Europarecht

Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung nach Italien

Aktenzeichen  M 9 S 17.52527

Datum:
29.12.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG
AsylG AsylG § 55 Abs. 1 Satz 1
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 12 Abs. 4

 

Leitsatz

1 Die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 S. 1 AsylG ist kein „Aufenthaltstitel“ im Sinne des  Art. 12 Abs. 3 Dublin III-VO, wie aus Art. 2l Dublin III-VO hervorgeht. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2 Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Italien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ausgesetzt wäre. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3 Krankheiten hindern nicht per se die Überstellung im Sinne einer Transportunfähigkeit, vor allem nicht ins innereuropäische Ausland, und begründen nicht etwa „regelhaft“ ein ernsthaftes Risiko dergestalt, dass sich der Gesundheitszustand des Betroffenen unmittelbar durch die Ausreise oder Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der laut seines ugandischen Passes und seines ugandischen Personalausweises am 3. April 1984 geborene ugandische Antragsteller (Bl. 33 und 38 d. Behördenakts – i.F.: BA –) reiste nach eigenen Angaben am 17. April 2017 von Italien kommend in das Bundesgebiet ein (Bl. 9 d. BA). Nach Italien war er am 16. April 2017 mit einem von der italienischen Botschaft in Kampala ausgestellten Touristenvisum gelangt (Bl. 48 d. BA). Er beantragte am 28. April 2017 förmlich beim Bundesamt Asyl (Bl. 15 d. BA). Die am 20. April 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (i.F.: Bundesamt) eingegangene Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (i.F.: BÜMA) datiert vom 18. April 2017 (Bl. 35 d. BA).
Aufgrund der VIS-Nr. ITA02… wurde gemäß Art. 12 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (i.F.: Dublin III-VO) am 12. Juni 2017 ein Aufnahmegesuch an Italien gerichtet (Bl. 93ff. d. BA); eine Zugangsbestätigung liegt vor (Bl. 104ff. d. BA). Die italienischen Behörden haben bis dato nicht geantwortet.
Mit gegen Postzustellungsurkunde vom 23. August 2017 zugestelltem Bescheid vom 16. August 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziff. 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2.), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziff. 3.) und befristete das Verbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4.).
Wegen des Bescheidinhalts wird auf diesen Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Der Antragsteller persönlich hat am 28. August 2017 Klage gegen den Bescheid erhoben.
Vorliegend beantragt er,
die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.
Im Anschluss an diese Anträge hat der Bevollmächtigte des Antragstellers die Anträge begründet. Wegen des Sachvortrags wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.
Das Bundesamt stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu.
An der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt zutreffend auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützten Abschiebungsanordnung bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Italien ist hier für die Prüfung zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 18 Abs. 1 lit. a, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 22 Abs. 1, Abs. 7 Dublin III-VO. Das Visum war im Juni 2017 noch nicht länger als sechs Monate abgelaufen. Die italienischen Behörden haben auf das Aufnahmegesuch, das am 12. Juni 2017 und damit rechtzeitig innerhalb der 3-Monats-Frist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO gestellt wurde, nicht binnen zwei Monaten reagiert (12. Juni 2017 bis 12. August 2017, der Bescheid datiert vom 16. August 2017); die 3-Monats-Frist lief mit Eingang der BÜMA beim Bundesamt am 20. April 2017 als frühestmöglichem Datum einer „Antragstellung“ i.S.v. Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO an (VG München, B.v. 23.8.2017 – M 9 S7 17.51363 – juris m.w.N.).
