Aktenzeichen RN 5 K 15.593
BGB BGB § 276 Abs. 1
GG GG Art. 3 Abs. 1
RDGEG RDGEG § 3, § 5
VO (EG) Nr. 796/2004 Art. 73
Leitsatz
1 Die Klausel der Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen, wonach sich bei Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben, Erhöhung der Deckungsmittel oder Hinzutreten neuer Deckungsmittel eine Zuwendung ermäßigt, stellt keine auflösende Bedingung dar (Anschluss an BVerwG NVwZ 2015, 1764). (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Rechtsqualität der Regelung aus Nr. 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ist abstrakt zu bestimmen und damit unabhängig vom konkreten Einzelfall. (redaktioneller Leitsatz)
3 Wo nicht nur eine von der Außenwelt wahrnehmbare Handlung, Erklärung oder ein Geschehnis entscheidend ist, sondern eine rechtliche Qualifizierung durch die Behörde und damit eine nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellung entscheidend sein kann, kann kein die Bedingung auslösendes Ereignis vorliegen. (redaktioneller Leitsatz)
4 Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist im Hauptantrag bezüglich Ziffer 1 des Bescheids vom 12.11.2012 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 25.3.2015 bereits unzulässig, im Übrigen ist sie im Haupt- bzw. im Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet.
I.
I. Der Hauptantrag ist bezüglich der Ziffer 1 des Ausgangsbescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids unzulässig, da vorliegend nicht die Anfechtungsklage, sondern die Verpflichtungsklage statthafte Klageart ist. Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid um einen Verwaltungsakt, der als solcher im Grundsatz anfechtbar ist. Vorliegend hat der Kläger eine Förderung in seiner Meinung nach zu geringer Höhe erhalten. Sein eigentliches Begehren liegt damit darin, eine höhere Förderung zu erhalten. Für diesen Fall hält die VwGO die Verpflichtungsklage bereit, die hier – verbunden mit einer Teilanfechtung der Ablehnung, dass nicht mehr als der zugestandene Betrag bewilligt wird – statthaft ist. Die Konstellation ist verwandt mit der Konstellation der isolierten Anfechtung eines ablehnenden Verwaltungsakts, bei der i.d.R. der eigentlich begehrte Verwaltungsakt mit der Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage geltend zu machen ist (Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Oktober 2015, § 42 Abs. 1 Rn. 110, Rn. 119). Dem liegt zugrunde, dass hier der begehrte höhere Förderbetrag nicht über eine bloße Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids erreicht werden kann.
1. Denn es handelt sich bei Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids nicht um die Vornahme von Kürzungen oder um die Feststellung von eingetretenen Kürzungen, bei deren Aufhebung der ursprüngliche höhere Förderbetrag sozusagen wieder auflebt. Nach der zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses herrschenden Rechtsprechung war es jedoch so, dass Ermäßigungen bei den Ausgaben als Eintritt einer in Nr. 2.1 ANBest-P fixierten auflösenden Bedingung aufgefasst wurden, deren Eintritt dann durch Verwaltungsakt festgestellt wurde, der dann auch die entsprechende Rückforderung regelte (BayVGH U. v. 25.7.2013, Az. 4 B 13.727 m. w. N.). Auch in diesem Fall musste zusätzlich noch ein Endfestsetzungsbescheid ergehen.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG fallen unter den Begriff des eine Bedingung auslösenden Ereignisses i. S. d. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse, nicht hingegen nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellungen. Nach diesen Maßstäben sieht das BVerwG die inhaltlich weitestgehend Nr. 2.1 AnBest-P vergleichbare Klausel Nr. 2.5 AnBest-K 2005 jedenfalls in ihrer ersten Alternative nicht als auflösende Bedingung i. S. d. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG an (BVerwG U. v. 16.6.2015, Az. 10 C 15/14, BVerwGE 152, 211). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des VGH (vgl. etwa BayVGH U. v. 25.7.2013, Az. 4 B 13.727 ) nicht gefolgt. Nach diesen Maßstäben sei Nr. 2.1 ANBest-K keine auflösende Bedingung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG. In der Formulierung „Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben“ ist nach dem BVerwG kein die Bedingung auslösendes Ereignis im oben beschriebenen Sinne zu verstehen, da der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben eine förderrechtliche Bewertung zugrundeliegt (BVerwG, U. v. 16.6.2015, Az. 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211, Leitsatz, Rn. 12-14).
