Arbeitsrecht

3 Sa 466/21

Aktenzeichen  3 Sa 466/21

Datum:
25.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2021, 41704
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Für das Vorliegen der den Anwendungsbereich des Art. 21 Ib (i) Brüssel Ia-VO eröffnenden Tatsachen ist diejenige Partei darlegungs- und beweisbelastet, die die zuständigkeitsbegründende Wirkung der Norm in Anspruch nimmt. Ist das Bestehen eines Arbeitsvertrags streitig, ist nach der Rechtsprechung des EuGH im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Dem angerufenen Gericht steht es jedoch frei, seine internationale Zuständigkeit im Lichte aller ihm vorliegenden Informationen zu prüfen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

6 Ca 877/20 2021-06-22 ZwU ARBGREGENSBURG ArbG Regensburg

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten in Person der Sp. z o.o.
Sp. j. wird das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Regensburg – Kammer Landshut – vom 22.06.2021 – Az. 6 Ca 877/20 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und begründet.
I.
Die Berufung ist statthaft, § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG. Die Berufungsklägerin war berechtigt, Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg – Kammer Landshut – vom 22.06.2021 – 6 Ca 877/20 – einzulegen.
1. Ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage steht gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1ZPO hinsichtlich der Rechtsmittel einem Endurteil gleich. Die Berufung hiergegen ist statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt, § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG. Voraussetzung der Berufung ist daher die Beschwer der Berufungsklägerin (vgl. ErfK/Koch, 22. Aufl. 2022, § 64 ArbGG, Rn. 7). Ein Berufungskläger ist dann beschwert, wenn eine ihm ungünstige Entscheidung durch das Vorgericht getroffen worden ist, die durch Inanspruchnahme des Landesarbeitsgerichts überprüft werden soll (vgl. BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 5 AZR 320/11 – Rn. 11).
2. Danach ist die Berufungsklägerin durch das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Regensburg – Kammer Landshut – beschwert. Denn die dortige Bezeichnung der Beklagten als „Firma EU vertreten durch den Geschäftsführer“ lässt ihre Rechtsform und damit die genaue Bezeichnung der angeblichen verklagten Arbeitgeberin offen. Da nach den erstinstanzlich unbestritten gebliebenen Behauptungen der Beklagtenseite, wonach die Sp. z o.o. Sp. k am 02.02.2021 in die Berufungsklägerin umgewandelt worden sei, nicht auszuschließen ist, dass die Feststellung der internationalen Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Urteil gegenüber der Berufungsklägerin getroffen worden ist, ist sie durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts Regensburg betroffen und damit beschwert. Wegen des festgesetzten Rechtsmittelstreitwerts ist der in § 64 Abs. 3. b) genannte Wert des Beschwerdegegenstandes überschritten.
II.
Die Berufung ist zulässig.
Die Berufungsklägerin hat ihre Berufung form- und fristgerecht dem Landesarbeitsgericht München eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO.
III.
Die Berufung ist auch begründet. Die Klage war als unzulässig abzuweisen, weil die Prozessvoraussetzung der internationalen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Regensburg – Kammer Landshut – durch die Klägerin nicht hinreichend begründet worden ist (vgl. BAG, Urteil vom 23.11.2000 – 2 AZR 490/99 – unter II. 1. b) der Gründe).
1. Die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Regensburg – Kammer Landshut – begründet sich nicht aus Art. 21 Abs. 1 b) i) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12.12.2020 (im Folgenden: Brüssel Ia-VO, wobei eine Kurzbenennung als VO Nr. 1215/2012 und EU GVVO auch üblich ist). Zwar ist die Verordnung als solche zeitlich (Art. 81 S. 1 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 Brüssel Ia-VO), sachlich (Art. 1 Abs. 1 S. 1 Brüssel Ia-VO) und räumlich (Art. 63 Abs. 1 a) und b) Brüssel Ia-VO) anwendbar. Allerdings findet Art. 21 Abs. 1 b) i) Brüssel Ia-VO für die Klage keine Anwendung, Art. 20 Abs. 1 Brüssel Ia-VO.
