Bankrecht

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Aktenzeichen  22 O 17207/19

Datum:
15.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 46644
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.

Gründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 27.01.2015 um ein Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB handelt, sodass der Klagepartei ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zustand. Vorliegend sind auch die „Vertragsbedingungen der …“ Vertragsbestandteil geworden. Der Vertrag besteht vorliegend aus 5 Seiten, die fortlaufend nummeriert sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einheit einer Urkunde selbst bei fehlender körperlicher Verbindung gewahrt, wenn eine fortlaufende Paginierung vorliegt (BGH, XII ZR 234/95, juris). Damit sind auch die „Vertragsbedingungen der …“ Vertragsbestandteil.
2. Die Widerrufsfrist war jedoch bei Erklärung des Widerrufs mit Schreiben vom 24.10.2018 bereits abgelaufen. Insbesondere sind die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist gemäß § 356 b Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB eingehalten. Die von der Klagepartei gerügten Fehler liegen nicht vor. Im Einzelnen:
2.1 Widerrufsinformation
a. Die wirksam in den Vertrag einbezogene Widerrufsinformation der Beklagten auf Seite 2 und 3 des Darlehensvertrages (vgl. Anlage K 2) ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte kann sich hier jedenfalls auf die Schutzwirkung des Musters nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. berufen. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. bestimmt, dass eine Vertragsklausel in einem Verbraucherdarlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 7 entspricht, den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB genügt. Vorliegend hat die Beklagte eine Widerrufsbelehrung verwendet, die dem Muster in Anlage 7 sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht.
b. Soweit die Klagepartei die Auffassung vertritt, die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation sei deshalb fehlerhaft, weil durch die Erwähnung der zusammen mit den Darlehensvertrag abgeschlossenen Versicherungen der Klagepartei eine Belehrung über ein tatsächlich nicht existierendes verbundenes Geschäft vorliege, folgt das Gericht dieser Ansicht ebenfalls nicht. Nach Auffassung des Gerichts liegen auch insoweit verbundene Verträge vor, so dass die Beklagte den Gestaltungshinweis [2 a] in ordnungsgemäßer Weise umgesetzt hat.
Das Gericht schließt sich hier den überzeugenden Ausführungen des LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018 – Ve 6 O 311/17, an. Dieses hat ausgeführt:
„Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB vorliegen oder nicht, braucht für die Frage der fehlerfreien Widerrufsinformation nicht entschieden werden. Denn dadurch dass die Beklagte die vom Kläger abgeschlossene Gruppenversicherung in der Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ erwähnt hat, hat sie dem Kläger ein von diesem dann angenommenes Angebot unterbreitet, die vom Kläger abgeschlossene Gruppenversicherung als mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft einzuordnen. Diese vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien gestaltet zunächst die vertragliche Primärebene. Die daraus resultierende Rechtsfolge für den Fall des Widerrufs hat die Beklagte dann zutreffend in der Widerrufsinformation dargestellt, weshalb rechtliche Bedenken gegen den diesbezüglichen Inhalt in der Widerrufsinformation nicht durchgreifen. Selbst wenn man aber die Auffassung vertreten wollte, die Beklagte habe mit der Erwähnung der Gruppenversicherung in der Widerrufsinformation lediglich ein Angebot unterbreitet, abweichende Widerrufsbedingungen gelten zu lassen (und darin keine Auswirkungen auf die vertragliche Primärebene sieht), wäre dies in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) insofern zulässig, als darin eine Vereinbarung der Parteien zu sehen wäre, das Anlaufen der Widerrufsfrist von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen, die eine Erweiterung des klägerischen Rechtskreises darstellen.“
Eine solche Erweiterung des klägerischen Rechtskreises in Umsetzung des Gestaltungshinweises [2 a] führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einem Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 a.F. EGBGB.
c. Entgegen der Auffassung der Klagepartei ist es auch unerheblich, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) die sog. „Kaskadenverweisung“ nunmehr für unwirksam hält (C-66/19). Unabhängig von der Entscheidung des EuGH ist deutschen Gerichten eine Entscheidung contra legem schon mit Blick auf das Rechtsstaatsgebot untersagt, Art. 20 Abs. 3 GG. Denn die Beachtung des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers ist Ausdruck demokratischer Verfassungsstaatlichkeit. Dies trägt damit dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) Rechnung (BGH, Urteil vom 15.10.2019, XI ZR 759/17, Rn. 20). Ist das deutsche Gesetz und der dahinterstehende gesetzgeberische Wille eindeutig, scheidet auch eine richtlinienkonforme Auslegung aus (BGH, 19.03.2019, XI ZR 44/18, Rn. 17). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH darf die unionsrechtskonforme Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (BGH, 15.10.2019, XI ZR 759/17, Rn. 22 – mit zahlreichen Nachweisen).