Nach diesen Grundsätzen, denen sich die entscheidende Kammer auch unter Verweis auf das Urteil des VG Regensburg v. 28.4.2016, Az. RN 5 K 15.25 anschließt, ist in der ersten Alternative der Nr. 2.1 ANBest-P grundsätzlich keine auflösende Bedingung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG zu sehen, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein beobachtbares Ereignis als potentieller Auslöser der Bedingung vorliegt. Die Rechtsqualität der vielfach verwendeten Regelung aus Nr. 2.1 ANBest-P ist abstrakt zu bestimmen und damit unabhängig vom konkreten Einzelfall. Es kommt also nicht darauf an, ob der in Nr. 2.1 ANBest-P genannten Voraussetzung der Ermäßigung der zuwendungsfähigen Auslagen im Einzelfall ein tatsächlich beobachtbares Ereignis, wie die vom Antrag abweichende Ausführung des geförderten Vorhabens zugrunde liegt, da die Klausel unabhängig davon beurteilt werden muss und in der dort genannten Ermäßigung der Ausgaben als solcher kein beobachtbares Ereignis gesehen werden kann (vgl. zum letzten Halbsatz BVerwG a. a. O.). Wenn also, wie jedenfalls nach bisheriger Handhabung (vgl. etwa VGH U. v. 25.7.2013 Az. 4 B 13.727 juris Rn. 25 m. w. N.), unter Nr. 2.1. ANBest-P grundsätzlich auch Fälle gefasst werden, bei denen Sachverhalte nicht nur wahrgenommen sondern auch bewertet werden müssen, also nach der Ansicht des BVerwG kein die Bedingung auslösendes Ereignis vorliegt, dann kann in Nr. 2.1. ANBest-P grundsätzlich keine Bedingung i. S. d. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG mehr gesehen werden. Enger sieht dies bereits das VG Aachen, das die Konstellation, dass sich nicht nachträglich die Ausgaben verringern, sondern sich lediglich die Bewertung als zuwendungsfähig ändert, nicht unter Nr. 2.1. ANBest-P fasst (VG Aachen U. v. 27.11.2015, Az. 7 K 1142/13, juris Rn. 52). Anders sieht dies das Sächsische OVG (U. v. 29.10.2015, Az. 1 A 348/14, juris Rn. 26), das Nr. 2.1. ANBest-P individuell definiert und darin jedenfalls für den Fall eine Bedingung sieht, dass die vom Zuwendungsempfänger insgesamt geltend gemachten Ausgaben bereits hinter den im Finanzierungsplan veranschlagten Ausgaben zurückbleiben.
Selbst wenn man im vorliegenden Fall aber eine individuelle Betrachtung vornehmen würde, so läge auch keine Bedingung vor. Denn in der Überlegung, wie sich die vom Antrag abweichende Ausführung der Hopfengerüstanlagen auf die Investitionssumme auswirkt, ist eine Bewertung durch die Behörde enthalten. Bei der Festsetzung der Sanktion ist ebenfalls kein Bedingungseintritt festzustellen, hier ist schon zweifelhaft, ob dies überhaupt zur Ermäßigung der Ausgaben führt.
Jedoch bezieht sich die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich auf die erste Alternative der Nr. 2.1 ANBest-P. Allerdings spricht vieles dafür, auch bei der zweiten Alternative der Nr. 2.1 ANBest-P („erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu“) keine auflösende Bedingung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG zu sehen. Hier ist entsprechend zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.6.2015 zu argumentieren. Denn auch bei der Frage, ob sich Deckungsmittel erhöht haben oder neu hinzugetreten sind, ist in der Regel eine förderrechtliche Bewertung erforderlich. Dadurch dass auch die Rechtsqualität der Alt. 2 Nr. 2.1 ANBest-P abstrakt bestimmt werden muss, also für alle ihre Anwendungsfälle gelten muss, ist es ausreichend, wenn nur in einigen Fällen eine förderrechtliche Bewertung vorgenommen werden muss. Ein Beispiel hierfür ist der hier vorliegende Fall, in dem streitig ist, ob der Verkauf der alten Hopfenpflückmaschine als neues Deckungsmittel zu bewerten ist oder nicht. Wo also nicht nur eine von der Außenwelt wahrnehmbare Handlung, Erklärung oder Geschehnis entscheidend ist, sondern eine rechtliche Qualifizierung durch die Behörde und damit eine nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellung entscheidend sein kann, kann kein die Bedingung auslösendes Ereignis vorliegen. Auch in Nr. 2.1 ANBest-P Alt. 2 ist damit keine auflösende Bedingung i. S. d. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG zu sehen.
