Aktenzeichen M 25 K 17.3672
RL 2004/38/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1
AEUV Art. 45 Abs. 3
BZRG § 46 Abs. 1 Nr. 4
VwGO § 114
EMRK Art. 8 Abs. 2
Leitsatz
Zeiten der Haft führen regelmäßig zur Unterbrechung des Fünfjahreszeitraums iSd § 4a Abs. 1 FreizügG/EG. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
1. Die nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochene Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Art. 6 Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22/14 – juris Rn. 11) als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts ist § 6 FreizügG/EU. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann die Verlustfeststellung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) getroffen werden.
1.1. Die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts beurteilt sich nicht nach § 6 Abs. 4 und 5 FreizügG/EU, da der volljährige Kläger weder ein Daueraufenthaltsrecht erworben, noch sich in den letzten zehn Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EG bzw. nach Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EG setzt einen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet voraus. Inzwischen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass unter dem Begriff des „rechtmäßigen Aufenthalts“ in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 RL 2004/38/EG, der durch § 4a FreizügG/EU in nationales Recht umgesetzt wurde, nur ein Aufenthalt zu verstehen ist, der im Einklang mit den in der RL 2004/38/EG vorgesehenen, insbesondere mit den in Art. 7 Richtlinie 2004/38/EG aufgeführten Voraussetzungen steht. Der Betroffene muss also während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG erfüllt haben. Bei dieser Prüfung ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass Zeiträume, in denen der Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat eine Freiheitsstrafe verbüßt (hat), nicht für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt werden können, weil der Unionsgesetzgeber die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EU von der Integration des Unionsbürgers in den Aufnahmemitgliedstaat abhängig macht, diese Integration nicht nur auf territorialen und zeitlichen Faktoren, sondern auch auf qualitativen Elementen im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat beruht, und die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaates in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet, so dass die Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts dem mit der Einführung dieses Aufenthaltsrechts verfolgten Ziel eindeutig zuwider laufen würde (vgl. EuGH, U.v. 16.1.2014 – Onuokwere, C-378/12 – juris Rn. 25 und 26).
Gemessen an diesen Kriterien erfüllen die Aufenthaltszeiten des Klägers im Bundesgebiet nicht die Kriterien eines rechtmäßigen Aufenthalts i.S. von Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EU (BayVGH, B. v. 18.3.15 – 10 C 14.2655 – juris, Rn. 24). Denn Zeiten der Haft führen regelmäßig zur Unterbrechung des Fünfjahreszeitraums und rechnen für die Bestimmung des „Ausweisungsschutzes“ regelmäßig nicht mit (vgl. hierzu auch VG München, U. v. 8.5.18 – M 4 K 17.4371 – juris, Rn. 24; in diesem Zusammenhang vgl. auch EuGH, U.v. 16.1.2014 – C-400/12 – juris Rn. 33 und 36). Der Kläger reiste am 9. April 2012 in das Bundesgebiet ein. Seit dem 8. September 2016 befindet er sich in Haft. Ein ununterbrochener Zeitraum von fünf Jahren, welcher ein Daueraufenthaltsrecht hätte entstehen lassen können, ist somit nicht gegeben. Auch der Zehnjahreszeitraum ist nicht erfüllt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGH, wonach zum „Zwecke der Feststellung, ob die Zeiträume der Haft zu einem Abreißen des zuvor geknüpften Bandes der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat dergestalt geführt haben, dass der Betroffene nicht mehr in den Genuss des durch diese Bestimmung verbürgten verstärkten Schutzes (des § 6 Abs. 4 bzw. 5 FreizügG/EU) kommen kann, (…) gleichwohl eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen (ist), zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt. Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen (…); zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs“ (vgl. EuGH, U.v. 17.4.2018 – C-316/16 und C-424/17 – juris Rn. 70, 83). Dabei geht der Gerichtshof der Europäischen Union davon aus, „dass, je fester diese Integrationsbande zu dem besagten Staat insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht sind – in einem Maße beispielsweise, dass sie zu einer echten Verwurzelung in der Gesellschaft dieses Staates geführt haben, (…) -, umso geringer die Wahrscheinlichkeit sein wird, dass eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts (…) geführt haben kann“ (EuGH, a.a.O. Rn. 72 zum Zehnjahreszeitraum).
