Aktenzeichen 19 O 1079/18
Leitsatz
Tenor
Tenor:
1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Präsidenten des Beklagten zu 1), zu unterlassen, gegenüber nationalen oder internationalen Ringkämpfern im räumlichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Sanktionen wegen einer Entscheidung, an Sportveranstaltungen des Klägers zu 1) teilzunehmen und/oder mit dem Kläger zu 1) zu kooperieren und/oder für die Kläger zu 2) bis 6) im Mannschaftsringkampf zu starten, direkt oder indirekt anzudrohen und/oder zu verhängen, insbesondere
1) die nationalen Ringkämpfer im räumlichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
1) von der Nominierung in die Nationalmannschaft des Beklagten zu 1) und/oder zu internationalen Ringwettkämpfen, insbesondere Europa- und Weltmeisterschaften sowie Olympischen Spielen, auszuschließen und/oder ihnen mit einem solchen Ausschluss zu drohen oder
1) für solche Veranstaltungen in der Organisationseinheit des Beklagten zu 1) zu sperren, die für die unter aa) genannte Nominierung oder Teilnahme Voraussetzung sind,
wenn die nationalen Ringkämpfer an einer Veranstaltung im Mannschaftsringkampf des Klägers zu 1) ringen;
1) die nationalen Landesringkampfverbände im räumlichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufzufordern, die von dem Beklagten zu 2) ausgesprochenen Sperren gegen Sportler wegen der Teilnahme an Veranstaltungen des Klägers zu 1) durchzusetzen, insbesondere die Einzel- und Mannschaftsstartberechtigungen folgender Sportler für die Dauer der Sperren zu widerrufen und einzuziehen:
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2. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate, zu vollstrecken am Präsidenten des Beklagten zu 2), zu unterlassen, gegenüber nationalen oder internationalen Ringkämpfern in der Organisationseinheit der Beklagten zu 2) Sanktionen wegen einer Entscheidung, an Veranstaltungen im Mannschaftsringkampf des Klägers zu 1) teilzunehmen und/oder mit dem Kläger zu 1) zu kooperieren und/oder für die Kläger zu 2) bis 6) im Mannschaftsringkampf zu starten, direkt oder indirekt anzudrohen und/oder zu verhängen, insbesondere
2) die nationalen und internationalen Ringkämpfer für Veranstaltungen in der Organisationseinheit des Beklagten zu 2) zu sperren, insbesondere von internationalen Wettkämpfen, wie Europa- und Weltmeisterschaften sowie Olympischen Spielen auszuschließen und/oder mit einem solchen Ausschluss zu drohen, weil die nationalen oder internationalen Ringkämpfer an einer Veranstaltung im Mannschaftsringen des Klägers zu 1) ringen;
2) die nationalen Ringkampfverbände in der Organisationshoheit des Beklagten zu 2) aufzufordern, die von dem Beklagten zu 2) wegen der Teilnahme an Veranstaltungen des Klägers zu 1) ausgesprochenen Sperren gegen Sportler durchzusetzen, insbesondere gegen die bereits gesperrten nachfolgenden Sportler:
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3. Der Beklagte zu 1) wird verpflichtet, die Sperren des Bundesrechtsausschusses I. Instanz des … gegen nachfolgenden Sportler aufzuheben:
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4. Der Beklagte zu 2) wird verpflichtet, die Sperren der … vom 02.02.2018 gegen nachfolgende Sportler aufzuheben:
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5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Beklagten haben jeweils von den Kosten der Kläger und den Gerichtskosten 50% zu tragen. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre jeweiligen Kosten selbst.
7. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. und Ziffer 2. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 €, hinsichtlich Ziffer 3. und Ziffer 4. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € und soweit die Kosten betroffen sind (Ziffer 6.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Klageantrag 1.: 150.000,00 €
Klageantrag 2.: 150.000,00 €
Klageantrag 3.: 50.000,00 €
Klageantrag 4.: 50.000,00 €
Gesamt: 400.000,00 €
Gründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
A.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Nürnberg-Fürth örtlich und sachlich zuständig.
B.
Den Klägern steht ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu 1) aus § 33 Absatz 1, Absatz 3 GWB i.V.m. § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1 GWB zu.
