Aktenzeichen Au 1 K 17.1036
AEUV Art. 45
StAG § 12 Abs. 2
Leitsatz
1 Es ist davon auszugehen, dass ein Unionsbürger ausreichende Existenzmittel besitzt, sofern er während seines Aufenthalts keine Sozialleistungen in Anspruch nimmt (vgl. BayVGH BeckRS 2009, 31174). Zu den Existenzmitteln rechnen alle gesetzlich zulässigen Einkünfte sowie das Vermögen in Geld oder Geldeswert und sonstige eigene oder auf einer Beitragsleistung beruhende öffentliche Mittel. (Rn. 22) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Das Freizügigkeitsrechts als Arbeitssuchender nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU erfordert die ernsthafte und nachhaltige Suche nach einem Arbeitsplatz im Aufnahmestaat. Das Bemühen des Betroffenen darf dabei nicht objektiv aussichtslos sein. (Rn. 23) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Die Gewährung eines Freizügigkeitsrechts infolge einer Berufsausbildung erfordert eine tatsächliche und echte Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Eine solche liegt bei einer berufsfördernden Maßnahme nach § 11 SGB III iVm § 33 SGB IX ebenso wenig vor, wie bei einem reinen Praktikanten- bzw. Volontärsverhältnis, bei dem kein Entgelt bezogen wird, sowie bei einer Weiterbildungsmaßnahme, die vollständig aus öffentlichen Mitteln finanziert und bei der kein Gehalt gezahlt wird (vgl. BayVGH BeckRS 2017, 128923). (Rn. 27) (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Von der passiven Dienstleistungsfreiheit werden Sachverhaltskonstellationen nicht erfasst, in denen aus dem beabsichtigten Empfang von Dienstleistungen ein nicht nur vorübergehendes, sondern ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht abgeleitet werden soll (vgl. EuGH BeckRS 2004, 78097 – Zhu, Chen). Das Erbringen und Empfangen von Dienstleistungen zeichnet sich vielmehr durch seinen vorübergehenden Charakter aus (vgl. VG Augsburg BeckRS 2018, 5660). (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Gegenstand der Klage ist die Verpflichtung der Beklagten, die Kläger einzubürgern bzw. ihnen eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.
2. Die Klage ist unbegründet, da den Klägern die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Grundlage für die Beurteilung des Einbürgerungsanspruchs des Klägers zu 1 ist § 10 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Hiernach ist ein Ausländer auf Antrag einzubürgern, wenn er seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat sowie die in Nummern 1 bis 7 der Vorschrift geregelten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
a) Der Kläger zu 1 kann bereits keinen achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik vorweisen.
Als rumänischer Staatsangehöriger kommt bei ihm grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) in Betracht. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU sind Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union aufhalten, freizügigkeitsberechtigt. Gleiches gilt nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU für Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Ebenfalls freizügigkeitsberechtigt sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen. Nicht erwerbstätige Unionsbürger sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU nur aufenthaltsberechtigt, wenn sie über ausreichend Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.
(1) Der Kläger reiste im Oktober 2009 in das Bundesgebiet ein und war anschließend bis zur Aufnahme einer Tätigkeit als Krankenpfleger im Januar 2012 nicht erwerbstätig. Für diesen Zeitraum kommt somit allenfalls eine Aufenthaltsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz. Existenzmittel sind alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld oder Geldeswert und sonstige eigene oder auf einer Beitragsleistung beruhende öffentliche Mittel. Es ist davon auszugehen, dass ausreichende Existenzmittel vorhanden sind, sofern während des Aufenthalts keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH, U.v. 16.1.2009 – 19 C 08.3271 – juris Rn. 16f.). Der Kläger zu 1 gibt an, von Oktober 2009 bis Januar 2012 von seinen Ersparnissen gelebt zu haben. Über einen Sozialleistungsbezug ist in diesen Jahren ebenfalls nichts bekannt, sodass hier wohl von ausreichenden Existenzmitteln auszugehen ist. Es wurde allerdings kein Nachweis über das Bestehen eines Versicherungsvertrages erbracht. Letztendlich kommt es hierauf aber nicht entscheidungserheblich an, da der Kläger zu 1 jedenfalls in der Folgezeit nicht durchgängig freizügigkeitsberechtigt war.
(2) Von Januar bis Juli 2012 war der Kläger zu 1 als Krankenpfleger tätig und somit als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigt im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 FreizügG/EU. Anschließend war der Kläger zu 1 jedoch von Juli 2012 bis Mai 2015 nicht erwerbstätig, sodass eine Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 FreizügG/EU ausscheidet. Er erfüllte auch nicht die Voraussetzung eines Arbeitssuchenden i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU. Erforderlich hierfür ist die ernsthafte und nachhaltige Suche nach einem Arbeitsplatz im Aufnahmestaat. Das Bemühen des Betroffenen darf auch objektiv nicht aussichtslos sein (Dienelt, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 2 FreizügG/EU Rn. 62). Der Kläger zu 1 war jedoch im genannten Zeitraum nach seinen eigenen Angaben nicht arbeitssuchend, sondern hat Vorbereitungen für seine spätere Tätigkeit als Arzt getroffen. Von einer ernsthaften Absicht, eine Arbeit zu finden und aufzunehmen, kann somit nicht ausgegangen werden.
