Aktenzeichen M 9 S 17.52551
AsylG § 34a Abs. 1 S. 1, § 77 Abs. 2
Leitsatz
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der laut eigener Aussage am 9. September 1993 geborene Antragsteller (Bl. 45 d. Behördenakts – i.F.: BA -) ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Nigerias (Bl. 45 d. BA). Er reiste nach seinen Angaben im Persönlichen Gespräch nach Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (i.F.: Dublin III-VO) vom 10. Juli 2017 am 4. Juni 2017 von Italien kommend in das Bundesgebiet ein (Bl. 59f. d. BA). Er beantragte am 10. Juli 2017 förmlich beim Bundesamt Asyl (Bl. 45 d. BA). Die Behördenakte enthält eine vom Antragsteller nicht unterzeichnete Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (i.F.: BÜMA), die dem Bundesamt für … (i.F.: Bundesamt) laut Eingangsstempel am 8. Juni 2017 zugegangen ist (Bl. 64 d. BA).
Aufgrund einer Information durch die österreichischen Behörden wurde am 18. Juli 2017 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ein Wiederaufnahmegesuch an Italien gerichtet (Bl. 102ff. d. BA); eine Zugangsbestätigung liegt vor (Bl. 106ff. d. BA). Die italienischen Behörden haben bis dato nicht geantwortet.
Mit gegen Empfangsbestätigung – vom Antragsteller unterzeichnet am 26. August 2017 (Bl. 162 d. BA) – zugestelltem Bescheid vom 21. August 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziff. 3) und befristete das Verbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Wegen des Bescheidinhalts wird auf diesen Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Der mittlerweile mit Beschluss vom 26. April 2018 als Bevollmächtigter zurückgewiesene ehemalige Vertreter des Antragstellers hat am 28. August 2017 Klage gegen den Bescheid erhoben. Vorliegend beantragt er,
die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.
Auf das Vorbringen wird Bezug genommen.
Das Bundesamt stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu.
1. An der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt zutreffend auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützten Abschiebungsanordnung bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Italien ist hier für die Prüfung zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 1 lit. b, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 22 Abs. 1, Abs. 7 Dublin III-VO.
Dies auch trotz des Umstandes, dass fälschlicherweise ein Wiederaufnahmegesuch an Italien gerichtet wurde. Ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 – der nach Art. 24 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 603/2013 nachweist, dass internationaler Schutz beantragt wurde – lag nur für Österreich vor, nicht aber für Italien (vgl. Bl. 89 d. BA). Die eigenen Aussagen des Antragstellers (Bl. 61 d. BA und Bl. 112 d. BA) und die Mitteilung der österreichischen Behörden vom 18. Juli 2017 (Bl. 98 d. BA) reichen als Indizien i.S.d. Anhangs II, Verzeichnis B der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 zwar ohne weiteres aus, um zu belegen, dass der Antragsteller über Italien nach Österreich reiste, nicht aber, um die Stellung eines Asylantrags in Italien nachzuweisen. Insofern hätte ein Aufnahmegesuch an Italien gerichtet werden müssen. Dementsprechend hat auch Österreich seinerzeit Italien nach Art. 22 Dublin III-VO zur Aufnahme des Antragstellers aufgefordert.
Dieser Fehler hatte weiter zur Folge, dass für die Antwortfrist fälschlicherweise Art. 25 Dublin III-VO zur Anwendung gebracht wurde. Richtigerweise wäre Italien die von Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin III-VO geforderte 2-Monats-Frist einzuräumen gewesen; diese aber war vor Bescheiderlass noch nicht abgelaufen.