Gemessen hieran ist bei Würdigung sämtlicher vorgenannter Aspekte im Falle des Klägers davon auszugehen, dass die zuvor geknüpften Integrationsverbindungen (spätestens) durch die Verbüßung seiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten abgerissen sind mit der Folge, dass kein ununterbrochener Aufenthalt von fünf Jahren vorliegt und damit kein besonderer Schutz vor Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU besteht (zur Frage der Unterbrechung des Zehnjahreszeitraums VGH München Urt. v. 29.1.2019 – 10 B 18.1094 – juris Rn. 38 ff.).
Zwar hat der Kläger vor seiner Inhaftierung Vollzeit gearbeitet und ausweislich des Protokolls über die Scheidungsverhandlung vor dem Amtsgericht München am 28. März 2017 bis Februar 2015 in ehelicher Lebensgemeinschaft mit seiner seit 2017 geschiedenen Ehefrau gelebt, aus welcher ein Kind hervorgegangen ist. Darüber hinaus hat der Kläger eine volljährige Tochter aus erster Ehe, die polnische Staatsangehörige ist und ebenfalls in Deutschland lebt. Gleichzeitig verkennt das Gericht nicht, dass der Haftführungsbericht des Klägers unauffällig war, der Kläger seit Januar 2019 wieder arbeitet und einen festen Wohnsitz in einer Wohngemeinschaft hat. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger erst 2012 in die Bundesrepublik gekommen ist und trotz der angeführten beruflichen und familiären Aspekte von einer „Verwurzelung in der Gesellschaft der Bundesrepublik“ nicht ausgegangen werden kann. Dies schon angesichts der Schwere und Art der Durchführung der Straftat, die vielmehr auf eine Entfremdung des Klägers zu der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaates schließen lässt. Der Kläger hat Fahrzeuge von enormem Wert entwendet und das Vertrauen seines Arbeitgebers wiederholt missbraucht. Die Tatbegehung wies organisierte und nahezu professionelle Strukturen auf. Die Schwere der Tat und ihr kriminelles Unrecht schlagen sich auch in der Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten nieder, welche der Kläger zudem vollständig abgesessen hat. Eine vorzeitige Haftentlassung auf Bewährung ist nicht erfolgt. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu werten, dass der Kläger, obwohl er sich während seiner Haft beanstandungsfrei geführt hat, nach seiner Haftentlassung unter eine fünfjährige Führungsaufsicht gestellt wurde. Besondere persönliche Verbindungen und gesellschaftliche Beziehungen des Klägers, über seine Töchter und seine geschiedene Ehefrau hinaus, die auf eine besondere Verwurzelung des Klägers in der Gesellschaft der Bundesrepublik hindeuten würden, sind für das Gericht nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Diese ergeben sich auch nicht aus der Besucherliste während der Zeit seiner Haft. Während seiner Haft wurde der Kläger von seiner älteren Tochter sowie einem Bekannten regelmäßig besucht. Weitere Verbindungen ergaben sich daraus nicht. Im Übrigen läuft für den Kläger ein Insolvenzverfahren. Der Kläger hat nach eigenen Angaben Schulden in Höhe von 30.000 EUR. In der Gesamtschau lässt sich feststellen, dass die Integrationsbande durch die Haft abgerissen ist. Ein Der Beweisantrag wurde mit Beschluss vom 8. Mai 2019 in der mündlichen Verhandlung vom selben Tag abgelehnt.