Die Ausführungen des Bevollmächtigten zu einem etwaigen Vertrauensschutz des Antragstellers wegen der Ausstellung einer deutschen Aufenthaltsgestattung sind nicht nachvollziehbar. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 Dublin III-VO, aus dem nach dem Vortrag die Zuständigkeit der Antragsgegnerin folgen soll, beschäftigt sich mit durch falsche oder missbräuchliche Angaben erschlichenen Aufenthaltstiteln bzw. Visa. Dies ist vorliegend nicht einschlägig. Die Aufenthaltsgestattung, § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG, ist weiter kein „Aufenthaltstitel“ in dem Sinne, den ihr der Bevollmächtigte – wohl mit Blick auf Art. 12 Abs. 3 Dublin III-VO – beigeben möchte, wie aus Art. 2 lit. l Halbs. 2 Dublin III-VO unzweifelhaft hervorgeht.
Die Überstellung an Italien ist auch nicht rechtlich unmöglich im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Italien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt wäre. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCharta) entspricht. Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Betroffenen führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU-GRCharta ausgesetzt zu werden. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten anzunehmen, an die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris).
Das Gericht geht nach den vorliegenden aktuellen Erkenntnissen davon aus, dass in Italien keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen im oben genannten Sinne gegeben sind. Dazu wird Bezug genommen auf die fast einhellige Rechtsprechung, die keine systemischen Mängel hinsichtlich Italien (an-)erkennt (VG Osnabrück, B.v. 8.8.2017 – 5 B 212/17 – juris; VG München, B.v. 20.2.2017 – M 9 S. 17.50105 – juris; B.v. 29.12.2016 – M 1 S. 16.50997 – juris; VG Hamburg, B.v. 8.2.2017 – 9 AE 5887/16 – juris; VG Düsseldorf, B.v. 18.1.2017 – 12 L 3754/16.A – juris; BayVGH, U.v. 28.2.2014 – 13a B 13.30295 – juris; OVG NW, U.v. 21.6.2016 – 13 A 1896/14.A – juris; NdsOVG, U.v. 25.6.2015 – 11 LB 248/14 – juris; zumeist mit Bezug u.a. auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG NW vom 23. Februar 2016 und auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016: „Aufnahmebedingungen in Italien – Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien“, einsehbar z.B. über MILO oder Asylfact bzw. in der Gerichtsbibliothek – Dublin-Sammlung: Italien – bzw. teils frei zugänglich im Internet abrufbar). Nach dieser Erkenntnislage erhalten Asylsuchende (Neuankömmlinge und Rückkehrer gleichermaßen) zuverlässig eine Unterkunft – u.a. über die CASbzw. über die SPRAR-Einrichtungen – und sonstige Versorgung (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016, a.a.O., S. 4ff.; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 18ff., insb. S. 28ff.). Es werden stetig zusätzliche Aufnahmezentren geschaffen; das Aufnahmesystem in Italien ist innerhalb von vier Jahren von ca. 5.000 Plätzen auf ca. 120.000 Plätze angewachsen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 15). Es ist mithin nichts dafür ersichtlich, dass die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung überschritten wäre; dies wäre erst dann der Fall, wenn absehbar wäre, dass auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung des Problems ergriffen würden (z.B. VG Schwerin, U.v. 26.9.2016 – 16 A 1757/15 As SN – juris; VG Hamburg, B.v. 8.2.2017 – 9 AE 5887/16 – juris; OVG NW, U.v. 18.7.2016 – 13 A 1859/14.A – juris). Probleme bei der Unterbringung in der zweiten Jahreshälfte 2015 rechtfertigen keine andere Einschätzung, da diesbezügliche Schwierigkeiten nicht nur in Italien, sondern in weiten Teilen Europas bestanden. Auch der insgesamt eher kritische Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., sieht diesbezüglich in erster Linie nur die Aufnahmesituation von „Personen mit Schutzstatus“ in Italien als problematisch an, nicht aber die Bedingungen für Asylsuchende und Dublin-Rückkehrer (vgl. S. 18ff. einerseits und S. 33ff. andererseits). Es ist klarzustellen, dass die Frage „systemischer Mängel“ nur die Durchführung des Asylverfahrens betrifft und dass eine Anwendung dieser Rechtsfigur auf bereits anerkannte Flüchtlinge deshalb ausscheiden muss (vgl. VG Hamburg, U.v. 9.1.2017 – 16 A 5546/14 – juris in Auseinandersetzung mit anderen Ansichten; VG München, B.v. 20.2.2017 – M 9 S. 17.50105 – juris; VG München, B.v. 11.1.2017 – M 8 S. 16.51193 – juris). Weiter ist festzuhalten, dass die Dublin III-VO gerade nicht zu einem „forum shopping“ dergestalt verhelfen soll, dass der Betroffene ein Recht darauf habe, sich einen Mitgliedstaat für die Prüfung seines Asylantrags auszusuchen, der beispielsweise ein besseres soziales Sicherungssystem oder bessere Unterbringungsmöglichkeiten