Behandlung erfordert, die dem Betroffenen in seinem Heimatland nicht oder nicht in ausreichendem Maße zuteilwerden kann und sich deshalb sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, kommt ein Abschiebungsverbot in Betracht (vgl. bereits BVerwG, U.v. 25.11.1997 – NVwZ 1998, 524; BVerwG, U.v. 29.10.2002 – 1 C 1.02; vgl. jetzt auch die gesetzliche Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 2 und 3 AufenthG).
Insoweit fehlt es schon an der hinreichend substantiierten Geltendmachung einer psychischen Erkrankung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewisse Mindestanforderungen genügenden qualifizierten fachärztlichen Attestes, aus welchem sich insbesondere ergibt, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat (eigene ärztliche Exploration) und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 17/07). Dies gilt auch für die Geltendmachung anderer psychischer Erkrankungen. Diesen Anforderungen genügen die jeweils nur wenige Zeilen umfassenden nervenärztlichen Atteste der Fachärztin für Neurologie Dr. W … vom 7.3.2018 und vom 10.4.2018 nicht. Im Attest vom 7.3.2018 wird über eine bislang einmalige Behandlung bei Kopfschmerzen, Schlafstörungen, innerer Unruhe und Grübeln berichtet. Diagnostisch handle es sich um ein depressives Syndrom und eine Somatisierungsstörung. Es sei Amitriptylin und Citalopram verordnet worden. Im gleichfalls nur wenige Zeilen umfassenden Attest vom 10.4.2018 werden folgende Diagnosen festgehalten: Kopfschmerz (R51G), depressive Episode, nicht näher bezeichnet (F32.9G). Die Behandlung werde fortgesetzt. Es zeige sich eine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik und des Zwangsgrübelns sowie der Schlafstörung unter der aktuellen Medikation. In beiden Attesten wird aber weder dargestellt, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände die fachliche Beurteilung erfolgt ist und welche Methode der Tatsachenerhebung zugrunde lag, noch wird die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) und der Schweregrad der Erkrankung im Einzelnen dargelegt und erläutert. In dem vom 9.4.2018 datierenden Kurzattest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. F …s-E … wird ausgeführt, dass sich der Kläger dort seit Februar 2017 in hausärztlicher Behandlung befinde. Nach zusammenfassender Angabe der vom Kläger geschilderten Beschwerden wird dargelegt, dass sich seit der Medikation mit Citalopram und Mirtazapin der Zustand des Klägers stabilisiert habe, bei noch weiter bestehender Depression. Auch hier wird aber weder dargestellt, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände die ärztliche Beurteilung erfolgt ist und welche Methode der Tatsachenerhebung zugrunde lag, noch wird die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) und der Schweregrad der Erkrankung im Einzelnen dargelegt und erläutert. Bei dem Attest von Fr. Dr. F …-E … handelt es sich zudem nicht um ein Attest einer Fachärztin für Neurologie oder Psychiatrie, sondern um ein Attest einer Fachärztin für Allgemeinmedizin.
Die Not- und Gefahrenlage in Afghanistan, der die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, ist nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, d.h. im Wege einer generellen politischen Leitentscheidung der obersten Landesbehörden und nicht durch Einzelfallentscheidungen des Bundesamts. Fehlt es – wie hier – an einem solchen Abschiebestopp-Erlass oder einem sonstigen vergleichbar wirksamen Abschiebungshindernis, ist die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei verfassungskonformer Auslegung ausnahmsweise dann unbeachtlich, wenn dem Ausländer auf Grund der allgemeinen Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit extreme Gefahren drohen. Diese Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung mit der Formulierung umschrieben, eine Abschiebung müsse ungeachtet der Erlasslage dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 14.11.2007 – 10 B 47/07 – juris m.w.N.). Eine extreme Gefahrenlage in diesem Sinn ist indes auch dann anzunehmen, wenn dem Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage in seiner Heimat landesweit der alsbaldige sichere Hungertod drohen würde.