(3) Der Kläger zu 1 kann sich nach Ansicht der Kammer auch nicht darauf berufen, freizügigkeitsberechtigt im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 FreizügG/EU zu sein. Er hielt sich von Juli 2012 bis Mai 2015 nicht zur Berufsausbildung im Bundesgebiet auf.
In diesem Zusammenhang führte der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung aus, er habe im fraglichen Zeitraum seine Ausbildung fortgesetzt, Deutsch gelernt und alles getan, um seine Approbation zu erhalten. Er habe alles Erforderliche in die Wege geleitet, um später als Arzt arbeiten zu können. Das Gericht geht hier wie die Beklagte davon aus, dass es sich bei den genannten Tätigkeiten nicht um eine Berufsausbildung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 FreizügG/EU handelt.
Der Begriff der „Berufsausbildung“ bezieht sich nach der Systematik der Vorschrift nur auf entgeltliche Ausbildungstätigkeiten, die unionsrechtlich einen Arbeitnehmerstatus begründen (Epe in GK-AufenthG, Stand: Dezember 2017, § 2 FreizügG/EU Rn. 59; VG Dresden, U.v. 18.8.2016 – 3 K 3320/14 – juris Rn. 29; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, B.v. 21.12.2015 – L 25 AS 3035/15 B ER – juris Rn. 4). Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau mit dem ebenfalls in § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU genannten Begriff des „Arbeitnehmers“. Wesentliches Merkmal für den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff nach Art. 45 AEUV ist, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Als Arbeitnehmer kann nur angesehen werden, wer eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt (EuGH, U.v. 21.2.2014 – C 46/12 – juris Rn. 39ff.). Als Entgelt für die ausgeübte Beschäftigung reicht es auch nicht aus, wenn eine Person im Rahmen einer geförderten Maßnahme zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Förderung der Arbeitsfähigkeit eingesetzt wird und die Tätigkeit nicht im Rahmen eines für den Arbeitnehmerbegriff wesentlichen Austauschverhältnisses erfolgt (BayVGH, B.v. 16.10.2017 – 19 C 16.1719 – juris Rn. 14; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 2 FreizügG/EU Rn. 55).
Ein solches Austauschverhältnis muss auch bei einer Berufsausbildung vorliegen. Die Berufsausbildung muss unter den Bedingungen einer tatsächlichen und echten Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erfolgen. Aus diesem Grund verneinte auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Oktober 2017 (vgl. BayVGH, a.a.O. Rn. 15) das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes bei einer berufsfördernden Maßnahme nach § 112 SGB III i.V.m. § 33 SGB IX. Auch reine Praktikantenbzw. Volontärsverhältnisse, bei denen keinerlei Entgelt bezogen wird, Schüler sowie Studierende fallen nicht unter § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 FreizügG/EU (Epe in GK-AufenthG, Stand: Dezember 2017, § 2 FreizügG/EU Rn. 60 m.w.N.). Teilnehmer einer Weiterbildungsmaßnahme, die vollständig aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und bei der gerade kein Lohn oder Gehalt bezahlt wird, sind ebenfalls nicht freizügigkeitsberechtigt (VG Dresden, U.v. 18.8.2016 – 3 K 3320/14 – juris Rn. 29). Mit derselben Begründung verneinte auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 (Az.: L 25 AS 3035/15 B ER – juris Rn. 4) die Freizügigkeitsberechtigung während der Teilnahme an einer Anpassungsqualifizierung für zugewanderte Pflegekräfte.
Nichts anderes kann für den hier vorliegenden Fall gelten. Der Kläger zu 1 hat von Juli 2012 bis Mai 2015 sein Approbationsverfahren betrieben. Insbesondere hat er mehrere Deutschkurse absolviert, um die für die Approbation gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Bundesärzteordnung (BÄO) erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, sowie „alles Erforderliche in die Wege geleitet“, um seine Approbation zu erhalten. Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kammer aber im Kern um ein reines Verwaltungsverfahren zur Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Qualifikation als Arzt (sog. Gleichwertigkeitsprüfung, vgl. § 3 Abs. 2 BÄO) und nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes. Es fehlt an dem erforderlichen Austauschverhältnis sowie einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Dies wäre aber – wie soeben festgestellt – entscheidende Voraussetzung für die Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Das vom Kläger zu 1 betriebene Approbationsverfahren ist schließlich auch aus dem Grund nicht mit einer Tätigkeit als Arbeitnehmer bzw. einem Aufenthalt im Rahmen der Berufsausbildung vergleichbar, da hierfür nicht zwingend die Anwesenheit des Klägers zu 1 im Bundesgebiet erforderlich war. Er hätte die entsprechenden Nachweise auch vom Ausland aus erbringen können.
