Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “Verwalter 4.0” – fehlende Unterscheidungskraft

Aktenzeichen  30 W (pat) 543/18

Datum:
14.11.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2019:141119B30Wpat543.18.0
Normen:
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
Spruchkörper:
30. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 107 734.7
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. von Hartz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Das Wortzeichen
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Verwalter 4.0
3
ist am 2. August 2017 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der Nummer 30 2017 107 734.7 für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
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“Klasse 16: Veröffentlichungen; Faltblätter; Broschüren; Handbücher; Bücher; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; gedruckte Journale; Veröffentlichungen und Texte in Bezug auf Insolvenzfragen und Rechtsfragen, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind;
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Klasse 35: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Lohn- und Gehaltsabrechnungen; Unternehmensberatung; Unternehmensberatung in Bezug auf Insolvenzen; Unternehmensberatung in Bezug auf die Reorganisation der Finanzen; Unternehmensberatung in Bezug auf die Sanierung und Restrukturierung; betriebswirtschaftliche Sanierungsberatung; betriebswirtschaftliche Restrukturierungsberatung; betriebswirtschaftliche Insolvenzverwaltung [Geschäftsführung]; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers; Zusammenstellen und Systematisieren von Daten in Datenbanken;
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Klasse 36: Insolvenzverwaltung; Finanzberatung in Bezug auf Insolvenzverfahren; finanzielle Sanierungsberatung; finanzielle Restrukturierungsberatung; Erstellung von Insolvenzgutachten; Vermögensverwaltung durch Treuhänder; Verwaltung von Treuhandvermögen; Immobilienverwaltung; Steuerberatung;
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Klasse 41: Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere Büchern, Prospekten, Zeitschriften und auf elektronischen Datenträgern abgespeicherten Publikationen; Organisation und Durchführung von Seminaren, fortbildenden Vorträgen, Symposien und Fortbildungsveranstaltungen; Ausbildung; Unterricht; Fortbildung;
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Klasse 45: Rechtsberatung und Rechtsvertretung; Dienstleistungen eines Rechtsanwaltes; Rechtsberatung im Bereich der Mergers- und Akquisitionsgeschäfte, nämlich Rechtsberatung beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen sowie von Unternehmensbeteiligungen; Dienstleistungen eines Insolvenzverwalters; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; fachliche Beratung in Bezug auf rechtliche Fragen; Dienstleistungen eines Notars; juristische Dienstleistungen im Bereich Insolvenz [einschließlich Insolvenzverwaltung, Insolvenzberatung, Restrukturierungsberatung, Sanierungsberatung sowie insbesondere Beratung, Vorbereitung und Begleitung bei Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren und Insolvenzplänen]”.
9
Mit Beschluss vom 18. April 2018 hat die Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen sei nicht unterscheidungskräftig. Es sei aus dem Begriff “Verwalter” und der Ziffernkombination “4.0” gebildet. Letztere sei allgemein eine Versionsbezeichnung (wie z. B. Windows 4.0). Darüber hinaus habe sich in Anlehnung an den Fachbegriff “Industrie 4.0” die Kombination mit vorangestellten Sachangaben branchenübergreifend zu einem Sachhinweis auf die Ausrichtung der Industrie, Wirtschaft und Dienstleistungsunternehmen auf weitgehend digitalisierte und untereinander vernetzte Prozesse entwickelt. Der angesprochene Verkehr werde dem Anmeldezeichen in der Gesamtheit in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen lediglich einen beschreibenden Hinweis auf einen Verwalter entnehmen, der die entsprechenden Dienstleistungen in digitalisierter und auch vernetzter Form anbiete und erbringe.