bietet (statt aller OVG NW, U.v. 10.3.2016 – 13 A 1657/15.A – juris). Auch der Umstand, dass sich die Situation des Antragstellers in Italien eventuell schlechter darstellt als im Bundesgebiet, begründet keinen systemischen Mangel des dortigen Asylverfahrens (vgl. EGMR, E.v. 2.4.2013 – Nr. 27725/10 – juris; VG München, B.v. 9.11.2016 – M 6 S. 16.50638 – juris). Alle Asylbewerber haben in Italien kostenfreien Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem (OVG NW, U.v. 22.9.2016 – 13 A 2448/15.A – juris; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016, a.a.O., S. 6). Alle, auch irregulär anwesende Personen und Rückkehrer, haben ein Recht auf medizinische Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall, auch ohne Selbstbehalt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 54f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016, a.a.O., S. 6). Das sog. ticket – der Selbstbehalt – muss darüber hinaus auch langfristig nicht bezahlt werden, solange eine nicht erwerbstätige Person bspw. in einer SPRAR-Einrichtung untergebracht ist oder eine sog. STP-Karte besitzt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 56f.). Zugang zu einem Hausarzt und zu weiteren medizinischen Leistungen erhält man über eine Gesundheitskarte, die man ohne Weiteres über eine Registrierung bei den lokalen Institutionen erlangt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 55).
Die Ausführungen des Bevollmächtigten zur Homosexualität des Antragstellers und zu deshalb zu erwartenden Beeinträchtigungen bei einer Rückkehr in sein Heimatland Uganda gehen mit Blick auf die hier streitgegenständliche Abschiebungsanordnung nach Italien ins Leere.
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG, oder ein inlandsbezogenes Vollzugshindernis (BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris) wurden nicht belegt. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine vonseiten eines Facharztes diagnostizierte Krankheit keinesfalls zwingend „generell“ eine Reiseunfähigkeit oder die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen zur Folge hat (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.2.2013 – 10 CE 12.2396 – juris). Krankheiten hindern nicht per se die Überstellung im Sinne einer Transportunfähigkeit, v.a. nicht ins innereuropäische Ausland – vorliegend: Italien – (kurze Reisewege, geringe Belastung), und begründen nicht etwa „regelhaft“ ein ernsthaftes Risiko dergestalt, dass sich der Gesundheitszustand des Betroffenen unmittelbar durch die Ausreise oder Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird.
Das Vorbringen des Antragstellers bezüglich etwaig bestehender Erkrankungen ist nicht stringent. In einer ersten Anhörung vom 15. Mai 2017 gab er gegenüber dem Bundesamt auf die Frage „Sind Sie in ärztlicher oder psychiatrischer Behandlung?“ noch an „Ich bin o.K.“, ebenso verneinte er schwere oder lebensbedrohliche Erkrankungen (Bl. 74 und 77 d. BA). In einer weiteren Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags ebenfalls vom 15. Mai 2017 sagte der Antragsteller aus, nicht an Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder an einer Behinderung zu leiden (Bl. 79 d. BA). Ein halbseitiges Attest vom 21. November 2017 weist demgegenüber eine Anpassungsstörung (ICD-Code F43.2) aus. Ein Auslöser in der jüngeren Vergangenheit – d.h. nach Mai 2017 – wird nicht benannt. Die dreieinhalbzeilige Anamnese enthält nur den Hinweis darauf, dass der Antragsteller „wegen Homosexualität“ aus seinem Herkunftsland Uganda geflohen sei. Davon abgesehen lässt das Attest im Übrigen den Schluss zu, dass eine Verständigung nur schwer möglich war („Sprachbarriere“, „Mit Aufwand konnte in Erfahrung gebracht werden, dass“). Den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG wird es nach alledem nicht gerecht. Unabhängig davon wird als Therapie ohnehin nur vorgeschlagen, die Dosis eines bereits eingenommenen Medikaments (Mirtazapin) zu erhöhen. Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit im engeren oder weiteren Sinn enthält das Attest nicht. Auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis ist damit nicht belegt. Der Antragsteller wird das Medikament, falls (noch) erforderlich, auch in Italien erhalten können.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

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