Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – „EASYQUICK (IR-Marke)“ – keine Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis

Aktenzeichen  26 W (pat) 548/17

Datum:
28.10.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2019:281019B26Wpat548.17.0
Normen:
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
Art 6quinquies Abschn B Nr 2 PVÜ
Art 5 MAbk Madrid
Spruchkörper:
26. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke IR 1 306 057
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Oktober 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Kätker und Schödel
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die am 12. Mai 2016 unter der Nummer 1 306 057 international registrierte und auf der schweizerischen Basisanmeldung vom 28. Januar 2016 beruhende Wortmarke
2
EASYQUICK
3
beansprucht Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für Waren der
4
Klasse 9: Indicateurs de température;
5
Klasse 11: Appareils et installations de cuisson; ustensiles de cuisson;
6
Klasse 21: Ustensiles de cuisson non électriques; fermetures pour poêles et pour couvercles de marmites; cocottes pour cuire à l’éturée et rôtisseuses non électriques.
7
Mit Beschluss vom 10. April 2017 hat die Markenstelle für Klasse 21 – Internationale Markenregistrierung – des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) dieser IR-Marke den Schutz in Deutschland wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit gemäß §§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6quinquies B PVÜ verweigert. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Marke setze sich aus den im Inland allgemein verständlichen Wörtern „easy“ und „quick“ des englischen Grundwortschatzes zusammen. Das Adjektiv „easy“ bedeute im Deutschen „leicht, bequem, einfach“ im Sinne von „nicht schwierig“ und habe mit dieser Bedeutung auch Eingang in die deutsche Alltagssprache gefunden. Der Begriff „quick“ werde mit „schnell, fix, rasch“ übersetzt. Der angesprochene Verkehr erfasse die angemeldete Wortkombination daher ohne gedankliche Zwischenschritte als eine werbewirksame Anpreisung der „einfachen“ und „schnellen“ Handhabbarkeit der beanspruchten Waren. Damit beschreibe sie unmittelbar ein für den Verbraucher wichtiges, zentrales Produktmerkmal. Alle angemeldeten Waren der Klassen 9, 11 und 21 eigneten sich für eine einfache, bequeme bzw. unkomplizierte sowie schnelle, temperaturgenaue und zeitnahe Zubereitung von Speisen. Die Deckel könnten passgenau und abdichtend auf die dazu notwendigen Kochutensilien abgestimmt sein und einen bequemen und schnellen Kochvorgang garantieren. Die Verbindung der beiden Adjektive sei weder ungewöhnlich noch originell oder prägnant. Soweit die beiden Einzelbegriffe auch noch andere Bedeutungen aufwiesen, reiche bereits eine beschreibende Bedeutung zur Verneinung der Unterscheidungskraft aus. Die Registrierung der Marke in der auch deutschsprachigen Schweiz entfalte weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung. Die von der Anmelderin angeführten deutschen Voreintragungen seien weder tatsächlich noch rechtlich mit der vorliegenden Marke vergleichbar. Sie reichten teilweise fast 20 Jahre zurück. Die Marken „FloraQuick“ (300 12 460) und „Easy macchiato“ (305 62 655) bestünden jeweils aus zwei Begriffen unterschiedlicher Sprachen. Die Marke „AluQuick“ (303 50 114) ergebe im Kontext zu den Waren „Grillpfannen aus Aluminiumfolie“ der Klasse 21 keine beschreibende Sachaussage. Auch die Marke „EasyStore“ (303 031 61) weise keinen beschreibenden Bezug zu Küchengeräten der Klassen 7, 9 und 11 auf. Die u. a. für „Apparate für die Wasserverteilung“ der Klasse 11 registrierte Marke „WATEREASY“ (304 26 933) sei eine sprechende Marke. Die am 20. Oktober 2014 eingetragene Marke „easyPack“ (30 2011 061 333) enthalte in der Bedeutung „Packung“ für Küchengeräte der Klasse 11 keinen wichtigen Produkthinweis. Das Wortzeichen „EASYCLICK“ sei im Anschluss an die Voreintragung für Küchenbehälter und –geräte der Klasse 21 vom 21. August 2008 (30 2008 039 245) mehrfach rechtskräftig zurückgewiesen worden.