2. In Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist nunmehr nicht die Feststellung einer automatisch eingetretenen Folge zu sehen, sondern vielmehr die endgültige Festsetzung einer zunächst nur vorläufigen Bewilligung. Dies ergibt sich vorliegend aus einer Auslegung des streitgegenständlichen Bescheids.
Dieser ist im Zusammenhang mit dem Bewilligungsbescheid vom 11.2.2008 zu sehen, der nur vorläufig ergangen ist. Dort wird eine Zuwendung „von bis zu“ 23.371,00 Euro bewilligt. Hieraus wird deutlich, dass die endgültige Festsetzung erst noch erfolgen muss und die bisherige Bewilligung nur unter Vorbehalt erfolgt. Auch die dem Bewilligungsbescheid beigefügte Besondere Nebenbestimmung Nr. 6.3 besagt, dass die endgültige Höhe der Förderung nach Prüfung des Endverwendungsnachweises festgesetzt wird. Weiter ist in Nr. 2.1. ANBest-P die Anordnung eines Vorbehaltes zu sehen, der Ermäßigungen bei der Zuwendungshöhe durch Änderungen bei den Ausgaben und/oder den Deckungsmitteln gestattet. Klauseln, die eine Ermäßigung der Zuwendung vom „Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben“ und damit auch von einer erneuten rechtlichen Kontrolle der Zuwendungsfähigkeit der Ausgabe abhängig machen, sind mit dem BVerwG nicht mehr als Bedingung (s.o.), sondern als Zuwendung unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Festsetzung zu verstehen (BVerwG B. v. 15.1.2016 Az. 10 B 16/15, ; BVerwG U. v. 19.11.2009, Az. 3 C 7/09 ). Dies gilt in der Konsequenz auch für Klauseln, die eine Ermäßigung der Zuwendung von einer Erhöhung oder einem Hinzutreten von Deckungsmitteln und damit auch von einer erneuten rechtlichen Kontrolle der Zuwendungsfähigkeit der Ausgabe abhängig machen.
Nach der neuen Rechtslage ist der vorliegende Bescheid sinnvoll nur als Endfestsetzungsbescheid zu verstehen. Er setzt im Rahmen der Vorbehalte aus dem Bewilligungsbescheid die Zuwendung aufgrund von nachträglich eingetretenen oder festgestellten Ermäßigungen bei den Ausgaben und Erhöhungen/Hinzutreten bei den Deckungsmitteln endgültig fest. Insoweit ist der dem Wortlaut nach feststellende Tenor des Ausgangsbescheids als Festsetzung zu verstehen.
II. Die Klage ist im Hilfsantrag bzgl. Ziffer 1 des Ausgangsbescheids in der Form des Widerspruchsbescheids als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft und zulässig, aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Festsetzung weiterer 8.259,49 € als Zuwendung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), vgl. dazu 1. Insoweit war die Ablehnung des Antrags des Klägers durch die Behörde rechtmäßig und ist der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet, da der Verwaltungsakt insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), vgl. dazu 2-4.