I. Die Beklagte zu 1) ist als Unternehmen im Sinne des GWB anzusehen. Der Begriff des Unternehmens ist hier europarechtskonform auszulegen. Für das europäische Kartellrecht hat der EuGH festgestellt, dass nach den Zielen der Gemeinschaft die Ausübung des Sports insoweit unter das Gemeinschaftsrecht fällt, als sie zum Wirtschaftsleben gehört (vgl. EuGH, Urteil vom 18.07.2006 – C-519/04, Rn. 22 m. w. N.). Es ist daher eine weite Auslegung des Unternehmensbegriffes veranlasst. Der Beklagte zu 1) ist ein im Bereich des Sports aktiver Verband, der jedoch auch wirtschaftlich tätig ist. Dies ergibt sich daraus, dass er Einnahmen generiert, etwa durch die Vermarktung von Fernsehrechten, die Erteilung von Startlizenzen und die Vereinnahmung von Wettkampfgebühren und Sponsoringgeldern.
II. Der Beklagte zu 1) hat auch bezogen auf den hier interessierenden Markt, der die Qualifizierung und Nominierung der Ringer zu internationalen Wettkämpfen betrifft, eine marktbeherrschende Stellung, § 18 Abs. 1 GWB. Der Beklagte zu 1) ist aufgrund des sogenannten Ein Platz-Prinzips (oder Ein-Verbands-Prinzips) der einzige Verband, der – im Zusammenspiel mit der Beklagten zu 2) – die Teilnahme an internationalen Wettkämpfen und olympischen Wettkämpfen vermitteln kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 – II ZR 23/14 -, juris, Rn. 22, zur Monopolstellung von Verbänden, die für die Nominierung für internationale Wettkämpfe alleine zuständig sind). Er ist daher auch der einzige Marktteilnehmer, der für internationale Wettkämpfe qualifizierende und für eine hierauf bezogene Nominierung relevante Ringsportwettkämpfe anbietet. Nur der Beklagte zu 1) kann – im Zusammenspiel mit dem Beklagten zu 2) – den nach ihrer Leistung in Betracht kommenden Ringern eine Teilnahme an internationalen Wettkämpfen, die für die Leistungssportler in sportlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung sind, ermöglichen.
III. In seiner Eigenschaft als Anbieter von (qualifizierenden) Ringsportwettbewerben und als nominierender Vermittler der Teilnahme an internationalen Wettkämpfen behindert der Beklagte zu 1) die Kläger zumindest mittelbar unbillig.
III. Der Begriff der Behinderung ist weit zu verstehen und erfasst jedes Marktverhalten, das objektiv nachteilige Auswirkungen für den Betroffenen hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1998 – KZR 1/97 -, Rn. 22, juris m.w.N.).
Im vorliegenden Fall führen das Regelwerk des Beklagten zu 1), insbesondere die in Ziffer 23 des Anhang 1 (zu § 5 Absatz 2) der Rechts- und Strafordnung (RuSo) des Beklagten zu 1), und die bereits vor Etablierung der vorgenannten Regelung (Ziffer 23 des Anhangs 1) ausgesprochenen Sperren des Beklagten zu 1) gegenüber Sportlern, die für einen der Kläger zu 2) bis 6) an Wettkämpfen des Klägers zu 1) teilgenommen haben, dazu, dass andere Sportler davon abgehalten werden, an dem von dem Kläger zu 1) veranstalteten Ligabetrieb teilzunehmen und sich zu diesem Zweck einem der Kläger zu 2) bis 6) als Ringkämpfer anzuschließen.
Der Beklagte zu 1) übt mit den Sperren und Sperrandrohungen unmittelbar Druck auf Sportler dahingehend aus, nicht am Ligabetrieb des Klägers zu 1) teilzunehmen. Für die wegen ihres Leistungsniveaus für den Ligabetrieb des Klägers zu 1) und unter Umständen für internationale Wettkämpfe in Betracht kommenden Ringer ist die Teilnahmemöglichkeit an internationalen Wettkämpfen und an olympischen Wettkämpfen nicht nur aus sportlicher, sondern – wie ausgeführt – auch aus wirtschaftlicher Sicht von besonderer Bedeutung. Die Drohung einer Sperre für die notwendigen und von der Beklagten zu 1) ausgerichteten Qualifikationswettkämpfe und das damit einhergehende Risiko, von vornherein an internationalen Wettkämpfen nicht teilnehmen zu können, beeinflusst die Entscheidung leistungsfähiger Ringkämpfer, die als Kämpfer der Kläger zu 2) bis 6) für eine Teilnahme am Ligabetrieb des Klägers zu 1) in Frage kommen, negativ.