Der BGH führt dazu auch nach der Entscheidung des EuGH (C-66/19) aus (BGH Beschluss vom 31.03.2020 – Az.: XI ZR 198/19):
„Der Senat müsste sich aber, um dem Geltung zu verschaffen, gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S 3 EGBGB a.F. stellen, wonach – wie hier – eine in dem Darlehensvertrag in hervorgehobene und deutlich gestaltete Form enthaltene und dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. entsprechende Widerrufsinformation den Anforderungen eine klare und verständliche Information des Darlehensnehmers über das ihm nach § 495 BGB zukommen Widerrufsrecht genügt. Das verbietet dem Senat das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip. Die Beachtung des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers ist Ausdruck demokratischer Verfassungsstaatlichkeit. Dies trägt dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) Rechnung. Das Gesetz bezieht seine Gestaltungskraft aus der demokratischen Legitimation des Gesetzgebers, dessen artikulierte Wille den Inhalt des Gesetzes daher mitbestimmt. Der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers darf nicht übergangen oder verfälscht werden. So verwirklicht sich die in Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG vorgegebene Bindung der Gerichte an das Gesetz, weil dies eine Bindung an die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers ist (BVerfGE 149, 126 Rn. 75). Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.03.2020 (C – 66/19, juris – „Kreissparkasse Saarlouis“) ändert daran nichts. Nach der ständigen Besprechung des Gerichtshofs darf die Verpflichtung zu Union rechtskonform Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (m.W.N.).“
Nach diesen Maßstäben ist das entscheidende Gericht nicht befugt, sich über die vom Gesetzgeber vorgesehene Gesetzlichkeitsfiktion des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB hinwegzusetzen.
d. Damit kann es auch dahinstehen, ob die Beklagte die Klagepartei über eine Rückzahlungsverpflichtung belehrt hat, die rechtlich vermeintlich nicht bestand. Die Beklagte war gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 a.F. EGBGB dazu verpflichtet, die Klagepartei auf die Rückzahlungspflicht eines Darlehens hinzuweisen. Dieser Verpflichtung kam die Beklagte nach, indem sie die Musterbelehrung in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 1 a.F. EGBGB verwendet hat. Die Beklagte kann sich insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen.
2.2 Pflichtangaben
a. Selbst wenn das Merkblatt „Europäische Standardinformation“ vor Vertragsschluss nicht übergeben worden wäre, wäre dies unschädlich. Es war nach Art. 247 § 2 I EGBGB in der zwischen dem 13.06.2014 und dem 20.03.2016 (in der Folge a.F.) gültigen Fassung noch nicht erforderlich, über die einzelnen Pflichtangaben vor Abgabe der Erklärung des Darlehensnehmers zu unterrichten. Diese Verpflichtung wurde erst in der ab dem 21.03.2016 gültigen Fassung aufgenommen. Nach Art. 247 § 2 a.F. war für die Unterrichtung kein Zeitpunkt vorgesehen, sondern es wird lediglich bestimmt, dass die Unterrichtung unter Verwendung der Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite gemäß dem Muster in Anlage 4 zu erfolgen hat.
b. Die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 a.F. EGBGB erforderliche Angabe der „Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt, ist mit Ziffer I. 5 der Vertragsbedingungen der … erfolgt (Seite 4), in der Bezug genommen wird auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen, von denen einige aufgezählt werden, und eine Kappungsgrenze festgelegt wird.
Mit Urteilen vom 05.11.2019, Az.: XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 hat der Bundesgerichtshof gleichlautende Klauseln ausdrücklich gebilligt. Das Gericht macht sich die Ausführungen dort zu eigen und schließt sich diesen an.
c. Gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 a.F. EGBGB gehört zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das „einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“. Dessen bedurfte es hier aber nicht. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 05.11.2019, Az.: XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 klargestellt, dass sich die Pflichtangaben zur Kündigung nur auf die Kündigungsmöglichkeit nach § 500 BGB, die vorliegend nicht gegeben ist, bezieht.
Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausgeführt:
„Zwar ist in der Begründung zum Regierungsentwurf ausgeführt, dass bei Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. (nunmehr Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB) „insbesondere die Bestimmung des § 500 BGB-E zu beachten“ sei und bei befristeten Darlehensverträgen „zumindest darauf hingewiesen werden [müsse], dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist“ (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 128). Dies hat aber im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist jedoch der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 I ZR 67/18, WM 2019, 1608 Rn. 66 m.w.N.).
Der Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB gibt für das von der Gesetzesbegründung angetragene Regelungskonzept, bei unbefristeten Darlehensverträgen sei „insbesondere“ über das verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht des § 500 Abs. 1 BGB und bei befristeten Darlehensverträgen „zumindest“ über das sich aus § 314 BGB ergebende Kündigungsrecht des allgemeinen Schuldrechts zu belehren, nichts her. Die sich auf die Gesetzesbegründung stützende Auffassung lässt ferner unberücksichtigt, dass bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen je nach Vertragsinhalt neben den genannten Kündigungsrechten weitere Kündigungstatbestände einschlägig sind, so für den Darlehensnehmer das nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB (jederzeitiges Kündigungsrecht bei unzureichenden Pflichtangaben), das nach § 505 d Abs. 1 Satz 3 BGB (fristloses Kündigungsrecht bei unzureichender Kreditwürdigkeitsprüfung) oder das nach § 490 Abs. 3 i.V.m. § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB (Kündigungsrecht bei Störung der Geschäftsgrundlage). Daneben kommen das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 2 BGB (ordentliches Kündigungsrecht bei Darlehensverträgen mit veränderlichem Zinssatz) sowie jedenfalls bei befristeten Darlehensverträgen mit gebundenem Sollzinssatz die Kündigungsrechte aus § 489 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB in Betracht.
Angesichts des offenen Wortlauts der Norm und der Vielzahl der in Betracht kommenden Kündigungsrechte lässt sich die Frage nach der Reichweite der Informationspflicht nicht sinnvoll auf die vermeintliche Alternative zwischen § 500 Abs. 1 BGB bei unbefristeten Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen einerseits und § 314 BGB bei befristeten All-gemein-Verbraucherdarlehensverträgen andererseits verengen. Es ist nicht einsichtig, weshalb (nur) bei befristeten Darlehensverträgen „zumindest“ eine Information über das sich aus § 314 BGB ergebende Kündigungsrecht geschuldet sein sollte, nicht aber über das in § 490 Abs. 3 BGB gleichrangig genannte Kündigungsrecht aus § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB, zumal beide Kündigungsrechte auch bei unbefristeten Darlehensverträgen Anwendung finden. Zutreffend ist deshalb mit dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB vereinbar der Darlehensnehmer nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren (so aber Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 492 Rn. 20.1; Merz/Wittig in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Rn. 5.203; einschränkend: Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 46: alle bei „regulärem Vertragsverlauf“ in Betracht kommenden Kündigungsrechte), sondern die Informationspflicht des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB hinsichtlich der dem Darlehensnehmer zustehenden Kündigungsrechte nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB beschränkt.“
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht an.
d. Entgegen der Auffassung der Klagepartei hat die Beklagte nach Auffassung des Gerichts die Pflichtangabe zur „Art des Darlehens“ gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 2 a.F. EGBGB erfüllt. In den Gesetzesmaterialien (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie v. 21.1.2009, BT-Drs. 16/11643, S. 123) heißt es hierzu:
„Nach Nummer 2 muss die „Art des Darlehens“ angegeben werden. Dies entspricht Artikel 5 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe a, Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a der Verbraucherkreditrichtlinie. Nummer 2 umfasst auch die „Produktbeschreibung“ aus dem Europäischen Standardisierten Merkblatt für grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherdarlehensverträge. Bei der „Art“ kann zunächst zwischen Darlehensverträgen und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen unterschieden werden. Die Vertragsart kann deshalb zum Beispiel auch als „Leasingvertrag“ bezeichnet werden. Die Art kann sich aber auch auf die nähere Ausgestaltung des Darlehens beziehen, z.B. ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit. Auch die besonderen Formen, die in §§ 503 bis 505 BGB-E genannt werden, stellen Darlehensarten dar.“
Die Beklagte hat diese Pflichtangabe vorliegend an mehreren Stellen erteilt. Zum einen findet sich die Angabe mehrmals in dem Darlehensvertrag auf S. 1 oben („Ratenkredit mit gebundenem Zinssatz und monatlich gleich bleibenden Raten) und auf S. 4 unter der Überschrift „Allgemeine Produktinformationen“.