8
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der um Schutz im Inland nachsuchenden Marke. Sie ist der Ansicht, die Marke verfüge über eine gewisse Originalität und Prägnanz und werde im Verkehr nicht beschreibend verwendet. Bei einer Suche nach „EASYQUICK“ im Internet mit der Suchmaschine Google erscheine eine Vielzahl von Einträgen mit einer Ausnahme stets zusammen mit der voran- oder nachgestellten Buchstabenfolge „amc“, die sich ausschließlich auf Produkte der Anmelderin bezögen. Beide Markenbestandteile hätten mehrere Bedeutungen. „Easy“ werde auch mit „lässig, unbekümmert, entspannt“ und „quick“ mit „lebendig, aufgeweckt“ übersetzt. Die Kombination dieser Bedeutungen beziehe sich auf Verhaltensweisen von Personen, nicht aber auf Gegenstände wie Kochgeräte. Die Marke bleibe daher vage und unscharf, erfordere ein Mindestmaß an Interpretation und löse einen Denkprozess aus. „Leicht“ könnten nicht nur die Handhabung der Kochgeräte, sondern auch die zuzubereitenden Lebensmittel sein. Ob mit einem Kochgerät „schnell“ gekocht werden könne, hänge im Wesentlichen von diesen Lebensmitteln und vom Rezept ab. Die eigentümliche Zusammensetzung zweier Adjektive ohne das Bindeglied „und“ im Sinne von „leichtschnell“ ergebe keinen Sinn, da Leichtigkeit keinen Bezug zu Schnelligkeit habe und umgekehrt. Ein Indiz für ihre Schutzfähigkeit sei auch, dass die Basismarke in der Schweiz eingetragen und ihr sowohl in Spanien als auch in Italien Schutz bewilligt worden sei. Darüber hinaus sei in der Vergangenheit eine Vielzahl vergleichbarer Marken in Deutschland eingetragen worden. Die Voreintragungen „FloraQuick“ und „Easy macchiato“ setzten sich entgegen der Annahme der Markenstelle nicht aus Wörtern verschiedener Sprachen zusammen, da sowohl „flora“ als auch „macchiato“ aktuell in englischen Wörterbüchern aufgeführt seien. Auch bei den Marken „AluQuick“, „EasyStore“, „WATEREASY“ und „easyPack“ sei ein beschreibender Produktbezug gegeben. Gerade für die Waren der Klasse 21 sei die Schutzfähigkeit des Markenwortes „EASYCLICK“ nicht verneint worden. Die Marke sei für „sportliche Aktivitäten, Dienstleistungen eines Fitnessstudios, Ernährungsberatung“ als schutzfähig angesehen worden (BPatG 32 W (pat) 108/04).
9
Die IR-Markeninhaberin beantragt,
10
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 21 –Internationale Markenregistrierung– des DPMA vom 10. April 2017 aufzuheben.
11
Mit gerichtlichem Schreiben vom 4. Januar 2018 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 3, Bl. 16 – 40 GA) darauf hingewiesen worden, dass Schutz im Inland nicht gewährt werden könne.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
13
Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
14
Der Schutzerstreckung der international registrierten Marke „EASYQUICK“ auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht hinsichtlich der beanspruchten Waren sowohl das absolute Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als auch das der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, weshalb ihr der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu Recht von der IR-Markenstelle gemäß §§ 119, 124, 113, 37 Abs. 1 MarkenG i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6quinquies Abschnitt B Nr. 2 PVÜ verweigert worden ist.
15
1. a) Dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfallen solche Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2011, 1035 Rdnr. 37 – 1000; BGH GRUR 2017, 186 Rdnr. 38 – Stadtwerke Bremen). Für die Beurteilung der Eignung einer IR-Marke als beschreibende Angabe ist auf die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise zum maßgeblichen Zeitpunkt der internationalen Registrierung abzustellen (vgl. BGH GRUR 2017, 1262 Rdnr. 14 – Schokoladenstäbchen III).
16
Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfordert nicht, dass das fragliche Zeichen bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet wird. Vielmehr genügt es, dass es zu diesen Zwecken verwendet werden kann (EuGH GRUR 2004, 146, 147 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2010, 534 – PRANAHAUS). Dies ist bei einem Wortzeichen dann der Fall, wenn es – in üblicher Sprachform und für die beteiligten Verkehrskreise verständlich – ein oder mehrere Merkmale der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH a. a. O. – DOUBLEMINT).
