Aktenzeichen 11 B 17.2236
Leitsatz
Hat sich der Inhaber eines EU-Führerscheins nach Auskunft der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats nur für einen knapp über 185 Tage dauernden vorübergehenden Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat angemeldet und bereits 54 Tage nach der Anmeldung den Führerschein erworben, liegen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweisen. Um zu beurteilen, ob tatsächlich ein Wohnsitzverstoß vorliegt, können dann auch inländische Umstände berücksichtigt werden. (Rn. 23 – 29)
Verfahrensgang
M 26 K 17.1126 2017-07-10 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Bescheid des Beklagten vom 28. September 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 1. März 2017 sind im Umfang der Anfechtung rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist nicht berechtigt, mit seinem polnischen Führerschein Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen, da dieser Führerschein unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellt worden ist.
1. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland jedoch nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV).
Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).
Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18 – RL 2006/126/EG) in Einklang. Nach Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt (und damit auch die zugrundeliegenden Fahrerlaubnisse, vgl. EuGH, U.v. 26.10.2017 – C-195/16 – ABl EU 2017, Nr. C 437, S. 8 – juris Rn. 48 f.). Allerdings darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e RL 2006/126/EG). Nach Art. 7 Abs. 5 Unterabsatz 2 RL 2006/126/EG achten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 – und somit auch die Wohnsitzvoraussetzung – erfüllt.
2. Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C-467/10 – NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257 – juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 –16 B 534/17 – juris Rn. 14 ff. m.w.N). Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75). Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10; B.v. 23.1.2017 a.a.O. Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 a.a.O. Rn. 14 ff.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die aus dem Ausstellungsmitgliedstaat Polen stammenden Informationen auf die Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei der Ausstellung des Führerscheins hinweisen und in Zusammenschau mit den übrigen bekannten Umständen auf einen Wohnsitzverstoß schließen lassen.
a) Die Fahrerlaubnisbehörde ist durch den Eintrag eines polnischen Wohnsitzes im Führerschein des Klägers nicht gehindert, die über das Kraftfahrt-Bundesamt beigebrachten Erkenntnisse der polnischen Behörden zu berücksichtigen. Vielmehr dürfen Angaben im Führerschein selbst und andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen als Erkenntnisquellen gleichrangig herangezogen werden (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 – C-445/08, Wierer – NJW 2010, 217 Rn. 51). Solche Informationen können insbesondere Angaben einer Einwohnermeldebehörde des Ausstellungsmitgliedstaats sein (EuGH, B.v. 9.7.2009 a.a.O. Rn. 61).
Zwar setzt nach der Rechtsprechung des Senats das Wohnsitzerfordernis nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis bzw. der Ausstellung des Führerscheins bereits verstrichen ist (BayVGH, B.v. 22.5.2017 – 11 CE 17.718 – juris Rn. 17; B.v. 19.3.2013 – 11 CS 13.407 – juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 – 11 CS 09.1934 – juris Rn. 29-36; offen gelassen in BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377 Rn. 23). Lässt sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche (sowie ggf. zusätzlich über berufliche) Bindungen verfügt, in einer Weise nieder, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird, spricht viel für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes ab dem Beginn des Aufenthalts. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Betreffende über keine weitere Wohnung verfügt oder wenn die Art und die Einrichtung dieser Wohnung bzw. die Art und Intensität der bestehenden persönlichen oder beruflichen Bindung eine Beendigung des Aufenthalts bereits vor dem Ablauf eines halben Jahres als praktisch ausgeschlossen erscheinen lassen. Gegenteiliges lässt sich auch dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 (3 B 21.14 – ZfSch 2015, 58 = juris Rn. 6) nicht entnehmen. Dieser Entscheidung lag eine Fallgestaltung zugrunde, bei der weder vor Ausstellung des Führerscheins noch unter Berücksichtigung des nach Ausstellung des Führerscheins kurzzeitig weiter bestehenden Aufenthalts eine Aufenthaltsdauer von 185 Tagen im Ausstellungsmitgliedstaat im Kalenderjahr erreicht wurde. Auf die Frage, ob die 185-Tage-Frist im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins bereits verstrichen sein muss, kam es dort daher nicht entscheidungserheblich an. Grundsätzlich bildet jedoch der Umstand, dass sich der Betreffende – wie hier – erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter der angegebenen Adresse im Ausstellungsmitgliedstaat angemeldet hat, ein gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2010 a.a.O. Rn. 29).