1.2 Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist vorliegend somit § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, § 6 Abs. 2 Satz 1 FerizügG/EU. Danach kann die Verlustfeststellung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) getroffen werden. Soweit – wie hier – die Verlustfeststellung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgt, genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht, um diese Maßnahme zu begründen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU). Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU). Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU). Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung verlangt eine hinreichende – unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierte – Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung i.S. des Art. 45 Abs. 3 AEUV beeinträchtigen wird (BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30/02 – juris). Eine strafrechtliche Verurteilung kann den Verlust des Freizügigkeitsrechts daher nur insoweit rechtfertigen, als die ihr zugrundliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Ob die Begehung einer Straftat nach Art und Schwere ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, lässt sich nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilen (vgl. EuGH, U.v. 27.10.1977 – C-30/77 – juris – Bouchereau; U.v. 4.10.2007 – C-349/96 – juris – Polat; U.v. 4.10.2012 – C 249/11 – Rn. 40 f. – Hristo Byankor; BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30/02 – juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen liegt vorliegend eine den Verlust des Freizügigkeitsrechts rechtfertigende hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Kläger vor, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Das Gericht ist auf der Grundlage der beigezogenen Akten, der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie seiner persönlichen Verhältnisse überzeugt, dass dieser auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten im Bereich der Eigentumsdelikte begehen wird. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Zwar war der Kläger vor der durch das Amtsgericht … abgeurteilten Tat nicht vorbestraft und der aktuelle Bericht der Bewährungshilfe ist im Hinblick auf die Entwicklung des Klägers positiv. Jedoch sprechen zum einen Art und Umfang der Eigentumsdelikte dafür, dass der Kläger auch in Zukunft Straftaten in diesem Bereich begehen wird. Der Kläger hat Fahrzeuge von enormem Wert entwendet und das Vertrauen seines Arbeitgebers wiederholt missbraucht. Die Tatbegehung wies organisierte und nahezu professionelle Strukturen auf. Die Schwere der Tat und ihr kriminelles Unrecht schlagen sich auch in der Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten nieder, welche der Kläger zudem vollständig abgesessen hat. Darüber hinaus hat der Kläger durch seine Einlassung und Haltung in der mündlichen Verhandlung bewiesen, dass er offenbar bis heute die Dimension seiner Tat nicht erkannt hat. Die Einlassungen des Klägers zu der abgeurteilten Straftat in der mündlichen Verhandlung standen in wesentlichen Punkten im Widerspruch zu seinen Einlassungen im Rahmen des Strafverfahrens. So führte der Kläger beispielsweise aus, dass er den Mittäter, der gemeinsam mit ihm die Tat begangen und in der Folge auch im selben Verfahren angeklagt war, zuvor nicht gekannt habe und diesen erstmals in einer Kneipe Anfang 2016 kennengelernt habe. Im Rahmen des Strafverfahrens hatte der Kläger bzw. sein Verteidiger jedoch ausgeführt, dass er den Mitangeklagten schon zuvor aus Autoreparaturaufträgen gekannt hatte. Des Weiteren führte der Kläger in der mündlichen Verhandlung aus, bei der Tatbegehung damals den Schlüssel für den BMW X5 sowie für den Mercedes GLE 350 an den Mittäter übergeben zu haben. Im Strafverfahren hatte er angegeben, nur für den Diebstahl des Mercedes mitverantwortlich gewesen zu sein. Bei den weiteren Diebstählen sei er nicht dabei gewesen. Aus den nach wie vor widersprüchlichen Angaben des Klägers ergibt sich dessen Haltung gegenüber seiner in der Vergangenheit liegenden Straffälligkeit. Offenbar hat der Kläger hieraus nicht gelernt und sein Verhalten reflektiert. Dies spricht zudem für die Annahme, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Kläger erneut straffällig werden wird.
