Arbeitsrecht

Fehlende Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis

Aktenzeichen  11 CS 17.1817

Datum:
29.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 6974
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 7 Abs. 1 S. 2, § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2
RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1, Art. 7, Art. 12

 

Leitsatz

Wenn sich aus Meldebescheinigungen deutscher Behörden ergibt, dass ein Fahrerlaubnisinhaber seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland während dreier unzusammenhängender Aufenthaltszeiten in Polen beibehalten hat, dort also keinen ordentlichen Wohnsitz oder in Deutschland und Polen gleichzeitig einen Wohnsitz unterhielt, er während des sehr begrenzten Aufenthalts in Polen dreimal umzog, bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis noch keinen Aufenthalt von 185 Tage im Kalenderjahr vorweisen konnte und zwei Tage nach Erteilung der Fahrerlaubnis seinen Aufenthalt in Polen beendet hat, so weisen diese Umstände jedenfalls in der Zusammenschau auf einen Wohnsitzverstoß hin. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 6 S 17.771 2017-08-18 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die im Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 26. Januar 2017 getroffene Feststellung, dass ihn die am 29. März 2013 erteilte polnische Fahrerlaubnis nicht berechtige, von dieser in Deutschland Gebrauch zu machen, sowie die unter Androhung unmittelbaren Zwangs verfügte Verpflichtung, seinen polnischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.
Der Antragsteller ist bis März 2016 mehrmals im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln in Erscheinung getreten. Im Jahr 2002 hatte er deshalb auf seine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse M verzichtet. Von einer im Jahr 2006 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis durfte er wegen eines darin eingetragenen deutschen Wohnsitzes im Bundesgebiet keinen Gebrauch machen. Eine im Jahr 2009 erteilte tschechische Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen. Im November 2015 wurde der Fahrerlaubnisbehörde bekannt, dass er im Besitz eines am 29. März 2013 ausgestellten polnischen Führerscheins der Klassen A und B war, in dem als Wohnanschrift „… … … … … *“ angegeben ist. Nach einem vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Schreiben des polnischen Landratsamts S* … vom 23. Dezember 2015 wurde dem Antragsteller (wohnhaft: … … …*) die polnische Fahrerlaubnis aufgrund einer ärztlichen Untersuchung, eines Fahrschulbesuchs, der Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung, der Wohnsitznahme in S* … und der eidesstattlichen Versicherung seines Aufenthalts in der Republik Polen für mehr als 185 Tage/Jahr, der Bescheinigung, ein EU-Bürger zu sein, der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes, nicht im Besitz einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis zu sein, und einer Abmeldung aus Deutschland erteilt. Beigefügt waren Bescheinigungen der Stadtverwaltung S* … vom 28. Mai 2012, 11. Oktober 2012 und 1. Februar 2013 über einen jeweils befristeten und vorübergehenden Aufenthalt des Antragstellers bis zu drei Monaten unter verschiedenen Adressen in S* … für die Zeiten vom 28. Mai bis 27. August 2012 (ul. … …*), vom 11. Oktober 2012 bis 27. Januar 2013 (* … … …*) und vom 1. Februar bis 31. Mai 2013 (* … …*), wobei als ständiger Aufenthalt („… … … …“) jeweils Deutschland („…“) angegeben war.
Im Inland war der Antragsteller seit 1. Dezember 2001 durchgehend mit Wohnsitz im Landkreis Miltenberg gemeldet. Am 31. Januar 2013 meldete er sich nach Polen ab und am 8. April 2013 wieder unter seiner vormaligen Anschrift an.