17
b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die IR-Marke „EASYQUICK“ zum maßgeblichen Zeitpunkt der internationalen Registrierung am 12. Mai 2016 eine unmittelbar beschreibende und daher freihaltebedürftige Angabe für die beanspruchten Waren der Klassen 9, 11 und 21 gewesen.
18
aa) Bei den hier angesprochenen breiten Verkehrskreisen handelt es sich sowohl um den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher als auch um den Haushaltsgeräte- und Haushaltswarenfachhandel.
19
bb) Die IR-Marke „EASYQUICK“ setzt sich aus den beiden zum englischen Grundwortschatz gehörenden Wörtern „EASY“ und „QUICK“ zusammen (vgl. BPatG 28 W (pat) 43/06 – easy-quick; 29 W (pat) 221/96 – QUICK & EASY).
20
aaa) Das Adjektiv „easy“ wird mit „leicht, bequem, einfach, mühelos, unschwer, nicht schwierig“ oder mit „ungezwungen, locker, ruhig, behaglich, lässig“ übersetzt (https://dict.leo.org/englisch-deutsch/easy; BPatG 28 W (pat) 43/06 – easy-quick; 29 W (pat) 221/96 – QUICK & EASY; 29 W (pat) 541/13 – Fast & Easy; 28 W (pat) 555/17 – EASYCLIP). Mit der Bedeutung „leicht, keine Schwierigkeiten mit sich bringend“ und den Synonymen „entspannt, leicht, locker, mühelos, simpel, spielend, unbefangen, ungehemmt, unkompliziert, unproblematisch“ hat das Wort „easy“ bereits Eingang in die deutsche Alltagssprache gefunden (https://www.duden.de/rechtschreibung/easy; BPatG 28 W (pat) 555/17 – EASYCLIP).
21
bbb) Das Adjektiv „quick“ hat im Englischen die Bedeutungen „schnell, rasch, baldig, flott, beweglich, flüchtig, kurz, prompt, schnell von Begriff, wach, fix, lebendig“ (https://dict.leo.org/englisch-deutsch/quick). In Norddeutschland ist das Adjektiv „quick“ im Sinne von „lebhaft, rege“ gebräuchlich (s. Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis).
22
cc) Die IR-Marke wird in ihrer Gesamtheit vom angesprochenen inländischen Publikum ohne weiteres Nachdenken und ohne analysierende Betrachtungsweise als eine bloße Aneinanderreihung zweier anpreisender, sachbezogener Hinweise auf wesentliche Produktmerkmale verstanden, und zwar in dem Sinne, dass die so gekennzeichneten Waren zum einen einfach und unkompliziert, also leicht und mühelos zu bedienen bzw. handzuhaben sind, und zum anderen schnell funktionieren oder (Koch-)Vorgänge beschleunigen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind für dieses Verständnis nicht mehrere gedankliche Zwischenschritte oder Ergänzungen erforderlich. Diese anpreisende beschreibende Bedeutung der IR-Marke drängt sich vielmehr unmittelbar auf, wenn sie dem Verkehr im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Produkten begegnet. Das Markenwort „EASYQUICK“ hat sich damit schon im Zeitpunkt der Registrierung am 12. Mai 2016 in einer werblich anpreisenden Angabe von Eigenschaften der beanspruchten Waren erschöpft (vgl. dazu auch BPatG 28 W (pat) 43/06 – easy-quick; 28 W (pat) 546/12 – EasyCompact).
23
aaa) Bei den Waren „
Appareils et installations de cuisson; ustensiles de cuisson” (übersetzt: Kochapparate und –einrichtungen; Kochgeräte) der Klasse 11 sind unkomplizierte Bedienbarkeit und schnelle Kochzeiten von besonderer Bedeutung für die Kaufentscheidung.
24
bbb) Dies gilt auch für die Produkte „
Ustensiles de cuisson non électriques; fermetures pour poêles et pour couvercles de marmites; cocottes pour cuire à l’éturée [korrekt: l’étu
v
ée] et rôtisseuses non électriques
” (übersetzt: nicht-elektrische Kochgeräte; Deckelverschlüsse für Pfannen und Kochtöpfe; nicht-elektrische Dampf- und Bratkochtöpfe) der Klasse 21, bei denen die Attribute „einfach“ und „schnell“ auch werbemäßig regelmäßig herausgestellt werden, wie eine Internetrecherche des Senats insbesondere für Dampfkochtöpfe ergeben hat, die auch unter den Oberbegriff der nicht elektrischen Kochgeräte fallen (s. Anlagenkonvolut 2 zum gerichtlichen Hinweis, Bl. 32 – 38 GA). Sie werden daher üblicherweise sogar „Schnellkochtöpfe“ genannt. Das einfache, schnelle Öffnen und Verschließen bzw. Verriegeln spielt insbesondere auch bei den Deckeln von Dampfkochtöpfen eine entscheidende Rolle.