Zum anderen wird diese Gefahr verstärkt durch den Umstand, dass sich der Kläger, wie bereits im Zeitpunkt der Begehung der Straftat, in einer sehr schwierigen finanziellen Lage befindet. Aktuell läuft ein Verbraucherinsolvenzverfahren und der Kläger hat nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 17. April 2019 etwa 30.000 Euro Schulden. Auch wenn der Kläger aktuell einer geregelten Arbeit nachgeht, wird er die finanzielle Problemlage auf absehbare Zeit nicht mit dieser lösen können. Eine derart instabile Situation erhöht die Gefahr, dass der Kläger versuchen wird, seine finanziellen Probleme erneut durch die Begehung von Straftaten in Form von Eigentumsdelikten zu lösen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten Drogen und Alkohol in erheblichem Umfang konsumiert hat. Zwar hat der Kläger nach eigenen Angaben ab dem Zeitpunkt seiner Inhaftierung weder Alkohol noch Drogen zu sich genommen und die bisherigen Drogen- und Alkoholkontrollen nach seiner Haftentlassung waren unauffällig. Jedoch verfügt der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht über eine abgeschlossenen Drogen- und Alkoholtherapie. Er hat demnach nicht gelernt, wie er mit für ihn belastenden Situationen umgeht, den „richtigen Ausweg“ findet und diesen weder in Drogen, Alkohol noch in der Kriminalität sucht. Gerade bei Straftaten, die, wie vorliegend, jedenfalls auch auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen – ausweislich des Protokolls über die öffentliche Sitzung des Amtsgerichts … vom 4. April 2017 brauchte der Kläger Geld, um seine Schulden aus seinem Drogenkonsum zu bezahlen – kann von einem Wegfall der erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Therapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (BayVGH U.v. 6.6.2019 – 10 C 19.1081 – juris Rn. 7). Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwenigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (BayVGH U.v. 6.6.2019 – 10 C 19.1081 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 7.2.18 – 10 ZB 17.1386 – juris Rn. 10). Ausweislich des Protokolls über die Niederschrift der nichtöffentlichen mündlichen Anhörung des Klägers vom 16. Oktober 2018 im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Führungsaufsicht führte der Kläger im Übrigen selber an, dass er zwar aktuell seit 26 Monaten clean sei und er aktuell kein Drogenproblem habe, er aber nicht wisse, ob es in Freiheit dann eventuell doch problematisch werden könnte. Unabhängig davon, dass der Kläger schon keine Therapie abgeschlossen hat, ist die seit seiner Haftentlassung verstrichene Zeit auf Grund ihrer Kürze im Übrigen nicht geeignet, eine künftige straffreie Lebensführung glaubhaft zu machen.
Darüber hinaus geht das Gericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und ausweislich der Akten jedenfalls nicht ausschließbar davon aus, dass der Kläger vor seiner Inhaftierung neben seinem Drogen- und Alkoholkonsum zudem an einer Spielsucht gelitten hat, welche die Gefahr, dass er wieder in das kriminelle Milieu abgleiten wird, erheblich erhöht. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich davon gesprochen, dass er in Kneipen an Spielautomaten gespielt habe. Auch die Exehefrau des Klägers führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie ihren Ehemann lediglich drei Mal in einer Gaststätte gesehen habe, in der auch Spielautomaten standen. Gleichwohl geht das Gericht davon aus, dass bei dem Kläger zudem eine Spielsucht bestanden hat. Denn zum einen hat die Exehefrau des Klägers dies im Rahmen der Anhörung vor Bescheidserlass gegenüber der Beklagten am 3. Juli 2017 angegeben. Sie gab in diesem Zusammenhang an, dass sie sich wegen der Spielsucht ihres Mannes getrennt habe. Darüber hinaus hat der Kläger selbst ausweislich des Berichts der JVA vom 29. Januar 2018 angegeben, unter einer Alkohol- und Spielsucht zu leiden. Auch der Verteidiger des Klägers hat ausweislich des Protokolls über die öffentliche Sitzung vor dem Amtsgericht … vom 4. April 2017 erklärt, dass der Kläger aufgrund seiner Drogenabhängigkeit und Spielsucht öfter mal in Geldnöten war. Mit dieser hat sich der Kläger offenbar bisher ebenfalls nicht auseinandergesetzt. Es besteht weiterhin die Gefahr, dass er der Spielsucht wieder verfallen und aus dieser Zwangslage heraus erneut in die Kriminalität abgleiten wird.
