Aktenzeichen W 2 K 14.652
FGO FGO § 102
Leitsatz
Auch im Falle einer Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ist ein weitergehender Erlass von Säumniszuschlägen möglich. Hierzu bedarf es jedoch zusätzlicher persönlicher Gründe oder sachlicher Billigkeit. Vorliegend steht einem vollständigen Erlass entgegen, dass die Realisierung der Zielsetzungen der Säumniszuschläge in Gestalt der Abgeltung des Verwaltungsaufwands und der Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung weiterhin gegeben war. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägerbevollmächtigten vom 28. April 2015 durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu gehört (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO).
1.1 Der Klageantrag zu 1) ist dahingehend zu verstehen, dass sich der Kläger auf den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2011 und nicht auf den „Beschluss“ bezieht. Dies gilt gleichermaßen für den Klageantrag zu 3). Auch dieser Antrag ist dahingehend zu verstehen, dass der Kläger nicht auf den „Beschluss“, sondern auf den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2012 Bezug nimmt (§ 84 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 88 VwGO).
Den Klagegegenstand bilden die nicht erlassenen Säumniszuschläge von 67.403,50 EUR, die Mahngebühren von 335,00 EUR und die Vollstreckungsgebühren von 3.935,00 EUR. Hingegen erfolgte in Bezug auf die Gebühren für die Führerscheinangelegenheit von 512,20 EUR, die Geldbußen von 446,05 EUR und die Bescheidkopien von 20,00 EUR keine Klageerhebung.
Die zulässige Klage ist sowohl in den Haupt- als auch in den Hilfsanträgen unbegründet. Die Ablehnung des Erlassantrags mit Bescheid der Beklagten vom 26. August 2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 16. August 2012 sowie die Ablehnung des Erlassantrags mit Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 28. August 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf einen über den Betrag von 67.403,50 EUR (= 50%) hinausgehenden Erlass der Säumniszuschläge noch auf einen Erlass der Vollstreckungskosten i. H. v. 3.935,00 EUR und der Mahngebühren i. H. v. 335,00 EUR (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
1.2 Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen über den Betrag von 67.403,50 EUR (= 50%) hinausgehenden Erlass der Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen.
Die Finanzbehörden können gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 4, § 1 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 227 Abgabenordnung (AO) i. d. F. d. Bek. vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3666, ber. I 2003 S. 61), zuletzt geändert durch Art. 5 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178), Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Auf diese Weise sollen die sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalles, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit berücksichtigt werden, als sie die steuerliche Belastung unbillig erscheinen lassen (BFH, U.v. 20.9.2012 – IV R 29/10 – DStR 2012, 2488). Die Unbilligkeit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar (Fritsch in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 227 Rn. 11; Loose in Tipke/Kruse, AO, Stand Februar 2016, § 227 Rn. 20). Sie kann in der Sache oder in der Person des Abgabeschuldners begründet sein. Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme stellt eine Ermessensentscheidung dar, die gerichtlich nur in den durch § 102 Finanzgerichtsordnung (FGO) gezogenen Grenzen überprüfbar ist (B. des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes v. 19.10.1971 GmS-OGB 3/70 – BFHE 105, 101, BStBl. II 1972, 603; BFH, U.v. 7.7.1999 – X R 87/96 – juris).
Ein Erlass aus Billigkeitsgründen ist geboten, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – hätte er sie geregelt – im Sinne der beabsichtigen Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH, U.v. 26.10.1972 – I R 125/70 – BStBl. II 1973, 271; BVerfG, B.v. 5.4.1978 – 1 BvR 117/73 – BVerfGE 48, 102) oder wenn angenommen werden kann, dass die Einziehung den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (BFH, U.v. 29.8.1991 – V R 78/86 – BStBl. II 1991, 906; BFH, U.v. 20.9.2012 – IV R 29/10 – DStR 2012, 2488). Hingegen rechtfertigen Härten, die der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat, keinen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (BFH, U.v. 25.1.1996 – IV R 91/94 – BStBl. II 1996, 289; BFH, U.v. 4.2.2010 – II R 25/08 – BStBl. II 2010, 663). Ein Erlass aus persönlichen Gründen setzt eine Erlassbedürftigkeit und eine Erlasswürdigkeit voraus (BFH, B.v. 18.8.1988 – V B 71/88 – BFH/NV 1990, 137).