Gegen den Feststellungsbescheid des Landratsamts Miltenberg vom 26. Januar 2017 über die Inlandsungültigkeit der polnischen Fahrerlaubnis ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch einlegen, den die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2017 zurückwies. Aus den polnischen Unterlagen ergebe sich, dass der Antragsteller nur befristete Aufenthalte von drei Monaten unter verschiedenen polnischen Anschriften angemeldet habe, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen jedoch nur vom 31. Januar bis 8. April 2013. Er habe sich aus Miltenberg nur abgemeldet, um dem polnischen Verkehrsamt eine Abmeldung vorlegen zu können. Daraufhin habe er sich gezielt am bisherigen deutschen Hauptwohnsitz rückgemeldet. Die vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen wiesen darauf hin, dass der Antragsteller in Polen einen fiktiven Wohnsitz begründet habe, um der Anwendung der strengeren Bedingungen zum Erwerb des deutschen Führerscheins zu entgehen. Somit dürften das Erklärungsverhalten des Antragstellers und inländische Erkenntnisse berücksichtigt werden, darunter, dass die im Führerschein verzeichnete Wohnanschrift bereits in anderen Führerscheinangelegenheiten als dauerhafter Wohnsitz angegeben worden sei und mehrere Fahrschulen aus S* …, sogar in unmittelbarer Nähe dieser Anschrift, den schnellen und unkomplizierten Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis im Internet bewürben.
Am 25. Juli 2017 ließ der Antragsteller Klage (W 6 K 17.770) erheben, über die das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden hat. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 18. August 2017 unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid ab. Ergänzend wurde ausgeführt, der kurze Aufenthalt in Polen vor Ausstellung des polnischen Führerscheins von nur 88 Tagen sei ein Indiz für eine fehlende Wohnsitznahme. Die Wohnsitzbescheinigungen der Stadt S* …, die einen ständigen Aufenthalt in Deutschland angäben, stünden in Widerspruch zu der Abmeldung aus dem Inland von 66 Tagen. Der gemeldete vorübergehende Aufenthalt spreche gegen die Begründung eines Lebensmittelpunktes. Zudem habe sich die polnische Behörde den erforderlichen Aufenthalt eidesstattlich versichern lassen. Hierzu in Widerspruch stünden die Angaben des Antragstellers, dass sein Vermieter der Behörde unter Vorlage des Mietvertrages die Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzungen bestätigt habe. Unabhängig davon spreche auch eine Interessenabwägung gegen eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Dabei fielen die aktenkundige fahrerlaubnisrechtliche Vorgeschichte, die Zweifel an der Fahreignung wecke, und die Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln bis in jüngste Zeit, die auf eine Verstrickung ins Drogenmilieu hinwiesen, gravierend ins Gewicht.
Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, und macht geltend, es sei Sache der polnischen Behörde, die Wohnsitzvoraussetzungen zu prüfen, was durch Befragung des Vermieters und Prüfung des Mietvertrages auch geschehen sei. Auch ein auf Dauer angelegter Aufenthalt werde zu Anfang nur befristet ausgewiesen, so dass hieraus keine negativen Schlüsse gezogen werden könnten. Der angegriffene Bescheid beruhe auf Mutmaßungen, was gegen das Anerkennungsprinzip verstoße. Außerdem verstoße der Gerichtsbeschluss gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Seit Ausstellung des polnischen Führerscheins im Januar 2013 fahre der Antragsteller völlig beanstandungsfrei. Nach der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte reiche ein bloßer Hinweis auf einen Wohnsitzverstoß nicht aus. Auch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Akyüz, wonach Ansatzpunkte als Information ausreichen sollten, sei nicht geeignet, den Anerkennungsgrundsatz auszuhebeln. Insbesondere widersprüchliche unbestreitbare Informationen könnten nicht den Anfangsverdacht eines Wohnsitzverstoßes begründen. Die vorliegenden Informationen seien qualitativ nicht beweisbzw. aussagekräftig und damit auch nicht unbestreitbar. Die melderechtlichen Erkenntnisse und persönlichen Verhältnisse (z.B. Kinder lebten beim Antragsteller) seien nicht zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um Erkenntnisse des Ausstellungsmitgliedstaates handele. Bei Bestehen von zwei Wohnsitzen und bei Vorliegen einer Erklärung der Behörde, sie habe das Bestehen eines tatsächlichen Wohnsitzes nicht geprüft, dürften die Zweifel an der Einhaltung des Wohnsitzprinzips nicht zu Lasten des Wohnsitzinhabers gehen, der auf die Richtigkeit der Erteilung der Fahrerlaubnis vertrauen dürfe. Widersprächen sich der Wohnsitzeindruck und die Wohnsitzangaben, dürfe eine deutsche Behörde an Stelle der zuständigen ausländischen Führerscheinbehörde keine verbindliche Entscheidung treffen. Es seien keine besonderen Umstände im Sinne der EuGH-Rechtsprechung erkennbar, die der deutschen Behörde eine Befugnis zum Eingriff in die ausländische Kompetenz zur Ausstellung und zum Entzug des Führerscheins vermittelten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 bis 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist.