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Die Dienstleistung der Klasse 35 „Unternehmensverwaltung“ könne ohne weiteres von einem Verwalter angeboten oder erbracht werden, da ein Verwalter jemand sei, der etwas verantwortlich leiste oder in Ordnung halte. Gleiches gelte für die beanspruchten Dienstleistungen „Geschäftsführung“ und „Lohn- und Gehaltsabrechnungen“ sowie „Büroarbeiten“. Da die Dienstleistungen eines Verwalters auch die Betreuung von Vermögen oder Besitz umfassten, könnten von einem Verwalter auch Dienstleistungen in den Bereichen Unternehmensverwaltung, betriebswirtschaftliche Beratung, Werteermittlung in Geschäftsangelegenheiten oder auch im Bereich Wirtschaftsprüfung entsprechend den neuen Standards angeboten oder erbracht werden. Gleiches gelte für die Dienstleistungen der Klasse 36. Die Waren der Klasse 16 könnten vernetzte und digitalisierte Verwaltungsdienstleistungen zum Thema oder Inhalt haben, wie auch die in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen in Bezug auf die Herausgabe von Druckereierzeugnissen. Seminare, fortbildende Vorträge, Symposien und Fortbildungsveranstaltungen könnten in digitalisierter und vernetzter Form gemäß dem Trend Industrie 4.0 organisiert und durchgeführt werden. Nichts anderes gelte für die in Klasse 45 beanspruchten Dienstleistungen. Die Digitalisierung und Vernetzung habe auch in Büros, Kanzleien und Notariaten Einzug gehalten und für diese Bereiche spiele beides eine immer größere Rolle, so dass eine Verwaltung in Bezug auf diese Dienstleistungen in digitalisierter und vernetzter Form erfolgen könne.
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Der von der Anmelderin aufgeführte Interpretationsaufwand, der darin begründet liege, dass die Ziffernkombination „4.0“ schlicht die „vierte Generation“ oder „Vierte Version“ bedeute, reiche für die Bejahung der Unterscheidungskraft nicht aus. Die Bestandteile der angemeldeten Marke würden entsprechende ihrem Sinngehalt verwendet und bildeten in ihrer Summenwirkung keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Schließlich sei der Verkehr daran gewöhnt, im Geschäftsleben und in der Werbung ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt würden.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
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Sie hält die angemeldete Bezeichnung für unterscheidungskräftig. Auch wenn ein Verwalter etwas verwalte, erkenne der Verkehr nicht ohne weiteres und ohne Unklarheit einen beschreibenden Inhalt in Bezug auf Dienstleistungen wie „Geschäftsführung“ oder „Lohn- und Gehaltsabrechnungen“. Solche Tätigkeiten gehörten nicht zu den wesentlichen Aufgaben eines Verwalters. Es sei notwendig, den Begriff „Verwalter“ zu interpretieren. Für den Verkehr sei deshalb nicht unmittelbar und ohne weiteres ersichtlich, inwiefern und in welcher Form das Anmeldezeichen die Dienstleistungen der Klasse 36, beispielsweise eines Insolvenzverwalters, beschreibe. Das Zeichen sei im Bereich der Insolvenzverwaltung interpretationsbedürftig und damit unterscheidungskräftig. Auch die Interpretationsbedürftigkeit der Zifferkombination „4.0“ sei aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit geeignet, der angemeldeten Bezeichnung Unterscheidungskraft zu verleihen. Es seien schon eine Vielzahl von Marken mit der Ziffernkombination „2.0“ oder „4.0“ zur Eintragung gelangt. Das Zeichen „Verwalter 4.0“ sei dem Verkehr nicht bekannt, es sei interpretationsbedürftig und besitze eine gewisse Originalität. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr ausgehend vom Begriff „Industrie 4.0“ sofort und ohne weiteres einen Bezug zu anderen Branchen herstelle. „Industrie 4.0“ beziehe sich nur auf (Wirtschafts-) Bereiche und Branchen, jedoch nicht auf eine Person. Es sei für den Verkehr nicht erkennbar, wie die Eigenschaften eines Verwalters aussehen könnten, der dem Trend der Industrie 4.0 entspreche. Auch erkenne der Verkehr in der Ziffernkombination keine Versionsbezeichnung, da im Hinblick auf einen „Verwalter“ keine Versionen 1.0 – 3.0 bekannt seien.
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Die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen, weil die Frage, ob eine dem Verkehr in einem begrenzten Bereich geläufige Bezeichnung argumentativ zur Begründung eines Eintragungshindernisses für eine Marke, die für Waren und Dienstleistungen angemeldet sei, die sich inhaltlich von diesem Bereich abgrenzten, und die in den anderen Bereichen dem Verkehr unbekannt sei, eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei.