Die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehende Wiederholungsgefahr wird zudem durch dem Umstand bestätigt, dass der Kläger trotz guter Führung die vollständige Strafe abgesessen hat. Ausweislich des Beschlusses des Landgerichts Landshut vom 23. April 2018 über die Ablehnung der Aussetzung der Strafe zur Bewährung hat der Kläger die Taten nicht ausschließbar aufgrund des Dranges, sich finanziell die Mittel für Betäubungsmittelkonsum zu besorgen, begangen. Es ist daher zu befürchten, dass der Kläger ohne Therapie erneut Straftaten begehen wird, um sich die Mittel für seine Sucht zu verschaffen. Darüber hinaus wurde eine Führungsaufsicht für fünf Jahre angeordnet.
Das vom Kläger zu erwartende Verhalten stellt eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das Grundinteresse der Gesellschaft besteht vorliegend in der Sicherung des friedlichen Zusammenlebens seiner Bürger unter Einhaltung der geltenden Rechtsordnung, insbesondere des darin gewährleisteten Eigentumsschutzes (VG Hamburg, B.v. 10.2.2017 – 19 E 1318/17 – juris Rn 20). Die hinreichend schwere Gefährdung ergibt sich insbesondere aus der Schwere der Tat. Die durch das Amtsgericht … verhängte Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten ohne Bewährung unterfällt nicht der leichten Kriminalität, sondern ist nach der darin zum Ausdruck kommenden Rechtsuntreue bereits der mittleren Kriminalität zuzurechnen. Dies zeigt sich auch darin, dass derartige Straftaten erst nach 15 Jahren aus dem Bundeszentralregister getilgt werden, § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG ( i.V.m. § 46 Abs. 2 BZRG). Lediglich die in § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG genannten Verurteilungen unterliegen einer noch höheren – maximalen – Tilgungsfrist von 20 Jahren.
1.3. Schließlich ist auch die von der Beklagten nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 FreizühG/EU zu treffende Ermessensentscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2012 – 10 ZB 11.2751 – juris Rn. 4) nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle nach § 114 VwGO dahingehend eingeschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat erkannt, dass die Entscheidung über die Verlustfeststellung in ihrem Ermessen liegt, und die tatbezogenen Umstände eingehend gewürdigt. Sie hat auch hinreichend die gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU zu berücksichtigenden Belange abgewogen und dabei insbesondere die Dauer des Aufenthalts, den Integrationsstand und die familiäre Situation bewertet. Eine Fehlgewichtung ist darin nicht zu sehen. Die Beklagte hat berücksichtigt, dass der Kläger vor seiner Inhaftierung einer geregelten Arbeit nachgegangen ist und nicht straffällig geworden ist. Die Beklagte ist auch hinreichend auf die bestehenden familiären Verbindungen zu den Kindern eingegangen. Ein Verstoß gegen Art. 6 GG ist im Übrigen nicht ersichtlich. Die volljährige Tochter des Klägers ist auf diesen nicht mehr angewiesen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis über die emotionale Verbundenheit hinaus ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen. Der Vortrag des Klägerbevollmächtigten, die (25-jährige) Tochter des Klägers aus erster Ehe sei noch jung, stehe noch nicht mit beiden Beinen im Leben und sei auf den Kläger angewiesen, ist zu vage und führt zu keiner anderen Einschätzung des Gerichts. