Aktenzeichen 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13
§ 22 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Verfahrensgang
vorgehend BVerfG, 14. Januar 2014, Az: 2 BvE 13/13, EuGH-Vorlagevorgehend BVerfG, 21. Juni 2016, Az: 2 BvE 13/13, Urteil
Tenor
Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu einem Drittel zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren wird jeweils auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).
Gründe
1
Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerden sind zwar teilweise verworfen und teilweise zurückgewiesen worden, haben aber in der Sache zur Klärung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen (vgl. BVerfGE 36, 146 ; 109, 190 ; 116, 69 ; 130, 1 ).
2
Es entspricht der Billigkeit, den Beschwerdeführern die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von einem Drittel zu erstatten.