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Die Anmelderin beantragt,
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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. April 2018 aufzuheben.
17
Der Senat hat der Anmelderin mit der Terminsladung Rechercheergebnisse übersandt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
18
Die statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die angemeldete Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
19
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610 Rn. 42 – Freixenet; GRUR 2008, 808 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas?; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUl). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233 Rn. 45 – Standbeutel; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID; BGH GRUR 2008, 710 Rn. 12 – VISAGE). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 1044 Rn. 9 – Neuschwanstein).
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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
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Wortmarken besitzen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy), oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850 Rn. 28 f. – FUSSBALL WM 2006).
22
Ebenso ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes – zusammengesetztes – Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH, a.a.O., Rn. 10 – OUI). Eine analysierende Betrachtungsweise ist unzulässig, weil sich aus ihr keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung von Waren oder Dienstleistungen ergibt (BGH GRUR 2014, 565 Rn. 24 – smartbook). Allerdings schließt der Grundsatz der Gesamtbetrachtung es nicht aus, dass die einzelnen Markenbestandteile zunächst getrennt geprüft werden (EuGH GRUR 2010, 534 Rn. 42 – PRANAHAUS; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 201).
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Unter Anwendung dieser Grundsätze fehlt dem Anmeldezeichen „Verwalter 4.0“ die notwendige Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
24
a) Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Anmeldezeichen um eine Verbindung aus dem Begriff “Verwalter” und der Zeichenfolge “4.0”.
25
aa) Verwalter ist eine Person, die etwas verwaltet (DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl., Stichwort: Verwalter). Das Verb “verwalten” bedeutet “im Auftrag oder anstelle des eigentlichen Besitzers etwas betreuen, in seiner Obhut haben, in Ordnung halten” oder “verantwortlich leiten” bzw. “ein Amt innehaben” (DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl., Stichwort: verwalten). Lexikalisch nachgewiesen sind besondere Formen eines Verwalters, wie
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– der Insolvenzverwalter, jemand der gerichtlich beauftragt ist, ein Insolvenzverfahren durchzuführen,
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– der Hausverwalter, jemand der vom Hausbesitzer mit der Verwaltung des Hauses beauftragt ist und
28
– der Vermögensverwalter, eine Person oder Firma, die Vermögen verwaltet.
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Stehende (juristische) Begriffe sind zudem der Wohnimmobilienverwalter nach § 34c GewO, der Wohnungseigentümer-Verwalter nach § 26 WEG und der Zwangsverwalter nach § 150 ZVG, wobei bei Letzteren im Gesetz ausdrücklich auf die allgemeine Bezeichnung „Verwalter“ Bezug genommen wird.
30
b) Der weitere Zeichenbestandteil – “4.0” – wird nicht nur in der IT-Branche vom Verkehr als eine typische Versionsbezeichnung aufgefasst.
31
Bereits die Zeichenfolge „2.0“ hatte sich, ausgehend von der Angabe „Web 2.0“, branchenübergreifend als ein Ausdruck für eine fortgeschrittene, zukunftstaugliche Ausstattung/Ausführung etabliert, die im Zusammenhang mit einer Sachangabe als Hinweis auf eine fortgeschrittene, moderne Version dieser Sache verstanden wurde (z. B. „Government 2.0“; „Schule 2.0“; „Sozialismus 2.0“; vgl. auch BPatG, 24 W (pat) 51/14 – ).
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Entsprechendes gilt für die Zeichenfolge “4.0”. Sie ist auf den Gesamtbegriff “Industrie 4.0” zurückzuführen, eine “Industrie, die auf weitgehend digitalisierten und untereinander vernetzten Prozessen beruht” (DUDEN online, Stichwort: Industrie 4.0). Hierbei handelt es sich um einen Sammelbegriff für die Zusammenführung klassischer Industrie- und Produktionsabläufe mit den Technologien der Informatik zu neuen Produktions- und Steuerungstechnologien. Unter “Industrie 4.0” wird nach den ersten drei industriellen Revolutionen (Mechanisierung mit Wasser- und Dampfkraft; Massenfertigung an Fließbändern und Elektrifizierung) die vierte industrielle Revolution durch Einbezug der Digitalisierung von Daten bei der Automatisierung der Produktion verstanden (Schneck, Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Aufl., Stichwort: Industrie 4.0).