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die volljährige Tochter des Klägers lediglich erwähnt und im Übrigen nicht detaillierter auf diese Verbindung in ihrer Ermessenentscheidung eingegangen ist. Zu seiner Exehefrau hat der Kläger keine über die Verbindung durch die gemeinsame Tochter hinausgehende Bindung. Auch seine minderjährige Tochter … wurde von der Beklagten in nicht zu beanstandender Weise bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt. Der Kläger und seine Exehefrau haben in der mündlichen Verhandlung zwar glaubhaft vorgetragen, dass zwischen dem Kläger und … seit seiner Haftentlassung wöchentliche Treffen stattfinden und der Kläger mit seiner Tochter Mathehauaufgaben und Ausflüge mache. Nach den entsprechenden Einlassungen des Klägers sowie seiner Exehefrau kann jedoch auch das Gericht keine gelebte Vater-Kind-Beziehung zwischen dem Kläger und seiner minderjährigen Tochter erkennen, der der Vorrang einzuräumen wäre. Der Kläger ist nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Januar 2016 aus der gemeinsamen Wohnung mit seiner Exehefrau, in der sie bereits zuvor getrennt gelebt hatten, ausgezogen. Zwar erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass er trotz des Auszugs aus der gemeinsamen Wohnung weiterhin mit seiner Tochter Kontakt gehalten und diese zwei bis drei Mal in der Woche gesehen habe. Jedoch war für die Tochter des Klägers ab dem Zeitpunkt seines Auszugs aus der gemeinsamen Wohnung die auch räumliche Trennung von ihrem Vater Normalität und die Mutter als Hauptansprechpartnerin für die Probleme des täglichen Lebens gelebte Realität. Spätestens mit Haftantritt des Klägers im September 2016 hat sich dieser Zustand für die Tochter manifestiert. Ausweislich des Besuchshefts aus der Haft und entsprechende der eigenen Angaben des Klägers sowie seiner Exehefrau hat die Tochter des Klägers diesen in der Haft den gesamten Zeitraum, in dem der Kläger inhaftiert war, nicht besucht. Mag dies auf Enttäuschung der Tochter des Klägers über dessen Straffälligkeit beruhen – so die Einlassung des Klägers sowie seiner Exehefrau – so zeugt dieser Umstand doch jedenfalls nicht von einer gelebten Vater-Kind-Beziehung. Die Briefe, die während der Haft zwischen dem Kläger und seiner Tochter ausgetauscht worden sein sollen, ändern an dieser Einschätzung nichts. Auch der Umstand, dass die Exehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass sich der Kläger nach seiner Haftentlassung um seine Tochter kümmere, er sich seit Dezember 2018 wöchentlich, immer sonntags mit … treffe und sie das gemeinsame Sorgerecht für die Tochter hätten, ändert nichts an der Überzeugung des Gerichts, dass eine gelebte Vater-Kind-Beziehung nicht vorliegt, welcher der Vorrang einzuräumen wäre. Zum einen führte die Exehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung lediglich aus, dass sich die Beziehung des Klägers zu seiner Tochter wieder normalisiert hätte und sich die Mathenoten der gemeinsamen Tochter wieder verbessert hätten, seit der Vater sie insofern unterstütze und für sie da sei. Eine gelebte Vater-Kind-Beziehung ist allein aus diesem Vortrag nicht ersichtlich. Auch die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung war insofern oberflächlich und detailarm. Der Kläger führte lediglich aus, dass er während seiner Haft Briefkontakt mit seiner Tochter gehabt habe, der Kontakt zunächst schwierig und dann immer besser geworden sei und er sich seit seiner Haftentlassung einmal pro Woche mit seiner Tochter treffe und auch Ausflüge/Spaziergänge und dergleichen mit ihr mache. Zum anderen haben der Kläger und seine Exehefrau zwar das gemeinsame Sorgerecht. Jedoch hat der Kläger der Mutter seiner Tochter ausweislich des Protokolls über die nichtöffentliche Sitzung des Amtsgerichts München vom 28. März 2017 die Vollmacht für Angelegenheiten der schulischen Belange, der Gesundheitsfürsorge und der Einleitung von Jugendhilfemaßnahmen erteilt. Auch dieser Umstand zeigt, dass die täglichen Entscheidungen ohne den Kläger erfolgen (können). Hinzu kommt, dass die Tochter des Klägers inzwischen fast 15 Jahre alt ist und den Umstand der vorübergehenden Trennung von ihrem Vater auch versteht, sodass das Kindswohl nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird. Aus diesem Grund und den oben dargestellten Umständen wird der Kontakt des Klägers zu seiner Tochter über Briefe, die neuen elektronischen Medien und Telefon für diese keine Umwälzung der aktuellen Lebensumstände bedeuten.
Einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK hat die Beklagte ebenfalls zu Recht verneint. Art. 8 Abs. 1 EMRK bestimmt, dass jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat. Der Eingriff einer Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Eingriff in die Schutzgüter des Art. 8 EMRK kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt. Insbesondere bei Ausländern, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist, ist ein Eingriff in Art. 8 EMRK denkbar (BVerwG v. 29.9.1998 – 1 C 8.96 – juris). Zu diesem Personenkreis zählen vor allem im Bundesgebiet geborene Ausländer der zweiten Generation (vgl. BayVGH B.v. 11.7.2007 – 24 ZB 07.743 – juris; B.v. 18.3.2015 – 10 C 14.2655 – juris Rn. 27). Hierunter fällt der Kläger aber nicht. Er hat bis zu seinem 39. Lebensjahr in Polen gelebt. Der Kontakt zur minderjährigen Tochter kann ohne weiteres auch von Polen aus über die neuen elektronischen Medien, telefonisch oder postalisch aufrechterhalten werden. Es ist nicht erkennbar, dass seine minderjährige Tochter in besonderem Maße auf den Kläger angewiesen wäre (s.o.). Insofern besteht die Möglichkeit gegenseitiger Besuche etwa im Rahmen von Betretenserlaubnissen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Verbindung zu seiner volljährigen Tochter. Diese ist bereits aufgrund ihrer Volljährigkeit nicht mehr auf den Kläger angewiesen. Ein besonderes, über die emotionale Verbindung hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis ist für das Gericht nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen (s.o.). Dies gilt auch für sonstige erhebliche soziale Beziehungen in der Bundesrepublik.
Dem Kläger ist eine Rückkehr nach Polen auch sonst möglich und zumutbar. Er ist in Polen aufgewachsen, spricht die Landessprache, lebte und arbeitete dort bis zu seinem 39. Lebensjahr und ist somit mit den Gepflogenheiten vertraut. In Polen leben nach eigenen Angaben des Klägers noch seine Eltern, ein jüngerer Bruder sowie eine jüngere Schwester. Die Schwester ist verheiratet und nach Angaben des Klägers steht die Hochzeit des Bruders im Mai 2019 bevor. Er wird unter den gegebenen Umständen, notfalls mit Unterstützung seiner Familie seinen Lebensunterhalt sichern können.
Die Abwägungsentscheidung der Beklagten, dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter Berücksichtigung der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr den Vorrang zukommen zu lassen, begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.
2. Die Befristung der Wiedereinreisesperre auf sechs Jahre beruht auf § 7 Abs. 2 FreizügG/EU und begegnet insbesondere auch im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger hat Eigentumsdelikte von erheblichem Gewicht begangen, die zu einer Verurteilung von 2 Jahren und 3 Monaten geführt haben. Trotz seines erheblichen Alkohol- und Drogenkonsums jedenfalls vor seiner Inhaftierung, hat er bisher keine entsprechende Therapie erfolgreich abgeschlossen. Darüber hinaus befindet er sich in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten, die er mit seiner aktuellen Beschäftigung nicht auf absehbare Zeit lösen können wird. Ein privates Insolvenzverfahrens läuft. Angesichts dieser instabilen Situation und des Umstandes, dass der Kläger mangels abgeschlossener Therapie nicht durch professionelle Hilfe gelernt hat, mit belastenden Situationen umzugehen, besteht weiterhin die Gefahr, dass der Kläger wieder zu Drogen/Alkohol greift, der Spielsucht verfällt und straffällig wird. Die Rechtmäßigkeit der Wiedereinreisesperre stellt auch nicht der Umstand in Frage, dass der Kläger eine minderjährige und eine volljährige Tochter im Bundesgebiet hat. Die volljährige Tochter des Klägers ist auf seine unmittelbare Unterstützung nicht mehr angewiesen. Die minderjährige Tochter des Kläger, …, ist an den Alltag ohne ihren Vater gewöhnt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1.3. verwiesen. Im Übrigen besteht für den Kläger jederzeit die Möglichkeit, Betretenserlaubnisse zu erhalten (§ 11 Abs. 1 FreizügG/EU, § 11 Abs. 8 AufenthG). Nach alledem ist die Befristung angemessen.
3. Die in Ziffer 3 verfügte Ausreisepflicht beruht auf § 7 Abs. 1 FreizügG/EU, die Ausreisefrist entspricht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 3, Satz 4 FreizügG/EU.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.