Ein weiterer Hinweis auf einen Wohnsitzverstoß ergibt sich aus den vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Unterlagen der polnischen Behörden. Die Erklärung der Stadt Stettin – Amt für Bürgerangelegenheiten – (Urzad Miasta Szczecin) vom 23. August 2016 teilt eine Anmeldung des Klägers in Polen im Zeitraum 1. Juni 2015 bis 15. Dezember 2015 mit. Die beigefügte Bestätigung bescheinigt eine am 1. Juni 2015 vorgenommene Registrierung eines Ausländers für einen vorübergehenden Aufenthalt („Potwiedzenie zameldowania cudzoziemca na pobyt czasowy“) mit einer beabsichtigten Dauer des Aufenthalts („zamierzony czas trwania popytu od“) vom 1. Juni bis 15. Dezember 2015 unter einer Adresse in Stettin. Auch hierbei handelt es sich um eine unbestreitbare Information einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die darauf hindeutet, dass ein Wohnsitzverstoß vorliegt, denn bei einer tatsächlichen Verlegung des Wohnsitzes steht in der Regel nicht schon von vornherein fest, wie lange der Aufenthalt an dem neuen Wohnort genau andauern wird.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Entscheidung des Senats vom 22. Mai 2017 (11 CE 17.718 – juris) auch nicht zu entnehmen, dass ein Hinweis auf einen Wohnsitzverstoß nur bei Bestätigung der Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland durch die Meldebehörde des Ausstellungsmitgliedstaats angenommen werden könnte. Hierbei handelte es sich in der genannten Entscheidung nur um einen weiteren, nicht aber um einen notwendigen Hinweis auf einen Wohnsitzverstoß (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2017 a.a.O. Rn. 18).
Die Zusammenschau der Informationen der polnischen Behörden ergibt hier, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der Wohnsitz des Klägers im Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen des Art. 12 RL 2006/126/EG erfüllt hat, denn der Kläger hat sich von vornherein nur für einen knapp über 185 Tage andauernden Aufenthalt angemeldet und dann nach sehr kurzer Zeit einen Führerschein erworben. Angesichts der Notwendigkeit einer entsprechenden Fahrausbildung und -prüfung, ggf. in einer fremden Sprache, und der Tatsache, dass es für den Kläger möglich gewesen wäre, vor oder nach dem kurzen Meldezeitraum in Polen in Deutschland eine Fahrerlaubnis zu erwerben, deuten diese Umstände darauf hin, dass der Kläger die strengeren Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland umgehen wollte.
b) Unter Heranziehung der Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und Berücksichtigung der inländischen Umstände steht im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Senats ein Wohnsitzverstoß bei Erteilung der Fahrerlaubnis und Ausstellung des polnischen Führerscheins fest. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257 – Rn. 10). Hier spricht als gewichtiger inländischer Umstand für einen Scheinwohnsitz des Klägers in Polen lediglich zur Erlangung einer Fahrerlaubnis die Tatsache, dass er dauerhaft, also auch im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis, mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet war. Des Weiteren hat er während seines behaupteten Aufenthalts in Polen in Deutschland ein Kraftfahrzeug auf seinen Namen zugelassen und eine Arbeitsstelle innegehabt. Der Personalleiter seines Arbeitgebers hat den vom Kläger behaupteten Einsatz in Polen auf Nachfrage ausdrücklich verneint. Damit steht fest, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Deutschland und nicht in Polen befunden hat.
c) Aufgrund dieser durchgreifenden Zweifel an der Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis hätte es dem Kläger oblegen, die Angaben zu seinem Aufenthalt in Polen weiter zu substantiieren. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Fahrerlaubnisinhaber substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, machen muss, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 – 3 B 48.14 – juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014 – 3 B 21.14 – DAR 2015, 30 Rn. 3; U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.8.2016 – 11 CS 16.1230 – juris Rn. 20; B.v. 20.5.2015 – 11 CS 15.685 – juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 – 16 A 2255/10 – juris Rn. 30). Solche Angaben hat der Kläger jedoch auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht gemacht.
3. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.