Die Fahrerlaubnisbehörde durfte gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), feststellen, dass der am 29. März 2013 ausgestellte polnische Führerschein den Antragsteller nicht berechtigt, von diesem in Deutschland Gebrauch zu machen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.
Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Eine Person, deren persönliche Bindungen im Inland liegen, die sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sie sich zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).
Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18) in Einklang (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2017 – 11 CS 17.1022 – juris Rn. 14). Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10, Akyüz – NJW 2012, 1341 Rn. 62).
Hieraus folgt, dass es dem Antragsgegner nicht verwehrt war, der Frage nachzugehen, ob der Antragsteller bei der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz in Polen hatte (vgl. EuGH, U.v. 26.4.2012 – C-419/10, Hofmann – juris Rn. 90). Durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats liegenden Wohnorts im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten (vgl. BayVGH, U.v. 25.9.2012 – 11 B 10.2427 – NZV 2013, 259). Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 – 11 B 14.654 – juris Rn. 33). Dass ggf. auch widersprüchliche behördliche Informationen aus dem Ausstellungsstaat von der Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaats als Hinweis auf einen Scheinwohnsitz gewertet werden dürfen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 20.3.2018 – 11 B 17.2236 – juris; B.v. 22.5.2017 – 11 CE 17.718 – juris Rn. 16), ergibt sich schon daraus, dass Angaben im Führerschein wie auch andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen gleichrangig („oder“) als Erkenntnisquellen genutzt werden dürfen (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 – C-445/08 – EuZW 2009, 735 Rn. 51).
Ferner lassen sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 1.3.2012 – C-467/10 – NJW 2012, 1341 Rn. 67 ff.) keine mit dem Begriff „unbestreitbar“ verknüpften Mindestanforderungen an die qualitative Beweisbzw. Aussagekraft entnehmen. Vielmehr wird insoweit zunächst vorausgesetzt, dass die Informationen von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt worden sind (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 67, 71 f.). Die entsprechende Prüfung obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 73). Weiter setzt die Heranziehung der Informationen gerade nicht voraus, dass sich aus ihnen ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis zweifelsfrei ergibt bzw. dass sie insoweit als abschließender Beweis angesehen werden können. Es genügt, wenn sie darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 74 f.; BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 3 C 18/12 – BVerwGE 146, 377 = juris Rn. 21). Auch insofern obliegt die Bewertung den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 74).
Liegen unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats, wie insbesondere eine kurze Aufenthaltsdauer, vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt bzw. die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten war, sind bei der Beurteilung dieser Frage alle Umstände des anhängigen Verfahrens zu berücksichtigen, also auch die „inländischen Umstände“ (EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10 – NJW 2012, 1341 Rn. 75; stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257 –juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 12 m.w.N.; OVG NW, B.v. 9.1.2018 – 16 B 534/17 – juris Rn. 14 ff.). Mit dieser Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG und der sie umsetzenden nationalen Vorschriften wird nicht der Anerkennungsgrundsatz „ausgehebelt“, sondern werden diesem zur Vermeidung seiner rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung legitime Grenzen gezogen.