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Die Bezeichnung “4.0” ist hiervon ausgehend zu einem gängigen Synonym für die vierte industrielle Revolution geworden. Die Zeichenfolge wird nämlich auch in anderen Branchen in diesem Sinne verwendet und verstanden. Bereits im April 2015 wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Grünbuch “Arbeiten 4.0” vorgestellt (abrufbar unter: http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen-DinA4/gruenbuch-arbeiten-vier-null.pdf%3F__blob%3DpublicationFile). Darin heißt es u.a.: “Der Titel „Arbeiten 4.0“ knüpft damit an die aktuelle Diskussion über die vierte industrielle Revolution (Industrie 4.0) an, rückt aber die Arbeitsformen und Arbeitsverhältnisse ins Zentrum – nicht nur im industriellen Sektor, sondern in der gesamten Arbeitswelt.” (S. 32). Weiter heißt es: “Arbeiten 4.0 wird vernetzter, digitaler und flexibler sein. Wie die zukünftige Arbeitswelt im Einzelnen aussehen wird, ist noch offen. Seit Beginn des 21. Jahrhunderts stehen wir vor einem erneuten grundlegenden Wandel der Produktionsweise. Die wachsende Vernetzung und zunehmende Kooperation von Mensch und Maschine ändert nicht nur die Art, wie wir produzieren, sondern schafft auch ganz neue Produkte und Dienstleistungen. Durch den kulturellen und gesellschaftlichen Wandel entstehen neue Ansprüche an Arbeit, auch die Nachfrage nach Produkten und Dienstleistungen verändert sich.” (S. 35).
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Die seitens der Markenstelle recherchierten weiteren Nachweise verdeutlichen, dass die Zeichenfolge “4.0” mit vielfältigen Sachangaben kombiniert wird und jeweils die vierte industrielle Revolution durch Einbezug der Digitalisierung von Daten in einen Sachzusammenhang bringen (Steuerberater 4.0: “Aktuell wird die Unternehmensverwaltung und Steuerberatung durch die digitale Technik komplett überholt”; Anwalt 4.0: “Vom Anwalt zum Rechtskaufmann”; Insolvenzverfahren 4.0: “Angesichts der rückläufigen Verfahrenszahlen wird die Digitalisierung von Insolvenzverfahren erörtert, um Verfahren schneller und kostengünstiger zu gestalten”).
35
Entgegen der Ansicht der Anmelderin handelt es sich hierbei nicht um “vereinzelt gebliebene Artikel, in denen der Trend “Industrie 4.0″ auf andere Branchen übertragen wird”. Weitere vor dem Anmeldetag (2. August 2017) verwendete Begriffskombinationen lassen durchaus den Schluss zu, dass dem Verkehr die Ziffernkombination “4.0” mit einer Sachangabe geläufig ist und entsprechend dem Begriff “Industrie 4.0” verstanden wird:
36
– “Digitalisierung Immobilienbranche: Internet der Dinge und Industrie 4.0” “Digitalisierung Immobilienbranche” (18.01.2017)
37
– “Wir möchten mit Ihnen diskutieren – auf dem Forum Zukunft II “Immobilienverwaltung 4.0” in Weimar am 29./30. März 2017 (DDIV aktuell, Ausgabe 2/17).