Die über leistungsfähige Ringer vermittelte Behinderung der Kläger ergibt sich daher aus folgender Erwägung. Die vom Kläger zu 1) veranstaltete Liga kann nur dann entsprechend ihrem sportlichen Zweck (unbehindert) durchgeführt werden, wenn sämtliche angesprochenen (Leistungs-) Sportler an den Wettkämpfen teilnehmen können. Nichts anderes gilt für die Kläger zu 2) bis 6). Auch diese sind für einen freien Wettbewerb darauf angewiesen, grundsätzlich unbehindert sämtliche in Betracht kommenden Wettkämpfer verpflichten zu können. Der dargestellte Leistungswettbewerb wird aber dann jedenfalls mittelbar behindert, wenn sich die vom Ligabetrieb des Klägers zu 1) und von den Klägern zu 2) bis 6) angesprochenen Kläger schon deswegen gegen ein dortiges Engagement entscheiden, weil ihnen aus naheliegenden Gründen das Risiko einer Sperre durch die Beklagte zu 1) für ihr eigenes sportliches und wirtschaftliches Fortkommen zu hoch erscheint.
III. Die Behinderung ist auch unbillig.
Ob eine etwa vorliegende Behinderung unbillig ist, bestimmt sich anhand einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die auf die Sicherung des Leistungswettbewerbs und insbesondere die Offenheit der Marktzugänge gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – KZR 66/12 -, juris, Rn. 55).
Auf der Seite des Beklagten zu 1) können für die Interessenabwägung grundsätzlich alle Interessen berücksichtigt werden, soweit sie nicht auf einen gesetzwidrigen Zweck gerichtet sind oder gegen rechtliche Wertungen des GWB oder anderer Rechtsvorschriften verstoßen und schon aus diesen Gründen von vornherein nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl. Immenga/Mestmäcker/Markert, 5. Aufl. 2014, GWB § 19 Rn. 126).
Hierbei ist zunächst zu prüfen, welche Zwecke mit der Behinderung verfolgt werden und ob es sich hierbei um legitime Zwecke handelt und schließlich, ob die Behinderung für die Verfolgung der legitimen Zwecke notwendig und verhältnismäßig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 18.07.2006 – C-519/04, Rn. 45, 47; vgl. zu dem in der „Meca-Medina-Entscheidung“ entwickelten „Drei-Stufen-Test“ nur Heermann, WuW 2018, S. 241). Legitime Zwecke sind im hier angesprochenen Zusammenhang jedenfalls der Schutz der Integrität des Sports, der regelkonformen Ausübung des Sports, der Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Sportler, die Chancenglieichheit für die Sportler, die Ehrlichkeit und Objektivität des Wettkampfes sowie unter Umständen auch der Schutz der vertikalen Solidarität innerhalb eines Sportverbands (vgl. im Einzelnen hierzu Heermann, WuW Nr. 11, 2018, S. 550 ; vgl. hierzu auch den nur in englischer Sprache veröffentlichten vollständigen Beschluss der Europäischen Kommission vom 8.12.2018 – Case AT.40208 – ISU, insbesondere Rn. 185, sowie EuGH, Urteil vom 18.07.2006 – C-519/04, Rn. 43, 45). Umgekehrt sind nicht legitim und per se unzulässig Bestimmungen, mit denen ein Sportverband wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgt (vgl. Heermann, WuW 2018, 241 ; derselbe, WuW 2018, S. 550 : kartellrechtliche Unwirksamkeit bei zumindest vorrangiger Verfolgung „wirtschaftlicher Eigeninteressen“; vgl. auch Beschluss der Europäischen Kommission vom 8.12.2018 – Case AT.40208 – ISU, Rn. 187, zur Unterscheidung zwischen legitimen Interessen einerseits und wirtschaftlichen Interessen andererseits).
III) Der Beklagte zu 1) trägt vor, es sei der Zweck seiner die Sperre betreffenden Regelung, die Bindung der Ringsportler an den … zu sichern. Dies sei als Gegenleistung für die Ausbildungsmaßnahmen und die Sportorganisation notwendig.
Die Sicherung der Bindung der Sportler an den … stellt bereits keinen legitimen Zweck nach den oben dargestellten Maßstäben dar. Es ist auch nicht ersichtlich, wie einer der in Betracht kommenden legitimen Zwecke von der Frage der Loyalität von Sportlern zum … betroffen sein könnte. Es bestehen vielmehr Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte zu 1) mit den Sperren und den Sperrandrohungen Sanktionen zur Festigung der eigenen Struktur und zur Stärkung der damit einhergehenden Marktmacht ausspricht. Letztlich werden hiermit wirtschaftliche Interessen vorgetragen, die im vorliegenden Zusammenhang – wie ausgeführt – nicht legitim sind.