Nach diesen Maßgaben ist das Verwaltungsgericht zum einen zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den melderechtlichen Informationen der polnischen Stadtverwaltung um Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats handelt, zum andern, dass diese auf einen fehlenden ordentlichen Wohnsitz in Polen zur Zeit der Ausstellung des streitgegenständlichen Führerscheins hinweisen. Aus den drei Meldebescheinigungen der Stadtverwaltung vom 28. Mai 2012, 11. Oktober 2012 und 1. Februar 2013 ergibt sich, dass der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland während der drei unzusammenhängenden Aufenthaltszeiten in Polen in den Jahren 2012 und 2013 beibehalten hat, dort also keinen ordentlichen Wohnsitz oder in Deutschland und Polen gleichzeitig einen Wohnsitz unterhielt, dass er während des sehr begrenzten Aufenthalts in Polen dreimal umzog, bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis am 29. März 2013 noch keinen Aufenthalt von 185 Tage im Kalenderjahr (dazu BVerwG, B.v. 22.10.2014 – 3 B 21/114 – DAR 2015, 30 = juris Rn. 6) vorweisen konnte und zwei Tage nach Erteilung der Fahrerlaubnis seinen Aufenthalt in Polen beendet hat. Diese Umstände weisen jedenfalls in der Zusammenschau auf einen Wohnsitzverstoß hin, was es dem Antragsgegner erlaubte, die ihm vorliegenden Informationen aus dem Inland zu nutzen, nämlich die durchgehende Meldung mit Wohnsitz im Inland seit 1. Dezember 2001, die kurzzeitige Abmeldung nach Polen vom 31. Januar bis 8. April 2013 und anschließende Wiederaufnahme des bisherigen Wohnsitzes, sowie die behördlichen Erkenntnisse, dass weitere deutsche Staatsangehörige die polnische Anschrift vor einem Führerscheinerwerb in Polen genutzt haben. Hierbei handelt es sich um gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in der fraglichen Zeit tatsächlich nicht in S* … wohnte. Die Abmeldung nach Polen lässt zudem darauf schließen, dass er entweder gegenüber den polnischen Meldebehörden unzutreffende Angaben gemacht hat, oder darauf, dass die Abmeldung aus Deutschland nur zum Schein erfolgte, was beides gegen die inhaltliche Richtigkeit der polnischen Bescheinigungen spricht. Hinzu kommt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt hat, dass der Antragsteller an der Aufklärung der Dauer seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat und seiner persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden haben sollen, nur unzureichend mitgewirkt hat. Insoweit trifft ihn bei Vorliegen entsprechender Hinweise aus dem Ausstellungsmitgliedstaat, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt ist, jedoch eine Obliegenheit, hierzu substantiierte und verifizierbare Angaben zu machen (BVerwG, B.v. 28.1.2015 – 3 B 48/14 – juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014, a.a.O. Rn. 3; U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.5.2017 – 11 CE 17.718 – juris Rn. 20; B.v. 22.8.2016 – 11 CS 16.1230 – juris Rn. 20; B.v. 20.5.201 – 11 CS 15.685 – juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 – 16 A 2255/10 – juris Rn. 30).
Nachdem sich die Aberkennung des Rechts, von der polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, voraussichtlich als rechtmäßig erweist, ist die angegriffene Entscheidung auch nicht unverhältnismäßig. Dass der Antragsteller, der noch im März 2016 als Beifahrer in einem Kraftfahrzeug mit einer nicht unerheblichen Menge an Betäubungsmitteln angetroffen worden ist, seit Januar 2013 im Straßenverkehr nicht mehr aufgefallen ist, bedeutet in Anbetracht des nicht sehr hohen Entdeckungsrisikos nicht, dass er seither beanstandungsfrei gefahren ist oder von ihm keine Gefahr mehr ausgeht.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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