1. Ein Anspruch auf Festsetzung von weiteren 8.259,49 € als Zuwendung besteht nicht.
a) Anspruchsgrundlage für die begehrte Förderung in Form der Einzelbetrieblichen Investitionsförderung (EIF) nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) ist der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit der Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der zum Zeitpunkt der behördlichen Zustimmung geltenden Fassung, hier also in der Fassung vom 1.11.2009 Nr. G4-7271-7560. Andere gesetzliche Anspruchsgrundlagen bestehen nicht. Insbesondere lässt sich ein Anspruch nicht unmittelbar aus europäischen Rechtsnormen herleiten. So werden in der der EIF-Richtlinie des StMELF zugrunde liegenden Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) lediglich die Rahmenbedingungen für die Förderung festgesetzt. Die Ausfüllung des Rahmens bleibt dabei den Mitgliedsstaaten überlassen. Hierzu erlässt die Verwaltung üblicherweise Förderrichtlinien, bei deren Gestaltung sie sich im leistenden Bereich bewegt und daher grundsätzlich frei ist (BVerwG U. v. 27.3.1992 – Az. 7 C 21/90, BVerwGE 90, 112, Rn. 40). Allerdings handelt es sich bei den Regelungen der Richtlinie nicht um Rechtsnormen, so dass sich ein Anspruch nicht unmittelbar aus ihnen selbst heraus ergeben kann. Es soll vielmehr in Form einer verwaltungsinternen Weisung erreicht werden, dass die Ermessensausübung bei der Verteilung der Fördermittel gleichmäßig erfolgt. Ein Anspruch kann sich daher lediglich aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben, nach dem die Behörde verpflichtet ist, sich an ihre in den Förderrichtlinien vorgegebene Vollzugspraxis zu halten. Daraus ergibt sich aber auch, dass letztendlich auch der tatsächliche Vollzug entscheidend ist, so dass sich kein oder ein anderer Anspruch ergibt, wenn die Behörde ihren Vollzug anders als die zugrunde gelegte Richtlinie gestaltet (BVerwG, U. v. 24.4.2012, Az. 8 C 18/11 – NVwZ 2012, 1262; BVerwG, U. v. 23.4.2003, Az. 3 C 25/2 – NVwZ 2003, 1384). Damit ist ein Anspruch auf Abweichen von der Förderrichtlinie nur möglich, wenn der tatsächliche Verwaltungsvollzug davon abweicht oder wenn sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen bzw. gebieten (BVerwG, U. v. 24.4.2012, Az. 8 C 18/11 – BVerwGE 143, 50). Zunächst kommt es auf die Regelungen der Förderrichtlinie an.
b) Der Höhe nach besteht kein Anspruch auf die Festsetzung einer weiteren Zuwendung in Höhe von 8.259,49 €.
aa) Die ursprünglich für die Errichtung eines Hopfengerüstes vorgesehene Nettoinvestitionssumme von 21.492,15 €, für die entsprechend dem Fördersatz von 15% eine Zuwendung von 3.223,82 € mit Bescheid vom 11.2.2008 vorläufig bewilligt wurde, konnte bei der Endfestsetzung nicht berücksichtigt werden. Hier räumt der Kläger selbst ein, dass die Hopfengerüstanlage nicht wie beantragt auf den vorgesehenen Flächen errichtet worden war. Ein Antrag auf Konzeptänderung ist nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten unterblieben. Die Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers ergibt sich dabei aus Nr. 5, bzw. Nr. 5.2 der ANBest-P. Diese sind Bestandteil des Bescheids geworden. Weiter wurden die beantragten Flurstücke teilweise von anderen Betriebsinhabern bewirtschaftet. Aufgrund der vom Antrag abweichenden Realisierung konnten daher die in der vorläufigen Bewilligung als Nettoinvestitionsvolumen berücksichtigten Beträge bzw. entsprechend als Zuwendung vorläufig festgesetzten Beträge bei der Endfestsetzung nicht endgültig festgesetzt werden und mussten unberücksichtigt bleiben, vgl. auch Nr. 4.1 Besondere Nebenbestimmungen.
bb) Weiter wurde die Sanktion in Höhe von 3.223,82 € (15% von 21.492,15 €) rechtmäßig festgesetzt, so dass auch kein weiterer Anspruch auf Zuwendung in dieser Höhe mehr bestand. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist Art. 31 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1975/2006. Danach ist bei Abweichungen von mehr als 3% zwischen dem auf der Grundlage des Zahlungsantrags zu zahlenden Betrag und dem letztendlich nach Prüfung der Förderfähigkeit zu zahlenden Betrag eine Sanktion in Höhe der Abweichung festzusetzen. Dem entspricht auch Nr. 7.1 der Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids. Auf der Grundlage des Zahlungsantrages (beantragt wurde die Förderung für ein Nettoinvestitionsvolumen von 158.327,15 €) wären beim Fördersatz von 15% 23.749,07 € als Förderung zu zahlen gewesen. Nach der Prüfung der Förderfähigkeit der Hopfengerüstanlage wurden 21.492,15 € der Kosten nicht als förderfähig anerkannt, es waren also nur 20.525,25 € (15% von den verbleibenden 136.835 €) Förderung auszubezahlen. Die relative Abweichung beträgt damit 15,7% und ist größer als 3%, damit war die absolute Abweichung i. H. v. 3.223,82 € als Sanktion festzusetzen.
