Aktenzeichen 7 K 869/15
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Streitig ist noch die Rückforderung von Kindergeld für den Zeitraum Juli 2006 bis Dezember 2007.
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und seit 1. November 2001 mit M, einer US-amerikanischen Staatsangehörigen, verheiratet. Für seine Tochter A, geboren am … 2002, erhielt der Kläger laufend Kindergeld.
Im Rahmen eines Datenabgleichs mit der Meldebehörde wurde der Beklagten (Familienkasse) bekannt, dass A nicht mehr in Deutschland gemeldet war. Auf entsprechende Anfrage mit Schreiben der Familienkasse vom 12. Januar 2012 teilte der Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2012 bzw. 24. Januar 2012 mit, dass er mit seiner Ehefrau und Tochter beruflich bedingt zwei Haushalte habe, zwischen denen regelmäßig hin- und her gependelt werde. Es handle sich um einen Haushalt im Inland sowie einen Haushalt in London, Großbritannien. Er sei in Deutschland gemeldet. Laut Bestätigung der … School in London vom 30. Mai 2012 besuche seine Tochter ununterbrochen seit September 2006 die Schule in London. Nach der Beendigung der Schulzeit werde seine Tochter ausschließlich in Deutschland leben. Laut Bestätigung der englischen Behörden vom 14. Juni 2012 sei für A kein englisches Kindergeld (Child Benefit) gezahlt worden. Er arbeite seit 1. Juli 2006 als selbständiger Architekt in London und stehe in Deutschland in keinem Angestelltenverhältnis (vgl. Antrag bzw. Schreiben des Klägers an die Familienkasse vom 30. Mai 2012 und 19. Juli 2012). Seine Ehefrau sei die alleinige Hauptverdienerin der Familie. Er verbringe jedoch jährlich regelmäßig sechs Monate in Neubiberg.
Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens gegen den Kläger wurde unter anderem festgestellt, dass die Ehefrau des Klägers Eigentümerin der in den USA und in Großbritannien ansässigen Firma ABC Partners ist. Bei der Immobilie im Inland handelt es sich um das Haus der Eltern des Klägers. Das Einwohnermeldeamt der Gemeinde teilte mit, dass der Kläger bis 29. April 2007 unter der Anschrift MMM und bis 31. August 2008 unter der Anschrift NNN gemeldet war und dann nach London gezogen ist. Die Ehefrau des Klägers und die gemeinsame Tochter waren vom 1. Juli 2008 bis 31. August 2008 unter der Anschrift NNN einwoh-nermelderechtlich gemeldet, der Zuzug und Wegzug war aus/nach London erfolgt. Das Einwohnermeldeamt der Stadt MMM teilte mit, dass der Kläger vom 15. November 1996 bis 29. April 2007 unter der Anschrift JJJ einwohnerrechtlich gemeldet war. Seine Ehefrau und die Tochter waren dort vom 20. Juni 2003 (Ehefrau) bzw. 18. Oktober 2002 (Tochter) bis 29. April 2007 einwohnermelderechtlich angemeldet.
Das Finanzamt teilte mit, dass der Kläger für die Jahre 1997 bis einschließlich 2003 Einkommensteuererklärungen eingereicht hatte.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergelds für den Zeitraum Juli 2006 bis Januar 2012 auf und forderte Kindergeld von insgesamt 11.288 € zurück.
Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass die Festsetzungsfrist für das in den Jahren 2006 bis 2007 gezahlte Kindergeld mit Ablauf der Jahre 2010 bzw. 2011 abgelaufen sei. Er habe nach wie vor seinen Wohnsitz im Inland, insbesondere betreue er bei seinen Aufenthalten seine pflegebedürftigen Eltern. Aus den Bescheinigungen der Architektenkammer gehe hervor, dass er seit Jahren für eine Rentenanwartschaft einzahle. Da seine Ehefrau US- amerikanische Staatsbürgerin sei, habe sie keinen Anspruch auf englisches Kindergeld, wie sich aus der Bescheinigung E 411 ergebe. Der Einspruch hatte jedoch keinen Erfolg, er wurde mit Einspruchsentscheidung vom 11. September 2014 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger hinsichtlich der Aufhebung und Rückforderung des Kindergelds für den Zeitraum Juli 2006 bis Dezember 2007 sein Ziel weiter. Er sei Eigentümer des Hauses im Inland und halte sich mehrere Monate jährlich darin auf. Außerdem sei er nach wie vor Mitglied in der deutschen Architektenversorgung und bei der Krankenversicherung. Im Jahr 2012 sei er nur für zwei Monate selbständig tätig gewesen, ansonsten gehe er keiner Tätigkeit nach und habe somit auch keine steuerbaren Einkünfte in Deutschland. Seine Ehefrau sei die Alleinverdienerin im gemeinsamen Haushalt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 20. Dezember 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 11. September 2014 insoweit aufzuheben, als die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum Juli 2006 bis Dezember 2007 aufgehoben und zurückgefordert hat.