Ob die Annahme einer extremen Gefahrenlage im Wege der verfassungskonformen Auslegung nunmehr ausscheidet, weil das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 31.1.2013 (Az. 10 C 15/12) davon ausgeht, dass in begründeten Ausnahmefällen schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat (auch) ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen können, kann letztlich dahinstehen, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe weitgehend übereinstimmen.
Von einer derartigen extremen Gefahrenlage bzw. von einem begründeten Ausnahmefall im gerade dargelegten Sinne ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Trotz der sich aus den verwerteten, den Beteiligten mitgeteilten Erkenntnisquellen ergebenden desolaten Sicherheits- und Versorgungslage kann gleichwohl nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer in Afghanistan alsbald in existenzielle Gefahr gerät. Zwar weist der UNHCR darauf hin, dass die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft – insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist – weiterhin den vorwiegenden Schutzmechanismus bieten und insbesondere rückkehrende Familien ohne männlichen Familienvorstand auf diese familiären Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit, des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts angewiesen seien. Alleinstehende Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter haben aber auch nach Einschätzung des UNHCR auch ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft insbesondere in städtischen Gebieten mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung die Chance ihr Auskommen zu finden (vgl. zum Ganzen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013, insb. S. 9; vgl. auch UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Schutzsuchender vom 19.4.2016, S. 10). Zwar mag sich die Situation in Kabul sowie in anderen Provinzen in der Nord- und Ostregion auch im Hinblick auf die große Zahl von Binnenflüchtlingen und Rückkehrern insbesondere aus Pakistan oder dem Iran in letzter Zeit noch zugespitzt haben; dem stehen aber auch Gebiete gegenüber, die vom jüngsten Anstieg der Rückkehrbewegung wenig bis kaum betroffen waren (vgl. UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016).
Der Kläger ist ein junger, arbeitsfähiger Mann. Er verfügt über eine für afghanische Verhältnisse überdurchschnittliche Schulbildung und hat nach seinen Angaben bereits in Afghanistan berufliche Erfahrungen durch Mitarbeit in den Geschäften seines Vaters und seiner Brüder sowie in der Landwirtschaft und im familieneigenen Garten gesammelt. In Deutschland arbeitet er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung an einer Tankstelle. Auch lebt nach den Angaben des Klägers seine Kernfamilie noch in Afghanistan. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist für männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige auch angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Vielmehr geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es aus dem europäischen Ausland zurückkehrenden, alleinstehenden männlichen arbeitsfähigen afghanischen Staatsangehörigen auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt möglich ist, sich durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu sichern und sich allmählich (wieder) in die afghanische Gesellschaft zu integrieren (vgl. nur BayVGH, U.v. 4.6.2013 – 13a B 12.30063; BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309; daran hält das Gericht auch in seiner aktuellen Rechtsprechung fest, vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600; BayVGH, B.v. 4.9.2017 – 13a ZB 17.30808; BayVGH, B.v. 8.2.2018 – 13a ZB 17.30801). Etwas substantiell anderes kann auch aus den Auskünften von Amnesty International an das VG Leipzig vom 8.1.2018 und an das VG Wiesbaden vom 5.2.2018 nicht abgeleitet werden, auch wenn dort die (bekanntermaßen) allgemein prekäre humanitäre Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrern und ihr nur begrenzter Zugang zur Grundversorgung noch einmal eingehend dargelegt wird. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist außerdem geklärt, dass derzeit für alleinstehende männliche afghanische Staatsangehörige in der Regel auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen ist (vgl.; BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309; BayVGH, B.v. 30.9.2015 – 13a ZB 14.30063; BayVGH, B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31652).
4. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beruhen als gesetzliche Folge der Nichtanerkennung als Asylberechtigter, der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des fehlenden Aufenthaltstitels auf §§ 34 Abs. 1, 38 AsylG.
5. Schließlich ist auch die gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gebotene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (unter 6.) gefolgt Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG; deshalb ist auch die Festsetzung eines Streitwerts nicht veranlasst. Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

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