Arbeitsrecht

Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

Aktenzeichen  M 26 K 17.1017

Datum:
10.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 119596
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 7 Abs. 1, § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

1 Im Falle eines erst kurz vor dem Termin gestellten Aufhebungs- bzw. Verlegungsantrags ist das Gericht – jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Kläger – grundsätzlich weder verpflichtet, ihm einen Hinweis zu geben, noch, ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Werden in einem Terminsverlegungsantrag wegen Krankheit weder Angaben zum Zeitpunkt des Auftretens der Erkrankung noch zu deren Art und Schwere gemacht, ist der Hinderungsgrund nicht schlüssig dargetan. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3 Wenn in einer Meldebestätigung des Ausstellungsmitgliedstaats zwar ein Aufenthalt von mehr als 185 Tagen im Ausstellungsmitgliedstaat, aber zugleich ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland bescheinigt und der Aufenthalt in Polen demgegenüber als vorübergehend bezeichnet wird, ergeben sich daraus erhebliche Zweifel daran, dass der Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG erfüllt (Anschluss BayVGH BeckRS 2017, 111563). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2017 entschieden werden, obwohl für den Kläger niemand erschienen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist form- und fristgerecht zur mündlichen Verhandlung geladen worden und in der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Dem bei Gericht am Morgen des Tages der mündlichen Verhandlung, dem 10. Juli 2017, eingegangenen und der erkennenden Kammer nach Beginn der Verhandlung vorgelegten Antrag, den Termin wegen einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu verlegen, war nicht stattzugeben.
Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Dadurch soll den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess ermöglicht werden. Dies schließt das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2009 – 6 B 32.09 –, juris Rn. 3, m.w.N.). Allerdings obliegt es dem Prozessbevollmächtigten, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, möglichst vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen; bei alledem dürfen vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Ranges der prozessualen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (BVerwG, B.v. 21.12.2009, a.a.O. Rn. 4 m.w.N.). Wird der Antrag auf Terminsverlegung mit einer plötzlichen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten begründet, müssen gegenüber dem Gericht regelmäßig nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit gemacht und diese ggf. durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft gemacht werden (vgl. NdsOVG, B.v. 20.4.2011 – 11 LA 57/11 –, juris Rn. 7 m.w.N).
Der Obliegenheit, den Hinderungsgrund schlüssig darzulegen, ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht nachgekommen. Er hat weder Angaben zum Zeitpunkt des Auftretens der Erkrankung noch zu deren Art und Schwere gemacht, so dass das Gericht weder die Verhandlungsfähigkeit des Prozessbevollmächtigten noch die Frage beurteilen konnte, ob eine Vertretung des in einer Sozietät tätigen Bevollmächtigten durch ein anderes Mitglied der Sozietät zumutbar war. Bei einem derart unsubstantiierten Verlegungsantrag war das dem Gericht eingeräumte Ermessen zugunsten des Beschleunigungsgrundsatzes und der Prozessökonomie auszuüben. Im Falle eines erst kurz vor dem Termin gestellten Aufhebungs- bzw. Verlegungsantrags ist das Gericht – jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Kläger – grundsätzlich auch weder verpflichtet, ihm einen Hinweis zu geben, noch, ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen (vgl. BSG, B.v. 3.7.2013 – B 12 R 38.12 B – juris Rn.12).
Die zulässige Klage bleibt in allen Anträgen ohne Erfolg.
1. Der unter Ziffer I. der Klageschrift gestellte Anfechtungsantrag ist unbegründet. Der Feststellungsbescheid des Landratsamts vom 13. Februar 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Diese Bestimmung steht mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl. EG Nr. L 403 S.18) in Einklang. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Allerdings darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie). Als ordentlicher Wohnsitz gilt gemäß Art. 12 der Richtlinie der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Fall eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Nach Art. 7 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie achten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 – und somit auch die Wohnsitzvoraussetzung – erfüllt.
Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C-467/10 – NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75).