Hierbei ist im Ergebnis unschädlich, dass der Beklagte nicht auf den Auszahlungsbetrag, sondern auf das Nettoinvestitionsvolumen abgestellt hat, da die auszubezahlende Zuwendung 15% des förderfähigen Nettoinvestitionsvolumens beträgt, also die relative Abweichung dieselbe ist. In der Folge hat der Beklagte auch den Abzug der Sanktion beim Nettoinvestitionsvolumen vorgenommen, so dass er folgerichtig hierfür keine Förderung (15% hiervon) gewährt hat.
cc) Die Endfestsetzung der Zuwendung mit einem Abzug von weiteren 6.946,65 € von der bewilligten Zuwendung wegen des Verkaufs der alten Hopfenpflückmaschine ist rechtmäßig. Dieser basiert auf einem Abzug von weiteren 46.310,98 € beim zuwendungsfähigen Nettoinvestitionsvolumen. Die Reduzierung war nach Nr. 2.1 zweite Alternative der ANBest-P im Rahmen eines dadurch eingeräumten Vorbehalts vorzunehmen (siehe oben). Denn durch den Verkauf der alten Hopfenpflückmaschine ist ein neues zu berücksichtigendes Deckungsmittel hinzugetreten.
Bei dem Verkauf einer alten Maschine, für die im Rahmen der Förderung eine neue angeschafft wurde, handelt es sich um ein im Rahmen der Nr. 2.1 der ANBest-P zu berücksichtigendes Deckungsmittel und nicht lediglich, wie der Kläger meint, um eine Frage der internen Finanzierung. Selbstverständlich findet ein solcher Verkaufserlös auch Ansatz in einer Finanzierung bzw. im Finanzierungsplan des Betriebsinhabers. Unabhängig davon ist er aber bei der Höhe des förderfähigen Nettoinvestitionsvolumens zu berücksichtigen. Zu den Deckungsmitteln gehören nach Nr. 1.2 der ANBest-P „alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers“. Der Verkauf einer im Rahmen der Zuwendung zu ersetzenden Maschine hängt unmittelbar mit dem Zuwendungszweck zusammen und ist daher als Deckungsmittel zu berücksichtigen.
An dieser Stelle kann offen bleiben, ob der Behörde der geplante Verkauf der Hopfenpflückmaschine bekannt war. Wenn er nicht bekannt war, so handelt es sich bei dem Erlös aus dem Verkauf um ein neu hinzugetretenes Deckungsmittel im Sinne der Nr. 2.1 Alternative 2 ANBest-P. Hatte die Behörde, wie vom Kläger vorgetragen, tatsächlich Kenntnis von dem bevorstehenden Verkauf und, wie vorgetragen, das Deckungsmittel mit Null bewertet, so hätten sich bei einem tatsächlichen Erlös von 46.310,98 € jedenfalls die Deckungsmittel um diesen Betrag erhöht im Sinne der Nr. 1.2 Alternative 2 ANBest-P. Damit war das förderfähige Nettoinvestitionsvolumen um diesen Betrag zu kürzen und entsprechend die Zuwendung und den Betrag von 6.946,65 € zu ermäßigen.
Der Einwand des Klägers, derartige Deckungsverkäufe seien bei einer Vielzahl vergleichbarer Fälle mit Null angesetzt worden und die Altanlagen auf Hinweis des AELF verleast oder anderweitig verwertet worden, um einen Ansatz des Erlöses zu vermeiden, führt zu keinem höheren Anspruch. Zum einen ist der Einwand nicht hinreichend substantiiert und damit einer Prüfung nicht zugänglich. Zum anderen wäre auch ein Erlös infolge eines Leasingvertrags oder einer anderen Verwertung zu berücksichtigen und in Ansatz zu bringen.
c) Bei der Endfestsetzung stand der Behörde kein Ermessenspielraum zu. Sie war innerhalb des durch die Vorbehalte abgesteckten Rahmens gebunden. Aus der Formulierung der Nr. 2.1 ANBest-P ergibt sich eine automatisierte Folge und kein weiterer Ermessensspielraum.