Der Beklagte zu 1) versucht den genannten Zweck durch einen Vergleich mit im Wirtschaftsleben üblichen Trainee-Programmen zu legitimieren. Dieser Vergleich kann jedoch nicht überzeugen. Während Trainee-Programme in tatsächlicher Hinsicht und aus Rechtsgründen zu keiner langjährigen oder gar lebenslangen Bindung an das durchführende Unternehmen führen, geht der Beklagte zu 1) von einer jedenfalls langandauernden Bindung an den … aus. Ungeachtet vorgenannter Erwägungen wäre die Bindung an den … auf der Grundlage eines Vergleichs mit üblichen Trainee-Programmen schon deswegen unzulässig, weil der Beklagte zu 1) – anders als dies in Trainee-Verträgen vorgesehen ist – keine Regelung vorhält, die eine Lösung vom Verband – unter Umständen gegen Bezahlung einer verhältnismäßigen Vergütung für etwaige Investitionen in die Ausbildung der Sportler – ermöglicht.
Die Konsequenz der Auffassung des Beklagten zu 1) bestünde im Übrigen darin, dass auch die Sportler mit Sperren belegt werden müssten, die sich aus anderen Gründen, beispielsweise wegen eines Umzugs in ein anderes Land, dem … entziehen.
Letztlich bestätigt der Beklagte zu 1) mit seinem weiteren Vortrag, dass er mit der Bindung an den … wirtschaftliche Interessen verfolgt. Der Beklagte zu 1) begründet sein Interesse an der Sicherung der Bindung der Sportler an den … auch damit, dass Investitionen, die für die Sportler getätigt werden, auf diese Art und Weise gesichert werden sollen. Die Sicherung und/oder Stärkung der eigenen Marktstellung des Beklagten zu 1) steht im Gegensatz zu den Wertungen des GWB und stellt – auch aus diesem Grund – keinen legitimen Zweck im Sinne der EuGH-Rechtsprechung dar.
III) Als weiteren legitimen Zweck nennt der Beklagte zu 1) die Sicherung der Sportförderstruktur. Auch hiermit begründet die Beklagte keinen legitimen Zweck nach den genannten Maßstäben.
Die Sportförderung durch staatliche Stellen ist ungeachtet des konkreten förderungsfähigen Aufwands des Beklagten zu 1) für diesen eine wirtschaftlich relevante Einnahmequelle. Der Beklagte zu 1) verfolgt daher mit dem Zweck der Sicherung der Sportförderstruktur den Schutz der eigenen Einnahmen. Es liegt somit ein wirtschaftlich motivierter und nicht schützenswerter Zweck vor, nicht aber ein die Besonderheiten des Sports betreffender legitimer Zweck. Unabhängig davon hat der Beklagte zu 1) nicht vorgetragen, dass die Sportförderung als solche durch die Konkurrenzsituation mit dem Ligabetrieb des Klägers zu 1) in Frage gestellt ist. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Die Sportförderung orientiert sich an förderungsfähigen Umständen, die auch im Bereich des Sports dem (nicht behinderten) freien Leistungswettbewerb ausgesetzt sind. Darüber hinaus hat der Beklagte zu 1) nicht dargelegt, auf welche konkrete Weise die Durchführung des Ligabetriebes des Klägers zu 1) dazu führen könnte, dass dem Beklagten zu 1) die Sportförderung entgeht.
III) Der vom Beklagten zu 1) weiter vorgetragene Zweck der Sicherung des vertikalen Solidaritätsgedanken ist ein legitimer Zweck im Sinne der dargelegten Maßstäbe. Es ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten zu 1) aber nichts dafür, dass und wie dieser durch die Konkurrenzsituation mit dem Ligabetrieb des Klägers zu 1) beeinträchtigt sein könnte.
Vertikale Solidarität bedeutet hier die Solidarität zwischen dem Eliten- und dem Breitensport. Der Beklagte zu 1) trägt zur Begründung für diesen Zweck vor, sein gesamtes Bewertungs- und Fördersystem hänge vom Vorhandensein von Sportlern mit Medaillenpotential ab. Der Beklagte zu 1) wiederholt damit – unter einem anderen Gesichtspunkt – die bereits an anderer Stelle angeführten Zwecke der Einbindung in den … und des Erhalts der Sportförderung. Mit diesem Verständnis der Relevanz und der Beeinträchtigung der vertikalen Solidarität kann der Vortrag des Beklagten zu 1) aber schon aus den oben ausgeführten Gründen (vgl. III. 2. a) und b)) keinen legitimen Zweck für die Sperren und/oder die Sperrandrohungen begründen.