Die Familienkasse beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze, insbesondere die Anordnung nach § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 17. April 2015, sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die Klage ist unbegründet. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Juli 2006 bis Dezember 2007 mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 11. September 2014 sind rechtmäßig. Es liegt eine leichtfertige Steuerverkürzung vor. Die fünfjährige Festsetzungsfrist war im Dezember 2012 aufgrund Ablaufhemmung noch nicht abgelaufen.
1. Nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben oder zu ändern, wenn in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten. Die Regelung betrifft den Fall, dass eine ursprünglich rechtmäßige Festsetzung durch Änderung der für den Bestand des Kindergeldanspruchs maßgeblichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes nachträglich unrichtig wird (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 25. Juli 2001 VI R 18/99, BFHE 196, 260, BStBl II 2002, 81).
Wegen der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes haben sich die für die Gewährung von Kindergeld maßgeblichen Verhältnisse für den Streitzeitraum geändert. Die ursprünglich rechtmäßige Festsetzung des Kindergelds wurde somit nachträglich unrichtig. Denn nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG wird Kindergeld nur gewährt, wenn der Elternteil und das in seinen Haushalt aufgenommene Kind – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
1.1. Nach § 8 Abgabenordnung (AO) hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nach den objektiven Umständen zu beurteilen. Unerheblich ist die Anmeldung eines Wohnsitzes beim inländischen Einwohnermeldeamt (BFH-Urteile vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BStBl II 1996, 2; vom 20. No vember 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564; vom 27. Februar 2014 V R 15/13, BFH/NV 2014, 1030).
Ein solcher Umstand, der auf die Beibehaltung und Benutzung schließen lässt, ist die voraussichtliche Nutzungsdauer. Als Anhaltspunkt für die Beibehaltung und Nutzung ist regelmäßig auf die Sechsmonatsfrist des § 9 Satz 2 AO zurückzugreifen, da in dieser Frist zum Ausdruck kommt, ab welcher Zeitdauer ein Aufenthalt nicht mehr nur vorübergehend ist. Dies ist auch für § 8 AO maßgebend, weil eine nur vorübergehende Nutzung einer Wohnung keinen Wohnsitz begründet (BFH-Urteile vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564 und vom 22. August 2007 III R 89/06, BFH/NV 2008, 351).
Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht „zwischenzeitliches Wohnen“ in der bisherigen Wohnung bedeuten, nicht für die Annahme aus, der Inlandswohnsitz werde aufrechterhalten. Denn nicht nur die objektiven Wohnverhältnisse müssen die Möglichkeit eines längeren Wohnens bieten. Insbesondere darf, wie der BFH für den langjährigen Auslandsaufenthalt eines Kindes entschieden hat, die Anwesenheit in der Wohnung der Eltern im Inland nicht nur Besuchscharakter haben (BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294).
Grundsätzlich kann ein Steuerpflichtiger gleichzeitig mehrere Wohnsitze i.S. des § 8 AO haben. Diese können im In- und/oder Ausland belegen sein. Da diese Vorschrift ohne weitere Unterscheidung nur das Vorliegen „eines“ Wohnsitzes verlangt, geht sie erkennbar von der Gleichwertigkeit aller Wohnsitze einer Person aus. Insbesondere enthält § 8 AO keinen Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung zwischen „Hauptwohnsitz“ und „Nebenwohnsitz“. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, dass nur ein – in welcher Weise auch immer – „qualifizierter“ Wohnsitz zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führt. Entscheidend ist allein, ob objektiv erkennbare Umstände dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens beibehält. In diesem Zusammenhang kommt es auf einen Vergleich der Wohnung mit einer anderen nach Größe und Ausstattung nicht an. Ein Wohnsitz i.S. des § 8 AO setzt auch nicht voraus, dass der Steuerpflichtige von dort aus seiner täglichen Arbeit nachgeht.