Damit steht dem Kläger kein Anspruch auf eine höhere Festsetzung als durch die Behörde erfolgt zu.
2. Die Rückforderung von 8.259,49 € in Ziffer 2 des Ausgangsbescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig.
a) Als Rechtsgrundlage hierfür kann Art. 49 a Abs. 1 BayVwVfG entsprechend herangezogen werden (BVerwG U. v. 19.11.2009 Az: 3 C 7/09 juris Rn. 24) i. V. m. Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i. V. m. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004. Dem Wortlaut nach setzt Art. 49 a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG voraus, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung, unwirksam geworden ist. Vorliegend kann zwar nicht mehr der Eintritt einer auflösenden Bedingung angenommen werden. Art. 49 a Abs. 1 BayVwVfG ist jedoch entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt. Die Interessenlage zwischen Subventionsgeber und Subventionsempfänger ist dieselbe wie in den dort in Abs. 1 genannten Fällen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsstellung eines Begünstigten einer nur vorläufigen Bewilligung noch weniger Schutz verdient als die eines Begünstigten einer endgültigen Rechtsstellung, weil die Unsicherheit der Rechtsstellung von vornherein im Raum steht (BVerwG a. a. O. Rn. 24 und 28). Überdies trifft das Europarecht eine derartige Einschränkung nicht.
b) Mit seinem Einwand, die Behörde habe vom bevorstehenden Verkauf der Hopfenpflückmaschine gewusst, kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Voraussetzungen der hier abschließend anzuwendenden (VGH Baden-Württemberg, U. v. 19.3.2009, Az. 10 S 1578/08, DVBl 2009, 1255, juris Rn. 36) Regelung des Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i. V. m. Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 nicht erfüllt sind.
Zunächst fehlt es an einem Behördenirrtum, wie er für Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 erforderlich ist. Unter einem Behördenirrtum i. S. d. Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 versteht man einen Fehler in der Sphäre der Behörde (VGH Baden-Württemberg, U. v. 22.5.2014, Az. 10 S 1719/13 – juris Rn. 47; BVerwG B. v. 20.12.2012, Az. 3 B 20/12 – juris Rn. 10 zur strukturgleichen Bestimmung des Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001). Bei Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen im Antrag handelt es sich aber um die Sphäre des Landwirts, für die dieser verantwortlich ist (BVerwG U. v. 24.7.2014 Az. 3 C 23/13, juris Rn. 33; EuGH). Dies wäre auch dann nicht anders zu sehen, wenn die Angaben des Klägers im Förderantrag mit der Behörde wie vorgetragen abgestimmt worden wären, die Behörde also Kenntnis von dem geplanten Verkauf der Hopfenpflückmaschine gehabt hätte. Selbst ein gemeinschaftsrechtswidriges Verhalten einer für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständigen nationalen Behörde kann kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begründen, in den Genuss einer gemeinschaftsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (EuGH, U. v. 16.03.2006, C-94/05, Rn. 31).
Weiter ist, auch wenn dem AELF und/oder der FüAk dieser Sachverhalt bekannt war, ein Vertrauensschutz zugunsten des Klägers nach dem hier anzuwendenden Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 jedenfalls deswegen ausgeschlossen, weil vom Kläger ein (hier schon nicht vorliegender) Irrtum der Behörde der Kläger nicht billigerweise nicht erkannt werden konnte. Ihm selbst war der Sachverhalt zum Verkauf der Hopfenpflückmaschine nach eigenem Vortrag bekannt.
c) Art. 49 a Abs. 1 BayVwVfG sieht keinen Ermessensspielraum der Behörde vor. Ermessensfehler der Behörde sind daher nicht ersichtlich.
3. Die Festsetzung der Zinsen in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist recht-mäßig. Die Verzinsung des Rückforderungsanspruchs ergibt sich aus Art. 49 a Abs. 3 BayVwVfG, der hier entsprechend angewendet wird (vgl. BVerwG U. v. 19.11.2009 Az: 3 C 7/09 juris Rn. 24.) i. V. m. Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i. V. m. Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 937/2012.