Der Antragsteller kann aus diesen Fehlern aber keinen Vorteil ziehen. Nur die Fristen für die rechtzeitige Stellung des (Wieder-) Aufnahmegesuchs sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 26.7.2017 – C-670/16 – juris) drittschützend und können vom Antragsteller durchgesetzt werden, vgl. Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO. Gleiches kann nach Systematik und Sinn und Zweck der Dublin III-VO nicht für die Antwortfristen der Art. 25 Abs. 2, Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO gelten, deren richtige Handhabung nur organisatorische Gründe hat bzw. im Interesse des ersuchten Mitgliedstaates liegt. Auf den Fehler einer verfrühten Entscheidung hätte sich somit bestenfalls Italien berufen können, da die Antwortfristen – wenn – nur dem ersuchten Mitgliedstaat Garantien verfahrensrechtlicher Art gewähren; die italienischen Behörden haben aber bis heute überhaupt nicht reagiert. Anders als bei den Fristen für die Stellung der Gesuche (vgl. Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3, Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO) existiert bei den Antwortfristen auch keine explizite Regelung zum Zuständigkeitsübergang. Hinzu kommt, dass eine Beschleunigung des Verfahrens – derentwegen den Fristen für die Stellung der Gesuche individualschützende Funktion zuerkannt wurde (EuGH, U.v. 26.7.2017 – C-670/16 – juris Rn. 54) – beim vorliegenden Verfahren antragstellergünstig sogar „überobligatorisch“ erreicht wurde.
Die individualschützende 3-Monats-Frist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO für die Stellung des Aufnahmegesuchs dagegen wurde eindeutig gewahrt; diese lief vorliegend frühestens mit Eingang der – einzigen gestempelten – BÜMA vom 6. Juni 2017 beim Bundesamt am 8. Juni 2017 als frühestmöglichem Datum einer „Antragstellung“ i.S.v. Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO an (vgl. EuGH, U.v. 26.7.2017 – C-670/16 – juris; VG München, B.v. 23.8.2017 – M 9 S7 17.51363 – juris m.w.N.). Das (Wieder-) Aufnahmegesuch wurde am 18. Juli 2018 und damit rechtzeitig gestellt.
Die Überstellung an Italien ist auch nicht rechtlich unmöglich im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Italien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt wäre. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCharta) entspricht. Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Betroffenen führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU-GRCharta ausgesetzt zu werden. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten anzunehmen, an die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris).
Das Gericht geht nach den vorliegenden aktuellen Erkenntnissen davon aus, dass in Italien keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen im oben genannten Sinne gegeben sind. Dazu wird Bezug genommen auf die fast einhellige Rechtsprechung, die keine systemischen Mängel hinsichtlich Italien (an-)erkennt (VG Osnabrück, B.v. 8.8.2017 – 5 B 212/17 – juris; VG München, B.v. 20.2.2017 – M 9 S 17.50105 – juris; B.v. 29.12.2016 – M 1 S 16.50997 – juris; VG Hamburg, B.v. 8.2.2017 – 9 AE 5887/16 – juris; VG Düsseldorf, B.v. 18.1.2017 – 12 L 3754/16.A – juris; BayVGH, U.v. 28.2.2014 – 13a B 13.30295 – juris; OVG NW, U.v. 21.6.2016 – 13 A 1896/14.A – juris; NdsOVG, U.v. 25.6.2015 – 11 LB 248/14 – juris; zumeist mit Bezug u.a. auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG NW vom 23. Februar 2016 und auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (i.F.: SFH) vom August 2016: „Aufnahmebedingungen in Italien – Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien“, einsehbar z.B. über MILO oder Asylfact bzw. in der Gerichtsbibliothek – Dublin-Sammlung: Italien – bzw. teils frei zugänglich im Internet abrufbar). Nach dieser Erkenntnislage erhalten Asylsuchende (Neuankömmlinge und Rückkehrer gleichermaßen) zuverlässig eine Unterkunft – u.a. über die CAS- bzw. über die SPRAR-Einrichtungen – und sonstige Versorgung (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016, a.a.O., S. 4ff.; Bericht der SFH vom August 2016, a.a.O., S. 18ff., insb. S. 28ff.). Es werden stetig zusätzliche Aufnahmezentren geschaffen; das Aufnahmesystem in Italien ist innerhalb von vier Jahren von ca. 5.000 Plätzen auf ca. 120.000 Plätze angewachsen (Bericht der SFH vom August 2016, a.a.O., S. 15). Es ist mithin nichts dafür ersichtlich, dass