38
– “was etg24 zum zukunftssicheren Partner für die Immobilienwirtschaft 4.0 macht” (02.03.2016)
39
– “Dann leitete Niering analog Industrie 4.0 zu der Initiative Insolvenzverfahren 4.0 über. Viele Verwalter arbeiteten noch in veralteten Strukturen, man müsse eine grundlegende Reform der administrativen Abwicklung vornehmen, dabei gehe es um Optimierung der Abläufe und Digitalisierung” (April 2016)
40
– “Der CIO im Wandel vom Verwalter zum Gestalter. Wir erleben immer mehr IT-getriebene Geschäftsmodelle – weltweit. Exemplarisch kann der Wandel in der Produktion durch Manufacturing 4.0 oder im Handel durch eCommerce angeführt werden” (Jahr 2014)
41
– “Verwaltung 4.0 – eine E-Government- und Digitalisierungsstrategie für die Freie Hansestadt Bremen“ (2016)
42
– “Wohnungssanierung 4.0 Im Sanierungsmanagement ist Digitalisierung noch nicht überall angekommen. So werden Handwerksarbeiten weiterhin klassisch nach festem Muster abgewickelt, was viel Zeit kostet, Personal bindet und Kosten schafft. Abhilfe kann die Nutzung einer neuen, digitalen Plattform schaffen, die das sofortige Einholen passgenauer Vergleichsangebote ermöglicht” (Thomas Bernstein 1./2.2017)
43
Insoweit verfängt das Argument der Anmelderin nicht, dass keine Versionen eines Verwalters 1.0 – 3.0 bekannt seien. Dies ist für die Erfassung der Bedeutung der Ziffernkombination 4.0 als stehender Begriff nicht erforderlich.
44
c) Vor diesem Hintergrund einer geradezu inflationären branchenübergreifenden Verwendung des Kürzels „4.0“ wird der angesprochene Verkehr, insbesondere Unternehmer und leitende Angestellte von Unternehmen, aber auch andere potentielle Abnehmer der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, das Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit im Sinne einer Person verstehen, die unter Einbeziehung der Digitalisierung von Daten etwas nach dem neusten Stand der Technik der Branche verwaltet oder unter diesem Aspekt Verwaltungs- und damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt. Entsprechende Modernität beinhaltet beispielsweise die Vernetzung oder Digitalisierung, die Erbringung der Verwaltungstätigkeiten auch von weiter entfernten Orten, beschleunigte und umfangreichere Verwaltungsprozesse, oder Beratung mittels moderner Kommunikationsmittel.
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In diesem Sinne wurde auch das Anmeldezeichen „Verwalter 4.0“ selbst bereits vor dem Anmeldezeitpunkt verwendet, nämlich als Hinweis auf eine geänderte Arbeitsweise und deren Möglichkeiten durch die Digitalisierung und Vernetzung in Bezug auf den Berufsalltag eines Verwalters (vgl. BVI Magazin v. 02.07.2017, vom Bundesverband der Immobilienverwalter e.V.). In diesem Artikel geht es um Fragen der Auswirkungen der Digitalisierung auf die Arbeitsprozesse eines Immobilienverwalters bzw. der Hausverwaltung.
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Dabei schadet die mangelnde Begriffsspezifizierung des Wortes “Verwalter” nicht. Ob Unterscheidungskraft vorliegt, darf – entgegen dem Beschwerdevorbringen – gerade nicht abstrakt-lexikalisch beurteilt werden, sondern muss immer im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen gesehen werden (BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt). Im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen, insbesondere der Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 45 – und wenn diese mit dem Anmeldezeichen gekennzeichnet sind – wird der auch und in erster Linie angesprochene Fachverkehr das Anmeldezeichen im dargelegten Sinne verstehen. Insoweit ist es unerheblich, ob besondere Formen eines Verwalters existieren, da alle vom allgemeinen Begriff „Verwalter“ umfasst sind.
47
Soweit die Anmelderin darauf hinweist, dass das Kürzel 4.0 üblicherweise auf Branchen bezogen sei und nicht auf Personen, ist dies unzutreffend, wie die Verwendung „Anwalt 4.0“ belegt. Im Übrigen sind derartige Personifizierungen bereits seit langem weit verbreitet und werden vom Verkehr als beschreibender und nicht als betriebskennzeichnender Hinweis gewertet (vgl. BPatG, 29 W (pat) 541/15 – DER ETIKETTENKÖNNER; 30 W (pat) 74/00 – Card Painter).