Auch aus Art. 7 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (EG-Freizügigkeits-RL) ergibt sich, dass unter einer Berufsausbildung nur die Absolvierung einer Ausbildung bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannt oder finanziert wird, zu verstehen ist, was beim Kläger zu 1 offensichtlich nicht der Fall ist. Darüber hinaus wird in Art. 7 Abs. 1 lit. c) EG-Freizügigkeits-RL auch gefordert, dass Personen, die sich zur Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat aufhalten, über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen müssen, sodass sie keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen. Auch aus diesem Grund wäre somit die Freizügigkeitsberechtigung des Klägers zu 1 zu verneinen.
(4) Schließlich verfügt der Kläger zu 1 im fraglichen Zeitraum auch nicht wegen seiner Teilnahme an verschiedenen Sprachkursen über ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU sind Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen freizügigkeitsberechtigt. Dies ist beim Kläger zu 1 nicht der Fall. Von der passiven Dienstleistungsfreiheit werden nämlich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. hierzu EuGH, U.v. 19.10.2004 – C-200/02 – juris Rn. 22; U.v. 5.10.1988 – 196/87 – juris Rn. 15ff.) Sachverhaltskonstellationen nicht erfasst, in denen aus dem beabsichtigten Empfang von Dienstleistungen ein nicht nur vorübergehendes, sondern ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht abgeleitet werden soll. Das Erbringen und das Empfangen von Dienstleistungen zeichnen sich vielmehr durch einen vorübergehenden Charakter aus (so auch VG Augsburg, B.v. 25.10.2017 – Au 6 K 17.338 – juris Rn. 38; VG München, U.v. 27.9.2007 – M 10 K 06.1564 – juris Rn. 18). Der Kläger zu 1 hatte hier seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik begründet und strebte offensichtlich einen Daueraufenthalt in Deutschland an. Sobald ein Unionsbürger seinen Hauptaufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, empfängt er nicht mehr nur vorübergehend Dienstleistungen (vgl. auch Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Ziffer 2.2.4, GMBl. 2016, Nr. 5, S. 86).
b) Nachdem somit für den Zeitraum zwischen Juli 2012 und Mai 2015 ein rechtmäßiger Aufenthalt des Klägers zu 1 nicht gegeben war, kann frühestens ab der Aufnahme der Tätigkeit beim Fachkrankenhaus … im Juni bzw. August 2015 vom Vorliegen der entsprechenden Aufenthaltsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG ausgegangen werden. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 StAG, die zu einer Verkürzung der Achtjahresfrist führen würden, erfüllt sind, insbesondere, ob „besondere Integrationsleistungen“ im Sinne von Satz 2 vorliegen, kann somit im Ergebnis dahinstehen, da selbst bei einer Verkürzung auf sechs bzw. sieben Jahre die erforderliche Aufenthaltsdauer frühestens ab Juni 2021 erfüllt wäre.
c) Auf die hier zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Voraussetzungen der ausreichenden Sicherung des Lebensunterhalts der Familie nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG vorliegen, kommt es ebenfalls nicht mehr entscheidungserheblich an.
d) Da die Klägerinnen zu 2 und zu 3, die sich erst seit März 2012 in der Bundesrepublik befinden, bereits die geforderte Aufenthaltszeit von acht Jahren – unabhängig davon, ob bzw. ab wann ihr Aufenthalt rechtmäßig war – nicht erfüllen, käme für sie allenfalls eine Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG in Betracht, welche hier jedoch am soeben festgestellten Fehlen eines Einbürgerungsanspruchs des Klägers zu 1 scheitert.
e) Schließlich besteht auch kein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung. Mit der Erteilung einer Einbürgerungszusicherung schließt die Einbürgerungsbehörde die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen verbindlich ab und sagt dem Einbürgerungsbewerber seine Einbürgerung in der Regel für den Fall zu, dass er die Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit nachweist (OVG NRW, B.v. 22.6.2010 – 19 E 777/09 – juris Rn. 19). Es gelten somit – abgesehen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG – die gleichen Voraussetzungen wie für die Einbürgerung selbst. Diese sind hier nicht erfüllt. Im Übrigen benötigen der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 3 im Hinblick auf die Regelung des § 12 Abs. 2 StAG als rumänische Staatsangehörige keiner Einbürgerungszusicherung.
3. Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Teil haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
4. Die Berufung war entgegen dem vom Bevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Es handelt sich vielmehr um einen spezifischen Einzelfall.