Im Übrigen sind der „Ratenplan“ inklusive der Laufzeit und der einzelnen Tilgungsraten erkennbar. Die Art des Darlehens ist auch hieraus klar ersichtlich.
e. Entgegen der Ansicht der Klagepartei sind auch die Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 a.F. EGBGB genannt.
In den Vertragsbedingungen sind unter Ziffer I. 1. b) alle Auszahlungsbedingungen genannt. Das Darlehen sollte im Übrigen auch – wie in den Vertragsbedingungen geregelt – an das vermittelnde Handelsunternehmen ausgezahlt werden.
f. Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 a.F. EGBGB erforderlichen Angaben zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie ggf. anfallenden Verzugskosten sind ebenfalls ordnungsgemäß im Vertrag aufgeführt.
Die Angaben sind auf S. 3 des Vertragsformulars unter der Überschrift „Hinweis für den Fall ausbleibender Zahlungen/Verzugszinsen“ enthalten. Dort heißt es:
„Für ausbleibende Zahlungen kann Ihnen während des Verzugs der gesetzliche Verzugssatz berechnet werden; dieser beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, der halbjährlich durch die Deutsche Bundesbank ermittelt und veröffentlicht wird.“
Damit wird den Anforderungen an eine klare und verständliche Angabe Genüge getan. Die Beklagte hat insoweit das Gesetz (§ 288 Abs. 1 BGB) und damit die „zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltende Regelung“ (so Art. 10 Abs. 2 Buchst. I Verbraucherkreditrichtlinie) zutreffend wiedergegeben. Einer Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes bedarf es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss nicht (vgl. BGH, Urteile vom 05.11.2019, Az.: XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19).
g. Mit der Benennung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Seite 5 der Vertragsunterlagen (Anlage K 2) hat die Beklagte auch die Pflichtangabe hinsichtlich der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Nr. 3 a.F. EGBGB erfüllt (vgl. Knops in: BeckOGK, Stand 01.02.2018, § 492 BGB Rn. 18). Die Nennung der Europäischen Zentralbank (EZB) als (weitere) Aufsichtsbehörde war nicht erforderlich, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lediglich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die zuständige direkte Aufsichtsbehörde der Beklagten war. Seit November 2014 teilen sich die Bankenaufsicht die nationalen Behörden und die EZB. Die EZB ist seitdem für die Bankenaufsicht für Großbanken (bzw. „bedeutenden Instituten“) zuständig. Die Aufsicht über die übrigen Kreditinstitute verblieb grundsätzlich bei den nationalen Behörden. Ein solches bedeutendes Institut liegt vor, wenn der Gesamtwert der Vermögenswerte 30 Mrd EUR übersteigt oder – sofern der Gesamtwert der Vermögenswerte nicht unter 5 Mrd. EUR liegt – 20 % des BIP. Ein solches Institut stellt die Beklagte nicht dar (vgl. hierzu die „list of supervised entities“ auf der Website www.bankingsupervision.europa.eu), die EZB musste daher nicht zwingend genannt werden. Die von der Klagepartei vorgelegte „list of supervised entities“ (Stand 16. März 2015) führt die Beklagte gerade nicht auf.
Das Gericht hat – entsprechend der Vorgabe des BGH, wonach die Übereinstimmung von vorformulierten Widerrufsbelehrungen mit höherrangigem Recht eine Rechtsfrage ist und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersuchen ist (BGH, Urteil vom 20.06.2017 – XI ZR 72/16) – die streitgegenständliche Widerrufsinformation auch über die von der Klagepartei beanstandeten Passagen hinaus überprüft, indes keinen, den Lauf der Widerrufsfrist hindernden Fehler feststellen können.
Nach alledem ist die streitgegenständliche Widerrufsinformation nicht zu beanstanden, sodass der Klage kein Erfolg beschieden ist.
II. Kosten: § 91 ZPO.
III. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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