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Eine schutzbegründende Interpretationsbedürftigkeit ergibt sich entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht daraus, dass der Begriff „4.0“ nicht konkret zu definieren ist. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn die Bedeutungen vage und nicht klar umrissen sind oder nur eine der möglichen Bedeutungen beschreibend aufgefasst wird (vgl. BGH GRUR 2014, 872 Rn. 25 – Gute Laune Drops). Der angesprochene (Fach-)Verkehr hat vorliegend aber eine hinreichend konkrete Vorstellung. Es geht um die Auswirkungen der Digitalisierung in der jeweiligen Branche und wie die Arbeit der Verwalter in der jeweiligen Branche unter Einbeziehung der Digitalisierung erbracht werden kann. Zahlreiche – branchenübergreifende – Nachweise belegen dies. Der alleine durch die verschiedenen branchenspezifischen Deutungsmöglichkeiten in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs reicht im Übrigen für die Bejahung der Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 24 – HOT; BPatG, 30 W (pat) 25/18 – Soft).
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d) Der angesprochene (Fach-)Verkehr wird in dem Anmeldezeichen daher in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen Hinweis auf deren individuelle betriebliche Herkunft, sondern einen Sachhinweis sehen. Im Einzelnen:
50
(1) In Bezug auf die in der Klasse 16 beanspruchten Waren „Veröffentlichungen; Faltblätter; Broschüren; Handbücher; Bücher; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); gedruckte Journale; Veröffentlichungen in Texte in Bezug auf Insolvenzfragen und Rechtsfragen, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind“ dient das Anmeldezeichen als Inhaltsangabe bzw. wird als inhaltsbeschreibender Werktitel verstanden. Die Waren weisen einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt auf und können sich thematisch mit den Anforderungen eines Verwalters im “Zeitalter 4.0” beschäftigen (vgl. “Smart Government Konzepte der Verwaltung 4.0 in der Wiener Landesverwaltung”, Taschenbuch – 1. Oktober 2017 von Manuel Reiter). Wird eine Bezeichnung als Hinweis auf den – wie auch immer gearteten – Inhalt der Waren und/oder Dienstleistungen aufgefasst und hat sie damit eine sachtitelähnliche Funktion, dient sie nach der Verkehrsauffassung nicht als Unterscheidungsmittel hinsichtlich der betrieblichen Herkunft dieser Waren/Dienstleistungen (BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt; BPatG 29 W (pat) 208/10 – Querdenker; 30 W (pat) 532/14 – Kokser). Insoweit verfängt der Einwand der Anmelderin nicht, dass jeder thematische Bezug zu Waren der Klassen 16 ein Eintragungshindernis begründen würde. Dies ist lediglich dann der Fall, wenn das Anmeldezeichen – wie vorliegend – eine sachtitelähnliche Funktion hat.
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Gleiches gilt in Bezug auf die beanspruchte Dienstleistung der Klasse 41 „Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere Büchern, Prospekten, Zeitschriften und auf elektronischen Datenträgern abgespeicherten Publikationen“ (vgl. BGH GRUR 2014, 483 Rn. 18 – test), die unmittelbar auf die Produktion und Herausgabe/Veröffentlichung eines Publikationsorgans gerichtet sein kann, die den Verwalter im digitalen Zeitalter zum Inhalt hat.
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(2) Auch in Bezug auf die weiteren in der Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen „Organisation und Durchführung von Seminaren, fortbildenden Vorträgen, Symposien und Fortbildungsveranstaltungen; Ausbildung; Unterricht; Fortbildung“ beschreibt das Anmeldezeichen lediglich den möglichen Inhalt eines Seminars, auch im Rahmen einer Ausbildung, oder die Art und Weise wie Inhalte vermittelt werden, wie vergleichbare Titel/Bezeichnungen verdeutlichen (“Konferenz 4.0 – auf dem Weg zur Community” (08.09.2014); “Industrie 4.0 Weiterbildung” (12.09.2016).
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(3) Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 35 weist das angemeldete Zeichen ebenso wenig die erforderliche Unterscheidungskraft auf.