Vorliegend weisen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat stammende Informationen auf die Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei der Erteilung der Fahrerlaubnis hin. Ausweislich der aus dem Einwohnermelderegister ausgestellten Bescheinigungen der Stadt A. vom … März 2017 wurde der Kläger für die dort jeweils angegebenen Zeiträume unter den jeweils angegebenen Adressen für einen vorübergehenden Aufenthalt (pobyt czasowy) registriert, wobei sein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland war (pobytu staly: Niemcy). Wenn in einer Meldebestätigung des Ausstellungsmitgliedstaats zwar ein Aufenthalt von mehr als 185 Tagen im Ausstellungsmitgliedstaat, aber zugleich ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland bescheinigt und der Aufenthalt in Polen demgegenüber als vorübergehend bezeichnet wird, ergeben sich daraus erhebliche Zweifel daran, dass der Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG erfüllt (BayVGH, B.v. 22.5.2017 – 11 CE 17.718 –, juris Rn. 18; vgl. auch BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 14, B.v. 7.2.2017 – 11 CS 16.2562 – juris Rn. 15; OVG RhPf, B.v. 15.1.2016 – 10 B 11099/15 – NJW 2016, 2052 Rn. 6; NdsOVG, B.v. 29.3.2016 – 12 ME 32/16 – NJW 2016, 2132 Rn. 9). Denn daraus ergibt sich, dass der Kläger seitens der polnischen Behörden aufgrund seiner Angaben bzw. der Umstände seiner Anmeldung als weiterhin in Deutschland ansässig geführt wurde. In einer Zusammenschau hiermit bildet der Umstand, dass der Kläger ausweislich der Bescheinigungen im Zeitpunkt des Fahrerlaubniserwerbs insgesamt genau 185 Tage in Polen gemeldet war und sich 13 Tage später wieder abgemeldet hat, ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen.
Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 a.a.O. Rn. 16 m.w.N.). Insoweit weist auch die Abmeldebestätigung der Gemeinde C., die eine Abmeldung erst zum … Dezember 2008 bestätigt, darauf hin, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland zunächst beibehalten und sich lediglich für eine kürzere Dauer als 185 Tage in Polen aufgehalten hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Meldedatenauszug auch eine Anmeldung in Polen von … Juni 2008 bis … Januar 2009 vermerkt ist.
Darüber hinaus ergibt sich aus einem Urteil des VG Gelsenkirchen (U.v. 26.8.2010 – 9 K 3898/09), dass die im Führerschein angegebene Adresse (A. … B. 18A m.3) bereits in einem anderen Fall des „Führerscheintourismus“ verwendet wurde. Der dortige Kläger hatte die betreffende Fahrerlaubnis wie auch der Kläger dieses Verfahrens im Jahr 2009 erworben, nachdem ihm die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war und er seinen Antrag auf deren Wiedererteilung angesichts der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zurückgenommen hatte. Unter Zugrundelegung der vorgelegten Meldebescheinigung der Stadt A., die aus dem Wohnsitzmelderegister ausgestellt wurde, war der Kläger zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis überdies nicht unter der im Führerschein angegebenen Adresse, sondern unter einer anderen Anschrift gemeldet.
Umstände, die die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen bereits im Zeitpunkt der Anmeldung oder der Erteilung der Fahrerlaubnis belegen, sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger nicht vorgetragen. Aufgrund der gravierenden Zweifel an der Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis hätte es dem Kläger oblegen, die Angaben zu seinem Aufenthalt in Polen weiter zu substantiieren. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Fahrerlaubnisinhaber substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, machen muss, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 – 3 B 48.14 – juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014 – 3 B 21.14 – DAR 2015, 30 Rn. 3; U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.8.2016 – 11 CS 16.1230 – juris Rn. 20; B.v. 20.5.2015 – 11 CS 15.685 – juris Rn. 15). Solche Angaben hat der Kläger jedoch weder im Verwaltungsverfahren trotz entsprechender Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde, noch im gerichtlichen Verfahren gemacht.
2. Der unter Ziffer II. des Klageantrags gestellte Feststellungsantrag ist nach dem oben Ausgeführten ebenfalls in der Sache unbegründet, da der Kläger wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt ist, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
3. Auch der unter Ziffer III. gestellte Hilfsantrag, dem Kläger gemäß § 28 Abs. 5 FeV das Recht zuzuerkennen, von seiner EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, ist unbegründet (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Auf die polnische Fahrerlaubnis des Klägers wurde jedoch keine Maßnahme nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 FeV angewendet, so dass die Voraussetzungen bereits aus diesem Grund nicht erfüllt sind.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

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