25
ccc) Über die beanspruchten Waren „indicateurs de température“ (übersetzt: Temperaturanzeiger) der Klasse 9 enthält das Markenwort „EASYQUICK“ nur die werbemäßig anpreisende Beschaffenheitsangabe, dass diese einfach und schnell aufzustellen oder anzubringen sind oder auf einfache Weise eine schnelle Messung ermöglichen. Auch dies sind zentrale und wichtige Produktmerkmale, auf die der Käufer achtet.
26
dd) Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass eine erfolgte beschreibende Benutzung des Markenworts „EASYQUICK“ in seiner Gesamtheit nicht belegt worden sei, ändert nichts an seiner Schutzunfähigkeit für die beanspruchten Waren. Soweit die Eignung zur Beschreibung festgestellt worden ist, bedarf es für die Begründung des Eintragungshindernisses wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses keines weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweises, dass und in welchem Umfang die angemeldete Marke als beschreibende Angabe bereits bekannt gewesen oder verwendet worden ist. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass das Zeichen diesem Zweck dienen kann.
27
Soweit die IR-Markeninhaberin zum Nachweis einer ausschließlich markenmäßigen Verwendung der IR-Marke für ihre Produkte auf entsprechende Einträge bei einer Google-Recherche im Internet Bezug nimmt, ist dies schon wegen der festgestellten Beschreibungseignung irrelevant. Hinzu kommt, dass bis auf eine Ausnahme das Markenwort stets in Verbindung mit der unterscheidungskräftigen Buchstabenfolge „amc“ aufgefunden worden ist, so dass nicht einmal eine markenmäßige Benutzung der IR-Marke in Alleinstellung belegt ist.
28
ee) Auch wenn es sich um eine Wortneuschöpfung handelt, fehlt es der IR-Marke an Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die die gewählte Kombination als ungewöhnlich erscheinen lassen und hinreichend weit von der Sachangabe wegführen (EuGH a. a. O. Rdnr. 98 – 100 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rdnr. 39 – 41 – BIOMILD; BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 13 – My World). Die angemeldete Kombination beschränkt sich auf die bloße Summenwirkung beschreibender Bestandteile. Im Übrigen ist der Verkehr daran gewöhnt, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer, schlagwortartiger und anpreisender Form übermitteln.
29
Der Ansicht der IR-Markeninhaberin, wonach es sich bei der Zusammenschreibung der beiden Adjektive um eine unübliche Gestaltung handele, die einen Denkprozess auslöse bzw. eine analysierende Betrachtungsweise erforderlich mache, kann nicht gefolgt werden. Denn bei der unmittelbaren Zusammenschreibung einzelner Wörter handelt es sich nicht um eine der Struktur nach ungewöhnliche Verbindung, die dazu führt, dass der werblich beschreibende Begriffsinhalt dadurch in den Hintergrund tritt. Dabei handelt es sich vielmehr um ein in der Produktwerbung verbreitetes stilistisches Mittel, das das Vorliegen einer Sachaussage nicht in Frage stellt (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress; BPatG 28 W (pat) 555/17 – EASYCLIP; MarkenR 2008, 413, 416 – Saugauf; 25 W (pat) 2/16 – findwhatyoulike; 30 W (pat) 2/16 – hansedeal; 26 W (pat) 122/09 – mykaraokeradio; 29 W (pat) 104/13 – edatasystems; 33 W (pat) 511/13 – klugeshandeln; 26 W (pat) 3/15 – dateformore; BPatG 29 W (pat) 192/01, – Travelagain).
30
Auch die durchgehende Ausführung der IR-Marke „EASYQUICK“ in Versalien kann keine Schutzfähigkeit begründen, weil der Verkehr an die willkürliche und nicht den grammatikalischen Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in der Werbung gewöhnt ist (BPatG 30 W (pat) 22/17 – Naturell; 27 W (pat) 89/11 – !Solid; 29 W (pat) 25/09 – Turkey Today).