Nach § 240 Abs. 1 AO sind Säumniszuschläge zu entrichten, falls eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Säumniszuschläge entstehen durch Zeitablauf unabhängig von einem Verschulden des Steuerpflichtigen (BFH, U.v. 17.7.1985 – I R 172/79 – BStBl. 1986 II S. 122). Sie stellen ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern dar (Loose in Tipke/Kruse, AO, Stand Februar 2016, § 240 Rn. 1). Auf den Erlass von Säumniszuschlägen findet § 227 AO Anwendung (FG Nds, U.v. 11.10.2007 – 6 K 208/06 – EFG 2008, 272). Die Entscheidung über die Billigkeit hat sich an den gesetzlichen Zwecken des § 240 AO zu orientieren (BFH, U.v. 16.7.1997 – XI R 32/96 – BStBl. II 1998, 7). Sie kommt in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen die Entrichtung der festgesetzten Steuer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung – AEAO – v. 31.1.2014 – BStBl. I 2014, 290, zu § 240 Nr. 5). So kommt ein Erlass im Falle einer plötzlichen Erkrankung des Steuerpflichtigen in Betracht, wenn er selbst dadurch an der pünktlichen Zahlung gehindert war und es dem Steuerpflichtigen seit seiner Erkrankung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht möglich war, einen Vertreter mit der Zahlung zu beauftragen (AEAO zu § 240 Nr. 5 Buchst. a). Des Weiteren liegt eine Zweckverfehlung vor, wenn sich die Einziehung von Säumniszuschlägen deshalb als sinnlos erweist, weil dem Steuerschuldner die rechtzeitige Begleichung der zugrunde liegenden Steuerschulden infolge von Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich war (AEAO zu § 240 Nr. 5 Buchst. c); BFH, U.v. 22.6.1990 – III R 150/85 – BStBl. II 1991, 864). In einem derartigen Fall verlieren die Säumniszuschläge als Druckmittel eigener Art ihren Sinn (BFH, U.v. 27.9.2001 – X R 134/98 – BStBl. II 2002, 176; U.v. 7.7.1999 – X R 87/96 – juris). Grundsätzlich hat aufgrund des verbleibenden Nebenzwecks (Abgeltung des Verwaltungsaufwandes bei den verwaltenden Körperschaften, Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung; hierzu BFH, U.v. 29.8.1991 – V R 78/86 – BStBl. II 1991, 906; U.v. 7.7.1999 – X R 87/96 – juris) ein hälftiger Erlass zu erfolgen (BFH, U.v. 30.3.2006 – V R 2/04 – BStBl. II 2006, 612; BFH, U.v. 19.12.2000 – VII R 63/99 – BStBl. II 2001, 217, FG Köln, U.v. 30.6.2010 – 5 K 3256/09 – BeckRS 2010, 26030395; Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 240 Rn. 56; AEAO zu § 240 Nr. 5 Buchst. c; aA Loose in Tipke/Kruse, AO, Stand Februar 2016, § 240 Rn. 56). Dies gilt auch dann, wenn dem Steuerpflichtigen eine rechtzeitige Entrichtung der Steuer aufgrund von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung unmöglich war (BFH, U.v. 7.7.1999 – X R 87/96 – juris). Säumige Steuerpflichtige sollen gegenüber Steuerpflichtigen, denen eine Aussetzung der Vollziehung oder eine Stundung eingeräumt worden ist, nicht privilegiert werden (BFH, U.v. 30.3.2006 – V R 2/04 – BStBl. II 2006, 612; U.v. 7.7.1999 – X R 87/96 – juris). Ein vollständiger Erlass kommt demgegenüber in Betracht, wenn bei Fälligkeit die Voraussetzungen für einen Erlass der Hauptforderung bestanden oder eine zinslose Stundung zu gewähren war (BFH, U.v. 8.3.1990 – IV R 34/89 – BStBl. II 1990, 673).
1.3 Gemessen hieran hat es die Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt, dem Kläger einen über den Betrag von 67.403,50 EUR (= 50%) hinausgehenden Erlass der Säumniszuschläge zu gewähren. Der Kläger verfügte zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gewerbesteuerforderungen am 23. Februar 2009 nur auf dem Konto der I… … …, für das er alleine und persönlich verfügungsberechtigt war, über Vermögen zur Tilgung der Gewerbesteuerschulden gegenüber Beklagten. Aufgrund der Inhaftierung des Klägers vom 23. April 2008 bis zum 29. Juni 2010 und der Kontosperre bis zum 21. Juli 2010 erfüllten die Säumniszuschläge nicht ihren Zweck als Druckmittel zur pünktlichen Zahlung, weshalb unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ein hälftiger Erlass zu gewähren war. Insoweit wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 28. August 2012 verwiesen (§ 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 5 VwGO), die sich die Kammer zu eigen macht. Das Gericht schließt sich der Auffassung an, wonach die Unmöglichkeit der Zahlung aufgrund einer entschuldbaren Säumnis entsprechend der Fallgruppen der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit zu behandeln ist, weil Säumniszuschläge unabhängig von dem Verschulden des Steuerpflichtigen entstehen (vgl. AEAO zu § 240 Nr. 5). Zwar ist auch im Falle einer Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ein weitergehender Erlass von Säumniszuschlägen möglich. Hierzu bedarf es jedoch zusätzlicher besonderer Gründe persönlicher oder sachlicher Billigkeit (BFH, U.v. 7.7.1999 – X R 87/96 – juris). Vorliegend steht einem vollständigen Erlass – wie die Beklagte zutreffend festgestellt hat -, entgegen, dass die Realisierung der Zielsetzungen der Säumniszuschläge in Gestalt der Abgeltung des Verwaltungsaufwands und der Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung weiterhin gegeben war. Die Erwägungen des Landgerichts Würzburg in seinem Urteil vom 20. Mai 2010 (6 KLs 731 Js 25396/06), wonach der Kläger „weit über den angeklagten Zeitraum und über den angeklagten Schaden hinaus“ (UA S. 28) geständig und um Schadensausgleich bemüht gewesen sei, waren von der Beklagten nicht zu berücksichtigen. Schließlich handelte es sich hierbei um Ausführungen zur Strafzumessung. Der Strafprozess ist von dem streitgegenständlichen Erlassverfahren abzugrenzen. Soweit der Zahlungseingang bei der Beklagten auf Verzögerungen bei der Freigabe des in der Schweiz arrestierten Kontos und Verzögerungen der Auszahlung durch die Landesjustizkasse beruhte, ist darauf hinzuweisen, dass das Verhalten anderer Behörden grundsätzlich keine sachliche Unbilligkeit begründen kann. Gleichermaßen können eine überlange Prozessdauer und die damit verbundenen Beeinträchtigungen in der Regel nicht der Finanzbehörde angelastet werden (Fritsch in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 227 Rn. 21).