Es ist auch nicht ersichtlich, wie durch die Begrenzung der Entfaltungsmöglichkeiten der von den Sperren bedrohten Leistungssportler die Solidarität zwischen den Spitzensportlern und dem Breitensport gefördert werden kann. Somit sind weder die Regelungen des Beklagten zu 1) noch die bereits verhängten Sperren zum Erreichen dieses Zweckes notwendig.
III) Soweit der Beklagte zu 1) als Zweck die Sicherung des Ehrenamtes im Sport aufführt, handelt es sich ebenfalls generell um einen legitimen Zweck.
Die Argumentation des Beklagten zu 1) zur Notwendigkeit seiner (Sperren betreffenden) Regelungen und der Sperren beruht auf der Annahme, dass ohne die bereits vorhandenen Strukturen, die von der Bindung der Sportler an den … und von der Sportförderung abhängen, auch das Ehrenamt zum Erliegen käme. Es ist schon fraglich, ob diese Schlussfolgerung des Beklagten zu 1) richtig ist. Jedenfalls können die Zwecke der Bindung der Sportler an den … und die Sportförderung nicht deswegen im vorliegenden Zusammenhang legitimiert werden, weil sie nunmehr auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung des Ehrenamts von dem Beklagten zu 1) herangezogen werden.
Es ist außerdem nicht ersichtlich, weswegen die hier getroffenen Regelungen für das Erreichen des Zweckes des Schutzes des Ehrenamtes notwendig sind. Auch im Ligabetrieb des Klägers zu 1) ist ein ehrenamtliches Engagement für den Ringersport denkbar. Der Beklagte zu 1) verfügt außerdem auch weiterhin im Rahmen der von ihm veranstalteten Wettkämpfe über ein den gesamten Ringersport umfassendes und für ehrenamtlich Engagierte attraktives Angebot. Die mit der Konkurrenzsituation mit dem Ligabetrieb des Klägers zu 1) unter Umständen verbundene (teilweise) Verlagerung ehrenamtlicher Unterstützung des Ringersports beeinträchtigt jedenfalls nicht die Sicherung des Ehrenamts als solche.
III) Unabhängig davon, ob das „Ein Platz-Prinzip“ ein legitimes Ziel nach den oben genannten Maßstäben darstellt, sind die hier von dem Beklagten zu 1) getroffenen Regelungen und die Sperren zur Sicherung dieses Zieles nicht notwendig. Insbesondere stellt der Kläger zu 1) nicht in Frage, dass allein der Beklagte zu 1) – gegebenenfalls im Zusammenspiel mit dem Beklagten zu 2) – für die Nominierung für internationale Wettkämpfe und olympische Wettkämpfe berechtigt ist. Das „Ein Platz-Prinzip“ wird durch den Ligabetrieb des Klägers zu 1) nicht tangiert.
III. Die Kammer ist zudem der Auffassung, dass im vorliegenden Zusammenhang sie Sperren und Sperrandrohungen schon deswegen eine unbillige Behinderung der Kläger darstellen, weil sie nicht auf hinreichend bestimmten Verbandsregelungen beruhen. Im Rahmen der hier nach der 3-Stufen-Theorie des EuGH vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sind alle relevanten Umstände in eine Abwägung einzustellen. Ungeachtet der grundsätzlichen Legitimität bestimmter Zwecke müssen diese jedenfalls in einer Weise geregelt sein, dass die hiervon betroffenen Sportler und die von der Behinderung mittelbar betroffenen Kläger zu 1) bis 6) im jeweiligen Einzelfall ihr Verhalten darauf einstellen und die Konsequenzen ihrer Entscheidungen – gemessen an verhältnismäßigen Regelungen – im Einzelnen voraussehen können.
a) Die Europäische Kommission hat im Verfahren AT.40208 (betreffend die Zulassungsbestimmungen der ISU, vgl. Beschluss vom 8. Dezember 2017) nicht nur auf die Unzulässigkeit der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, sondern auch auf die verhältnismäßige Ausgestaltung der Verbandsregeln abgestellt. Die Kommission hat hierbei die mit den angedrohten Sperren verbundenen erheblichen Auswirkungen auf die Sportler in besonderer Weise in den Blick genommen. Die Kommission hat daher nicht nur die Verfolgung legitimer Zwecke geprüft, sondern eine System der Autorisierung für sanktionierende Maßnahmen auf der Grundlage klarer, objektiver, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien verlangt (vgl. die Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 8. Dezember 2017, ABl. der EU – C 148/9; vgl. auch Rn. 244 der nur in englischer Sprache veröffentlichten vollständigen Entscheidung vom 8. Dezember 2017).