31
ff) Soweit die Beschwerdeführerin den unscharfen Bedeutungsgehalt der IR-Marke anführt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Annahme einer beschreibenden Bedeutung nicht voraussetzt, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (EuGH a. a. O. – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680 Rdnr. 38 – 42 – BIOMILD; BGH GRUR 2014, 872 Rdnr. 25 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT; GRUR 2013, 522 Rdnr. 13 – Deutschlands schönste Seiten). Deshalb ist es auch ohne Belang, dass für die beiden englischen Wörter „easy“ und „quick“ weitere Übersetzungsmöglichkeiten existieren, denn ein Schutzhindernis besteht schon dann, wenn nur eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten einen die Waren beschreibenden Inhalt hat.
32
Als unmittelbar beschreibende Angabe muss das Markenwort „EASYQUICK“ von den Mitbewerbern deshalb frei verwendet werden können.
33
2. Der IR-Marke fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil die angesprochenen inländischen Verkehrskreise ihr wegen ihrer Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren schon zum Registrierungszeitpunkt keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnommen haben.
34
3. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen rechtfertigen keine andere Entscheidung.
35
a) Die am 6. April 2000 eingetragene Marke „FloraQuick“ (300 12 460), die am 7. November 2003 registrierte Marke „AluQuick“ (303 50 114) und die am 20. Februar 2003 ins Register aufgenommene Marke „EasyStore“ (303 031 61) sind vor der Rechtsprechungsänderung durch den EuGH in den Entscheidungen zu „DOUBLEMINT” und „BIOMILD” ergangen, wonach ein Wortzeichen schon dann von der Eintragung ausgeschlossen werden kann, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt.
36
b) Abgesehen davon, dass es sich bei der Marke um eine Wort-/Bildmarke handelt, ist diese am 19. Juli 2006 für „sportliche Aktivitäten, Dienstleistungen eines Fitnessstudios, Ernährungsberatung“ vom BPatG als schutzfähig angesehen worden (32 W (pat) 108/04), weil der Bedeutungsgehalt vage und unscharf bleibe, ohne auf die oben dargestellte Rechtsprechungsänderung durch den EuGH einzugehen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden ist.
37
c) Die am 19. Juli 2004 für u. a. „Apparate für die Wasserverteilung“ der Klasse 11 registrierte Marke „WATEREASY“ (304 26 933) ist anders aufgebaut als das verfahrensgegenständliche Markenwort. Wegen der Stellung des Adjektivs hinter dem Substantiv ist es zudem ungewöhnlicher, und die Übersetzung „Wasser leicht/einfach/unkompliziert“ ist interpretationsbedürftiger.
38
d) Die am 20. Oktober 2014 eingetragene Marke „easyPack“ (30 2011 061 333) vermittelt mit der Bedeutung „leichte/einfache/unkomplizierte Packung“ für Küchenmaschinen und -geräte der Klasse 11 keine unmittelbare Eigenschaftsangabe.
39
e) Auch die am 21. August 2008 eingetragene Marke „EASYCLICK“ (30 2008 039 245) enthält mit der Bedeutung „leichtes/einfaches/unkompliziertes Knackgeräusch/Klicken“ keine verständliche Sachaussage über die Küchenbehälter und –geräte der Klasse 21.
40
f) Die am 17. November 2005 registrierte Marke „Easy macchiato“ (305 62 655) ist schon wegen des nachgestellten Substantivs „macchiato“ nicht vergleichbar.
41
g) Die Eintragung der zugrundeliegenden Basismarke in der Schweiz und die Schutzbewilligungen für Spanien und Italien reichen nicht aus, um Schutzhindernisse im Inland auszuräumen. Die im Ausland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) aufgrund der Unionsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse sind für Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 63 – Henkel; GRUR 2004, 674 Rdnr. 43 f. – Postkantoor). Sie vermögen nicht einmal eine Indizwirkung zu entfalten (BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 30 – HOT; GRUR 2009, 778 Rdnr. 18 – Willkommen im Leben).
42
h) Schließlich können auch die übrigen von der IR-Markeninhaberin angeführten Voreintragungen zu keiner anderen Beurteilung führen. Wegen der Einzelheiten wird auf den ausführlichen gerichtlichen Hinweis vom 4. Januar 2018 Bezug genommen.

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