Der Vortrag des Klägerbevollmächtigten, wonach zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gewerbesteuerforderungen an 23. Februar 2009 aufgrund der Kontosperre eine vollständige Absicherung der Beklagten vorgelegen habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Schließlich ist eine Absicherung von einer Erfüllung der streitgegenständlichen Forderungen zu unterscheiden. Darüber hinaus hatte die Beklagte zum Fälligkeitszeitpunkt in keiner Weise Gewissheit darüber, welche Gelder ihr von dem arrestierten Konto tatsächlich zufließen würden. Eine „Befriedigung“ der Beklagten, wie der Klägerbevollmächtigte meint, lag zum Fälligkeitszeitpunkt gerade nicht vor. Außerdem wurden die Zielsetzungen der Säumniszuschläge in Form der Abgeltung des Verwaltungsaufwands und der Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung gleichwohl realisiert. Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, es sei fraglich, welcher Verwaltungsaufwand durch die Hinauszögerung angefallen sei, dringt ebenfalls nicht durch. Dies gilt gleichermaßen für die Rüge des Klägerbevollmächtigten, die entgangenen Zinsvorteile hätten „ungefähr beziffert“ und dann in Verhältnis zu den geforderten Säumniszuschlägen gesetzt werden müssen. Der Klägerbevollmächtigte hat bereits nicht dargelegt, woraus sich eine derartige Verpflichtung der Beklagten ergeben soll. Darüber hinaus liegt es in der Natur der Sache, dass ab dem Fälligkeitszeitpunkt sowohl ein Verwaltungsaufwand als auch aufgrund der verwehrten Kapitalnutzung ein Verlust von Zinsvorteilen begründet werden.
Ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge aufgrund einer persönlichen Unbilligkeit kommt, worauf in dem Teilabhilfebescheid der Beklagten vom 16. August 2012 zutreffend hingewiesen wird, nicht in Betracht. Zudem ist im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vernachlässigung der steuerlichen Verpflichtungen auch das Vorliegen der Erlasswürdigkeit abzulehnen. Hiervon ist unter anderem auszugehen, wenn der Steuerpflichtige wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde (BFH, B.v. 5.3.1987 – VII B 138/86 – NV 1987, 619). Dies ist vorliegend der Fall.
Die vorstehenden Ausführungen gelten gleichermaßen für die sonstigen Säumniszuschläge i. H. v. 167,00 EUR. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Teilabhilfebescheid der Beklagten vom 16. August 2012 verwiesen (§ 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 5 VwGO).
1.4 Der Kläger hat aus Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 16 Abs. 2 Kostengesetz (KG) i. d. F. d. Bek. 20. Februar 1998 (GVBl S. 43), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), auch keinen Anspruch auf Erlass der Vollstreckungskosten i. H. v. 3.935,00 EUR (3.695,00 EUR + 240,00 EUR). Einen Erlass der Mahngebühren i. H. v. 335,00 EUR (270,00 EUR + 65,00 EUR) kann er aus diesen Rechtsgrundlagen gleichermaßen nicht beanspruchen. Diesbezüglich ist weder eine sachliche noch eine persönliche Unbilligkeit gegeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 28. August 2012 verwiesen (§ 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 5 VwGO), die sich die Kammer zu eigen macht.
2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 71.673,50 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Streitwert setzt sich zusammen aus den nicht erlassenen Säumniszuschlägen i. H. v. 67.403,50 EUR, den Mahngebühren i. H. v. 335,00 EUR und den Vollstreckungsgebühren i. H. v. 3.935,00 EUR (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG i. V. m. § 39 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.