Für den Zeitpunkt, ab dem die Zinsen zu berechnen sind, hat die Widerspruchsbehörde das Ende der dem Kläger gesetzten Rückzahlungsfrist am 17.12.2012 angenommen. Dies entspricht Art. 1 der VO (EU) Nr. 937/2012, der Art. 80 Abs. 2 UAbs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 entsprechend abändert. Es spricht vieles dafür, diese Änderung, die dem Wortlaut des Art. 1 VO (EU) Nr. 937/2012 nach für die VO (EG) Nr. 1122/2009 gilt, auch für die hier anwendbare Vorgängervorschrift VO (EG) Nr. 796/2004 anzuwenden, zumal in Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 937/2012 auf ab dem 16.10.2012 ausgestellte Rückforderungsbescheide verwiesen wird (hier am 12.11.2012 ausgestellt). Jedenfalls ist der Kläger durch die von der Widerspruchsbehörde gewählte Lösung nicht mehr beschwert, als nach der ansonsten anwendbaren VO (EG) Nr. 796/2004, da in deren Art. 73 Abs. 3 auf die Übermittlung des Rückforderungsbescheides abgestellt wird, hier der 13.11.2012, was ungünstiger für den Kläger wäre. Bis zum 31.5.2015 war der zu erstattende Betrag mit einem festen Zinssatz von 6% jährlich zu verzinsen. Am 1.6.2015 wurde das Gesetz geändert und sieht nun eine Verzinsung von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich vor. Da der Sachverhalt hinsichtlich der Verzinsung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung noch nicht abgeschlossen war, ist auf die Verzinsung des Erstattungsanspruchs ab dem 1.6.2015 neues Recht anzuwenden.
Der Beklagte war nicht gehalten nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG von der Geltendmachung des Zinsanspruches abzusehen. Dies wäre insbesondere dann in Frage gekommen, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Begünstigte analog § 276 Abs. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit, auch ein Mitverschulden ist zu berücksichtigen. Vorliegend trifft den Kläger als Begünstigten jedenfalls ein Mitverschulden an der teilweisen Rückforderung der Zuwendung, da ihm die Umstände, die hierzu geführt haben, bekannt waren bzw. bekannt sein mussten, also die nicht antragsgemäße Verwendung der Mittel für die Hopfengerüstanlage und das Hinzutreten eines neuen Deckungsmittels.
4. Die Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden. Die im Ausgangsbescheid erhobenen Gebühren beruhen auf Art. 1, 2, 5 und 6 des Bayerischen Kostengesetzes (KG) i. V. m. Tarif-Nr. 1.I.9/1 des Kostenverzeichnisses (KVz). Danach beträgt die Gebühr bei Aufhebung eines Zuwendungs- oder Subventionsbescheids, gegebenenfalls einschließlich Rückforderung der Beträge zwischen 15,00 € und 2.500,00 €. Der gleiche Gebührenrahmen gilt nach Tarif-Nr. 1.I.9/2 KVz bei Rückforderung von Zuwendungen oder Subventionen wegen Unwirksamkeit des Bescheids infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung. Vorliegend ist der Zuwendungsbescheid nicht aufgehoben worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden, sondern durch eine endgültige Festsetzung in Teilen ersetzt und dadurch unwirksam geworden. Dadurch kam es zu einer Rückforderung entsprechend Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG. Es ist zweckentsprechend und entspricht einer vergleichbaren Interessenlage, auch den Kostenrahmen für die Rückforderung nach Rücknahme bzw. Eintritt einer auflösenden Bedingung entsprechend anzuwenden. Der Beklagte hat eine Gebühr in Höhe von 110,00 € erhoben, die sich im untersten Bereich des betreffenden Gebührenrahmens bewegt und deren Höhe vom Kläger auch nicht angegriffen wird.
Für die Gebühren des Widerspruchsbescheids in Höhe von 165,00 € gelten die gleichen Erwägungen. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KG beträgt die Gebühr im Rechtsbehelfsverfahren das 1 ½-fache der vollen Amtshandlungsgebühr. Hiervon wurden dem Kläger wegen Teilobsiegens nur 80% auferlegt.
Die Klage hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg und war daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. dem § 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 8.259,49 € festgesetzt.
Gründe:
Das Verfahren betrifft einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt, weshalb deren Höhe gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG für die Bestimmung des Streitwerts maßgeblich ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Dr. Lohner
Straubmeier
Dr. Zecca-Jobst
Vors. Richter am VG
Richter am VG
Richterin