Im Zusammenhang mit dem Monopol von Sportverbänden und der Veranstalterkonkurrenz bei Wettkämpfen hat Schroeder bereits im Jahr 2006 das hiermit korrespondierende Erfordernis formuliert, in den Verbandsstatuten „klar definierte und objektive Kriterien“ festzulegen (vgl. Schroeder, WRP 2006, S. 1237 ). Der hiermit als Abwägungskriterium herangezogene Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. Heermann, WuW 2018, S. 241 , zum Erfordernis bestimmter Regelungen zur Rechtfertigung der Beschränkung der Wettbewerbsfreiheit) setzt – auch wegen des Erfordernisses einer Rechtssicherheit – präzise Bestimmungen in den Verbandsregeln voraus. Rechtsunsicherheiten, die auf unpräzisen Bestimmungen beruhen, gehen zu Lasten des sanktionierenden Sportverbands (vgl. Heermann, WuW 2018, S. 550 ).
b) Die vom Beklagten zu 1) zwischenzeitlich in Ziffer 23 des Anhangs 1 der Rechts- und Strafordnung (RuSo) des … enthaltene Regelung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Neben der Teilnahme an einem Mannschaftskampf, der nicht die vorherige Zustimmung oder Anerkennung des Beklagten zu 1) erhalten hat, kommt es hiernach darauf an, dass „dadurch das Interesse an einheitlichen und fairen Wettkampfregeln und sonstigen Bedingungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Sportler und damit die Zweck- und Zielsetzung des … erheblich gefährdet ist und/oder dass nachhaltig durch den … an höheren verbands- oder sportpolitischen Vorgaben […] ausgerichtete komplexe System der nationalen Nachwuchs- und Spitzensportförderung und -ausbildung wegen drohender Sanktionen oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartender Ausfälle für die Sportförderung bereits budgetierter Fördermittel existenziell gefährdet ist“.
Dem einzelnen Sportler ist aufgrund dieser äußerst allgemein gehaltenen Regelung, die schon wegen der Bezugnahme auf die Zweck- und Zielsetzung des Beklagten zu 1) weitreichende Einsichten über dessen interne Verhältnisse erfordert, die Feststellung nicht möglich, ob seine Teilnahme diese Voraussetzungen erfüllt. Die legitimen Zwecke für sanktionierende Maßnahmen sind lediglich abstrakt formuliert und schon deswegen nicht hinreichend bestimmt. Unklar bleibt beispielsweise, durch welche konkreten Verhaltensweisen des mit einer Sperre bedrohten Sportlers eine Gefährdung der einheitlichen/fairen Wettkampfregeln oder der Sicherheit und Gesundheit der Sportler verbunden wäre. Auf dieser „unpräzisen“ Grundlage hätte es der Beklagte zu 1) letztlich in für die Sportler kaum voraussehbarer Weise in der Hand, durch eine spätere (aber nicht in den Statuten enthaltene) Präzisierung legitimer Zwecke Sanktionen zu verhängen. Den Sportlern und mittelbar den Klägern zu 1) bis 6) wäre es dann aber nicht in hinreichender Weise möglich, ihr Verhalten auf konkrete legitime Zwecke einzurichten und Sperren in rechtssicherer Weise zu vermeiden.
IV. Der Anspruch der Kläger richtet sich auf Unterlassung, da der Beklagte zu 1) bereits durch die bereits ausgesprochenen Sperren eine Wiederholungsgefahr begründet hat (Klageantrag 1.), sowie auf Beseitigung der bereits ausgesprochenen Sperren (Klageantrag 3.), wobei jedoch gegenüber dem Klageantrag geringfügige Einschränkungen vorzunehmen waren.
IV. Die Kammer legt den Klageantrag in Ziffer 1. so aus, dass der Unterlassungsanspruch sich lediglich auf die Verhängung von Sperren gegenüber Sportlern, die die weiteren Marktteilnehmer mittelbar behindern, gerichtet ist. Eine Aufnahme der weiteren Marktteilnehmer in den Tenor ist daher überflüssig.