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Bei den beanspruchten Dienstleistungen “Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Lohn- und Gehaltsabrechnungen” handelt es sich durchwegs um Dienstleistungen, die von einem Verwalter erbracht  werden können. Bei der Dienstleistung „Geschäftsführung“ oder „Unternehmensverwaltung“ für Dritte geht es um das Angebot einer Management-Dienstleistung eines Einzelnen oder eines Unternehmens zur Führung eines anderen Unternehmens. Gegenstand ist dabei eine (Re-)Organisation der Unternehmensstruktur, eine Überprüfung fachlicher Entscheidungen, Mitarbeiterführung, eine Ausrichtung des Unternehmens in personeller und fiskalischer Hinsicht und Ähnliches. Gegenstand sind somit vielfältige Dienstleistungen von der Übernahme der Führung eines gesamten Unternehmens bis hin zur Übernahme von Teilbereichen, wie die Errichtung und Erhaltung von Verfahrensweisen, Aufzeichnungen und Regeln im Geschäftsleben (vgl. BPatG, 26 W (pat) 4/17). Insoweit beschreibt das Anmeldezeichen lediglich, dass bei der Führung eines Unternehmens für andere bzw. beim verantwortlichen Leiten des Unternehmens die Aspekte der Daten, deren Digitalisierung bzw. Vernetzung maßgeblich berücksichtigt und umgesetzt werden bzw. neu eingeführt werden.
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Bei der Dienstleistung „Büroarbeiten“, wozu auch Dienstleistungen der „Lohn- und Gehaltsabrechnungen“ gehören, handelt es sich um unternehmensbezogene Dienste, die größtenteils durch Erzeugung, Bearbeitung und Übermittlung von Informationen gekennzeichnet sind. Büroarbeit besteht vorwiegend, etwa zu zwei Dritteln, aus Kommunikationsvorgängen (vgl. http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/75904/bueroarbeit-v8.html). Dazu gehören neben der Telefonbetreuung die Vorbereitung und Bearbeitung der Geschäftspost mit allen erforderlichen Schreibarbeiten, d. h. Angebote und Rechnungen erstellen, Korrespondenz mit Kunden und Behörden führen, sowie das Ordnen, Sortieren, Ablegen und Archivieren der Geschäftsunterlagen, das Überwachen der Zahlungseingänge und das außergerichtliche Mahnwesen (vgl. BPatG, 26 W (pat) 4/17). Auch diese Dienstleistungen können entsprechend den heutigen Anforderungen an die Gestaltung von elektronischen Kommunikationswegen von einem Verwalter (mit) angeboten werden.
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Auch in Bezug auf die weiteren in der Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen
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“Unternehmensberatung; Unternehmensberatung in Bezug auf Insolvenzen; Unternehmensberatung in Bezug auf die Reorganisation der Finanzen; Unternehmensberatung in Bezug auf die Sanierung und Restrukturierung; betriebswirtschaftliche Sanierungsberatung; betriebswirtschaftliche Restrukturierungsberatung; betriebswirtschaftliche Insolvenzverwaltung [Geschäftsführung]; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers; Zusammenstellen und Systematisieren von Daten in Datenbanken”
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beschreibt das Anmeldezeichen den Aspekt der Digitalisierung bei der Ausführung der Dienstleistung. Geschäftsmodelle und Prozesse müssen entsprechend den veränderten Rahmenbedingungen durch die Digitalisierung angepasst werden, wie auch nachfolgende Belege verdeutlichen:
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– “Consulting 4.0: Die Digitalisierung verändert die Geschäftsmodelle & Prozesse in der Unternehmensberatung” (2016)
60
– “Consulting 4.0 sollte mehr sein, als die Digitalisierung der Beratungsbranche” (22.11.2016)
61
– “Consulting 4.0 – Die Digitalisierung der Beratung”.
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Der Aspekt der Digitalisierung kann aber auch selbst Gegenstand der beanspruchten Beratungs-Dienstleistungen sein, denn die zu beratenden Unternehmen müssen diesen Aspekt in vielfältiger Weise – wie bei Unternehmensabläufen, Kommunikation oder Datensicherheit – berücksichtigen.