a) Nach Art. 20 Abs. 1 Brüssel Ia-VO bestimmt sich die Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts – unbeschadet der Art. 6 und Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia-VO sowie, wenn die Klage gegen den Arbeitgeber erhoben wurde, des Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO – nach Abschnitt 5 der Verordnung, der Art. 21 Brüssel Ia-VO umfasst, wenn ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff „individueller Arbeitsvertrag“ i. S. d. Art. 20 Brüssel Ia-VO autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsregeln in allen Mitgliedsstaaten zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 25.02.2021 – C-804/19 – Rn. 24 m.w.N.). Wie aus der Rechtsprechung des EuGH hervorgeht, setzt der Begriff damit ein Verhältnis der Unterordnung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber voraus, wobei das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin besteht, dass eine Person verpflichtet ist, während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen zu erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. EuGH, Urteil vom 25.02.2021 – 4 C- 804/19 – Rn. 25; Urteil vom 10.09.2015 – C-47/14 – Rn. 40 und 41). Daraus folgt, dass die Eigenschaft als „Arbeitnehmer“ im Sinne des Unionrechts nicht dadurch berührt wird, dass eine Person aus steuerlichen, administrativen oder verwaltungstechnischen Gründen nach innerstaatlichem Recht als selbständiger Dienstleistungserbringer beschäftigt wird, sofern sie nach Weisung ihres Arbeitgebers handelt, insbesondere was ihre Freiheit bei der Wahl von Zeit, Ort und Inhalt ihrer Arbeit angeht, nicht an den geschäftlichen Risiken dieses Arbeitgebers beteiligt ist und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses in dessen Unternehmen eingegliedert ist und daher mit ihm eine wirtschaftliche Einheit bildet (vgl. EuGH, Urteil vom 04.12.2014 – C-413/13 – Rn. 36).
b) Für das Vorliegen der den Anwendungsbereich des Art. 21 Abs. 1 b) i) Brüssel IaVO eröffnenden Tatsachen ist diejenige Partei darlegungs- und beweisbelastet, die die zuständigkeitsbegründende Wirkung der Norm in Anspruch nimmt (vgl. Ulrici in Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Auflage 2016, Brüssel Ia-VO Art. 20 Rn. 11; ihm folgend LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.10.2019 – 6 Sa 97/19 – Rn. 34).
Ist das Bestehen eines Arbeitsvertrags streitig, ist nach der Rechtsprechung des EuGH im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Dem angerufenen Gericht steht es jedoch frei, seine internationale Zuständigkeit im Lichte aller ihm vorliegenden Informationen zu prüfen, wozu ggf. auch die Einwände der Beklagte gehören (vgl. EuGH, Urteil vom 28.01.2015 – C-375/13 – Rn. 65).
Aufgrund dieser Rechtsprechung wird teilweise der schlüssige Sachvortrag des Klägers für die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit der Gerichte als ausreichend gesehen (vgl. LAG Niedersachen, Urteil vom 12.07.2021 – 12 Sa 1341/20 – Rn. 43 m. w. Nachw; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.10.2019 – 6 Sa 97/19 – Rn. 34.; einschränkend LAG Bremen, Urteil vom 30.10.2018 – 1 Sa 157/17 – Rn. 40). Zur Begründung wird im Anschluss an BAG, Urteil vom 24.09.2009 – 8 AZR 306/08 – Rn. 41 angenommen, dass die Gründe des materiellen Rechts nicht auf die Zuständigkeit durchschlagen sollen. Der Beklagte soll nicht durch bloße Gegenbehauptungen den von dem Kläger bezeichneten Gerichtsstand nehmen können.
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Der EuGH hat zwischenzeitlich dahingehend entschieden, dass im Rahmen einer Klage, die in den Anwendungsbereich der Art. 20 bis 23 Brüssel Ia-VO fällt, „keine nationalen Vorschriften zur Bestimmung der Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge angewandt werden (können), die sich von den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Regeln unterscheiden, und zwar unabhängig davon, ob diese nationalen Vorschriften für den Arbeitnehmer günstiger sind.“ (vgl. EuGH, Urteil vom 25.02.2021 – C-804/19 – Rn. 34). Denn zum einen hätten alle europäischen Zuständigkeitsübereinkommen das Ziel, einheitliche Regeln für die internationale gerichtliche Zuständigkeit zu schaffen (vgl. EuGH, Urteil vom 25.02.2021 – C-804/19 – Rn. 30). Zum anderen folge dies aus Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO, wonach „Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats haben, _ ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaats zu verklagen“ sind. Des Weiteren bestimme Art. 5 Abs. 1 Brüssel Ia-VO: „Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats haben, können vor den Gerichten eines Mitgliedsstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 (des Kapitels II dieser Verordnung) verklagt werden.“ (vgl. EuGH, Urteil vom 25.02.2021 – C-804/19 – Rn. 31). Zu innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften gehören aber auch die zu ihrer Anwendung ergangenen richterrechtlichen Grundsätze. Bereits in einer früheren Entscheidung hat der EuGH denn auch darauf hingewiesen, dass die Einstufung, ob eine Person Arbeitnehmer ist, nicht auf der Grundlage des nationalen Rechts vorgenommen werden könne, so dass die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis vorliege, in jedem Einzelfall anhand aller Gesichtspunkte und aller Umstände, die Beziehungen zwischen den Beteiligten kennzeichnen, geprüft werden müsse (vgl. EuGH, Urteil vom 11.04.2019 – C- 603/17 – Rn. 24). Der klägerische Vortrag ist deshalb auf seine hinreichende Substantiierung bezüglich der Arbeitnehmerstellung unter Berücksichtigung der dem gegenüber vorgebrachten Einwände der Beklagten zu prüfen (in diesem Sinne bereits LAG Bremen, Urteil vom 30.10.2018 – 1 Sa 157/17 – Rn. 40).