Maßgeblich für Inhalt und Reichweite des materiellen Klagebegehrens sind nicht allein der Wortlaut des Antrags, sondern auch die bei der Auslegung mit zu berücksichtigende Klagebegründung. Die Auslegung hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14 -, Rn. 9, juris m.w.N.).
Zwar war nach dem Wortlaut beantragt, dass es zu unterlassen sei, auch gegenüber den Klägern und/oder anderen Ringkampfvereinen im räumlichen Gebiet Bundesrepublik Deutschland und/oder nationalen Landesringkampfverbänden im räumlichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Sanktionen anzudrohen oder zu verhängen. Es wurde von den Klägern in der für die Auslegung maßgeblichen Klagebegründung jedoch nicht vorgetragen, dass gegenüber diesen Marktteilnehmern Sanktionen bereits verhängt oder angedroht wurden. Eine Wiederholungsgefahr kommt damit nicht in Betracht. Auch eine Erstbegehungsgefahr wurde nicht dargelegt. Diese Marktteilnehmer sind lediglich indirekt durch die Sanktionen gegen die Sportler betroffen. Auch die Konkretisierung des Unterlassungsbegehrens in Buchstabe a) betrifft lediglich – entsprechend dem erkennbaren Klagebegehren – ein Verhalten gegenüber den Sportlern.
IV. Soweit die Kläger beantragten, dass auch Sperren zu unterlassen seien, die bereits für die bloße Bekundung der Absicht, an Veranstaltungen des Klägers zu 1) teilzunehmen, mit dem Kläger zu 1) zu kooperieren oder für die Kläger zu 2) bis 6) zu starten, verhängt würden, so haben die Kläger nicht dargelegt, dass hierauf bezogen Sperren bereits verhängt oder angedroht wurden. Es wurde zwar die Androhung von Sperren vorgetragen. Diese sollten jedoch nicht bereits wegen einer Absichtsbekundung, sondern erst bei Teilnahme an dem Ligabetrieb des Klägers zu 1) verhängt werden. Eine Wiederholungsgefahr ist daher nicht begründet. Eine Erstbegehungsgefahr ist ebenfalls nicht ersichtlich.
IV. Der Beklagte zu 1) ist hinsichtlich der von ihm veranstalteten Wettkämpfe nach den obigen Ausführungen (vgl. B.II.) nur marktmächtig, soweit hiervon die Qualifikation und Nominierung der Ringer zu internationalen Wettkämpfen betroffen ist. Aus diesem Grund war der auf sämtliche Veranstaltungen in der Organisationshoheit des Beklagten zu 1) bezogene Klageantrag zu 1. teilweise abzuweisen.
IV. Der Anspruch auf Beseitigung von Sperren gegen die Sportler …, …, … und … ist nicht hinreichend dargelegt. Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass vom Beklagten zu 1) Sperren gegen diese Sportler verhängt wurden.
C.
Den Klägern steht ebenso ein Anspruch aus § 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 2 GWB gegen den Beklagten zu 2) zu.
I. Der Beklagte zu 2) ist ebenso ein Unternehmen im Sinne des GWB, siehe oben B.I.
II. Der Beklagte zu 2) hat auch eine marktbeherrschende Stellung, § 18 Abs. 1 GWB. Der Beklagte zu 2) ist aufgrund des Ein Platz-Prinzips der einzige Verband, der die Teilnahme an internationalen Wettkämpfen anbietet und die Teilnahme an olympischen Wettkämpfen vermitteln kann.
III. In seiner Eigenschaft als Anbieter von Ringsportwettbewerben behindert der Beklagte zu 2) die Kläger zumindest mittelbar unbillig.
III. Im vorliegenden Fall führen die bereits ausgesprochenen Sperren des Beklagten zu 2) gegenüber Sportlern, die an Wettkämpfen des Klägers zu 1) teilgenommen haben, dazu, dass andere Sportler davon abgehalten werden, an der von dem Kläger zu 1) veranstalteten Liga teilzunehmen. Wie unter B.III.1. dargestellt ist dies eine Behinderung im Sinne des GWB.
III. Die Behinderung ist auch unbillig. Hinsichtlich der insoweit anzuwendenden Maßstäbe wird auf die Ausführungen unter B.III.2. Bezug genommen.
IV) Soweit der Beklagte zu 2) als Rechtfertigung für die von ihm verhängten Sperren Zwecke nennt, die den von dem Beklagten zu 1) angeführten Zwecken entsprechen, wird auf die Ausführungen zu B.III.2.a) bis e) Bezug genommen.