die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung überschritten wäre; dies wäre erst dann der Fall, wenn absehbar wäre, dass auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung des Problems ergriffen würden (z.B. VG Schwerin, U.v. 26.9.2016 – 16 A 1757/15 As SN – juris; VG Hamburg, B.v. 8.2.2017 – 9 AE 5887/16 – juris; OVG NW, U.v. 18.7.2016 – 13 A 1859/14.A – juris). Probleme bei der Unterbringung in der zweiten Jahreshälfte 2015 rechtfertigen keine andere Einschätzung, da diesbezügliche Schwierigkeiten nicht nur in Italien, sondern in weiten Teilen Europas bestanden. Auch der insgesamt eher kritische Bericht der SFH vom August 2016, a.a.O., sieht diesbezüglich in erster Linie nur die Aufnahmesituation von „Personen mit Schutzstatus“ in Italien als problematisch an, nicht aber die Bedingungen für Asylsuchende und Dublin-Rückkehrer (vgl. S. 18ff. einerseits und S. 33ff. andererseits). Es ist klarzustellen, dass die Frage „systemischer Mängel“ nur die Durchführung des Asylverfahrens betrifft und dass eine Anwendung dieser Rechtsfigur auf bereits anerkannte Flüchtlinge deshalb ausscheiden muss (vgl. VG Hamburg, U.v. 9.1.2017 – 16 A 5546/14 – juris in Auseinandersetzung mit anderen Ansichten; VG München, B.v. 20.2.2017 – M 9 S 17.50105 – juris; VG München, B.v. 11.1.2017 – M 8 S 16.51193 – juris). Weiter ist festzuhalten, dass die Dublin III-VO gerade nicht zu einem „forum shopping“ dergestalt verhelfen soll, dass der Betroffene ein Recht darauf habe, sich einen Mitgliedstaat für die Prüfung seines Asylantrags auszusuchen, der beispielsweise ein besseres soziales Sicherungssystem oder bessere Unterbringungsmöglichkeiten bietet (statt aller OVG NW, U.v. 10.3.2016 – 13 A 1657/15.A – juris). Auch der Umstand, dass sich die Situation des Antragstellers in Italien eventuell schlechter darstellt als im Bundesgebiet, begründet keinen systemischen Mangel des dortigen Asylverfahrens (vgl. EGMR, E.v. 2.4.2013 – Nr. 27725/10 – juris; VG München, B.v. 9.11.2016 – M 6 S 16.50638 – juris). Alle Asylbewerber haben in Italien kostenfreien Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem (OVG NW, U.v. 22.9.2016 – 13 A 2448/15.A – juris; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016, a.a.O., S. 6). Alle, auch irregulär anwesende Personen und Rückkehrer, haben ein Recht auf medizinische Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall, auch ohne Selbstbehalt (Bericht der SFH vom August 2016, a.a.O., S. 54f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016, a.a.O., S. 6). Das sog. ticket – der Selbstbehalt – muss darüber hinaus auch langfristig nicht bezahlt werden, solange eine nicht erwerbstätige Person bspw. in einer SPRAR-Einrichtung untergebracht ist oder eine sog. STP-Karte besitzt (Bericht der SFH vom August 2016, a.a.O., S. 56f.). Zugang zu einem Hausarzt und zu weiteren medizinischen Leistungen erhält man über eine Gesundheitskarte, die man ohne weiteres über eine Registrierung bei den lokalen Institutionen erlangt (Bericht der SFH vom August 2016, a.a.O., S. 55).
2. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse – bezogen auf Italien -, § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG, oder inlandsbezogene Vollzugshindernisse, die jeweils im Rahmen der Abschiebungsanordnung, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG zu prüfen sind (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris), wurden nicht belegt.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine vonseiten eines Facharztes diagnostizierte Krankheit keinesfalls zwingend „generell“ eine Reiseunfähigkeit oder die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen zur Folge hat (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.2.2013 – 10 CE 12.2396 – juris). Krankheiten hindern nicht per se die Überstellung im Sinne einer Transportunfähigkeit, v.a. nicht ins innereuropäische Ausland – vorliegend: Italien – (kurze Reisewege, geringe Belastung), und begründen nicht etwa „regelhaft“ ein ernsthaftes Risiko dergestalt, dass sich der Gesundheitszustand des Betroffenen unmittelbar durch die Ausreise oder Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird.
Der Antragsteller erklärte selbst (Bl. 124 d. BA), nicht an Beschwerden, an einer Erkrankung, an Gebrechen oder an einer Behinderung zu leiden; Abschiebungshindernisse sind auch unabhängig davon nicht erkennbar.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.