Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Berufungszurückweisung per Beschluss

Aktenzeichen  19 U 2676/20

Datum:
12.8.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 43143
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs.2

 

Leitsatz

Eine Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist (Rn. 6). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

19 U 2676/20 2020-07-15 Vfg OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.04.2020, Aktenzeichen 35 O 55/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.799,15 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche wegen des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges und dessen Rückabwicklung gegenüber der Beklagten weiter. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 08.04.2020, Az. 35 O 55/20, Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die im Berufungsverfahren unter Abänderung des angegriffenen Urteils beantragt,
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 21.899,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs … …d … … mit der Fahrzeugindentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
I. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
I. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 597,74 € freizustellen.
I. Es wird festgestellt, daß sich der Rechtsstreit im Übrigen erledigt hat.
Die Beklagte beantragt,
1.Die Berufung wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Berufungsklägerin.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 15.07.2020 (Bl. 395/412 d. A.), auf die Bezug genommen wird, wurde die Klägerin darauf hingewiesen, daß und warum der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Mit Schriftsatz datiert auf 11.08.2020, bei Gericht eingegangen am selben Tage, hat die Klägerin zu dieser Hinweisverfügung Stellung genommen. Hierauf und auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.04.2020, Aktenzeichen 35 O 55/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat hält das angefochtene Urteil des Landgerichts München I für offensichtlich zutreffend und nimmt auf dieses Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis des Senates vom 15.07.2020, wonach er die Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält. Auch der weitere Schriftsatz der Klägerin (Bl. 413 d. A) gab keinen Anlaß für eine abweichende Beurteilung:
Auf die Rechtslage im Hinblick auf die Entscheidung C-66/19 des EuGH ist der Senat in seinem Hinweis bereits ausführlich eingegangen. Neue Argumente hat die Klägerin nicht vorgebracht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40,l 47, 48 GKG, § 3 ZPO bestimmt.
19 U 2676/20 Verfügung
1. Beschluss vom 12.08.2020 hinausgeben an:
Prozessbevollmächtigte der Berufungsklägerin Dr.
Prozessbevollmächtigte der Berufungsbeklagten P…
2. Schlussbehandlung

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