IV) Auch die weiteren vom Beklagten zu 2) angeführten Zwecke des Anti-Dopings, des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Sportler und der Schutz der Organisation bzw. Regelkonformität des Sportes können hier die Unbilligkeit der Behinderung nicht ausschließen.
Diese stellen zwar legitime Zwecke zum Schutz der Integrität des Sportes dar. Die von dem Beklagten zu 2) ausgesprochenen Sperren stellen jedoch keine zum Erreichen dieses Zweckes notwendigen Maßnahmen dar.
Es wurde in keiner Weise vorgetragen, dass die Sperre dieser einzelnen Sportler zu der Durchsetzung der oben genannten legitimen Zwecke notwendig war.
aa) Der Beklagte zu 2) trägt vor, dass der Kläger zu 1) die an seiner Liga teilnehmenden Sportler nicht einem effektiven Anti-Doping-System unterwirft. Ungeachtet der Frage, wie ein effektives Anti-Doping-System im Einzelnen ausgestaltet sein muss, um als legitimer Zweck im hier relevanten Zusammenhang wirksam zu sein, ist Folgendes von Bedeutung. Der Beklagte zu 2) hat es selbst in der Hand, die Effektivität des Anti-Doping-Systems zu gewährleisten. Insbesondere kann der Beklagte zu 2) Sportler, die auch an den von ihm ausgerichteten Wettkämpfen teilnehmen wollen, einem Anti-Doping-System unterwerfen und für den Fall von Verstößen im Einzelnen geregelte und verhältnismäßige Sanktionen verhängen (vgl. insoweit auch die Anti-Doping-Regeln des Beklagten zu 1), insbesondere Ziffer 2 des Anhangs 1 der Rechts- und Strafordnung (RuSo) des Deutscher Ringerbund e.V. sowie Art. 10 der Anti Doping Ordnung – ADO – des Beklagten zu 1).
bb) Soweit die Sicherheit und Gesundheit der Sportler, die Kalenderhoheit des Beklagten zu 2) und die Regeln des Ringersports betroffen sind, trägt der Beklagte zu 2) nicht vor, weswegen diese Zwecke durch den Ligabetrieb des Klägers zu 1) beeinträchtigt werden.
c) In jedem Fall sind die verhängten und die angedrohten Sperren nicht verhältnismäßig. Die hier in Rede stehenden Sanktionen sind nur dann verhältnismäßig, wenn der Grund für die (angedrohte) Sperre für den einzelnen Sportler auf der Grundlage hinreichend präziser Regelungen in den Verbandsstatuten vorhersehbar ist (vgl. insoweit im Übrigen die Ausführungen unter B.III.3.). Der Beklagte zu 2) hat nicht vorgetragen, die Umstände, die die Gesundheit der Sportler, die Kalenderhoheit des Beklagten zu 2) sowie die Regeln des Ringersports aus seiner Sicht gefährden, im Einzelnen rechtssicher geregelt zu haben.
IV. Der Anspruch der Kläger richtet sich auf Unterlassung, da der Beklagte zu 2) bereits durch die bereits ausgesprochenen Sperren eine Wiederholungsgefahr begründet hat (Klageantrag 2.), sowie auf Beseitigung der bereits ausgesprochenen Sperren (Klageantrag 4.), wobei jedoch gegenüber dem Klageantrag geringfügige Einschränkungen vorzunehmen waren.
IV. Hinsichtlich der Auslegung des Klageantrags 2. wird auf die Ausführungen oben unter B.IV.1. Bezug genommen. Der Unterlassungsanspruch wird daher hier ebenfalls so ausgelegt, dass er auf die Verhängung von Sperren gegenüber Sportlern, die die weiteren Marktteilnehmer mittelbar behindern, gerichtet ist. Eine Aufnahme der weiteren Marktteilnehmer in den Tenor ist daher überflüssig.
IV. Soweit die Kläger beantragten, dass auch Sperren zu unterlassen seien, die bereits für die bloße Bekundung der Absicht, an Veranstaltungen des Klägers zu 1) teilzunehmen, mit dem Kläger zu 1) zu kooperieren oder für die Kläger zu 2) bis 6) zu starten, verhängt würden, wird auf die Ausführungen zu B.IV.2. Bezug genommen.
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 2 ZPO. Die Kläger haben mit ihrem Rechtsschutzbegehren im Wesentlichen Erfolg. Der Umstand, dass die Anträge punktuell zu weit gefasst waren, betrifft nicht den Kern der geltend gemachten Ansprüche und fällt daher nicht wesentlich ins Gewicht.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.