Schließlich ist dem Wortlaut des § 1 EStG nicht zu entnehmen, dass nur derjenige Wohnsitz zur unbeschränkten Steuerpflicht führt, der zugleich den Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person darstellt. Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof wiederholt entschieden, dass ein inländischer Wohnsitz auch dann zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht eines Steuerpflichtigen führt, wenn der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sich im Ausland befindet (vgl. BFH- Urteile vom 28. Januar 2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917, und vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564).
Die Beurteilung, ob objektiv erkennbare Umstände auf eine Beibehaltung und Nutzung der Wohnung schließen lassen, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet. Die Feststellungslast für anspruchsbegründende Tatsachen in Kindergeldsachen liegt stets beim Kindergeldberechtigten (BFH-Beschluss vom 21. Juli 2005 III S 19/04 – PKH -, BFH/NV 2005, 2207).
Im Streitfall konnte der Senat anhand objektiv erkennbarer Umstände nicht feststellen, dass der Kläger im Zeitraum Juli 2006 bis Dezember 2007 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hat bzw. diesen Wohnsitz nach Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit in London seit Juli 2006 beibehalten hat. Der Kläger hat trotz gerichtlicher Aufforderung keine Belege dafür vorgelegt, dass er in der nnnstraße 4 im Inland eine Wohnung gehabt oder sich zumindest im Zeitraum Juli 2006 bis Dezember 2007 im Wesentlichen im Inland aufgehalten hat. Aufgrund des Umstandes, dass seine Ehefrau in London ein Büro unterhält und seine Tochter dort seit ihrer Einschulung im September 2006 die Schule besucht, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Aufenthalt in London auf mehr als ein Jahr angelegt war. So hat auch der Kläger der Familienkasse am 30. Mai 2012 und 19. Juli 2012 mitgeteilt, dass er seit dem 1. Juli 2006 als selbständiger Architekt und als Angestellter in der Firma seiner Ehefrau in London 40 Stunden wöchentlich tätig gewesen sei. Aufgrund dieser eindeutigen Angaben des Klägers kann auch dem Einwand des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt werden, dass der Kläger tatsächlich keiner Beschäftigung nachgegangen ist, weil die britischen Behörden im Formular E 411 kein Einkommen des Klägers eingetragen haben. Die widersprüchlichen Angaben gehen zu Lasten des Klägers, der die Feststellungslast für anspruchsbegründende Tatsachen trägt (BFH-Beschluss vom 21. Juli 2005 III S 19/04 – PKH -, BFH/NV 2005, 2207). Im Übrigen ist es für die Annahme eines Wohnsitzes nach § 8 AO nicht maßgebend, dass der Steuerpflichtige von dort seiner täglichen Arbeit nachgeht.
Es liegen jedoch – anders als der Kläger meint – keine erkennbaren Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass das Haus im Inland auch weiterhin als Wohnung beibehalten und benutzt werden sollte und somit im streitigen Zeitraum ein Doppelhaushalt bestanden hat. Denn der Kläger hat weder Reiseunterlagen und Rechnungen oder sonstige Nachweise beigebracht, aus denen sich seine Aufenthalte im Inland ergeben. Die ladungsfähige Anschrift seiner Eltern, die seine Aufenthalte im Inland bezeugen sollten, wurde dem Gericht nicht mitgeteilt. Selbst wenn sich der Kläger – was der Lebenserfahrung entspricht – im streitigen Zeitraum kurzzeitig in NNN aufgehalten hat, reichen jedoch bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht „zwischenzeitliches Wohnen“ in der bisherigen Wohnung bedeuten, nicht für die Annahme aus, der Inlandswohnsitz werde aufrechterhalten.
Im Übrigen sind die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung, der Ab-schluss einer privaten Haftpflichtversicherung bei der Versicherungskammer Bayern sowie die Mitgliedschaft bei der Debeka-Krankenversicherung für die Frage des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts nicht maßgebend. Ebenfalls unerheblich ist der Umstand, dass der Kläger noch bis 31. August 2008 in Neubiberg gemeldet war (vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 2014 V R 15/13, BFH/NV 2014, 1030).
1.2. Im Streitfall besteht auch kein Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 b EStG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG, da im Streitzeitraum keine Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG erfolgt ist.
2. Die Familienkasse durfte die Kindergeldfestsetzung auch für die Zeiträume ab Juli 2006 aufheben.
2.1. Auf das im laufenden Kalenderjahr monatlich als Steuervergütung gezahlte Kindergeld sind (vgl. § 31 Satz 3 EStG) die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften, und damit auch die Vorschriften der AO, sinngemäß anzuwenden (§§ 1 Abs. 1, 155 Abs. 4 AO). Gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist im Regelfall vier Jahre. Sie verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, soweit eine Steuer leichtfertig verkürzt worden ist (§ 169 Abs. 2 Satz 2).