c) Die Klägerin hat das Vorliegen eines individuellen Arbeitsvertrags mit der Berufungsklägerin unter Berücksichtigung der hiergegen vorgebrachten Einwände nicht ausreichend substantiiert vorgetragen.
aa) Es fehlt bereits an der vollständigen Vorlage des Vertrags in deutscher Übersetzung. Die Klägerin hat nur dessen Seite 1 in der rumänischen und bulgarischen Fassung der Klageschrift beigefügt. Entgegen ihrer Auffassung war seine Vorlage nicht verzichtbar. Der Vorrang der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen vor der formalen Vertragstypenwahl durch die Parteien bedeutet nicht, dass die Entscheidung der Parteien für eine bestimmte Art von Vertrag irrelevant wäre. Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbständig erbracht werden, ist die Entscheidung der Vertragsparteien für einen Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urteil vom 20.10.2015 – 9 AZR 525/14 – Rn. 21). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Tätigkeiten einer häuslichen Pflegekraft können sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen einer selbstständigen Beschäftigung erbracht werden. Da die Klägerin bereits erstinstanzlich durch Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg vom 18.01.2021 (Bl. 36 d. A.) zur Vertragsvorlage aufgefordert worden ist und die Nichtvorlage durch die Berufungsklägerin erneut in ihrer Berufungsbegründung gerügt worden ist, bedurfte es keiner erneuten Aufforderung durch das Landesarbeitsgericht.
bb) Darüber hinaus fehlt ein konkreter Vortrag der Klägerin dazu, aufgrund wessen Weisung von welchem Datum sie am 22.05.2020 nach Deutschland zum Zwecke der angeblichen Arbeitsaufnahme eingereist und zur ersten Familie gebracht worden ist und wer sie am 09.07.2020 angewiesen hat, sich am 10.07.2020 zur Abholung und Fahrt zur nächsten Familie bereit zu halten. Diese Angaben sind schon deshalb erforderlich, weil die mit der Klageschrift vorgelegte erste Seite des Vertrags als Beginn des Vertragsverhältnisses erst den 19.06.2020 angibt und damit im Widerspruch zu einem Arbeitsverhältnis einschließlich einer Vergütungspflicht seit dem 22.05.2020 stünde.
cc) Schließlich hat die Klägerin versäumt vorzutragen, zu welcher Gesellschaft der Gruppe sie wann in welcher Vertragsbeziehung stand, obwohl die Berufungsklägerin unter Vorlage von Unterlagen vorgetragen hat, dass die Klägerin bis zum 27.06.2020 (auch) für eine polnische Gesellschaft namens Sp. z o.o. Sp. k. tätig geworden sei. Ggf. hätte die Klägerin vortragen müssen, aufgrund welcher Umstände eine Tätigkeit für diese der Berufungsklägerin zuzurechnen wäre. Der Klägerin wäre ein solcher Vortrag auch ohne weiteres möglich gewesen, da die Behauptung der Berufungsklägerin, ihr lägen die entsprechenden Vertragstexte vor, unwidersprochen geblieben ist. Der Hinweis auf die Verschiedenheit der Unterschriften mag die Echtheit der seitens der Berufungsklägerin vorgelegten Vereinbarungen nicht in Zweifel ziehen. Die Unterschriften wurden einmal in Druckbuchstaben, einmal in Schreibschrift geleistet. Klarheit hätte die Unterschrift der Klägerin unter den Vertrag gebracht, dessen erste Seite sie mit der Klageschrift auszugsweise vorgelegt hat. Die Person des vermeintlichen Arbeitgebers kann auch nicht offenbleiben. Im Verhältnis zu dieser Person ist anhand der weiteren Informationen wie Verträge, Weisungen etc. zu entscheiden, ob ein individueller Arbeitsvertrags i. S. v. Art. 21 Abs. 1 b Brüssel Ia-VO besteht.
2. Die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Regensburg – Kammer Lands hut – ist durch die Klagepartei auch nicht anderweitig begründet worden.
IV.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen § 91 Abs. 1 ZPO.
V.
Es bestand kein Grund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Befristeter Arbeitsvertrag – Regelungen und Ansprüche

Dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Häufig taucht der Arbeitsvertrag auf Zeit bei jungen Mitarbeitenden auf. Über die wichtigsten Regelungen und Ansprüche informieren wir Sie.
Mehr lesen

Krankschreibung – was darf ich?

Winterzeit heißt Grippezeit. Sie liegen krank im Bett und fragen sich, was Sie während ihrer Krankschreibung tun dürfen und was nicht? Abends ein Konzert besuchen? Schnell ein paar Lebensmittel einkaufen? Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Regeln.
Mehr lesen