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(4) Auch hinsichtlich der weiteren Dienstleistungen der Klassen 36 und 45
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“Insolvenzverwaltung; Finanzberatung in Bezug auf Insolvenzverfahren; finanzielle Sanierungsberatung; finanzielle Restrukturierungsberatung; Erstellung von Insolvenzgutachten; Vermögensverwaltung durch Treuhänder; Verwaltung von Treuhandvermögen; Immobilienverwaltung; Steuerberatung;”
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“Rechtsberatung und Rechtsvertretung; Dienstleistungen eines Rechtsanwaltes; Rechtsberatung im Bereich der Mergers- und Akquisitionsgeschäfte, nämlich Rechtsberatung beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen sowie von Unternehmensbeteiligungen; Dienstleistungen eines Insolvenzverwalters; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; fachliche Beratung in Bezug auf rechtliche Fragen; Dienstleistungen eines Notars; juristische Dienstleistungen im Bereich Insolvenz [einschließlich Insolvenzverwaltung, Insolvenzberatung, Restrukturierungsberatung, Sanierungsberatung sowie insbesondere Beratung, Vorbereitung und Begleitung bei Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren und Insolvenzplänen]”
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fehlt dem Anmeldezeichen jegliche Unterscheidungskraft, da der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst, zumal Zeichenkombinationen wie „Insolvenzverfahren 4.0“ (Mai 2016) bekannt und geläufig waren und sind. Zum einen beschreibt es im Zusammenhang mit „Verwaltungsdienstleistungen“ den Inhalt und Gegenstand der Dienstleistungen, zum anderen weist es auf die Art und Weise der Erbringung der Dienstleistung hin. Ein Insolvenzverwalter verwaltet die von ihm in Besitz genommene Masse eines Schuldners entsprechend den heutigen Anforderungen an Verwaltungsprozesse oder Kommunikation. In den dafür einschlägigen Verkehrskreisen ist der Begriff z. B. „Verwalter“ in Bezug auf solche Dienstleistungen auch in dieser allgemeinen Form und ohne eine Spezifizierung gebräuchlich, wie die Verwendung dieses Begriffs z. B. in § 85 Abs. 2 InsO verdeutlicht. Gleiches gilt für andere Branchen, wie dem „Verwalter“ im Zwangsverwaltungsrecht (§ 150 ZVG) oder dem „Verwalter“ im Wohnungseigentumsgesetz (§ 26 WEG). Im Übrigen besteht ein enger funktionaler Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen, weil vielfach u.a. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer „Verwaltungsdienstleistungen“ wie Insolvenzverwaltung oder Zwangsverwaltung erbringen oder im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeit Fragen rund um die Verwaltung von Unternehmen oder Vermögen eine Rolle spielen. Gleiches gilt für die Dienstleistung eines Notars (vgl. „Notariat 4.0 Die Zukunft wird zunehmend vernetzter“).
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e) Eine Berücksichtigung der von der Markeninhaberin genannten Voreintragungen ist nicht veranlasst, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. BGH GRUR 2012, 276 Rn. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V. m. w. N.).
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2. Da es der angemeldeten Bezeichnung nach alledem hinsichtlich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt, kommt es auf die Frage, ob “Verwalter 4.0” im Interesse von Mitbewerbern zusätzlich einem Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt, nicht mehr an.
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3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht geboten. Die Anmelderin ist der Auffassung, dass die Frage, ob eine dem Verkehr in einem begrenzten Bereich geläufige Bezeichnung argumentativ zur Begründung eines Eintragungshindernisses für eine Marke, die für Waren und Dienstleistungen angemeldet sei, die sich inhaltlich von diesem Bereich abgrenzen und die in den anderen Bereichen dem Verkehr unbekannt seien, eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstelle. Die von der Anmelderin aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich nicht, da die tatsächliche Prämisse nachweislich falsch ist. Ausgehend von der Bezeichnung „Industrie 4.0“ haben sich branchenübergreifend vielfältige Bezeichnungen entwickelt, die – wie dargelegt – durch das Kürzel „4.0“ synonym jeweils den Digitalisierungsaspekt in Bezug nehmen.

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