Eine leichtfertige Steuerverkürzung begeht nach § 378 Abs. 1 AO, wer eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht. Leichtfertig bedeutet einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit. Ein derartiges Verschulden liegt demnach vor, wenn ein Steuerpflichtiger die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass dadurch ein nicht gerechtfertigter Vorteil eintreten wird (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 2013 VIII R 27/10, BFHE 243, 116, BStBl II 2014, 295; BFH-Beschluss vom 18. November 2013 X B 82/12, BFH/NV 2014, 292, m.w.N; Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 8. September 2011 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160).
2.2. Im Streitfall hat der Kläger die Familienkasse pflichtwidrig i.S. des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO 1. V.m. § 378 Abs. 1 AO über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen. Entgegen seiner besonderen Mitwirkungspflicht nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG unterließ er, der Familienkasse den Umzug nach Großbritannien und die dortige Einschulung seiner Tochter mitzuteilen. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG hat derjenige, der Kindergeld beantragt oder erhält, unter anderem Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen.
Der Kläger hat die Familienkasse jedoch nicht darüber informiert, dass er seinen inländischen Wohnsitz aufgegeben hat und auch nicht über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügt. Ihm musste bewusst gewesen sein, dass die Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes und das Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland möglicherweise Auswirkungen auf die Kindergeldberechtigung haben können. Durch die unterbliebene Mitteilung an die Familienkasse verletzte er seine nach den Gegebenheiten des Streitfalls bestehenden und ihm bekannten Sorgfaltspflichten in erheblichem Maße, so dass ihm leichtfertiges Handeln vorzuwerfen ist.
Aufgrund der Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes (§ 8 AO) und des Fehlens eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland (§ 9 AO) war er mit der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Juli 2006 in Großbritannien nicht mehr anspruchsberechtigt (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Mit dem nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung gewährten Kindergeld erlangte der Kläger für sich einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil (§ 370 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 378 Abs. 1 AO). Die unterbliebene Mitteilung war auch ursächlich für die Auszahlung des Kindergeldes bis Januar 2012.
2. 3. Der Ablauf der Festsetzungsfrist war gehemmt, da die Verfolgung der vom Kläger begangenen Steuerordnungswidrigkeit noch nicht verjährt war.
Nach § 171 Abs. 7 i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO endet die Festsetzungsfrist in Fällen der Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.
Die ordnungswidrigkeitenrechtliche Verfolgung leichtfertiger Steuerverkürzungen verjährt in fünf Jahren (§ 384 AO). Sie beginnt, sobald die Handlung beendet ist; tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt (§ 31 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG -).
„Handlung“ war im Streitfall das Unterlassen der Mitteilung an die Familienkasse über den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. § 8 OWiG), das für die Weitergewährung des Kindergeldes bis zur letztmaligen Zahlung im Januar 2012 kausal war. Der Erfolg der Handlung i.S. von § 31 Abs. 3 Satz 2 OWiG trat somit erst mit der letzten Auszahlung für Januar 2012 ein (BFH-Urteile vom 26. Juni 2014 III R 21/13, BStBl II 2015, 886 und vom 17. Dezember 2015 V R 13/15, BFH/NV 2016, 534). Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Gewährung fortlaufender Leistungen aufgrund einer (einzigen) betrügerischen Falscherklärung hat der BFH entschieden, dass ein Betrug nach § 263 des Strafgesetzbuchs (StGB) erst mit der letzten Leistungsgewährung i.S. von § 78a Satz 2 StGB beendet ist (BGH-Urteil vom 25. Januar 1978 3 StR 412/77, BGHSt 27, 342, zum Rentenbetrug; BGH-Beschlüsse vom 2. Mai 2001 2 StR 149/01, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht – wistra – 2001, 339, zum BAföG-Betrug, und vom 21. Mai 2008 5 StR 93/08, wistra 2008, 348). Die fünfjährige Verjährungsfrist für die ordnungswidrigkeitenrechtli-che Verfolgung der leichtfertigen Steuerverkürzung beginnt somit erst mit der letzten Auszahlung des Kindergelds für Januar 2012, so dass die Festsetzungsfrist bei Erlass des Aufhebungsbescheids vom 20. Dezember 2012 noch nicht abgelaufen war.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.